Außergewöhnliche Belastungen

Kranken und behinderten Personen entstehen zwangsläufig besondere Aufwendungen, die durch ihre Krankheit/Behinderung begründet sind und von den Kranken-/Pflegeversicherungen nicht getragen werden. Im Regelfall liegen in diesen Aufwendungen auch außergewöhnliche Belastungen vor. An der eine außergewöhnliche Belastung begründende Zwangsläufigkeit fehlt es allerdings dann, wenn der Betreffende Aufwendungen für „Freizeit- oder Luxusaktivitäten“ tätigt. Hier fehlt es regelmäßig an der Zwangsläufigkeit. Der Bundesfinanzhof/BFH bestätigte diese Auffassung in einem aktuellen Urteil zum behindertengerechten Umbau eines Gartens (BFH, Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20; veröffentlicht am 23.3.2023).

Der Fall

Ein Ehepaar bewohnte ein Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom. Sie ließ daher diverse Gartenflächen in breit gepflasterte Flächen umgestalten, sodass diese mit einem Rollstuhl befahrbar waren. Die Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Die Maßnahme ist medizinisch notwendig und der Garten gehört zum existenznotwendigen Wohnbedarf.

BFH-Urteil

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes und ließ den Steuerabzug nicht zu. Die Aufwendungen sind den Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden, so der BFH. Denn der Garten gehöre nicht zum individuellen (existenznotwendigen) Wohnumfeld. Ein behindertengerechter Umbau von Gartenflächen liegt daher stets im Belieben eines kranken-/behinderten Steuerpflichtigen.

Stand: 29. Mai 2023

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Grundsteuer 2025

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, vom 10.4.2018, 1 BvL 11/1 machte eine Neubewertung aller grundsteuerpflichtigen Immobilienobjekte notwendig. Das BVerfG erklärte die bisherigen Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundvermögen auf Basis von Grundbesitzwerten aus 1964 als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz/GG) unvereinbar. Ergebnis waren ein umfassendes Grundsteuer-Gesetzespaket und aufwendige Grundsteuererklärungen im vergangenen Jahr.

Mängel am Bundesmodell

Ob das neue Recht planmäßig ab 1.1. 2025 in Kraft treten kann, ist jetzt fraglich. Nach einem vom Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund Deutschland in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten ist das Grundsteuergesetz – zumindest soweit es das Bundesmodell betrifft – verfassungswidrig.

Kein eigenes Bewertungssystem

In dem Gutachten wird unter anderem ein erheblicher kompetenzrechtlicher Konstruktionsfehler des Gesetzes bemängelt. Das Bundesmodell würde strukturell in den Bereich der Vermögen- und Einkommensteuer eingreifen. Es wurde kein eigenes Bewertungssystem für die Grundsteuer geschaffen, wie vom BVerfG ausdrücklich verlangt. Stattdessen orientiert sich die Bemessung der Grundsteuer an den Verkehrswerten und greift damit in die Einkommensteuer über. Einkommensteuer und Grundsteuer müssen sich aber gemäß Verfassung ausdrücklich unterscheiden. Darüber hinaus werden Zweifel an der Anwendung der Bodenrichtwerte geäußert. Diese würden systematische Bewertungslücken aufweisen und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz/GG) darstellen.

Übermäßige Belastung

Das Bundesmodell ist in 11 Bundesländern verbindlich. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen haben eigene Ländermodelle. Steuerzahler aus den 11 Bundesmodell-Ländern würden nach dem Gutachten mehr als doppelt so hoch belastet als die Immobilienbesitzer in den Ländern mit einfacheren Systemen.

Stand: 29. Mai 2023

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Betriebsausgabenpauschalen

Steuerpflichtige mit hauptberuflich selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit oder mit wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit oder nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte anstelle ihrer tatsächlichen Betriebsausgaben Pauschsätze ansetzen. Die Pauschalen können auch dann angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben niedriger sind.

Neue Sätze ab 2023

Mit Schreiben vom 6.4.2023 (IV C 6 – S 2246/20/10002 :001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Pauschsätze aufgrund des gestiegenen Preisniveaus zum 1.1.2023 nach oben angepasst. Im Einzelnen gelten für 2023 folgende Pauschbeträge: Für die genannten hauptberuflichen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeiten können 30 % der Betriebseinnahmen aus diesen Tätigkeiten, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00) jährlich angesetzt werden. Für die genannten Nebentätigkeiten (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) können 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens € 900,00 (bisher € 614,00) von den Einkünften abgezogen werden. Der pauschale Betriebsausgabenabzug gilt nicht für steuerfreie nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Höchstbetrag von € 900,00 umfasst dabei alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen.

Stand: 29. Mai 2023

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Gebäudeenergiegesetzesnovelle

Die Bundesregierung hat im April 2023 ein Konzept für die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes vorgestellt. Der Gesetzentwurf weist deutliche Verschärfungen hinsichtlich der Nutzung fossiler Brennstoffe als Heizenergie auf.

Das Wesentliche: Ab dem nächsten Jahr müssen neu eingebaute Heizanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Vier-Stufen-Förderkonzept

Zur Bewältigung der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf klimafreundliche Heizanlagen ist ein Vier-Stufen-Förderkonzept geplant. Stufe 1 besteht aus der bislang bereits teilweise bestehenden Grundförderung, bei der Zuschüsse für einen Heizungstausch beantragt werden können. Stufe 2 besteht aus einem Klimabonus für eine beschleunigte Dekarbonisierung. Dieser Zuschuss soll einen möglichst raschen Tausch besonders schädlicher Konstanttemperaturkessel oder Kohleöfen bewirken. Stufe 3 besteht aus der Gewährung von Förderkrediten für einen Heizungstausch. Die Zuschüsse werden als Tilgungszuschüsse gewährt.

Abschreibung

Als vierte Säule bleibt die bereits bestehende Sonderabschreibung nach § 35 c Einkommensteuergesetz/EStG bestehen.

Stand: 29. Mai 2023

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Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die steuerliche Bewertung für Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke neu geregelt. Insbesondere ist der Grundsatz der Ableitung der Werte aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke zum 31.12.2022 entfallen.

Bewertungsverfahren Erbbaurecht

Für die Wertermittlung eines Erbbaurechts gelten – wie bisher – zwei Verfahrensvarianten, wobei die erste Variante bei Vorliegen der erforderlichen Daten vorrangig anzuwenden ist. Bei der ersten Verfahrensvariante muss der Wert des unbelasteten Grundstücks ermittelt und mit einem von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten multipliziert werden. Die zweite (nachrangig anzuwendende) Verfahrensvariante ist das finanzmathematische Verfahren. Dieses ist nach den Verfahrensschritten mit der bisherigen Methode weitgehend identisch. Neu hinzugekommen ist als weitere Rechengröße ein von den Gutachterausschüssen ermittelter Erbbaurechtsfaktor. Steht kein solcher zur Verfügung, gilt der gesetzliche Faktor von 1,0.

Bewertungsverfahren Erbbaugrundstück

Das Bewertungsverfahren für ein Erbbaugrundstück wurde ebenfalls neu definiert. Es stehen wie beim Erbbaurecht zwei Verfahren zur Wahl, wobei die Wertermittlungsmethode auf Grundlage des Bodenwerts sowie – dies ist neu – unter Verwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten vorrangig vor dem finanzmathematischen Verfahren anzuwenden ist. Gibt es einen solchen Faktor nicht, ist wiederum das finanzmathematische Verfahren ersatzweise anzuwenden. Das neue finanzmathematische Verfahren entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Verfahren. Als neue Rechengröße hinzugekommen ist der von den Gutachterausschüssen veröffentlichte Erbbaugrundstücksfaktor. Liegt ein solcher nicht vor, gilt der gesetzliche (neutrale) Faktor von 1,0.

Fazit

Mit den neuen Bewertungsverfahren und insbesondere mit dem Einbezug der wertbestimmenden Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten und -faktoren der Gutachterausschüsse verfolgt der Gesetzgeber eine marktgerechtere und punktgenauere Wertermittlung. Diese wird allerdings nur überall dort erreicht, wo die Gutachterausschüsse entsprechende Daten zur Verfügung stellen.

Stand: 29. Mai 2023

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Krypto-Token

Kryptowerte bzw. Currency Token, unter ihnen der allbekannte Bitcoin, haben sich in letzter Zeit nicht nur als Zahlungsmittel etabliert (z. B. als gesetzliches Zahlungsmittel in El Salvador), sondern auch als beliebtes Spekulationsobjekt. Nachdem private Veräußerungsgeschäfte innerhalb bestimmter Spekulationsfristen grundsätzlich steuerpflichtig sind, hat sich auch der Bundesfinanzhof/BFH mit Kryptogeschäften eingehend befasst.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22) die Steuerbarkeit von Krypto-Transaktionen bestätigt. Virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token zählen als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes sind. Der Anschaffungsvorgang ist mit dem Erwerb gegen Tausch in Euro oder einer anderen (virtuellen) Währung erfüllt. Als veräußert gelten Currency Token dann, wenn sie in Euro oder in eine andere (virtuelle) Währung zurückgetauscht werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz/ EStG). Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger in den Jahren 2014 bis 2016 Bitcoin-Transaktionen durchgeführt. Mit dem Argument, Currency Token wären keine Wirtschaftsgüter, überzeugte der den BFH nicht.

Kein Vollzugsdefizit

Der BFH sieht auch kein Vollzugsdefizit hinsichtlich der Durchsetzung der Steuerpflicht. Schließlich bleibt es den Finanzbehörden vorbehalten, mittels Sammelauskunftsersuchen bei den Betreibern von Krypto-Börsen Informationen über die einzelnen Transaktionen diverser Steuerpflichtiger einzuholen. Die Einführung einer Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch der Krypto-Betreiber ist Gegenstand der EU-Amtshilfe-Richtlinie (DAC 8).

Stand: 29. Mai 2023

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Globale Mindestbesteuerung

Im Oktober 2021 haben die Finanzminister der G20-Staaten das Konzept über eine globale Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen, ausgearbeitet von einer Expertengruppe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/OECD, endgültig angenommen und sich zur nationalen Umsetzung verpflichtet. Bei dem maßgeblichen Finanzministertreffen am 13.10.2021 in Washington schlossen sich 138 Mitglieder des sogenannten „Inclusive Framework on BEPS“ dem Mindeststeuervorhaben an.

Diskussionspapier

In Deutschland soll die sogenannte „Zweite Säule“ des Mindestbesteuerungsvorhabens (Höhe der Besteuerung) in einem gesonderten „Mindeststeuergesetz“ (MinStG) umgesetzt werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium im März 2023 einen Diskussionsentwurf für ein entsprechendes „Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ (MinBestRL-UmsG) veröffentlicht. Das 242-seitige Dokument enthält u. a. Regelungen zur Steuerpflicht, zu den Primär- und Sekundärergänzungssteuerregelungen sowie zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern.

Inkrafttreten

Die EU-Vorgaben aus der Mindestbesteuerungsrichtlinie müssen bis 31.12.2023 umgesetzt werden. Die Regelungen aus dem Mindeststeuergesetz treten für Geschäftsjahre in Kraft, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Die Vorschriften betreffend der Sekundärergänzungssteuerregelung gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2024 beginnen.

Stand: 29. Mai 2023

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Anonymes Online-Steuersünderportal

Baden-Württembergs grüne Regierung hatte erstmals 2021 die Einrichtung eines anonymen Online-Steuersünderportals („Hinweisgebersystems“) angekündigt und im Laufe des Jahres 2021 eingerichtet. Vor Kurzem zog die Landesregierung nun Bilanz für 2022. Und diese kann sich sehen lassen. Im vergangenen Jahr gingen über das anonyme Portal 3068 Meldungen ein. Hieraus wurden 89 Verfahren eingeleitet. Im Ergebnis ergab sich eine Strafverfolgungsquote von 2,9 %. Im Vergleich zu den „üblichen“ Informationswegen (per Post oder anonymen Telefonanruf) ist dies allerdings eine recht niedrige Quote. Bei den sonstigen Meldungen lag die Quote bei 6,6 % doppelt so hoch. Insgesamt konnte das Bundesland durch anonyme Hinweisgeber Steuermehreinnahmen in Höhe von € 850.000,00 eintreiben.

Weitere Portale geplant

Ein Vorteil der Online-Portale gegenüber den übrigen Informationswegen ist, dass online auch anonymisierte Rückfragen möglich sind. Dies schätzen besonders die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Hamburg. Diese Länder planen die Einführung eines digitalen Postfaches für Steuerbetrugsanzeigen. Weitere Bundesländer dürften folgen.

Stand: 29. Mai 2023

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Positionspapier der CDU/CSU

Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 ab 2023 beschlossene steuerliche Neubewertung von Grundbesitz führt zu teilweise erheblich höheren Steuerwerten und damit auch zu einem höheren steuerpflichtigen Erwerb. Nach Auffassung der CDU/CSU-Fraktion ist in vielen Fällen eine zum Teil empfindliche Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer um annähernd 50 % die Folge. Zudem sind Immobilienwerte in den letzten zehn Jahren um bis zu 65 % angestiegen.

Höhere Freibeträge

Zum Ausgleich der Steuermehrbelastung fordert die Partei höhere persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer (Antrag 20/4674). Für Ehegatten und Lebenspartner soll der Freibetrag von bisher € 500.000,00 auf € 825.000,00 ansteigen. Für Kinder sollen die Freibeträge von € 400.000,00 auf € 660.000,00 und für Enkelkinder von € 200.000 auf € 330.000 ansteigen. Eltern und Großeltern sollen statt € 100.000,00 künftig € 165.000,00 und übrige Personen statt € 20.000,00 künftig € 33.000,00 steuerfrei erben können.

Stand: 29. Mai 2023

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Sozialversicherungspflicht

Während ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auslöst, begründet eine selbstständige Tätigkeit keine Sozialversicherungspflicht. Für Ärztinnen und Ärzten stellt sich in Fällen diverser entgeltlicher „Nebentätigkeiten“ stets die Frage, wie diese Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind.

Der Fall

Eine Rettungsmedizinerin war im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher tätig. Die Einrichtung war Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Für die Beratungen waren ständig zwei Ärzte pro Schicht tätig. Die Beratungen erfolgten meist in der Privatwohnung der Ärzte. Fallweise konnte eine Behandlungskoordination übernommen werden.

Sozialversicherungspflicht

In einem Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung/DRV die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Der Träger der Beratungshotline (die Versicherung) sowie die Ärztinnen und Ärzte selbst gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus. Als Argument hierfür führten die Beteiligten an, dass sie ihre Telefonate überall führen können und die Intensität der Beratungen frei gestaltbar sei.

Urteil-LSG

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/LSG sah dies anders. Im Ergebnis bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung der DRV. Die Konsultierung von Ärzten für eine Beratungshotline erfüllt auch dann die Merkmale abhängiger Beschäftigungsverhältnisse, wenn die Ärztinnen und Ärzte die Bereitschaftsdienste in der eigenen Wohnung verrichten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, so das LSG. Auch die Verrichtung einer Tätigkeit zu Hause und die Tatsache, dass die Ärztin keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, ist in Anbetracht der allgemeinen möglichen Homeoffice-Tätigkeit kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr (LSG-Urteil vom 20.2.2023, L 2/12 BA 17/20).

Stand: 29. Mai 2023

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