Werbungskostenabzug

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu € 1.250,00 können steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeiten ansonsten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Geringfügige Nutzung

Bislang war der Umfang der Nutzung eines Arbeitszimmers für den Steuerabzug unerheblich. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat hier allerdings neue Maßstäbe gesetzt und den Betriebsausgabenabzug für ein Arbeitszimmer bei nur geringfügiger betrieblicher Nutzung verneint (Urteil vom 25.1.2018, 6 K 2234/17). Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Rahmen ihrer gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von € 1.700,00 geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Für das Betreiben einer Photovoltaikanlage sei kein Arbeitszimmer erforderlich.

Erforderlichkeit nicht relevant

Das FG versagte den Betriebsausgabenabzug allerdings nicht mangels Erforderlichkeit. Vielmehr sei das Arbeitszimmer im konkreten Fall nachweislich nur wenige Stunden im Jahr genutzt worden. Für die übrige Zeit war das Zimmer entweder privat oder gar nicht genutzt. Zwar war die tatsächliche private Nutzung nicht zweifelsfrei feststellbar. Bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung sei der Betriebsausgabenabzug jedoch schon dann zu versagen, wenn der Raum nur vereinzelt privat genutzt wird.

Private Mitbenutzung

Die Grenzen zwischen einer untergeordneten und einer erheblichen privaten Nutzung eines Arbeitszimmers sind nach der BFH-Rechtsprechung zwar fließend. Ist allerdings die betriebliche/berufliche Nutzung nur auf wenige Stunden im Jahr begrenzt, rechtfertigt schon eine nur vereinzelte Privatnutzung die Verneinung des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs.

Stand: 25. April 2018

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Betriebsausgabenabzug

Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Fahrzeug, welches an Mitarbeiter zur Nutzung überlassen wird, stellen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn der betreffende Mitarbeiter, dem das Fahrzeug überlassen wird, ein Minijobber ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden (Urteil vom 27.9.2017, 3 K 2547/16).

Der Fall

Im Streitfall hatte ein Unternehmer, der seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für € 400,00 monatlich beschäftigte, sämtliche Aufwendungen für ein ihr zur Nutzung überlassenes Fahrzeug als Betriebsausgabe geltend gemacht. Für die private Nutzung wurden der Ehefrau nach der 1-%-Methode € 385,00 im Monat vom Lohn abgezogen. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an. Der Betriebsprüfer erhöhte den steuerpflichtigen Gewinn um die Kosten für das Fahrzeug und den Lohnaufwand für die Ehefrau.

Vertragsvereinbarungen üblich

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch würde Inhalt und Durchführung des Vertrags dem entsprechen, was unter fremden Dritten vereinbart würde. Jedenfalls kann nach Ansicht des FG nicht die Auffassung gelten, Dienstwagen würden nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungskräften auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. X R 44/17).

Stand: 25. April 2018

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Interne Amtshilfe

Eine aktuelle Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörden der Länder (vom 7.12.2017, BStBl. 2018 I S. 53) illustriert detailliert die Zusammenarbeit der Wohnsitzfinanzämter mit den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen, den Lagefinanzämtern, den Betriebsfinanzämtern oder den Verwaltungsfinanzämtern (für vermögensverwaltende Gemeinschaften/Gesellschaften). So müssen die Wohnsitzfinanzämter den Erbschaftsteuer-Finanzämtern alle ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle oder Verträge melden, bei denen eine gemischte oder verdeckte Schenkung zu vermuten ist (Ziffer 1.3 Buchstaben a, b). Genau beobachtet werden auch Wegzügler. So werden u. a. bekannt gewordene Vermögensübertragungen von Personen, die Deutschland verlassen haben, jedoch noch der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, genau registriert.

Steuerüberwachungstatbestände

Ziffer 4.1. der Verwaltungsanweisung enthält die wichtigsten Überwachungstatbestände, für die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine nachträgliche Besteuerung durchzuführen ist. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO). Die häufigsten Überwachungsfälle finden sich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hier sind von Amts wegen u. a. der Wegfall gewährter Steuervergünstigungen bei der Unternehmensnachfolge oder der vorzeitige Wegfall von Lasten (Nießbrauchslasten usw.), welche sich beim Erwerb steuermindernd ausgewirkt haben, zu überwachen. Im Fokus der Finanzbehörden steht auch der Eintritt aufschiebender oder auflösender Bedingungen oder in Stundungsfällen der Wegfall der Voraussetzungen für in der Vergangenheit gewährte Stundungen.

Grundbesitz

Im Fokus stehen auch Grundbesitzwerte, besonders, wenn diese gemischt – also auch zum Teil privat – genutzt werden. Die Lagefinanzämter dienen hier als Informationsquelle. Sie teilen den übrigen Finanzämtern u. a. mit, welche Wohnfläche ein Erblasser bisher selbst genutzt hat oder ob irgendwelche Nutzungsrechte bestanden haben (Ziffer 1.3.2.1 der Verwaltungsanweisung).

Bagatellgrenze

Sofern die später zu erhebende Steuer voraussichtlich nicht mehr als € 1.000,00 beträgt, braucht der Steuerpflichtige nicht mehr mit Nachforschungen zu rechnen. 

Stand: 25. April 2018

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Begünstigtes Vermögen

Immobilienvermögen zählt im Regelfall zum sogenannten „Verwaltungsvermögen“ und somit nicht zum begünstigten Betriebsvermögen, welches ganz oder teilweise erbschaft- oder schenkungsteuerfrei übertragen werden kann. Eine Ausnahme bilden Wohnungen einer Wohnungsvermietungsgesellschaft.

Wohnungsvermietungsunternehmen

Wann liegt nun ein Wohnungsvermietungsunternehmen im Sinne des Gesetzes (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG) vor? Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss ein solches Unternehmen mehr als 300 Wohnungen vermieten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass es auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen nicht ankomme. Vielmehr sei entscheidend, ob die Gesellschaft zusätzlich zur Vermietung Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Als solche Zusatzleistungen kommen u. a. die Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung der Objekte in Betracht (Urteil vom 24.10.2017, II R 44/15, veröffentlicht am 21.2.2018).

Stand: 25. April 2018

GmbH-Geschäftsführer

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn der Geschäftsführer zugleich GmbH- Gesellschafter ist und genügend Rechtsmacht besitzt, auf die Gesellschafterversammlung einzuwirken und deren Entscheidungen zu beeinflussen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital besitzt oder exakt 50 % oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung über eine umfassende Sperrminorität verfügt, um nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Gesellschaftsbeteiligung

Die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers begründet sich somit nach der Höhe seiner Beteiligung und einer ggf. vorhandenen Sperrminorität. Im ersten Streitfall war der Geschäftsführer zu 45,6 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Im zweiten Fall verfügte der Betreffende über 12 % am Stammkapital. In beiden Fällen nahm das BSG eine sozialversicherungspflichtige nichtselbstständige Arbeit des GmbH-Geschäftsführers an.

Außenverhältnis unbedeutend

An der grundsätzlichen Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers hält das BSG auch dann fest, wenn der Betreffende im Außenverhältnis umfassende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Arbeitszeiten eingeräumt werden. Es kommt allein auf die Einflussnahmemöglichkeit des Geschäftsführers auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung an.

Stand: 25. April 2018

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Xetra-Gold

Unter dem Begriff „Xetra-Gold“ sind Inhaberschuldverschreibungen zu verstehen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren. Diese Wertpapiere lieferten in der Vergangenheit immer wieder Streitpunkte mit der Finanzverwaltung. Bereits 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne auf Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen bestätigt.

Auslieferung physischen Goldes 

Jetzt hat der BFH in einem brandaktuellen Urteil entschieden, dass auch die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, nicht der Einkommensteuer unterliegt (BFH, Urteil vom 6.2.2018, IX R 33/17; veröffentlicht am 14.3.2018). Im Klagefall hatte ein Anleger Xetrapapiere erworben und anschließend – innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb – seinen Auslieferungsanspruch für das physische Gold geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen dem Erwerb des Wertpapiers und der Auslieferung des physischen Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der BFH folgte dem nicht. Nach Auffassung des obersten Steuergerichts hatte der Anleger durch die Einlösung und Auslieferung keine Veräußerung getätigt, denn er hat lediglich seinen verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und die Xetra Inhaberschuldverschreibungen hingegeben. Geldanleger können dieses Urteil gegen mögliche Besteuerungen von Kurssteigerungen zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Papiere und der Einlösung in physisches Gold durch die Depotbank im Rahmen der Abgeltungsteuer nutzen.

Stand: 25. April 2018

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Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden entsprechende Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) abgeändert. Dies führte dazu, dass aus der bislang geltenden Belegvorlagepflicht eine weitestgehende Belegvorhaltepflicht geworden ist.

Belegvorhaltepflicht

Steuerpflichtige müssen erstmalig mit Abgabe ihrer Steuererklärung für 2017 keine Belege und/oder Aufstellungen mehr vorlegen. Stattdessen müssen die Belege von den Steuerpflichtigen vorgehalten und nur noch auf Anforderung übersandt werden.

Erstmalige Aufwendungen

Werden vom Steuerpflichtigen bestimmte Aufwendungen erstmals geltend gemacht, wird die Finanzverwaltung Belege für die geltend gemachten Aufwendungen verlangen. Im Übrigen dürften Steuerpflichtige nur noch in Ausnahmefällen Belege vorlegen müssen.

Stand: 25. April 2018

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Begünstigtes Vermögen

Immobilienvermögen zählt im Regelfall zum sogenannten „Verwaltungsvermögen“ und somit nicht zum begünstigten Betriebsvermögen, welches ganz oder teilweise erbschaft- oder schenkungsteuerfrei übertragen werden kann. Eine Ausnahme bilden Wohnungen einer Wohnungsvermietungsgesellschaft.

Wohnungsvermietungsunternehmen

Wann liegt nun ein Wohnungsvermietungsunternehmen im Sinne des Gesetzes (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG) vor? Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss ein solches Unternehmen mehr als 300 Wohnungen vermieten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass es auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen nicht ankomme. Vielmehr sei entscheidend, ob die Gesellschaft zusätzlich zur Vermietung Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Als solche Zusatzleistungen kommen u. a. die Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung der Objekte in Betracht (Urteil vom 24.10.2017, II R 44/15, veröffentlicht am 21.2.2018).

Stand: 25. April 2018

Bild: drubig-photo – fotolia.com

Wir freuen uns bekannt geben zu können, dass unsere Mitarbeiterin Heike Nortmann nach erfolgreicher Prüfung am 27.03.2018 durch die Steuerberaterkammer Niedersachsen zur Steuerberaterin bestellt wurde