Jahressteuergesetz 2019

Das wichtigste Steueränderungsgesetz 2019 ist das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, kurz Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) genannt. Zu den bisher im Regierungsentwurf nicht enthaltenen Neuregelungen zählt u. a. eine gesetzliche Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben (neuer § 32d Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Die Neuregelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2019. Nicht umgesetzt wurde die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung über steuerfreie Sachleistungen im Rahmen „alternativer Wohnformen“, wie beispielsweise das steuerfreie unentgeltliche Wohnen gegen Betreuung. Herausgenommen wurde außerdem die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen.

Bürokratieentlastung

Am 8.11.2019 verabschiedete der Bundesrat das dritte Bürokratieentlastungsgesetz. Das Gesetz entlastet u. a. mehr Firmengründer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen statt bisher monatlich nur noch vierteljährlich abgeben müssen. Zudem verspricht das Gesetz weniger Statistikpflichten sowie kürzere Aufbewahrungsfristen für elektronische Steuerunterlagen.

Geldwäsche

Verschärft wurden zum Jahreswechsel auch die Geldwäschevorschriften. Die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BT-Drucks. 19/13827) erweitert in erster Linie den geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreis, u. a. aus dem Bereich der virtuellen Währungen. Ferner wurden die Geldwäschepflichten des Immobiliensektors durch Einbeziehung öffentlicher Versteigerungen und durch Änderungen der Verdachtsmeldepflichten verschärft.

EEG-Umlage

Zum 1.1.2020 steigt die Umlage für das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG-Umlage) von 6,4 Cent auf 6,756 Cent pro Kilowattstunde. Für 2020 wird daraus ein Umlagebetrag von € 23,9 Mrd. erwartet. Berechnet wird die EEG-Umlage aus der jeweils erwarteten Gesamtmenge an Ökostrom und dem erwarteten Stromverbrauch in Deutschland.

Stand: 18. Dezember 2019

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GmbH-Geschäftsführung

Ein gar nicht so seltener Fall: Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer erreicht das 65. Lebensjahr und scheidet aus. Er erhält Pensionszahlungen von der GmbH. Der neu bestellte Geschäftsführer bewährt sich nicht, wird wieder abberufen und der „alte“ tritt wieder an. Er erhält nun neben seiner Pensionszahlung auch ein Gehalt. Betriebsprüfer werten die Pensionszahlung wegen der Weiterbeschäftigung gerne als verdeckte Gewinnausschüttung. So war es auch in dem Fall, den das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urt. v. 25.7.2019, 10 K 1583/19 K).

FG-Urteil

Das FG ist in einem ähnlich gelagerten Fall von dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsprechung abgewichen, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Im dem konkreten Fall war einerseits die Wiedereinstellung des Gesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung nicht geplant. Die Wiedereinstellung erfolgte vielmehr im Interesse der Gesellschaft. Außerdem bezog der Pensionist nur ein geringes Gehalt (26 % seiner früheren Bezüge).

Keine Weiterbeschäftigung

Das FG sah aus diesen Gründen keine unveränderte Weiterbeschäftigung gegeben, welche eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet hätte. Zudem waren die Voraussetzungen für die Pensionszahlung bereits vor Abschluss des neuen Anstellungsvertrages erfüllt. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 18. Dezember 2019

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Regelbedarfe und Grundsicherung

Zum 1.1.2020 erhalten Arbeitslosengeld- und Sozialhilfeempfänger sowie Bezieher einer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1,88 % mehr Geld.

Ältere Kinder und Jugendliche

Die Leistungen für ältere Kinder und Jugendliche steigen um jeweils € 6,00 auf € 308,00 und € 328,00. Für Kinder bis zu sechs Jahren erhöht sich der Satz auf € 250,00 (plus € 5,00).

Stand: 18. Dezember 2019

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Sachzuwendungen des Arbeitgebers

Mit bestimmten Gehaltsextras lassen sich als Alternative zu Lohnerhöhungen Steuern und Sozialabgaben sparen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen Sozialversicherungsbeiträge, da Pauschalbesteuerungstatbestände nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Zu beachten ist allerdings, dass Gehaltsextras nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dieses Erfordernis wurde im JStG 2019 für Gutscheine und Geldkarten gesetzlich verankert (§ 8 Abs. 2 Satz 11 2. Halbsatz EStG). Darüber hinaus sind zum Jahreswechsel folgende Neuerungen eingetreten:

Jobticket

Seit Januar 2020 gibt es noch einen weiteren Grund für ein Jobticket. Es ist nicht nur lohnsteuerfrei (diese Regelung gilt bereits seit 2019), zusätzlich erfolgt eine Anrechnung des Tickets auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers seit 2020 nicht mehr, wenn der Arbeitgeber das Jobticket mit 25 % pauschal versteuert. Arbeitgeber können im Einzelnen wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2019) oder einem Pauschalsteuersatz von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. JStG 2019).

Sonstige Sachbezüge und Warengutscheine

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern außerdem zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt € 44,00 pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Seit 2020 gelten zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht (mehr) als Sachbezug. Diese seit Jahresanfang 2020 geltende Gesetzesverschärfung aus dem JStG 2019 sollten Arbeitgeber beachten (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG i.d.F. JStG 2019). Gutscheine und Geldkarten bleiben ausgenommen. Sofern diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, zählen sie weiterhin zu den Sachbezügen.

Verbilligte Arbeitgeberwohnung

Seit 2020 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Wohnraum verbilligt überlassen. Sofern die vom Arbeitnehmer verlangte Miete mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als € 25,00 je m2 beträgt, bleibt dieses Gehaltsextra als Sachbezug außer Ansatz. Der Höchstpreis versteht sich ohne umlagefähige Kosten (§ 8 Abs. 2 EStG).

Stand: 18. Dezember 2019

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Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Als Vorsorgeaufwendungen können auch an einen ausländischen Sozialversicherungsträger geleistete sogenannte „Globalbeiträge“ geltend gemacht werden. Bei Globalbeiträgen wird nicht zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) unterschieden. Eine Unterteilung des Gesamtbeitrags auf unterschiedliche Vorsorgeaufwendungen ist daher geboten.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.10.2019 IV C 3 -S 2221/09/10013:001 die staatenbezogenen Aufteilungsmaßstäbe für in anderen EU-Staaten geleistete Globalbeiträge für den Veranlagungszeitraum 2020 festgelegt. Die Globalbeiträge sind dabei nach den in diesem Schreiben genannten staatenbezogenen Prozentsätzen aufzuteilen.

Beispielrechnung

Ein lediger Arbeitnehmer zahlt für das Kalenderjahr 2020 in die belgische Sozialversicherung einen Globalbeitrag von € 1.000,00. Der Arbeitnehmer kann den Globalbeitrag in Deutschland wie folgt geltend machen: als Rentenversicherungsbeitrag € 513,80 (= 51,38 % aus € 1.000,00), als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung € 386,70 (= 38,67 % von € 1.000,00) sowie zur Arbeitslosenversicherung € 99,50 (= 9,95 % von € 1.000,00). Der anzusetzende Arbeitgeberanteil für die Höchstbetragsberechnung beträgt 97,96 % von € 1.000,00 = € 979,60.

Brexit

Die in diesem Schreiben für Großbritannien ausgewiesenen Prozentsätze gelten für das gesamte Kalenderjahr 2020, auch im Fall eines Brexits.

Stand: 18. Dezember 2019

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Sozialversicherungsentgeltverordnung 

Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt. Gegenstand der Verordnung sind die Bezugswerte für Sachleistungen wie freie Verpflegung und Unterkunft.

Freie Verpflegung

Erhalten Arbeitnehmer (inklusive Jugendliche und Auszubildende) kalendertäglich ein Frühstück, ein Mittagessen und/oder ein Abendessen, sind für steuerliche Zwecke anzusetzen: € 1,80 bzw. jeweils € 3,40. Für Vollverpflegung gilt ein monatlicher Bezugssatz von € 258,00. Die Beträge gelten auch für die Verpflegung volljähriger Familienangehöriger. Für Familienangehörige in den Altersgruppen bis 7/14/18 Jahre gelten verminderte Sätze.

Freie Unterkunft

Für Unterkünfte an volljährige Arbeitnehmer gelten monatliche Bezugssätze zwischen € 94,00 (bei Unterbringung von mehr als drei Beschäftigten in einer Unterkunft) und € 235,00 (für individuelle Unterkünfte). Für Jugendliche und Auszubildende gelten Bezugssätze zwischen € 58,75 (mehr als drei Jugendliche) und € 199,75 (Einzelunterkunft). Für die Aufnahme eines oder mehrerer Beschäftigter im Haushalt des Arbeitgebers oder in Gemeinschaftsunterkünften betragen die Bezugswerte zwischen € 23,50 (mehr als drei Jugendliche und Auszubildende) und € 199,75 (ein Beschäftigter im Haushalt).

Pauschalsteuer

Sachbezüge müssen grundsätzlich mit den genannten Bezugswerten vom Arbeitnehmer versteuert werden, wobei sich für Arbeitgeber im Regelfall die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ergibt.

Stand: 18. Dezember 2019

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Abschreibung

Geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungswert von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Alternativ können die Wirtschaftsgüter auch in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. Letzteres geht sogar bis zu einem Anschaffungswert von € 1.000,00 netto je Stück.

Wahlrecht

Steuerpflichtige bzw. Unternehmer können sich also entscheiden, ob sie entweder alle GwGs bis € 800,00 (netto) sofort abschreiben, dafür aber Wirtschaftsgüter über € 800,00 aktivieren und über die Nutzungsdauer abschreiben, oder ob sie alle Wirtschaftsgüter von € 250,01 bis € 1.000,00 (netto) in den Sammelposten buchen und über fünf Jahre abschreiben. Im letzteren Fall können dann aber GwGs bis € 800,00 (netto) nicht mehr sofort abgeschrieben werden.

Wann sich der Sammelposten lohnt

Seit Verdoppelung der „GwG-Grenze“ von € 400,00 auf € 800,00 ist der Unterschied zur 1.000,00-€-Grenze nicht mehr groß, sodass sich ein Sammelposten im Regelfall nur in Ausnahmefällen lohnt. Die Sammelpostenmethode ist dann vorteilhaft, wenn der Unternehmer z. B. einen Computer für € 800,00 kauft und daneben z. B. zehn selbstständig nutzbare Büromöbelstücke anschafft, die mehr als € 800, aber nicht mehr als € 1.000,00 netto je Stück kosten. Mit dem Sammelposten lassen sich die Büromöbelstücke über fünf Jahre anstatt über 13 Jahre abschreiben. Der Computer muss dann aber ebenfalls über fünf Jahre abgeschrieben werden. Ist die Anschaffungsliste umgekehrt (z. B. zehn Laptops, ein Bürostuhl), lohnt sich die Sammelpostenbildung nicht.

Stand: 18. Dezember 2019

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Mindestlohn

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Arbeitnehmer haben seither einen Anspruch auf Zahlung dieses bestimmten Mindestlohnes. Der „erste“ Mindestlohn wurde mit € 8,50 festgelegt. Seit dem 1.1.2017 gilt ein Mindestlohn von € 8,84. Die letzte Mindestlohnanpassung fand zuletzt 2019 statt (Mindestlohn 2019: € 9,19).

Mindestlohn 2020

Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2020 auf € 9,35 angehoben. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit ist der Mindestlohn bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit bei einem Brutto-Monatslohn von mindestens € 1.626,90 (174 Arbeitsstunden x € 9,35) erreicht. Der Mindestlohn gilt auch für geleistete Überstunden. Die Höhe des Mindestlohns wird jeweils per Verordnung umgesetzt.

Stand: 18. Dezember 2019

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