Meldungen an das klinische Krebsregister
Krebsregister
Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung wurden deutschlandweit sogenannte klinische Krebsregister eingerichtet. Verwaltet werden die Krebsregister jeweils von den Ländern. Die Krebsregister sollen unter anderem die direkte patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördern. Rechtsgrundlage ist § 65c Abs. 6 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Umsatzsteuer
Für Meldungen an dieses Register erhalten Ärztinnen und Ärzte eine bestimmte Meldevergütung, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig gemeldet wurden. Die Vergütung war bisher als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung behandelt worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch festgestellt, dass Tumormeldungen eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind (BFH vom 9.9.2015, XI R 31/13).
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Das Bundesfinanzministerium hat auf dieses Urteil (mit einem Schreiben vom 24.11.2016, III C 3 – S 7170/15/10004) reagiert und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass den sogenannten Negativkatalog der Tätigkeiten, die keine Heilbehandlungsleistungen darstellen, um eine neue Nummer 6a erweitert. Darin sind künftig Meldungen eines Arztes an das epidemiologische Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen bestehen, von der Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen. Umsatzsteuerfrei bleiben dagegen nur solche Meldungen, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.
Fazit
Ob Entgeltzahlungen für Meldungen an das Krebsregister der Umsatzsteuer unterliegen oder als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung zu werten sind, kommt auf den Einzelfall an. Stehen die Meldungen im Zusammenhang mit patientenbezogenen Behandlungsleistungen, und sind sie daher umsatzsteuerfrei, sollte dies stets im Hinblick auf eine Umsatzsteuer-Prüfung gesondert dokumentiert werden.
Stand: 27. Februar 2017