Zweites und Drittes Pflegestärkungsgesetz

Die dem ersten Pflegestärkungsgesetz 2014 folgenden Gesetzesreformpakete, das seit Januar 2016 geltende 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sowie das zum 1.1.2017 in Kraft getretene Pflegestärkungsgesetz III (PSG III), gelten als die bedeutendsten Reformen der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung 1995. Das PSG II gewährt unter anderem Demenzkranken und weiter eingeschränkten alltagskompetenten Personen ab 2017 die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranken Pflegebedürftigen. Mit dem PSG III erhalten die Kommunen ab 2017 neue Kompetenzen bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen. Zu den zentralen Änderungen zählen neue Pflegestützpunkte für Hilfesuchende.

Pflegebedürftigkeit

Im Rahmen der Pflegereform wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit völlig neu definiert. Gemäß § 14 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) ist pflegebedürftig, wer Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen unter anderem in folgenden Bereichen aufweist: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. Probleme in der örtlichen und zeitlichen Orientierung), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe) oder in der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung).

Pflegegrade

Die bisherigen Pflegestufen I bis III wurden zum 1.1.2017 durch 5 Pflegegrade ersetzt. Pflegegrad 1 ist erreicht bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Pflegegrad 2 entspricht der bisherigen Pflegestufe I und ist bereits gegeben bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Die Pflegegrade 3 und 4 entsprechen der bisherigen Pflegestufe II bzw. III und sind gekennzeichnet durch schwere bzw. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Neu ist der Pflegegrad 5. Dieser ist bei schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung gegeben. Schließlich wurde ein sogenannter „einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)“ eingeführt. Danach zahlen alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 ab 2017 einen gleichen Eigenanteil innerhalb eines Heimes. Mit dem EEE soll verhindert werden, dass eine Höherstufung zu höheren Kosten für die Pflegebedürftigen führt.

Stand: 27. Februar 2017

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Krebsregister

Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung wurden deutschlandweit sogenannte klinische Krebsregister eingerichtet. Verwaltet werden die Krebsregister jeweils von den Ländern. Die Krebsregister sollen unter anderem die direkte patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördern. Rechtsgrundlage ist § 65c Abs. 6 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Umsatzsteuer

Für Meldungen an dieses Register erhalten Ärztinnen und Ärzte eine bestimmte Meldevergütung, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig gemeldet wurden. Die Vergütung war bisher als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung behandelt worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch festgestellt, dass Tumormeldungen eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind (BFH vom 9.9.2015, XI R 31/13).

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Das Bundesfinanzministerium hat auf dieses Urteil (mit einem Schreiben vom 24.11.2016, III C 3 – S 7170/15/10004) reagiert und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass den sogenannten Negativkatalog der Tätigkeiten, die keine Heilbehandlungsleistungen darstellen, um eine neue Nummer 6a erweitert. Darin sind künftig Meldungen eines Arztes an das epidemiologische Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen bestehen, von der Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen. Umsatzsteuerfrei bleiben dagegen nur solche Meldungen, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.

Fazit

Ob Entgeltzahlungen für Meldungen an das Krebsregister der Umsatzsteuer unterliegen oder als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung zu werten sind, kommt auf den Einzelfall an. Stehen die Meldungen im Zusammenhang mit patientenbezogenen Behandlungsleistungen, und sind sie daher umsatzsteuerfrei, sollte dies stets im Hinblick auf eine Umsatzsteuer-Prüfung gesondert dokumentiert werden.

Stand: 27. Februar 2017

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Außergewöhnliche Belastung

Hat ein Steuerpflichtiger bestimmte größere Aufwendungen zu tragen, die diesem zwangsläufig erwachsen und über das hinausgehen, was die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen hat, kann er diese Aufwendungen teilweise als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können allerdings nur solche Aufwendungen, die die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung errechnet sich aus der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und des Familienstandes.

Legasthenie

Umstritten war bisher, ob Aufwendungen für die Behandlung von Lese- und Schreibstörungen überhaupt außergewöhnliche Belastungen sein können. Die Finanzverwaltung lässt jetzt den Steuerabzug der Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung zu (vgl. Schreiben Bayerisches Landesamt für Steuern vom 10.10.2016, S 2284.1.1-18/1 St32).

Krankheit

Die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche muss auf eine Krankheit zurückzuführen sein. Die ins Auge gefasste Behandlung muss „nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt“ sein, „um die Krankheit zu heilen oder zu lindern“. Ist die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche auf eine andere Ursache als auf eine Krankheit zurückzuführen, können keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.

Medizinische Notwendigkeit

Ein wesentlicher Streitpunkt bei der Behandlung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist deren medizinische Notwendigkeit. Nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten die Vorlage einer ärztlichen Verordnung. Ausnahme: Zur Geltendmachung von Aufwendungen für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie erkrankten Kindes ist ein amtsärztliches Gutachten oder die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des medizinischen Dienstes erforderlich (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV). Ärztinnen und Ärzte sollten bei Ausstellung der ärztlichen Verordnung darauf achten, dass sie nicht nur das Vorliegen einer Krankheit bescheinigen, sondern zur steuerlichen Geltendmachung der Aufwendungen auch die medizinische Indikation der Behandlung bestätigen.

Stand: 27. Februar 2017

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Gewerbesteuer

Ein Klinikbetreiber wendete sich gegen den jüngsten Beitragsbescheid von der Industrie- und Handelskammer (IHK). Der Betreiber erwiderte, er würde für den überwiegenden Teil seines Geschäftsbetriebs nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Lediglich die Nebenbetriebe wie Cafeteria, Vermietungsleistungen und Leistungen des ambulanten Pflegedienstes würden der Gewerbesteuer unterliegen. Bei der Beitragsberechnung sei daher nur derjenige Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen, der nicht von der Gewerbesteuer befreit ist. Die betreffende IHK folgte dem nicht und berechnete den Kammerbeitrag aus den Kennzahlen für den gesamten Klinikbetrieb.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Auffassung der IHK bekräftigt. Die Behörde darf der Berechnung ihrer Beiträge einer kammerzugehörigen Klinik die Kennzahlen des gesamten Unternehmens zugrunde legen. Unerheblich ist, ob die Klinik für den Krankenhausbetrieb von der Gewerbesteuer befreit ist (Urteil vom 7.12.2016, 10 C 11.15).

Stand: 27. Februar 2017

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Arbeitslosenversicherungsschutz

Zum 1.1.2017 wurde die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung verbessert. So werden Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich und verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen, von der Versicherungspflicht erfasst. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson vor der Pflegetätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen alleine die Pflegekassen.

Berufliche Eingliederung

Mit der Neuregelung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung zielt der Gesetzgeber in erster Linie darauf ab, dass Pflegepersonen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Unterstützung einer schnellen beruflichen Wiedereingliederung erhalten.

Übergangsregelung

Zum 1.1.2017 sind die bisher geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz sowie zu einer freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit weggefallen. Mit einer Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass vor dem 1.1.2017 versicherte Pflegepersonen bei unverändertem Sachverhalt in die neue bestehende Versicherungspflicht überführt werden.

Stand: 27. Februar 2017

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Berufliche Veranlassung

Ein angestellter Klinikarzt hatte Aufwendungen für seine Habilitationsfeier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Der Gang zum Sächsischen Finanzgericht (FG) und die anschließende Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lohnte sich für den Arzt. Denn der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld eines Arbeitnehmers nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein können. Damit sind auch Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (BFH vom 18.8.2016, VI R 52/15).

Gästeliste

Zentrale Bedeutung bei der Frage der beruflichen Veranlassung kommt dabei der Gästeliste zu. Der BFH hat unter anderem ausgeführt, dass der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien einladen muss. Ärztinnen und Ärzte sollten zu ihrer Habilitationsfeier daher fast ausschließlich Gäste aus dem beruflichen Umfeld einladen. Private Gäste sollten nach Möglichkeit nicht eingeladen werden bzw. in einem sehr geringen Umfang. Der BFH hat in dem Urteil den Fall an das vorinstanzliche Sächsische FG zurückverwiesen mit der Anmerkung, dass eine vom Kläger vorzulegende Gästeliste für die Entscheidung heranzuziehen ist. Es obliegt dabei dem Kläger zu erläutern, welche beruflichen Bezüge ihn mit den einzelnen Gästen verbinden. Außerdem muss er nachweisen, dass er diese Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat. Die Beweislast hierfür trifft stets den Steuerpflichtigen.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte sollten ihre Habilitationsfeier so organisieren, dass eine ausschließlich betriebliche Veranlassung angenommen werden kann. Private Indizien sollten nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.

Stand: 27. Februar 2017

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„FIBO – Messe für Fitness, Wellness und Gesundheit“, Köln

Zeit: 6. – 9.4.2017

Die FIBO präsentiert in der Köln-Messe aktuelle nationale wie internationale Sporttrends. Egal ob Ausdauer- oder Krafttraining, Bodybuilder oder Gelegenheitssportler – auf der weltweit größten Sportmesse kann sich jeder Besucher vier Tage lang durch Trainingsgeräte, Sportkleidung und Nahrungsergänzungsmittel probieren und zwischendurch bei Wellnessangeboten neue Kraft tanken.

http://www.fibo.de

„Exotisches aus Südafrika, Neuseeland und Australien“, Sachsen

Zeit: bis 31.3.2017

Wer es exotisch mag, sollte dem Pillnitzer Palmenhaus einen Besuch abstatten: Denn hier kann man noch bis Ende März exotische Pflanzenschönheiten bestaunen. Auf 600 m² entdecken Besucher Pflanzen aus Australien, Neuseeland und Südafrika.

http://www.schlosspillnitz.de

Stand: 27. Februar 2017

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