Insolvenzaussetzungsgesetz verlängert

Allgemeine Aussetzung bis 30.9.2020

Mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) wurde die Insolvenzantragspflicht allgemein bis 30.9.2020 ausgesetzt. Ausnahmen davon bestehen dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht durch die Corona-Lockdown Maßnahmen verursacht wurde oder wenn keine Aussicht auf ein Ende der Zahlungsunfähigkeit besteht.

Verlängerung bis 31.12.2020

Durch die jüngste Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bis 31.12.2020 verlängert. Die schon bei der allgemeinen Aussetzung geltenden Ausnahmen greifen auch hier.

Stand: 03. November 2020

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