Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

Hinzurechnungsbesteuerung

Mit der sogenannten „Hinzurechnungsbesteuerung“ will der Gesetzgeber verhindern, dass steuerpflichtige Gewinne durch die Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländer verlagert werden. So greift der deutsche Fiskus auf die Gewinne solcher Gesellschaften zu, wenn deutsche Steuerpflichtige daran zu mehr als der Hälfte beteiligt sind. Abgezielt wird mit dieser Regelung primär auf Gewinne aus passiven Tätigkeiten, also auf solche Tätigkeiten, die nicht aus einem operativen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb usw. stammen. Für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union besteht für inländische Steuerpflichtige die Möglichkeit des Nachweises, dass die betreffende Gesellschaft im Niedrigsteuerland einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (sogenannter Motivtest).

Vereinbarkeit mit Unionsrecht?

Die Möglichkeit einer Steuerentlastung mittels Motivtest gibt es in Drittstaaten nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher mit Beschluss vom 12.10.2016, I R 80/14 den Europäischen Gerichtshof angerufen. Die hier fehlende Entlastungsmöglichkeit könnte gegen das unionsrechtlich verbürgte Recht auf Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Dieses Recht gilt auch im Verkehr mit Drittstaaten. Im Streitfall war eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit 30 % an einer Schweizer Aktiengesellschaft beteiligt. Die Schweizer AG erzielte Einkünfte aus abgetretenen Geldforderungen, welche das Finanzamt als Einkünfte aus passiven Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter der Hinzurechnungsbesteuerung unterwarf.

Stand: 29. Mai 2017