Wir freuen uns bekannt geben zu können, dass wir unsere Kollegin Heike Nortmann als Gesellschafterin in die Gramberg SteuerberatungsGmbH aufgenommen haben

19.07.13_Aufnahme_Heike_in_die_Gesellschaft

Unterkunftskosten

Als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort – der Gesetzgeber spricht hier von „Unterkunftskosten“ – können die „tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden“, höchstens aber € 1.000,00 pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Das Gesetz bestimmt nicht näher, welche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten gehören. Die Finanzverwaltung rechnete bislang praktisch „alles“ dazu.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im aktuellen Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Begriff der Unterkunftskosten herausgenommen. Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger neben den Mietkosten auch Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel geltend. Die Finanzverwaltung begrenzte alle Aufwendungen auf € 1.000,00 pro Monat. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt entschieden hat.

Fazit

Zu den beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zählen nur die Miete, die Nebenkosten, Kosten für Kfz-Stellplätze, Sondernutzungen für Gärten usw. Die Nutzung von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsartikel kann nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichgesetzt werden. Diese Aufwendungen können zusätzlich und unbegrenzt nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts entweder sofort, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, oder über die Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: Benjamin LEFEBVRE – stock.adobe.com

Bürokratieabbau

Die Bundesregierung plant einen erneuten Anlauf zum Bürokratieabbau. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu im Mai 2019 ein Eckpunktepapier erstellt, welches auch einige vorteilhafte steuerliche Änderungen vorsieht. Ein wesentlicher Aspekt des Eckpunktepapiers ist die geplante Verkürzung der Aufbewahrungspflichten im Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre.

Abschreibung für digitale Innovationsgüter

Außerdem plant die Bundesregierung eine Anpassung der gegenwärtigen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) für digitale Innovationsgüter. Die gegenwärtigen Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung stammen laut Eckpunktepapier aus dem Jahr 2000. Das Bundeswirtschaftsministerium hält eine „Überarbeitung der bestehenden Abschreibungstabellen mit realistischen Ansätzen“ für geboten.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Existenzgründer sollen von der Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden und künftig nur noch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Zudem soll die Umsatzgrenze für die Anwendung der Ist-Besteuerung auf € 600.000,00 (bisher € 500.000,00) erhöht werden. Bei der Ist-Besteuerung ist die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang des Kunden an das Finanzamt abzuführen, im Fachjargon als „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ bezeichnet.

Zusammenfassende Meldungen

Die Meldefristen für zusammenfassende Meldungen und für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen harmonisiert werden: Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum 10. Tag des Folgemonats, zusammenfassende Meldungen bis zum 25. Tag abgegeben werden. Das Eckpunktepapier enthält hierzu keine näheren Erläuterungen. Denkbar ist, dass künftig der 10. Tag als allgemeiner Meldetag gelten soll.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bislang selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von € 800,00 netto (§ 6 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Geplant ist, die Betragsgrenze auf € 1.000,00 zu erhöhen.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: JFL Photography – stock.adobe.com

Neue Steuerformulare

Als Folge der jüngsten Reform des Investmentsteuerrechts (Investmentsteuerreformgesetz/InvSt-RefG vom 19.7.2016, BStBl 2016 I S. 1730), welche am 1.1.2018 inkraftgetreten ist, wurden für den Veranlagungszeitraum 2018 zur bisherigen Anlage KAP zwei weitere Formulare eingeführt: Die Anlage KAP-INV sowie die Anlage KAP-BET. Während die Anlage KAP-BET im Wesentlichen, die bisher in den Zeilen 31ff der Anlage KAP ausgewiesenen Angaben für Beteiligungen enthält, enthält die Anlage KAP-INV neue Angaben.

Formular KAP-INV

Fondsanleger müssen nur dann dieses Formular ausfüllen und der Anlage KAP beilegen, wenn sie Investmentfondsanteile haben, die nicht bei einer inländischen Bank verwahrt sind. Denn in Fällen inländischer Depotverwahrung erfolgt die gesetzliche Umsetzung bereits mit der Abgeltungsteuer und die steuerpflichtigen Investmentfondserträge sind in der Zeile 7 der Anlage KAP enthalten.

Erträge aus fiktiven Veräußerungen

Ein besonderes Augenmerk verdienen die Zeilen 11, 14, 17, 20 und 23. Hier sind die Gewinne und Verluste aus der zum 31.12.2017 terminierten fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Fondsanteilen enthalten, jeweils unterteilt nach der Fondskategorie. Bei den nicht bestandsgeschützten Fondsanteilen handelt es sich um jene, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Der in diesen Zeilen ausgewiesene Gewinn ist allerdings erst bei tatsächlicher Veräußerung der betreffenden Fonds zu versteuern. Analog wirken sich ausgewiesene fiktive Verluste erst nach Veräußerung der Fonds steuerwirksam aus.

Veräußerung bestandsgeschützter Altanteile

Gesondert auszuweisen sind in den Zeilen 10, 13, 16, 19 und 22 die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile. Bestandsgeschützte Alt-Anteile sind solche Fonds, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Für die Veräußerung bestandsgeschützter Fonds erhält der Fondsanleger einen Freibetrag von € 100.000,00.

Zwischengewinne nach dem InvStG 2004

In Zeile 24 sind Zwischengewinne aus fiktiver Veräußerung zum 31.12.2017 auszuweisen. Die Zwischengewinne sind bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 abzuziehen, müssen aber beim tatsächlichen Verkauf der Anteile, unabhängig davon, ob es sich um bestandsgeschützte oder nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile handelt, als Kapitalertrag versteuert werden.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: sodawhiskey – stock.adobe.com

Grenzgänger

Als „Grenzgänger“ i.S. des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (Art. 15a DBA Schweiz) gilt jede in Deutschland oder der Schweiz ansässige Person, die in dem jeweils anderen Staat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit steht jeweils dem Staat (also Deutschland oder der Schweiz) zu, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger seine Arbeit ausübt, von diesen Vergütungen eine Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % des Bruttobetrages der Vergütungen erheben.

Nichtrückkehr

Kehrt der Arbeitnehmer nicht nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, gilt er gemäß DBA Schweiz dann nicht als Grenzgänger, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Konsultationsvereinbarung

Zur Frage, wann die tägliche Rückkehr an den Wohnsitz möglich bzw. zumutbar ist, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Schweiz folgende Konsultationsvereinbarung getroffen: Nutzt der Pendler ein Kraftfahrzeug, ist die tägliche Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz nicht zumutbar, „wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt“. Nutzt der Grenzgänger öffentliche Verkehrsmittel, ist die tägliche Rückkehr nicht zumutbar, „wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt“(BMF-Schreiben vom 25.10.2018, IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-09).

Stand: 29. Juli 2019

Bild: swisshippo – stock.adobe.com

Pilotprojekt

Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen kommen – mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen – Rentnern und Pensionären mit vereinfachten Steuererklärungen entgegen. Die teilnehmenden Finanzämter nehmen den neuen Vordruck „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ seit dem 2.5.2019 an. In diesem Papiervordruck müssen lediglich Spenden, Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eingetragen werden. Die an die Finanzämter gemeldeten Renteneinkünfte, Pensionen und Sozialversicherungsbeiträge müssen nicht mehr erklärt werden. Die Vordrucke können allerdings nicht verwendet werden, wenn weitere Einkünfte (z. B. Vermietung und Verpachtung) zu erklären sind.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: highwaystarz – stock.adobe.com

Förderung

Seit Juli 2016 erhalten Neuwagenkäufer von Batterieelektrofahrzeugen bzw. von außen aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge, die seit dem 18.5.2016 gekauft worden sind, einen Umweltbonus von Bund und den Automobilherstellern. Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt € 2.000,00 (reine Batteriefahrzeuge) bzw. € 1.500,00 (Hybridelektrofahrzeuge). Der Herstellerbonus beträgt noch einmal so viel. Der maximale Netto-Listenpreis des Basismodells darf € 60.000,00 nicht überschreiten. Das Fahrzeug muss im Inland erstmalig zugelassen werden und auf der Liste der förderfähigen Modelle stehen.

Verlängerung bis Ende 2020

Das Förderprogramm war ursprünglich bis 30.6.2019 begrenzt. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium mit Förderrichtlinie vom 5.6.2019 die Kaufprämie bis Ende 2020 verlängert. Es gelten dabei weiterhin die identischen Fördersätze. Neu ist ein Förderbaustein für den Einbau akustischer Signale. Hierfür gibt es pauschal € 100,00.

Antragstellung

Adressat für Förderanträge bleibt weiterhin das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Anträge sind elektronisch zu stellen. Dem Antrag ist ein Kauf- bzw. Leasingsvertrag beizufügen (hochzuladen). Nach Prüfung ergeht ein Zuwendungsbescheid. Danach muss das Fahrzeug spätestens nach 9 Monaten zugelassen sein. Nähere Informationen zur Antragstellung finden Käufer von E-Autos auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle www.bafa.de. Dort steht auch eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge zum Download zur Verfügung.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: seventyfour – stock.adobe.com

Sparer-Pauschbetrag

Seit 2009 steht jedem Kapitalanleger ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 801,00 zu. Gemeinsam veranlagte Ehegatten (als auch eingetragene Lebenspartner) erhalten einen Gesamtbetrag von € 1.602,00. Sofern Ehegatten und Lebenspartner nicht gemeinsam veranlagt werden, kann jeder von ihnen einen Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere für dauerhaft getrennt lebende Ehegatten.

Übertrag des Sparer-Pauschbetrags

Kann ein Ehe-/Lebenspartner seinen Sparer-Pauschbetrag wegen fehlender Einnahmen nicht oder nicht vollständig nutzen, wird der Sparer-Pauschbetrag des anderen Ehegatten/Lebenspartner um den nicht ausgeschöpften Betrag erhöht (§ 20 Abs. 9 Satz 3 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz/EStG).

Gemeinsamer Freistellungsauftrag

Liegt dem depotführenden Kreditinstitut ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten/Lebenspartner vor, übernimmt das zuständige Bankinstitut die Aufteilung. Gemeinsam veranlagte Ehegatten können entweder einen gemeinsamen oder jeder für sich einen Freistellungsauftrag stellen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten wie auch für Einzelkonten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten laufen (vgl. hier Textziffer 5, Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 8.10.2013, S 2400 A – 33 – St 54). Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag hat den Vorteil, dass ggf. eine Steuerveranlagung der gemeinsamen Kapitalerträge unterbleiben kann (sofern von beiden Ehe-/Lebenspartnern nur inländische Kapitaleinkünfte bezogen werden). Wird ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, gilt dieser auch als Antrag auf eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: fizkes – stock.adobe.com

Haushaltsscheck

Für Hilfen im Privathaushalt müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und Meldungen erstattet werden. Für diese Zwecke wurde das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren eingeführt. Der Haushaltsscheck kann für Hilfen in Anspruch genommen werden, die ein monatliches Entgelt von nicht mehr als € 450,00 erhalten und geringfügig beschäftigt sind.

Zwei Möglichkeiten

Den Anmeldepflichtigen stehen zwei Möglichkeiten offen: zum einen die neue elektronische Anmeldung. Diese kann über die Website der Minijob Zentrale https://www.minijob-zentrale.de erfolgen. Zum anderen ist eine Anmeldung in Papierform wie bisher weiterhin möglich. Hierzu kann das Haushaltsscheck-Formular als PDF heruntergeladen, auf dem PC ausgefüllt und auf dem Postweg oder per Fax versandt werden. Änderungen können bequem im Online-Änderungsscheck mitgeteilt werden. Der Online-Änderungsscheck kann auch für die Abmeldung einer Haushaltshilfe genutzt werden.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: NOBU – stock.adobe.com