Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesarbeitsministerium hat am 28.9.2022 eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Die neue Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber erneut, auf Basis einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die Verordnung trat am 1.10.2022 in Kraft und wird mit Ablauf des 7.4.2023 außer Kraft treten. 

AHA+L-Regel

Die Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber insbesondere zur Umsetzung der „AHA+L-Regel“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske plus Lüften) an den Arbeitsplätzen. Die Umsetzung muss auch regelmäßig kontrolliert werden. Idealerweise sollte in Arbeitsräumen ein Durchzug durch Querlüften erreicht werden. Eine Maskenpflicht sollte überall dort gelten, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Außerdem sollten für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Testangebote bestehen. 

Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus

Arbeitgeber müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob einzelne Beschäftigte Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen können. Dazu gehört auch die Prüfung einer Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Stand: 28. November 2022

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Kryokonservierung

Bestimmte Unternehmen haben sich auf die Dienstleistung der Kryokonservierung zur Behandlung einer organisch bedingten Sterilität konzentriert. Der Einlagerung der Eizellen folgt im Regelfall die Fruchtbarkeitsbehandlung. Die Finanzverwaltung betrachtet im Regelfall nur Letztere als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Einlagerung der Eizellen sieht die Finanzverwaltung hingegen als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung.

Auffassung des BFH

Der Bundesfinanzhof hat die isolierte Einlagerung der Eizellen als umsatzsteuerfreie Leistung angesehen. Dies unter der Voraussetzung, dass mit der Einlagerung ein therapeutischer Zweck erfüllt wird (Beschluss vom 7.7.2022, V R 10/20).

Lagerung

Für den BFH war maßgeblich, dass es bei der Lagerung um eine umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht. Der Senat folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, welche zwischen einer „weiteren Lagerung“ und einer „bloßen Lagerung“ unterscheidet und die bloße Lagerung als umsatzsteuerpflichtig betrachtet. Werden Lagerung und Fruchtbarkeitsbehandlung von verschiedenen Unternehmen ausgeführt, ist dies insoweit unerheblich, als für beide Unternehmen dieselben Ärzte tätig sind.

Stand: 28. November 2022

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Pflegeleistungen

Steuerpflichtige können gemäß § 35a Abs 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsbezogener Dienstleistungen nach dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dazu gehören u. a. Grundpflegemaßnahmen (unmittelbare Pflege am Menschen) oder auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung. Steuerlich geltend gemacht werden können 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 pro Kalenderjahr.

Rechnung und Überweisung

Im Unterschied zu den Voraussetzungen für die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen kommt es bei Steuerermäßigungen für Pflegeleistungen nicht darauf an, dass eine an den Steuerpflichtigen adressierte Rechnung vorgelegt und die Zahlung durch Überweisung nachgewiesen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH festgestellt (Urteil vom 12.4.2022 VI R 2/20). Im Urteilsfall wies das Finanzamt den Antrag auf Steuerermäßigung der Tochter einer pflegebedürftigen Person ab mit der Begründung, es müsste eine Rechnung an die pflegebedürftige Person selbst vorgelegt werden. Im Streitfall war die Tochter als Rechnungsempfängerin ausgewiesen und die Tochter zahlte die Rechnungen.

Nur eigene Aufwendungen begünstigt

Anträge auf Steuerermäßigung scheitern jedoch oftmals daran, dass nach § 35a EStG nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen begünstigt sind und es oftmals nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ob die Kinder pflegebedürftiger Personen die Aufwendungen selbst tragen oder nur für Rechnung der pflegebedürftigen Person Zahlungen leisten. Letzteres wird dadurch vermieden, dass in den Betreuungsverträgen mit Pflegedienstleistern klare Regelungen getroffen werden.

Stand: 28. November 2022

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Sachverhalt

Diverse Zahnärzte schlossen sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammen. Die Arbeitsteilung erfolgte dergestalt, dass einer der Ärzte fast ausschließlich die administrativen Arbeiten übernahm, wie Organisation, Verwaltung und Marketing usw. Dem Betriebsprüfer ist das aufgefallen, da dem betreffenden Arzt aus den Umsatzerlösen von rund € 3,5 Mio. nur ein Minianteil von ca. € 900,00 verblieb. Das Finanzamt sah in der Person des betreffenden Seniorpartners die Merkmale einer selbstständigen Arbeit als Arzt nicht erfüllt. Denn bei einer Ärzte-Partnerschaft schuldet jeder Arzt eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten. Letzteres bedingt, dass jeder Arzt einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss. Da dies bei dem betreffenden Seniorpartner nicht zutraf, stufte das Finanzamt die Einkünfte der gesamten Ärzte-Partnerschaft als gewerbliche Einkünfte ein.

Vermeidungsstrategien

Letztlich lässt sich die gewerbliche Infizierung einer Arztpraxis und damit die drohende Gewerbesteuer nur dadurch verhindern, dass dem Erfordernis der Erfüllung der Merkmale für die Ausübung eines freien Berufs durch alle Gesellschafter Rechnung getragen wird. Als unschädlich sah das Gericht u. a. an, wenn ein Arzt z. B. in Routinefällen die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt oder die Behandlungsmethode festlegt oder sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehält bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegiert. Auf alle Fälle muss sich aber jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteiligen. Als schädliche Arbeitsteilung sah das Gericht – wie im Streitfall – die Tatsache an, dass ein Arzt nahezu nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben übernimmt. Dieser ist dann nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Er infiziert damit die gesamte Partnerschaftsgesellschaft, welche zum Gewerbebetrieb wird (maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Revision

Gegen dieses Urteil ist vor dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: VIII R 4/22). Betroffene Ärzte-Partnerschaftsgesellschaften können sich auf dieses Verfahren in ähnlich gelagerten Fällen einer gewerblichen Infizierung berufen.

Stand: 29. August 2022

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Betriebsvermögen

Von einem Apotheker an Ärztinnen und Ärzte vermietete Praxisräume gehören regelmäßig zum Betriebsvermögen des Apothekers. Die Mieteinkünfte stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Letzteres musste ein Apotheker erfahren, der Praxisräume an Ärzte vermietet hatte. Das Finanzgericht/FG Nürnberg (Urteil vom 10.1.2008, Az. VII 75/2005 rkr) hat die vermieteten Praxisräume dem notwendigen Betriebsvermögen seiner Apotheke hinzuaddiert. Zum notwendigen Betriebsvermögen zählen alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Die Praxisräume befanden sich im Streitfall im selben Gebäude wie die Apotheke.

Steuerverhaftung

Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens sind regelmäßig steuerverhaftet. Werden diese aus dem Betriebsvermögen wieder entnommen oder wird der Betrieb aufgegeben, fallen im Regelfall stille Reserven an. Diese erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn. Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen der Apotheke (Gewerbebetrieb) hat auch zur Folge, dass die Mieteinkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Die vom Apotheker an den Bundesfinanzhof gerichtete Revisionsbeschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 25.2.2009, X B 44/08).

Stand: 29. August 2022

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Kindergeld

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für Kinder im Regelfall bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kindergeld wird darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird bzw. weitere im Gesetz genannten Gründe vorliegen (§ 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind € 219,00, für das dritte Kind € 225,00 und für das vierte und jedes weitere Kind € 250,00.

Facharztweiterbildung

Im Streitfall, den das Niedersächsische Finanzgericht/FG zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob eine Facharztweiterbildung eine Berufsausbildung darstellt. Das FG hat mit Urteil vom 17.11.2021 (Az. 9 K 114/21) den Anspruch auf Kindergeld für die Eltern einer sich in Weiterbildung befindlichen Ärztin verneint. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist, so die Urteilsbegründung.

Revision

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss in dem anhängigen Verfahren III R 40/21 u. a. klären, ob für die Kindergeldzahlungen ein Kind, welches eine (Hochschul-)Ausbildung zum Arzt absolviert, nur bis zum Bestehen der ärztlichen Prüfung berücksichtigt werden kann. Die Antwort hierauf dürfte im Wesentlichen davon abhängen, ob zwischen einem Medizinstudium und der Facharztausbildung ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Stand: 29. August 2022

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Praxiskauf

Ärztinnen und Ärzte übernehmen mit Übernahme einer bestehenden Praxis in vielen Fällen auch die bestehende Vertragsarztzulassung. Letztere stellt einen ideellen immateriellen Wert der Praxis dar, der vielfach neben der Praxiseinrichtung den größeren Anteil am Kaufpreis ausmacht.

Abschreibung

Ärztinnen und Ärzte sollten beim Praxiskauf folgendes beachten: Bezieht sich der Erwerb direkt auf die Vertragsarztzulassung, entsteht nach BFH-Rechtsprechung (siehe unten) ein eigenständiges Wirtschaftsgut „wirtschaftlicher Vorteil“. Dieser ist nach der BFH Rechtsprechung nicht abschreibbar. Eine steuermindernde Geltendmachung von Aufwendungen für den ideellen immateriellen Praxiswert scheitert also im Regelfall.

BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat mit Urteil vom 21.2.2017 (VIII R 24/16) den wirtschaftlichen Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut angesehen, das weder abnutz- noch abschreibbar ist. Dem vom klagenden Arzt vorgebrachten Argument, dass sich die Vertragsarztzulassung untrennbar mit einem originär geschaffenen Praxiswert vereinige und die Aufwendungen zum Erwerb des Vorteils deshalb als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zur Erhöhung des Praxiswerts der Gesellschaft zu behandeln sind, folgte der BFH nicht. Ein Auseinanderfallen von Abrechnungsberechtigung einer Ärzte GBR und der Zulassungsinhaberschaft jedes einzelnen Arztes führt nicht dazu, dass kein selbständiges Wirtschaftsgut vorliegt.

Praxiskauf mit Personal und Einrichtung

In allen Fällen, in denen eine funktionierende Praxis erworben wird, handelt es sich bei der Vertragsarztzulassung um ein nicht eigenständiges Wirtschaftsgut, dass nicht separat auszuweisen ist. Die Aufwendungen für die Vertragsarztzulassung sind in diesem Fall mit dem gesamten Kaufpreis abschreibbar. Im Einzelnen kommt es darauf an, ob das Personal übernommen wird, die Verträge übernommen werden, die Räumlichkeiten und Geräte usw. Aufwendungen für die Praxiseinrichtung sind ebenfalls abschreibbar und mindern den künftigen steuerpflichtigen Gewinn.

Stand: 29. August 2022

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Corona-Pflegebonus

Der Bundesrat hat am 10.6.2022 das Pflegebonusgesetz verabschiedet (BGBl 2022 I vom 29.6.2022, Seite 938). Zu den wesentlichen Inhalten zählt der beschlossene Corona-Pflegebonus, den Betreiber von zugelassenen Pflege- und Langzeitpflegeeinrichtungen an ihre Mitarbeiter zahlen müssen (§ 150a Elftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XI). Der Pflegebonus ist ab dem 1. Juli, spätestens jedoch bis zum 31.12.2022, an die Beschäftigten auszuzahlen.

Anspruchsberechtigte, Anspruchshöhe

Anspruchsberechtigt sind Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte sowie Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Diese müssen in der Zeit vom 1.11.2020 bis zum 30.6.2022 für mindestens drei Monate tätig gewesen und am 30.6.2022 noch in der Pflege tätig sein. Der Bonus ist nach unterschiedlichen Kriterien gestaffelt. Den höchsten Bonusbetrag von € 550,00 erhalten Vollzeitpflegekräfte in der direkten Pflege und Betreuung. Einen Bonus von € 370,00 erhalten alle weiteren Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen, u. a. Verwaltungskräfte, Beschäftigte in der Küche, Gartenpflege, Wäscherei usw. Alle sonstigen Beschäftigten haben Anspruch auf € 190,00 und alle Freiwilligen können sich auf € 60,00 Bonus freuen.

Erstattung durch Pflegeversicherung

Auszahlungspflichtige Arbeitgeber erhalten die für die Bonuszahlungen erforderlichen Aufwendungen von der sozialen Pflegeversicherung bis spätestens 1.10.2022 ausgezahlt. Zur Sicherstellung einer tatsächlichen Auszahlung haben die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber den Pflegekassen die tatsächliche Auszahlung bis zum 15.2.2023 mitzuteilen.

Steuerpflicht

Der gesetzliche Pflegebonus ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber können zusätzlich freiwillige Leistungen über den Corona-Pflegebonus hinaus erbringen. Begünstigt sind auch freiwillige Leistungen aufgrund von Tarifverträgen. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt € 4.500,00.

Stand: 29. August 2022

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Umsatzsteuerpflicht

Gemäß nationalem Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Umsatzsteuergesetz/UStG) sind Krankenhausbehandlungen unter der Voraussetzung umsatzsteuerfrei, dass es sich bei dem Krankenhaus um eine Einrichtung öffentlichen Rechts handelt oder in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft steht oder eine Privatklinik die Zulassung gemäß § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt. Andere Privatkliniken, die nicht über entsprechende Merkmale verfügen, unterliegen der Umsatzsteuer. Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat diese Ungleichbehandlung jetzt gekippt.

EuGH-Urteil

Im Urteil vom 7.4.2022 (C‑228/20) sah der EuGH die genannte nationale Regelung als nicht mit EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) vereinbar an. Die nationalen Bedingungen führen zu einer Benachteiligung privater Krankenhäuser, die gleichartige Leistungen wie die öffentlichen Einrichtungen erbringen. Der EuGH hält es aber mit EU-Recht vereinbar, wenn die Umsatzsteuerpflicht an bestimmte andere Indikatoren, wie u. a. der Leistungsfähigkeit eines privaten Krankenhauses in Sachen Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung sowie der Wirtschaftlichkeit, geknüpft wird. Dabei soll das Ziel verfolgt werden, mit diesen Bedingungen und Indikatoren die Kosten zu optimieren und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen. Privatkliniken, die mangels SGB-Zulassung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, können sich auf das genannte Urteil berufen.

Stand: 29. August 2022

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Vergütungsregelung

Ärztinnen und Ärzte werden für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Coronaschutzimpfungen nach den Honorarsätzen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaimpfV) entschädigt. Die dortige Vergütungsregelung umfasst nicht nur das Verabreichen der Impfung selbst, sondern auch das Ausstellen digitaler Impfnachweise. Letzteres wird auch gesondert vergütet, wenn sich der Patient in einem Impfzentrum hat impfen lassen und der Hausarzt nachträglich ein digitales Impfzertifikat ausstellt. Fraglich war, ob diese nachträgliche Ausstellung von Corona-Impfzertifikaten als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist.

Keine gewerbliche Tätigkeit

Das Bundesfinanzministerium/BMF klärte jetzt diese Frage in den “FAQ Corona“ (Steuern) (Stand: 31.1.2022). Nach Auffassung des BMF stellt das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten durch Ärzte keine gewerbliche Tätigkeit dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten stellt lediglich eine (andere) Dokumentationsform dar, welche ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass über durchgeführte Covid-19-Impfungen anzusehen ist. Sie ist damit untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit darstellt. Es werden daher Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit generiert und nicht aus Gewerbebetrieb.

Keine gewerbliche Infizierung

Das BMF stellte in den FAQ auch klar, dass das Ausstellen von Impfzertifikaten bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Abfärbung führt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. ein Impfzentrum) vorgenommen wurde.

Weitere steuerliche Fragen

Die jeweils aktuelle Version der FAQ Corona (Steuern) kann unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=35 als PDF Datei heruntergeladen werden. U. a. enthalten die FAQs auch Antworten zur Übungsleiterpauschale ehrenamtlicher Ärztinnen und Ärzte in Corona-Impfzentren.

Stand: 24. Mai 2022

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