Hinweise auf Früherkennungsuntersuchungen

Ein Augenärzteverband verteilte an seine Mitglieder ein Patienteninformationsblatt, in dem die Patienten zunächst darüber aufgeklärt werden, dass ab einem Alter von 40 Jahren die Gefahr besteht, dass sich ein Glaukom entwickelt, ohne dass spezielle Symptome auftreten. Der Verband warb hierin für eine Früherkennungsuntersuchung, die von den gesetzlich versicherten Patienten allerdings selbst zu zahlen war.

Keine unzulässige Tatsachenbestätigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Hinweis auf eine mögliche Früherkennungsuntersuchung keine unzulässige Tatsachenbestätigung gesehen und die Klage eines Verbraucherschutzverbandes abgewiesen (Urt. v. 2.9.2021 III ZR 63/20). Das Informationsblatt der Augenärzte unterrichtet die Patienten über das Risiko eines Glaukoms und über die Möglichkeiten einer Früherkennung.

Eigenständige Regeln

Nach Auffassung des BGH gelten für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des BGH entwickelte eigenständige Regeln. Danach können auch die Aufzeichnungen des Arztes im Krankenblatt herangezogen werden.

Stand: 26. November 2021

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Geschäftsmodell bestätigt

Das Ärztebewertungsportal Jameda bietet Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit, ihr Profil über kostenpflichtige Pakete mit Fotos und weiteren Funktionen aufzuwerten. Zwei Zahnärzte hatten hiergegen geklagt. Sie wollten nicht mehr gelistet sein und hatten konkret 24 Merkmale des kostenpflichtigen Premium-Paketes beanstandet.

Keine Gleichbehandlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage abgewiesen (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19). Eine unzulässige Benachteiligung von Ärztinnen und Ärzten, die keine kostenpflichtigen Premium-Profile buchen wollen, von jenen, die nur im Basisprofil aufscheinen, sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Schließlich gebe es keinen generellen Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen Zahlern und Nichtzahlern, so der BGH. Ärztinnen und Ärzte müssen grundsätzlich wegen des öffentlichen Interesses im Sinne der freien Arztwahl und auch wegen der Kommunikationsfreiheit hinnehmen, dass sie in solchen Portalen gelistet sind.

Stand: 26. November 2021

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil (v. 8.9.2021 – 5 AZR 149/21) den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Fällen, in denen die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau den Zeitraum einer Kündigungsfrist umfasst, in Frage gestellt. Im Streitfall kündigte eine kaufmännische Angestellte ein Arbeitsverhältnis am 8.2.2019 zum 22.2.2019 und legte gleichzeitig eine auf den Kündigungstag datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung.

BAG-Urteil

Das BAG erkannte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar als zugelassenes Beweismittel an. Der Arbeitgeber kann jedoch den Beweiswert erschüttern, wenn er entsprechende Umstände darlegt, die gegen eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sprechen. In diesem Fall gilt dann die sogenannte umgekehrte Beweislast, d. h. der Arbeitnehmer muss dann beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist. Ein solcher Beweis kann der Arbeitnehmer nach dem BAG-Urteil insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht führen. Im Streitfall ist die Beweisführung der Angestellten allerdings nicht gelungen, weswegen die Klage abgewiesen wurde. Eine Koinzidenz zwischen Kündigung und Beginn einer Arbeitsunfähigkeit begründet stets ernsthafte Zweifel an einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.

Stand: 26. November 2021

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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen können steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00. Zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zählen nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg (Urt. v. 11.6.2021 – 5 K 2380/19) auch die Kosten für ein Hausnotrufsystem im Privathaushalt von meist bedürftigen älteren Menschen.

FG-Urteil

Nach Auffassung des FG stellt ein Hausnotrufsystem eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes würde sonst typischerweise im Familienverbund erfolgen, so die Richter. Die Leistung wird auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Denn der Leistungserfolg tritt regelmäßig in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein. Im Streitfall ging es um Hausnotrufkosten in Höhe von € 502,00. Von diesen konnte die Steuerpflichtige 20 % Steuerermäßigung = € 100,40 erlangen.

Revisionsverfahren BFH

Die Finanzverwaltung gewährt laut BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (IV C 8 – S 2296 b/07/10003:008 BStBl 2016 I S. 1213) nur dann eine Steuerermäßigung für Hausnotrufsysteme, wenn diese als Nebenleistung innerhalb des sog. betreuten Wohnens in einer Senioreneinrichtung anfallen. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 14/21anhängig.

Stand: 26. November 2021

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