EuGH und BAG-Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht/BAG hat im Beschluss vom 13.9.2022 (1ABF 22/21) eine generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber bejaht. Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof/EuGH, dass generelle Arbeitszeitaufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestehen (Az C-55/18).

Arbeitszeitgesetz

Das Bundesarbeitsministerium plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeitaufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz/ArbZG. Arbeitgeber sollen gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG-E verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen elektronisch und jeweils am Arbeitstag zeitnah erfolgen (im Unterschied zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz).

Vertrauensarbeitszeit

Die Aufzeichnungen können wahlweise an die Arbeitnehmer delegiert werden. Die gesetzliche Verantwortung bleibt jedoch stets beim Arbeitgeber. Unabhängig davon bleibt es weiter möglich, eine Vertrauensarbeitszeit zu vereinbaren. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bleibt auch bei einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit erhalten.

Inkrafttreten und Übergangsfristen

Die Aufzeichnungspflichten sollen zwar sogleich mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten. Für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch lange Übergangsfristen zwischen – abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb – zwei bis fünf Jahren.

Stand: 27. Juni 2023

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Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Kapitalbeteiligungen am eigenen Unternehmen an die Arbeitnehmer des Unternehmens, wie u. a. vom Arbeitgeber ausgegebene Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine, Genossenschaftsbeteiligungen usw. (vgl. § 2 fünftes Vermögensbildungsgesetz), ist nach aktuellem Rechtsstand bis zu einem Höchstbetrag von € 1.440,00 im Jahr steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit besteht analog bis in gleicher Höhe. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen (§ 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz/EStG).

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Dieser Freibetrag soll nun im Rahmen des geplanten „Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz/ZuFinG)“ auf € 5.000,00 im Jahr erhöht werden. Darüber hinaus soll die steuerliche Begünstigung nur noch für solche Vermögensbeteiligungen gewährt werden, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E). Damit ist eine steuerfreie Vermögensbildung durch Entgeltumwandlung künftig nicht mehr möglich.

Aufgeschobene Besteuerung

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz enthält darüber hinaus weitere Maßnahmen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus Vermögensbeteiligungen, insbesondere im Hinblick auf die Frist für die aufgeschobene Besteuerung (§ 19a EStG). Diese beträgt gegenwärtig 12 Jahre und soll auf 20 Jahre verlängert werden. Damit müssen Arbeitnehmer geldwerte Vorteile aus vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen erst nach 20 Jahren oder bei früherer Veräußerung/Übertragung der Besteuerung unterwerfen. Damit soll der sogenannten „Dry-In Liquiditätsproblematik“ entgegengewirkt werden, die besonders Start-up-Unternehmen und deren Mitarbeiter in der Vergangenheit belastete.

Stand: 27. Juni 2023

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Verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft verstanden, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und keine offene Ausschüttung darstellt. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist in allen Fällen gegeben, in denen die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte („Fremdvergleich“).

Margenteilungsgrundsatz

Im Streitfall hat eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2014 und 2015 ein Darlehen unverzinslich und ohne Sicherheiten überlassen. Der Gesellschafter argumentierte, es gäbe sowieso keine Einlagezinsen. Das Finanzamt nahm hingegen nach dem Margenteilungsgrundsatz einen fremdüblichen Zinssatz von 4,5 % an. Den Zinssatz errechnete das Finanzamt aus der Hälfte des allgemeinen Überziehungszinssatzes von 9 %. Dem Margenteilungsgrundsatz liegt die Überlegung zu Grunde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Der BFH hat diesen Grundsatz in seinem Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 22.2.2023 I R 27/20).

Stand: 27. Juni 2023

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Urlaubsgeld

Alljährlich zu Beginn der Reisezeit drängt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung eines gewährten Urlaubsgeldes auf. Tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld fällt regelmäßig unter die reguläre Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Dem Arbeitnehmer bleibt im Regelfall nur die Hälfte.

Freiwilliges Urlaubsgeld

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber Urlaubsgeld freiwillig – also ohne arbeitsvertraglichen oder tariflichen Anspruch – bezahlt. Dies bietet sich z. B. gegenüber solchen Arbeitnehmern an, die für dieses Jahr noch keine zusätzlichen Leistungen, wie z. B. einen Fahrtkostenzuschuss, erhalten haben und denen man eine möglichst steuerschonende Zuwendung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewähren will. Freiwillig gezahltes Urlaubsgeld als Entfernungspauschale ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann die Zuwendung mit 25 % Steuer pauschalieren, dann erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer.

Entfernung entscheidend

Wird Urlaubsgeld anstelle eines Fahrtkostenzuschusses gewährt, muss sich die Höhe der Zuwendung an den Entfernungskilometern zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte sowie der Anzahl der Tage bemessen, zu diesen der Arbeitnehmer den Betrieb aufsucht. Es gelten hierbei die gesetzlichen Entfernungspauschalen. Für die ersten 20 Kilometer können je € 0,30 und für jeden weiteren Kilometer € 0,38, höchstens jedoch € 4.500,00 im Kalenderjahr angesetzt werden. Ein höherer Betrag als € 4.500,00 kann nur dann angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

Beispiel

Arbeitnehmer A wohnt 50 km vom Beschäftigungsort entfernt und sucht die Beschäftigungsstätte an 200 Tagen im Jahr auf. A könnte von seinem Arbeitgeber bis zu (200 x 0,30 * 20 + 200 x 0,38 * 30) = € 3.480,00 steuerfreies oder pauschal versteuertes Urlaubsgeld als Fahrtkostenzuschuss erhalten.

Anspruch auf Urlaubsgeld

Besteht ein arbeitsvertraglicher oder tariflicher Anspruch auf ein Urlaubsgeld, funktioniert die steuerfreie Auszahlung in Form eines Fahrtkostenzuschusses oder die Pauschalversteuerung nicht.

Stand: 27. Juni 2023

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Übertragung von Betriebsvermögen

Betriebsvermögen genießt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht besondere Steuerprivilegien. Steuerbegünstigtes Betriebsvermögen ist solches Betriebsvermögen, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht. Der Erblasser/Schenker muss dabei selbst von ihm stammendes Betriebsvermögen einem Erben/Begünstigten zuweisen und der Erwerber muss den Betrieb als solches fortführen.

Verpachtete Betriebe

Verpachtetes Betriebsvermögen zählt grundsätzlich zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen. Grundstücke, für die eine Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt und der Verpächter als Erblasser bzw. Schenker die Einnahmen ertragsteuerlich zu den Gewinneinkünften (nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) hinzugerechnet hat, sind vom steuerschädlichen Verwaltungsvermögen ausgenommen.

Voraussetzungen

Die Finanzverwaltung knüpft die Ausnahmeregelung für eine Betriebsverpachtung im Ganzen an eine der folgenden Voraussetzungen (Erbschaftsteuer-Richtlinien RE 13b.15): (1) der Erbe, auf den der verpachtete Betrieb übergeht, ist bereits Pächter des Betriebs oder (2) – bei einer Schenkung unter Lebenden – der Verpächter hat den Pächter im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung durch eine letztwillige Verfügung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt oder (3) der Beschenkte kann den Betrieb noch nicht selber führen, weil ihm z. B. die dazu erforderliche Qualifikation noch fehlt und der Schenker im Hinblick darauf den verschenkten Betrieb für eine Übergangszeit von maximal zehn Jahren an einen Dritten verpachtet hat.

Ausnahmen

Die Steuerbegünstigungen gelten darüber hinaus nicht für verpachtete Betriebe, die vor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nicht erfüllt haben.

Stand: 27. Juni 2023

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Immobilienerwerb

Der Erwerb von Inlandsimmobilien von Todes wegen oder anlässlich einer Schenkung unterliegt in Deutschland auch dann der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn der Erblasser und der/die Erwerber nicht in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Inländische Immobilien begründen als Inlandsvermögen eine eigenständige Steuerpflicht, losgelöst von einer Steuerpflicht aller Beteiligten (§ 121 Nr. 2 Bewertungsgesetz/BewG). Ausländische Erwerber inländischer Immobilien unterliegen insoweit der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG).

Vermächtniserwerb

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil zum Erwerb von Inlandsimmobilien durch Vermächtnis entschieden, dass das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt (Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19). Im Streitfall hat die im Ausland lebende Tante ihrer ebenfalls im Ausland lebenden Nichte ein Vermächtnis über einen Anteil an einem im Inland belegenen Grundstück zugewandt. Der Vermächtniserwerb stellt einen Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von Miteigentum an diesem Grundstück dar. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um inländisches Grundvermögen im Sinne von § 121 Nr. 2 BewG.

Stand: 27. Juni 2023

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EBIT und Co.

Die Bilanzberichtsaison 2023 ist voll im Gange. Börsennotierte internationale Unternehmen veröffentlichen in ihren Geschäftsberichten unter anderem Bilanzkennzahlen mit den Abkürzungen „EBIT“, „EBITDA“ oder „EBITDASO“. EBIT ist die Abkürzung für „Earnings before Interest and Taxes“. Gemeint ist damit der Gewinn vor Zinsen und Steuern. EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“. Beim EBITDA werden neben Zinsen und Steuern außerdem die Abschreibungen herausgerechnet. EBITDASO steht für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, Amortization and „Stock Options“. EBITDASO entspricht damit dem EBITDA, gekürzt um die Mitarbeiterbeteiligung („Stock Options“).

Bessere Vergleichbarkeit

Sinn und Zweck dieser besonderen Bilanzzahlen ist eine bessere Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit denen anderer Unternehmen. Insbesondere die Neutralisierung des landesspezifischen Steueraufwandes ermöglicht einen länderübergreifenden Vergleich zwischen diversen Unternehmen aus bestimmten Ländern. Außerdem soll die Eliminierung von Abschreibungen eine genauere Ergebnisanalyse ermöglichen. Denn die Höhe der Abschreibungen ist wiederum durch steuerliche und handelsrechtliche Wahlmöglichkeiten unterschiedlich. Abschreibungen wirken sich außerdem nicht auf die Liquidität des Unternehmens aus.

Stand: 27. Juni 2023

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Pfändungsschutz

Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (dazu zählen neben den Arbeits- und Dienstlöhnen auch Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Ruhegelder usw.), kann nur gepfändet werden, wenn es bestimmte Beträge übersteigt (§§ 850 ff. Zivilprozessordnung/ZPO). Diese Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen wurden zum 1.7.2023 erhöht.

Pfändungsfreigrenzen

Seit dem 1.7.2023 gelten folgende unpfändbare Beträge (vgl. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung): monatliches Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 1.402,28 (bisher € 1.330,16), wöchentlich ausgezahltes Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag von € 322,72 (bisher € 306,12) und täglich ausgezahltes Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 64,54 (bisher € 61,22) pfändungsfrei. Die Beträge erhöhen sich jeweils abhängig von der Auszahlungsperiode zwischen € 443,00 bzw. € 20,00, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen erbringen muss.

Stand: 27. Juni 2023

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