Aufwendungen für Cyberknife-Behandlung

Ein Patient verklagte ein Universitätsklinikum auf Rückzahlung des Honorars für eine Cyberknife-Behandlung. Als gesetzlich Krankenversicherter musste dieser die Kosten in Höhe von mehr als € 10.000,00 selbst tragen. Das Krankenhaus hat den Patienten auch darüber informiert, dass dieser die Kosten selbst tragen müsse. Nach erfolglosem Rechtsstreit gegen seine Krankenkasse machte der Kläger gegenüber der Klinik geltend, diese hätte ihn pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass bestimmte gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine Cyberknife-Behandlung übernähmen. Ihm wäre ein Wechsel zu einer dieser Krankenkassen vor dem Behandlungsbeginn ohne Weiteres möglich gewesen. Der Patient wendete sich auch gegen die Pauschalpreisvereinbarung. Die von ihm unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung würde den Bestimmungen der GOÄ widersprechen.

BGH-Urteil

Das Klinikum verfolgte den Rechtsstreit letztendlich bis zum Bundesgerichtshof/BGH. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück (Urteil vom 4.4.2024, III ZR 38/23). Das Klinikum hätte zwar keine weitergehende wirtschaftliche Aufklärung bezüglich der gesetzlichen Krankenkassen geschuldet, welche die Kosten einer Cyberknife-Behandlung übernehmen würden. Die vom Krankenhaus geschlossene Pauschalpreisvereinbarung verstößt jedoch nach Ansicht des BGH gegen die Gebührenordnung für Ärzte (§ 2 Abs. 1,2 GOÄ). Die Vereinbarung war insoweit nach § 125 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB beziehungsweise § 134 BGB nichtig. Das Klinikum hat die Vergütung ausschließlich pauschal und nicht – wenigstens hilfsweise – nach der GOÄ (z. B. im Wege der Analogie gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 GOÄ) berechnet, so der BGH.

Fazit

Die Gebührenordnung für Ärzte findet auch bei einem Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person (einem Krankenhaus) Anwendung. Pauschalpreisvereinbarungen entsprechen nicht den Vorschriften der GOÄ. 

Stand: 27. August 2024

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Der Fall

Eine Steuerpflichtige machte selbst getragene Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik/PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an.

Steuerzahlerfreundliche BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof/BFH ließ den Steuerabzug der Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung/agB zu. Die Aufwendungen sind der Betreffenden zwangsläufig entstanden. Sie dienen in ihrer Gesamtheit dem Zweck, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen, so der BFH (Urteil vom 29.2.2024, VI R 2/22; veröffentlicht am 10.5.2024).

Erkrankung der Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung

Der Steuerabzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Steuerpflichtige nicht selbst krank ist, sondern ihr Partner. Diese (neue) Erkenntnis des BFH durchbricht den allgemeinen Grundsatz, dass nur Aufwendungen für die Behandlung der eigenen Krankheit eines Steuerpflichtigen als agB berücksichtigt werden können. Der BFH war der Auffassung, dass die Abziehbarkeit als agB auch diejenigen aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen Behandlungsschritte miteinschließt, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Unbedeutend für den BFH war auch, dass die Partner nicht verheiratet waren.

Embryonenschutzgesetz

Der BFH sah in diesem Fall auch eine Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme als gegeben. Das Erfordernis der Maßnahmen mit dem Embryonenschutzgesetz sah der BFH als erfüllt.

Fazit

Das BFH-Urteil zeigt auf, dass es bei reproduktionsmedizinischen Behandlungsmethoden nicht erforderlich ist, dass die bzw. der betreffende Steuerpflichtige selbst krank ist. Aufwendungen können insoweit auch einer bzw. einem gesunden Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und daher als agB absetzbar sein. Der Familienstand spielt für den Steuerabzug in solchen Fällen keine Rolle.

Stand: 27. August 2024

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Der Fall

Ein Facharzt für Neurochirurgie hatte eine Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und anschießend mit einem Krankenhaus operiert. Mit dem Krankenhaus hatte er eine Kooperationsvereinbarung als Honorararzt. Die Patientin unterzeichnete eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich hiermit mit der Privatabrechnung einverstanden. Außerdem wurde mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen. Der Facharzt war in der Vereinbarung nicht aufgeführt. Die Versicherung der Patientin forderte das gesondert in Rechnung gestellte Privathonorar zurück – mit Erfolg.

BGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof/BGH gab der Klage statt. Ein vom Krankenhausträger nicht fest angestellter Honorararzt, der in einem Krankenhaus Operationen durchführt, kann diese Tätigkeit nicht als Wahlleistung nach §17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes/KHEntgG berechnen (Urteil vom 16.10.2014, III ZR 85/14).

Fazit

Eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ hilft Ärztinnen und Ärzten nicht weiter. Eine solche Vereinbarung verstößt nach Ansicht des BGH vielmehr gegen die guten Sitten (§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches-BGB).

Stand: 27. August 2024

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Onlineportal

Unter der Web-Adresse https://bundes-klinik-atlas.de/ können Patientinnen und Patienten seit Mai dieses Jahres Informationen aus rund 1700 Krankenhäusern in Deutschland abrufen. Unterteilt nach Fachgebieten, wie u. a. Herz, Lunge, Krebs oder Knochen und Gelenke, zeigt das Tool geeignete Fachkliniken auf, welche für den jeweiligen Eingriff besonders geeignet sind. Spezifisch nach dem jeweiligen Klinikum informiert der Atlas über Anzahl der Behandlungsfälle und den Pflegepersonalquotienten (Zahl der Patienten pro Pflegekraft).

Örtliche Suche

Gefiltert werden kann außerdem nach Standorte/Abteilungen unter Eingabe der Fachabteilung, des Krankenhausnamens oder der Postleitzahl.

Kein Ersatz für Arztbesuch

Der Klinik-Atlas dient allerdings nur als Zusatzinformation und soll Patienten eine erste Orientierung bieten. Einen Arztbesuch oder eine persönliche Beratung durch andere Fachkräfte im Gesundheitswesen kann das Tool nicht ersetzen. Nicht abgebildet werden außerdem psychische Erkrankungen wie Depressionen, Schizophrenie etc.

Stand: 27. August 2024

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Der Fall

Eine Hausärztin beschäftigte in ihrer Praxis eine medizinische Fachangestellte im Durchschnitt zwei Wochenstunden (geringfügige Beschäftigung). Darüber hinaus übte die MFA bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Die Hausärztin ging angesichts des geringen Zeitumfangs von einer geringfügigen Beschäftigung aus und entrichtete Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wurde jedoch eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit festgestellt und Beiträge nacherhoben.

LSG-Urteil

Das Landessozialgericht/LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung (Urteil vom 25.10.2023, L 8 BA 194/21). Die Ärztin hatte nicht bedacht, dass wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, nur eine einzige geringfügig sei und vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen ist. Die zusammenrechnungsfreie Tätigkeit ist dabei immer jene geringfügige Tätigkeit, die zeitlich vor der zweiten für sich allein betrachtet geringfügigen Tätigkeit begonnen worden ist.

Stand: 27. Mai 2024

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Freiberufliche Tätigkeiten

Ärztinnen und Ärzte erzielen in Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich Ärztinnen und Ärzte in einer Partnergesellschaft zusammenschließen. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass alle Ärztinnen und Ärzte in dieser Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer über eine entsprechende persönliche Berufsqualifikation verfügen und auch tatsächlich die betreffende heilberufliche Tätigkeit ausüben.

Streitfall

Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 4/22) verhandelt derzeit den Fall einer zahnärztlichen Partnergesellschaft, bei dieser ein Arzt ganz überwiegend Organisations-, Verwaltungs- und Managementtätigkeiten ausübt und nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patientinnen und Patienten erbringt. Im Streitfall schlossen sich sieben approbierte Zahnärzte zu einer im Partnerschaftsregister eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft zusammen. Ein Partner war aus Altersgründen nicht mehr direkt behandelnd tätig. Das Finanzamt ordnete nach einer Außenprüfung die Einkünfte der Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb ein und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

FG-Urteil

Die Vorinstanz, das Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19), hat die fast ausschließliche organisatorische Tätigkeit dieses einen Arztes als steuerschädlich angesehen und die Einkünfte der gesamten Partnerschaft als gewerblich eingestuft. Dies hatte zur Folge, dass die Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft nun auch gewerbesteuerpflichtig geworden ist. Der BFH wird nun zu entscheiden haben, wie in diesem und in ähnlichen Fällen zu verfahren ist. Bis zur BFH-Entscheidung sollten Ärztepartnerschaften darauf achten, dass jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter überwiegend Behandlungen an Patientinnen und Patienten durchführt.

Stand: 27. Mai 2024

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Pauschbeträge

Steuerpflichtige, die nahe Angehörige oder auch andere Personen pflegen, können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Je nach Pflegegrad werden Pauschbeträge von € 600,00 (Pflegegrad 2) bis zu € 1.800,00 (Pflegegrad 4 und 5) gewährt (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die bzw. der Pflegende hierfür kein Entgelt erhält und die Pflege entweder in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in der Wohnung der Pflegeperson selbst durchführt.

Mindestpflegeleistungen

Das Sächsische Finanzgericht/FG hat im Urteil vom 24.1.2024 (2 K 936/23) die Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige Pflegeleistungen von mehr als 10 % des pflegerischen Gesamtaufwands leistet. Im Streitfall hatte der Sohn seine pflegebedürftige Mutter mit Pflegestufe III mehrere Male im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und half dort bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten usw. Das Finanzamt gewährte den Pflegepauschbetrag nicht, da die Leistungen nicht über das Familienübliche hinausgingen. Die Klage gegen die Finanzamt-Entscheidung hatte keinen Erfolg. Das FG sah im Streitfall einen Mindestpflegeaufwand von mehr als 10 % nicht als gegeben.

Stand: 27. Mai 2024

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ALBVVG

Das „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“ (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz — ALBVVG BGBl 2023 I v. 26.7.2023) gilt seit dem 27.7.2023. Teile des Gesetzes traten zum Jahresende 2023 (Regelungen über die Vorratspflichten für krankhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken) bzw. zum 1.2.2024 (Neue Zuzahlungsvorgaben) in Kraft.

Zuzahlungen

Seit dem 1.2.2024 fallen Zuzahlungen auf Medikamente nicht mehr pro Packung, sondern für jedes Medikament nur einmal an. War das Medikament in der verschriebenen Packungsgröße nicht verfügbar und erhielt die Patientin bzw. der Patient zwei kleine Packungen, zahlte sie bzw. er bisher der Patient bisher die Zuzahlung zweimal. Seit 1.2.2024 fällt die Zuzahlung nur einmal an. Des Weiteren wurden die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen von 30 % auf 20 % gesenkt. Das heißt, liegt der Preis eines Arzneimittels mindestens 20 % unter dem Festbetrag, kann der GKV-Spitzenverband dieses Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen.

Weitere Neuerungen

Für Kinderarzneimittel wurden die Preisregeln gelockert, u. a. dürfen keine Festbetragsgruppen mehr gebildet werden. Ferner wurde beschlossen, dass Preisinstrumente für versorgungskritische Arzneimittel im Fall einer Marktverengung gelockert werden können. Pharmazeutische Unternehmen müssen rabattierte Arzneimittel künftig mindestens sechs Monate auf Lager haben.

Stand: 27. Mai 2024

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Organspende

Seit dem 18.3.2024 steht Interessentinnen und Interessenten das sogenannte Online-Organspende-Register zur Verfügung. Das neue Register versteht sich als zusätzliches digitales Entscheidungsinstrument, neben dem bisherigen Organspendeausweis und neben der Patientenverfügung. Eingetragen werden kann sowohl eine Entscheidung für als auch gegen eine Organspende.

Eintrag

Interessenten können sich ab sofort in das zentrale Verzeichnis eintragen und ihre Entscheidung digital erfassen. Zuständig für das Register ist das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte/BfArM. Aufgerufen werden kann das neue Register auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter dem Link https://www.bfarm.de/DE/organspende-register.html. Bei Aufruf der Seite kann mit „Jetzt Entscheidung eintragen“ begonnen werden. Das Mindestalter für eine Eintragung beträgt 16 Jahre.

Datenschutz

Auf die Datenbank können nur autorisierte Stellen zugreifen, z. B. Transplantationsbeauftragte in Krankenhäusern. Bis zum 1.1.2025 soll gewährleistet sein, dass alle zuständigen Stellen auf das Register zugreifen können. Bis 31.12.2024 sollten Spenderinnen und Spender zusätzlich ihren Spenderausweis bei sich tragen.

Weitere Informationen

Für eine Organspende können sich alle Menschen entscheiden. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung zur Organspende in einer der genannten Formen vorliegt. Außerdem muss bei dem betreffenden Menschen der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktion (Hirntod) festgestellt worden sein. Eintragungen im digitalen Organspende-Register können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos. Detaillierte Informationen in Form eines umfangreichen Fragen-Antworten-Katalogs stellt die Bundesregierung online unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-organspende-2194126 zur Verfügung.

Stand: 27. Mai 2024

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Behindertengerechte Umbauten

Aufwendungen für behindertengerechte Umbaumaßnahmen oder auch für Neubaumaßnahmen in einem Haus oder einer Wohnung werden von den Finanzbehörden als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt. Fraglich war bisher, ob auch Mehrkosten in Folge einer Mieterhöhung anlässlich eines behindertengerechten Umbaus als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Der Fall

Ein Ehepaar hatte in seiner Einkommensteuererklärung höhere Mietzinsen im Zusammenhang mit notwendigen Umbaumaßnahmen wegen der Behinderung ihres Sohnes erfolglos geltend gemacht. Das Ehepaar erklärte eine Mehrmiete in Höhe von knapp € 15.000,00 im Jahr. Gegenstand des Umbaus war die Errichtung eines Pflegebades für den behinderten Sohn.

FG-Urteil

Das Finanzgericht/FG München erkannte die Mehrmiete entgegen der Auffassung des Finanzamtes als außergewöhnliche Belastung an (Urteil vom 7.10.2022 10 K 3292/18). Ein Mehrwert, der durch die Schaffung des Pflegebades entstanden ist, steht dem Steuerabzug nach Auffassung des FG nicht entgegen. Ein behinderungsbedingter Mehraufwand ergibt sich stets unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit. Da würde die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in den Hintergrund treten, so das Gericht.

Genaue Abgrenzung

Als außergewöhnliche Belastung können allerdings nur diejenigen Mehraufwendungen geltend gemacht werden, die für die behindertengerechte Umgestaltung des Wohnfeldes erforderlich sind. Im Einzelfall kann die Abgrenzung der Mehraufwendungen von anderen Baumaßnahmen nicht exakt vorgenommen werden. In diesen Fällen wird der Umfang der berechtigten Maßnahmen durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein.

Stand: 27. Mai 2024

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