Steuerlicher Familienleistungsausgleich

Die Bundesregierung hat am 27.6.2018 einen Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ beschlossen. Mit diesem Gesetz werden die ersten im Koalitionsvertrag vereinbarten Steuererleichterungen für Familien umgesetzt. Der steuerliche Familienleistungsausgleich setzt sich in erster Linie aus Kindergeld und den Kinderfreibeträgen zusammen. An diesen beiden „Stellschrauben“ will die Bundesregierung nun zugunsten der Familien „drehen“.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Zur stärkeren Entlastung steigt das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um € 10,00. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat ab 2019 jeweils € 204,00, für das dritte Kind € 210,00 und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils € 235,00. Der Kinderfreibetrag wird für jeden Elternteil auf € 2.490,00 (insgesamt € 4.980,00) erhöht (2018: € 2.394,00).

Grundfreibetrag, kalte Progression

Außerdem setzt die Bundesregierung mit diesem Gesetz den jährlichen Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“ fort. Der Grundfreibetrag soll hierzu ab 1.1.2019 von aktuell € 9.000,00 auf € 9.168,00 steigen. Ab 1.1.2020 soll der Grundfreibetrag auf € 9.408,00 angehoben werden. Darüber hinaus werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 nach rechts verschoben. Das heißt, dass sich die erste Progressionsstufe 2019 von € 9.169,00 bis € 14.254,00 (bisher bis € 13.996,00) erstreckt. Die höchste Progressionsstufe mit dem Grenzsteuersatz von 42 % beginnt ab 2019 entsprechend erst bei € 55.961,00 und ab 2020 bei € 57.052,00 (2018: € 54.950,00). Die „Reichensteuer“ mit dem Steuertarif von 45 % soll nach dem neuen Tarif 2019 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 265.327,00 und im Tarif 2020 ab € 270.501,00 beginnen (2018: € 260.533,00). Der Bund rechnet durch dieses Gesetz mit Steuermindereinnahmen von insgesamt € 9,7 Mrd.

Stand: 27. Juli 2018

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Zinsurteil

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Beschluss vom 25.4.2018 (IX B 21/18) Zweifel an der Verfassungskonformität des aktuell von der Finanzverwaltung erhobenen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert. Der BFH hat daher einen Bescheid über Nachforderungszinsen von der Vollziehung ausgesetzt.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat auf den BFH-Beschluss entsprechend reagiert und gewährt für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 Aussetzung der Vollziehung. Die Aussetzung erfolgt allerdings nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01). Voraussetzung für die Aussetzung ist die fristgerechte Einlegung eines Einspruchs. Unerheblich ist nach dem BMF-Schreiben, „zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden“.

Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 gewährt die Finanzverwaltung hingegen nur unter der Voraussetzung eine Aussetzung der Vollziehung, dass die Zinszahlung für den Steuerpflichtigen eine „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte“. Ein bloßer Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reicht für diese Zeiträume somit nicht aus. Die Gewährung liegt hier vielmehr im Ermessen der Finanzverwaltung. In der Ermessensentscheidung ist die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner mit den öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Einen Anspruch auf Zinsfreistellung hat der Steuerpflichtige für diese Zeiträume somit nicht.

Fazit

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 sollte in allen offenen Fällen Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erhoben werden. Die Einspruchsfrist beträgt jeweils einen Monat nach Zustellung des betreffenden Verwaltungsaktes. Ob der Einspruch letztlich Erfolg hat, wird sich nach der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zeigen. Die FDP-Fraktion hat bereits in einem Gesetzesantrag die Senkung der Nachzahlungszinsen gefordert (BT-Drucks. 19/2579).

Stand: 27. Juli 2018

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Ausschüttungen

Die GmbH-Bilanz 2017 ist im Regelfall erstellt. Vielfach stellt sich dann die Frage, wie viel die GmbH eigentlich ausschütten kann. Die Frage beantwortet sich mit Blick auf die Bilanz wie folgt: Ausschüttbar ist die Summe aus Jahresüberschuss und Gewinnvortrag. Der Gewinnvortrag beinhaltet die stehen gelassenen und bisher nicht ausgeschütteten Gewinne aus früheren Jahren.

Beschränkung nach § 43a GmbHG

Hat die GmbH Kredite an den Geschäftsführer gewährt? Diese dürfen nach § 43a GmbHG nur aus dem freien Eigenkapital gewährt werden. Die Vorschrift bestimmt, dass Kredite „nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft“ gewährt werden dürfen. Die Vorschrift gilt übrigens nicht nur für den Geschäftsführer, sondern allgemein auch für andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte. Mit anderen Worten: Das zu erhaltende Stammkapital sowie Kredite sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Betragen Jahresüberschuss und Gewinnvortrag in Summe € 1.000.000,00 und schuldet der Geschäftsführer der GmbH € 200.000,00, können nur maximal € 800.000,00 ausgeschüttet werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die GmbH über freie liquide Mittel in Höhe der gewünschten Ausschüttung verfügt. 

Teileinkünfteverfahren 

Ausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen unterliegen im Regelfall als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zzgl. Solizuschlag). Dabei führt die GmbH die 25%ige Kapitalertragsteuer ab und damit ist alles erledigt. Der Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, für das Teileinkünfteverfahren zu optieren. Bei einer Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren werden die GmbH-Ausschüttungen nur zu 60 % besteuert. Die Besteuerung erfolgt im Steuerveranlagungsverfahren mit dem progressiven Steuersatz. Darüber hinaus dürfen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende steuermindernde Beträge (z. B. Darlehenszinsen für die GmbH-Beteiligung) zu 60 % abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist eine Beteiligung von mindestens 25 % an der GmbH bzw. von mindestens 1 %, wenn der Gesellschafter einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

Stand: 27. Juli 2018

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Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (vom 23.6.2017, BGBl I S 1682) wurden die Mitteilungspflichten der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland erheblich erweitert (§ 138 Abs. 2 Abgabenordnung-AO). 

BMF-Schreiben

Zu den neuen Regelungen hat das Bundesfinanzministerium ein aktuelles Schreiben herausgegeben und die Fragebögen bzw. amtlichen Vordrucke für diese Mitteilungen neu gefasst (vom 5.2.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087). Seit 1.1.2018 muss zu den Gründungs- und Erwerbsvorgängen auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebsstätte dargelegt werden. Neu ist auch die Mitteilungspflicht bei Veräußerung von Auslandsbeteiligungen ab einer Beteiligungsquote von mindestens 10 % (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen (BMF-Schreiben Tz. 1.3.1.2). Auch für die Ermittlung der 150.000-Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen zu berücksichtigen (Tz. 1.3.1.3). 

Mitteilungspflichten der Banken und sonstiger Drittpersonen

Das BMF-Schreiben enthält auch Erläuterungen zur neuen Mitteilungspflicht von Dritten über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaaten-Gesellschaften (§ 138b AO). Betroffen von dieser neuen Gesetzesvorschrift sind alle Personen, die solche Beziehungen herstellen oder vermitteln.

Stand: 27. Juli 2018

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Gesetzentwurf

Die Bundesregierung will Arbeitnehmern die Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung nach einer Teilzeitphase erleichtern. So sollen Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase einen Rechtsanspruch zur Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung erhalten. Dies sieht der Entwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit“ vor.

Voraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen sind u. a., dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der/die Beschäftigte einen entsprechenden Antrag stellt, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren entsprechend zu verringern. Für den Antrag müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen. Anspruch auf Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer(innen) allerdings nicht bei Kleinbetrieben. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Außerdem dürfen keine wesentlichen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Zumutbarkeitsgrenze

Für Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmeranzahl zwischen 46 und 200 gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze. So müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.

Wechsel auf Vollzeit

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Arbeitgeber Teilzeitkräfte, die Vollzeit arbeiten wollen, bei der Besetzung freier Vollzeitstellen bei gleicher Eignung bevorzugen müssen.

Stand: 27. Juli 2018

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Rechtsgrundlage

Gemäß § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen „die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör“ keiner Steuerpflicht. Dies gilt u. a. für Notebooks, Smartphones oder Desktop-Computer usw., einschließlich der Software.

Betriebliches Gerät

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Notebook oder Smartphone um ein betriebliches Gerät handelt. Wird beispielsweise nur der Handyvertrag des Mitarbeiters auf den Betrieb geschrieben, befindet sich das Handy immer noch im Besitz des Mitarbeiters. Damit tritt mangels Voraussetzungen keine Steuerfreiheit ein.

Leasingverträge

Im Fokus der Betriebsprüfer stehen stets Leasingverträge. Verdächtig ist, wenn der Arbeitnehmer das Gerät nach Ablauf des Leasingzeitraums extrem günstig kaufen kann. Hier ist Vorsicht geboten. Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat in einem Fall einen Computer nach den Grundsätzen zur Zurechnung von Leasinggegenständen nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zugerechnet (2.11.2017, Az. 8 K 870/17). Im Streitfall leaste das Unternehmen Computer, die die Arbeitnehmer mit nach Hause nahmen. Der Arbeitgeber zog die Leasingraten vom Lohn ab. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten. Nach zwei Jahren konnten die Computer zu einem Preis von 3 % des ursprünglichen Kaufpreises gekauft werden. Im Ergebnis lag kein betriebliches Gerät vor, da der Arbeitgeber keine Verwertungsmöglichkeiten mehr hatte. Damit war auch keine Lohnsteuerfreiheit gegeben.

Stand: 27. Juli 2018

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Handwerkerleistungen

Steuerpflichtige können für in Anspruch genommene Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu € 1.200,00 pro Jahr, erhalten. Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Als Nachweis muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben, die er per Überweisung begleicht.

Schornsteinfegerkosten

Vielfach wird noch die Meinung vertreten, dass Mess- und Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers vom Steuerabzug ausgeschlossen seien. Doch dem ist nicht mehr so. Die Finanzverwaltung folgte einer einschlägigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2014 zu Gutachtertätigkeiten als Handwerkerleistung (Urteil vom 6.11.2014, Az. VI R 1/13). Aufwendungen für den Schornsteinfeger können daher in der Steuererklärung vollumfänglich als Handwerkerleistung eingetragen werden, also sowohl die Kosten für Kehrarbeiten, Reparatur- und Wartungsaufwand als auch für Mess- und Überprüfungsarbeiten oder die Feuerstättenschau (FinMin Hamburg, 29.2.2016, S 2296 b – 2015/005 – 52, BMF 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008).

Stand: 27. Juli 2018

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