Zuflusszeitpunkt

GmbH-Geschäftsführer können Steuerzahlungen für vereinbarte Gewinntantiemen unter Umständen in das Folgejahr hinausschieben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung vom 28.4.2020 (VI R 44/17) eine fiktive Vorverlegung des Zuflusszeitpunktes von Tantiemenzahlungen auf den Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss hätte festgestellt werden müssen, verneint.

Hintergrund

Geschäftsführer einer GmbH vereinbaren regelmäßig zum Grundgehalt eine Gewinntantieme. Die Tantiemen werden im Regelfall nach Vereinbarung einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine GmbH muss ihren Jahresabschluss regelmäßig zum 30. Juni des Folgejahres aufstellen und bis zum Ablauf der ersten acht Monate bzw.  kleine Gesellschaften bis spätestens 11 Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres feststellen (§§ 264 Handelsgesetzbuch HGB, 42a GmbH-Gesetz).  Im Streitfall stellte eine kleine GmbH ihren Jahresabschluss verspätet zum 31.12. fest. Die Tantiemen wurden tatsächlich nicht ausgezahlt, sondern auf das Konto sonstige Verbindlichkeiten umgebucht. Das Finanzamt sowie die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz 6 K 1418/14) waren der Auffassung, die Tantiemen seien noch im Jahr der Jahresabschlussfeststellung zugeflossen und der Steuer zu unterwerfen. Der BFH hat diese Verwaltungspraxis jetzt gekippt.

Fazit

Die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses führt nicht zu einem Zufluss von Tantiemen im Jahr der Feststellung. Eine Fiktion des Zuflusses von Tantiemen auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses kommt nach der BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht. GmbH-Geschäftsführer, die ihre Tantiemen auf Grund eines zum 31.12.2021 festgestellten Jahresabschlusses in 2022 erhalten, müssen diese erst in 2022 versteuern.

Stand: 27. Oktober 2021

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Cashflow

Der Cashflow ist eine in der betrieblichen Finanzplanung wichtige Kennziffer über den Mittelzufluss aus dem Umsatzprozess. Der Cashflow errechnet sich im Grunde aus der Differenz aus baren Erträgen und baren Aufwendungen. Banker und andere Geldgeber verwenden den Cashflow zur Analyse der Liquiditätslage und der finanziellen Entwicklung in einem Unternehmen. Für Unternehmen mit Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ergeben sich zum Jahresende folgende Möglichkeiten, den Cashflow ihres Unternehmens zu erhöhen bzw. zumindest nicht zu schmälern.

Kauf von Anlagevermögen unbar

Ein Kauf von Anlagegütern kurz vor Geschäftsjahresende sollte, sofern möglich, nicht mehr erfolgen, zumal eine gewinnmindernde Abschreibung im Regelfall nur noch zu einem Zwölftel vorgenommen werden kann. Sollte ein Kauf unbedingt notwendig sein, sollte dieser zu Gunsten des Cashflows auszahlungsunwirksam erfolgen, z. B. durch Kauf auf Darlehen oder Leasing.

Forderungen eintreiben

Positiv für den Cashflow wirkt sich aus, wenn vor (Geschäfts-) Jahresende offene Forderungen eingetrieben werden können und die Zahlungen noch bis 31.12. auf dem Geschäftskonto verbucht werden können.

Verbindlichkeiten in 2022 begleichen

Analog steigert die Verschiebung auszahlungswirksamer Zahlungen in das neue (Geschäfts-) Jahr den Cashflow. Ggf. lohnt es sich hier sogar auf ein Skonto zu verzichten und Mahnungen zu riskieren

Stand: 06. Dezember 2021

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Mindeststeuersatz 15 %

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Oktober eine umfassende Reform des internationalen Steuersystems zum Abschluss gebracht. Dieses sieht vor, dass multinationale Unternehmen ab 2023 einen Mindeststeuersatz von 15 % auf ihren steuerpflichtigen Gewinn zahlen müssen. Damit dürfte die Zeit des Steuerdumpings für große Konzerne enden oder zumindest stark eingeschränkt werden. Reform ist es vor allem, die Verlagerung von Unternehmensgewinnen in Steueroasen zu verhindern. Der neue Mindeststeuersatz soll für große Unternehmen mit Umsätzen über € 750 Mio. gelten. Die Mindeststeuer fällt unabhängig vom Sitz des Unternehmens an. Das heißt, zahlt ein Unternehmen mit einer Tochterfirma im Ausland weniger Steuern, kann der Heimatstaat die Differenz einfordern.

G20 Finanzministertreffen

Die Steuerreform wurde zuletzt beim G20 Finanzministertreffen am 13.10.2021 diskutiert und – nachdem sich letztlich auch Estland, Irland und Ungarn angeschlossen haben – von allen Mitgliedern der OECD und G20 getragen. Die OECD rechnet nach einem Pressebericht vom Oktober 2021 damit, dass die Länder jährlich rund 150 Mrd. US-Dollar an Steuermehreinnahmen erzielen werden.

Steueroase Zypern bleibt

Insgesamt haben 136 von 140 Staaten die Steuerreform gebilligt. Außen vor blieben bislang Nigeria, Kenia, Pakistan und Sri Lanka sowie Zypern. Der EU-Inselstaat ist nicht Mitglied der 140 Länder umfassenden Arbeitsgruppe der OECD.

Stand: 27. Oktober 2021

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Freibetrag

Die Teilnahme der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier bleibt lohnsteuerfrei, soweit die Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht mehr als € 110,00 betragen (Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz- EStG). Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den überschießenden Betrag pauschal zu versteuern. Der Lohnsteuersatz beträgt in diesem Fall 25 % (§ 40 Abs 2 Nr. 2 EStG). Im Fall der Pauschalversteuerung besteht keine Sozialversicherungspflicht für diese Sachleistung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV).

Tatsächliche Teilnehmerzahl

Strittig war bislang, auf wie viele Arbeitnehmer die Gesamtkosten einer Betriebsfeier zur Berechnung des 110-Euro-Freibetrags aufzuteilen sind. Regelmäßig differiert die Anzahl der eingeladenen Arbeitnehmer von der Anzahl jener Mitarbeiter, die tatsächlich an der Weihnachtsfeier teilnehmen.  Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten einer Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf die angemeldeten bzw. geladenen Teilnehmer aufzuteilen sind. Der BFH begründet diese Ansicht u. a. damit, dass nur „insoweit …bewertender Arbeitslohn zugeflossen und nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzen“ ist, als Arbeitnehmer/Begleitpersonen tatsächlich teilgenommen haben (Urt. v. 29.4.21 VI R 31/18).

Aufzuteilende Aufwendungen

Aufzuteilen sind nach der BFH-Rechtsprechung alle mit der Weihnachtsfeier in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.

Stand: 27. Oktober 2021

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Sonder-AfA

Investitionen in den Mietwohnungsneubau sind steuerlich von einer besonders hohen Sonderabschreibung begünstigt. Während für gewöhnliche Mietimmobilien im Regelfall 2 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden können, können für neue Wohnungen im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den folgenden drei Jahren bis zu 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung, also insgesamt 7 %, in Anspruch genommen werden.

Stichtag 31.12.2021

Voraussetzung ist u. a., dass der Bauantrag vor dem 1.1.2022 gestellt wird bzw. noch bis 31.12.2021 mit den Baumaßnahmen begonnen worden ist. Immobilieninvestoren sollten daher noch bis Monatsende ihre Bauanträge einreichen.

Stand: 27. Oktober 2021

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Aufbewahrungsfristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2021

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2011 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2011 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2015 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2015 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht, unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 27. Oktober 2021

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Zweite Säule

Die betriebliche Altersversorgung (BAV) stellt die zweite Säule der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Die BAV basiert auf dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (Betriebsrentengesetz BetrAVG). Die Begründung eines betrieblichen Altersversorgungsanspruchs ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Eine Verpflichtung kann sich allerdings aus einem Tarifvertrag ergeben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a Betr- AVG). Außerdem hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, sofern dieser die Beitragszahlungen aus eigenen Mitteln (aus Entgeltumwandlung) finanziert.

Versorgungszusage

Eine Versorgungszusage des Arbeitgebers begründet sich im Regelfall aus dem Arbeitsvertrag (Einzelzusage) oder kollektiv über Betriebsvereinbarungen oder einem Tarifvertrag.

Durchführungswege der BAV

Insgesamt gibt es fünf Arten zum Aufbau bzw. zur Finanzierung einer Anwartschaft zur BAV: zwei interne Durchführungswege wie die unmittelbare Versorgungszusage durch den Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse sowie drei externe Durchführungswege wie Direktversicherung oder Pensionskasse bzw. der Pensionsfonds.

Nachgelagerte Besteuerung

Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber stellen zwar grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Zahlungen sind allerdings steuerfrei, soweit die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden und 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (2022: 8 % aus € 7.050,00 = € 564,00) nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz-EStG). Im Fall der Finanzierung der BAV-Beiträge durch Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer eine steuerliche Förderung durch Sonderausgabenabzug erreichen (§ 10a EStG, § 1a Abs. 3 BetrAVG). Leistungen aus der BAV unterliegen im Zeitpunkt der Auszahlung in vollem Umfang der Einkommensteuer, sofern die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren bzw. ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht worden ist (sogenannte nachgelagerte Besteuerung).

Sozialversicherung

Beitragszahlungen des Arbeitgebers zur BAV sind sozialversicherungsfrei in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Dies gilt auch für aus Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV).

Stand: 27. Oktober 2021

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Der Fall

Ein Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene war als selbstständige Hygienefachkraft in Krankenhäusern, Alten- und Pflegezentren tätig. Er stellte Honorarrechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt unterstellte jedoch Umsatzsteuerpflicht für die Leistungen, die der Krankenpfleger gegenüber Alten- und Pflegeheimen erbracht hatte. Lediglich die Leistungen für Krankenhäuser behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerfrei.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster stufte hingegen die Tätigkeit des Fachkrankenpflegers generell als umsatzsteuerfrei ein, auch betreffend der Tätigkeiten in Alten- und Pflegeheimen (Urt. v. 1.6.2021 – 15 K 2712/17 U). Das Gericht berief sich hier auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).

Keine nationale Befreiungsvorschrift

An einer nationalen Befreiungsvorschrift fehlt es bis dato. Betroffene Steuerpflichtige können sich jedoch unmittelbar auf die MwStSystRL berufen.

Stand: 26. November 2021

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BSG-Rechtsprechung

Ärztinnen und Ärzte, die in einem Nebenjob als Notarzt tätig sind, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in drei aktuellen Urteilen entschieden (BSG, Urteile v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R sowie B 12 R 10/20 R). In allen Fällen waren die Ärztinnen/Ärzte in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert und unterlagen entsprechenden Weisungen vonseiten der Rettungsdienststelle, wie z. B. sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten. Diese Weisungsgebundenheit spricht nach Ansicht des BGH für ein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV liegen Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung bei „einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ vor.

Einsatz von Fremdmitteln und fremdes Personal

Allen Entscheidungsfällen war gemeinsam, dass die Notärzte bei Einsätzen mit Fremdpersonal arbeiteten und auch keine eigenen Arbeitsmittel bzw. Rettungsmittel, insbesondere keine eigenen Rettungsfahrzeuge einsetzten. Dass in den Streitfällen die Rettungsmittel nicht von den Landkreisen als Arbeitgeber, sondern von den jeweiligen Städten zur Verfügung gestellt worden sind, war für die Entscheidung unerheblich.

Keine Gewinnmaximierung

Schließlich sah das BSG auch deshalb keine Anhaltspunkte für eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit, weil die Notärzte durch ihre Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit hatten, ihren Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern. Die Notärztinnen und Notärzte hatten kein Unternehmerrisiko zu tragen.

Beitragspflicht

Über Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Sozialversicherung hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Gemäß §23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.

Stand: 26. November 2021

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Geschäftsmodell bestätigt

Das Ärztebewertungsportal Jameda bietet Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit, ihr Profil über kostenpflichtige Pakete mit Fotos und weiteren Funktionen aufzuwerten. Zwei Zahnärzte hatten hiergegen geklagt. Sie wollten nicht mehr gelistet sein und hatten konkret 24 Merkmale des kostenpflichtigen Premium-Paketes beanstandet.

Keine Gleichbehandlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage abgewiesen (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19). Eine unzulässige Benachteiligung von Ärztinnen und Ärzten, die keine kostenpflichtigen Premium-Profile buchen wollen, von jenen, die nur im Basisprofil aufscheinen, sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Schließlich gebe es keinen generellen Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen Zahlern und Nichtzahlern, so der BGH. Ärztinnen und Ärzte müssen grundsätzlich wegen des öffentlichen Interesses im Sinne der freien Arztwahl und auch wegen der Kommunikationsfreiheit hinnehmen, dass sie in solchen Portalen gelistet sind.

Stand: 26. November 2021

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