Rechtsgrundlage

Nach Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie stellen die EU-Mitgliedstaaten generell Leistungen umsatzsteuerfrei, die dem Gemeinwohl dienen. Dazu gehören nach Abs. 1 Buchst. B auch Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, welche von privaten Institutionen zu Bedingungen durchgeführt werden, die mit jenen der öffentlichen Krankenhäuser in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

Der Fall

Der Betreiber einer Privatklinik, welche nicht über eine Zulassung nach Maßgabe von § 108 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) verfügte, stellte seine Leistungen den Privatpatienten in Rechnung und wies dabei keine Umsatzsteuer aus. Der Klinikbetreiber war der Meinung, seine Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Er verwies auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Das vorinstanzliche Finanzgericht München (Urt. v. 18.10.2023 – 3 K 317/18) wies die Klage ab. Die Leistungen seien nicht umsatzsteuerfrei, da der Klinikbetreiber die Behandlungsleistungen nicht zu mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht hat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück und folgte der Auffassung des vorinstanzlichen Finanzgerichts (Urt. v. 8.7.2025 – XI R 36/23). Die Steuerbefreiung scheiterte hier an einer fehlenden Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sowie einer sozialen Vergleichbarkeit. Dies u. a. wegen eines erhöhten Pflegeschlüssels, der Versorgung eines Chefarztstandards sowie wegen des Vorhaltens von medizinisch nicht notwendigen Einzelzimmern.

Weiteres Revisionsverfahren

Im Zusammenhang mit dem Streitfall steht ein weiteres anhängiges Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem Az. V R 2/25 zur Entscheidung an. In dem Fall geht es um zwei Themen: Einmal wird der BFH die Frage klären müssen, wie das Merkmal der „Kostennähe“ zu bestimmen ist. Außerdem wird zu klären sein, ob das DRG-Abrechnungssystem Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der „Kostennähe“ sein kann oder ob der jeweilige Höchstwert der Kalkulationskrankenhäuser für die Beurteilung heranzuziehen ist.

Stand: 24. Februar 2026

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Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für Arzneimittel stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Einnahme der Arzneimittel krankheitsbedingt veranlasst ist und die Zwangsläufigkeit nachgewiesen wird. Die Zwangsläufigkeit ist im Regelfall durch eine Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes ausreichend nachgewiesen. Ausnahmen gelten für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungsmethoden. Hier muss die medizinische Indikation durch ein vor Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV).

Der Fall

In dem Fall, den das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte, ging es um die Abnehmspritze Ozempic. Der Steuerpflichtige nahm dieses Medikament nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern zur Gewichtsabnahme. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit legte der Steuerpflichtige nur ein ärztliches Rezept vor. Das FG lehnte einen Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung ab, weil das Medikament nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen war. Das FG sah in der Anwendung von Ozempic zur Gewichtsreduzierung eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Ein vor Beginn der Behandlung erteiltes amtsärztliches Attest konnte der Steuerpflichtige nicht vorlegen (Urt. v. 18.6.2025, 1 K 776/24).

Revisionsverfahren

Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) hat das Az. VI R 12/25. Der BFH hat hier insbesondere zu klären, ob ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung auch ohne vorherigen Nachweis der Zwangsläufigkeit mittels eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zulässig ist.

Stand: 24. Februar 2026

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Das Gesetz

Ende 2025 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz werden vor allem zwei große Ziele verfolgt: Zum einen sollen Pflegefachpersonen mehr eigenständige Befugnisse erhalten und zweitens soll die Bürokratie in der Pflege weiter verringert werden.

Eigenverantwortliche Heilkundeausübung

Pflegefachkräfte dürfen jetzt auch selbstständig bestimmte medizinische Leistungen erbringen, die bisher ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren. Zu den Leistungen zählen u. a. die Behandlung chronischer Erkrankungen, Diabetesversorgung, Wundmanagement oder Demenzversorgung. Den Leistungen muss eine ärztliche Erstdiagnose vorausgehen.

Pflegerische Bedarfsleistungen

Darüber hinaus dürfen Pflegefachpersonen bestimmte von den Pflegeberufsverbänden festgelegte Leistungen auch ohne ärztliche Diagnose erbringen, wenn sie selbst einen pflegerischen Bedarf festgestellt haben. Ferner sollen die Fristen für die Selbstverwaltung, um ärztliche Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen zu übertragen, verkürzt werden, damit neue Kompetenzen schneller in der Praxis ankommen.

Entbürokratisierung

Schließlich soll die Pflegedokumentation auf das gesetzlich notwendige Maß reduziert werden. Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) sollen künftig frühzeitiger angekündigt werden. Doppelprüfungen sollen so weit wie möglich verhindert und Prüfungen zusammengeführt werden.

Stand: 24. Februar 2026

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Kinderkrankengeld

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege enthält außerdem ergänzende Regelungen zum Kinderkrankengeld. Das Kinderkrankengeld erhalten gesetzlich versicherte Eltern auf Antrag, wenn ein Kind unter zwölf Jahren erkrankt ist. Eltern erhalten ab 2026 pro Kind und Elternteil 15 Tage, Alleinerziehende 30 Tage. Damit wurde die in der Corona-Pandemie per Gesetz festgelegte Anzahl der Tage auch für 2026 fortgeschrieben. Ursprünglich waren nur zehn Kinderkrankentage pro Jahr und Elternteil festgeschrieben.

Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Großteil des Verdienstausfalls und zahlen Kinderkrankengeld – in der Regel 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Stand: 24. Februar 2026

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Übernahme ärztlicher Notfalldienste

Im Streitfall hatte ein selbstständiger Arzt an einem ärztlichen Notfalldienst als Vertreter für andere Ärzte teilgenommen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Tätigkeit der Übernahme des Notfalldienstes eine Leistung darstellt, die getrennt von der Heilbehandlung zu beurteilen sei. Es handelt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um eine einheitliche Leistung mit einer Heilbehandlung. Das Finanzamt rechnete den Bruttoeinnahmen des Arztes aus dieser Tätigkeit 19 % Umsatzsteuer dazu. Der Arzt klagte dagegen – mit Erfolg!

BFH-Urteil

Der BFH teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht und stellte die Leistungen umsatzsteuerfrei (Urteil vom 14.5.2025, XI R 24/23; veröffentlicht am 24.7.2025). Der BFH sah die Kernleistung des Arztes in der höchstpersönlichen Ausübung des ärztlichen Notfalldienstes, was einem therapeutischen Zweck dient und als Heilbehandlungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz-UStG zu betrachten ist. Nach Auffassung des BFH kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht darauf an, wem gegenüber die ärztliche Leistung erbracht wird, sondern dass die Ärztin bzw. der Arzt tatsächlich eine Heilbehandlungsleistung erbringt. Und die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste zählt als Heilbehandlung und ist damit umsatzsteuerfrei. Auf die einzelfallbezogenen regionalen organisatorischen Unterschiede betreffend die Vertretung bei Notfalldiensten durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht an.

Blutentnahme

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind hingegen gegeben bezüglich der durchgeführten Blutabnahmen für Polizeidienststellen. Diese Leistungen hatte der klagende Arzt darüber hinaus erbracht. Blutabnahmen dienen nicht einem therapeutischen Zweck, sondern der Beweiserhebung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. In solchen Fällen können sich Ärztinnen und Ärzte jedoch im Regelfall auf die Kleinunternehmerreglung berufen.

Stand: 25. November 2025

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Umsatzsteuerfreie Unterrichts- und Erziehungsleistungen

Entgegen dem nationalen Umsatzsteuerrecht enthält die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) in Artikel 132 zahlreiche Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Umsätze. Eine Befreiungsvorschrift – Abs. 1 Buchstabe i – stellt die Erziehung von Kindern und Jugendlichen umsatzsteuerfrei.

Präventionstrainer 

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 30.4.2025, XI R 5/24) können sich auch Präventions- und Persönlichkeitstrainer auf diese Befreiungsvorschrift berufen. Im Streitfall klagte ein Steuerpflichtiger, der in Schulen Konfliktpräventionskurse für Kinder durchgeführt hat. Nach Feststellungen der Vorinstanz diente der Präventionsunterricht des Klägers der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder und trug zur Willens- und Charakterbildung bei. Damit sah der BFH die Voraussetzung für umsatzsteuerfreie Leistungen des Klägers als erfüllt.

Einzelfallbetrachtung

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Unterrichts- und Erziehungsleistungen sind in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im Streitfall bietet die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eine entsprechende Rechtsgrundlage, wobei jedoch auch die Anwendung nationalen Rechts (§ 4 Nr. 23 Buchst. a Umsatzsteuergesetz) zu prüfen ist.

Stand: 25. November 2025

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Rechtsgrundlage

Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.

Verjährungsbeginn

Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Das heißt im Klartext, dass der Abschluss einer Behandlung noch keine Verjährungsfristen in Gang setzt.

Verjährung

Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum Jahreswechsel 2025/2026 Honorarrechnungen an Patientinnen und Patienten, die im Lauf des Jahres 2022 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Der Zugang ist von der betreffenden Ärztin bzw. vom betreffenden Arzt nachzuweisen.

Stand: 25. November 2025

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Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV) sind nach §§ 106 ff des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt. Hieraus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Honorarrückforderungen der KÄV an Vertragsärzte begründet werden. Während für Ärztinnen und Ärzte, die ihren steuerpflichtigen Gewinn nach Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln, hinsichtlich möglicher Rückforderungsansprüche kein Handlungsbedarf besteht, haben bilanzierungspflichtige Ärzte-Gesellschaften oder Ärztinnen und Ärzte, die freiwillig bilanzieren, entsprechende Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Bildung von Rückstellungen für solche ungewissen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz ausdrücklich zugelassen (Urteil von 5.11.2014, VIII R 13/12 BStBl 2015 II S. 523). Nach Handelsrecht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch-HGB) sind in der Handelsbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Da diese Verpflichtung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört, gilt sie auch für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG).

Höhe der Rückstellung

Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mit anderen Worten: Die Ärztin bzw. der Arzt hat den Betrag anzusetzen, der dem voraussichtlichen Honorarrückzahlungsanspruch entspricht. Dies gilt grundsätzlich auch für die Steuerbilanz. Abweichungen können sich allenfalls durch Abzinsungen ergeben, die nach steuerrechtlichen Vorschriften erfolgen müssen, wenn die Forderung nicht sofort fällig ist. Handelsrechtlich ist die Rückstellung nicht abzuzinsen, wenn mit der Erfüllung innerhalb der Jahresfrist des § 253 Abs. 2 HGB zu rechnen ist.

Stand: 25. November 2025

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Zufluss-/Abflussprinzip

Ärztinnen und Ärzte ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn im Regelfall mittels einer Einnahmen-/Überschussrechnung. Kernelement dieser Gewinnermittlungsart ist das Zufluss-/Abflussprinzip. Das heißt, dass die in 2025 getätigten Ausgaben der Ärztin bzw. des Arztes den Gewinn noch in 2025 mindern. Umgekehrt erhöhen Einnahmen im letzten Dezembermonat noch den Gewinn für 2025.

Privathonorare

Honorarrechnungen an Privatpatientinnen und -patienten, die die Ärztin bzw. der Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, fließen dem Arzt bereits mit Eingang bei dieser Stelle zu. Der tatsächliche Zahlungseingang auf dem Konto des Arztes ist unerheblich. Ärzte müssen daher Honorarforderungen für Privatpatienten, die über eine Verrechnungsstelle eingezogen werden, in dem Wirtschaftsjahr als Betriebseinnahmen ansetzen, in dem die Rechnung bei der Verrechnungsstelle eingeht. Der steuerpflichtige Gewinn für 2025 lässt sich dadurch mindern, dass die Rechnungen aus 2025 erst Anfang 2026 an die Verrechnungsstelle gesendet werden.

Kassenabrechnungen

Hingegen gelten Arzthonorare, die die Kassenärztliche Vereinigung überweist, erst mit Überweisung auf das Konto als zugeflossen (vgl. H 11 der Einkommensteuer-Richtlinien). Das heißt: Überweist die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2025 erst im Januar 2026, muss das Honorar erst im nächsten Jahr versteuert werden. Letzteres gilt allerdings nur bedingt, wenn die Einnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung regelmäßige wiederkehrende Einnahmen darstellen. Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10. Januar des Folgejahres), gelten diese noch im vorangegangenen Kalenderjahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Stand: 25. November 2025

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Aufbewahrungsfristen

Zum 1.1.2025 trat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (vom 29.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32) in Kraft, welches u. a. eine neue verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege und Rechnungen von acht Jahren enthielt. Im Übrigen gelten die bisherigen Aufbewahrungsfristen. Sofern Ärztinnen und Ärzte Bilanzen, Inventare oder Jahresabschlüsse erstellen müssen, gilt für diese Dokumente eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Briefe und sonstige Praxiskorrespondenz

Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz nicht verkürzt.

Fristbeginn

Die steuerliche Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Demzufolge können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel 2025/2026 Bilanzen, Inventare oder Jahresabschlüsse aus 2015 und früher, Buchungsbelege oder Honorarrechnungen aus dem Jahr 2017 und früher sowie Praxiskorrespondenz aus 2019 und früher vernichten. Ausnahmen von der Regelverjährung gelten allerdings dann, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.

Stand: 25. November 2025

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