Umsatzsteuerbefreiung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2015 (V R 45/14) entschieden, dass Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem Schreiben (vom 08.06.2017, III C 3 – S 7185/09/10001-06)die Steuerbefreiung grundsätzlich anerkannt.

Definition einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Die Finanzverwaltung hat das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Einzelfall zu prüfen sind. Unter anderem knüpft die Finanzverwaltung die Annahme einer Ehrenamtlichkeit an die Benennung in einem materiellen oder formellen Gesetz.

Stand: 30. August 2017

Ausgaben für Zukunftssicherung

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München (Urteil vom 31.3.2017, 13 K 2270/15) auch für Beitragszahlungen nach dem österreichischen „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz” (BMSVG).

Grenzgänger

Diese Entscheidung betrifft Grenzgänger, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen und ihren Arbeitsplatz in Österreich beibehalten. Nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Deutschland zu. Das deutsche Finanzamt unterwarf auch die Leistungen, die der österreichische Arbeitgeber nach dem BMSVG zahlte (1,53 % des Bruttolohns), der Steuerpflicht.

Urteil FG München

Das Finanzgericht (FG) München sah die Beitragszahlungen als Zukunftssicherungsleistung an. Denn nach dem BMSVG würde es auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Beiträge in das Vermögen des Arbeitnehmers kommen, auch im Todesfall. Dadurch ist ein „unentziehbarer Rechtsanspruch im Vermögen des Arbeitnehmers“ entstanden, so das Gericht. Auch sei der österreichische Arbeitgeber zu diesen Leistungen gesetzlich verpflichtet. Daher sind die Zahlungen steuerfrei zu stellen.

Revision

Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VI R 20/17).

Stand: 30. August 2017

Rechtsgrundlage

Der seit Jahren beschlossene Informationsaustausch über Finanzkonten nach den sogenannten OECD-Standards startet erstmals zum 30.9.2017. Rechtsgrundlage nach deutschem Recht ist das sogenannte „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, FKAustG). Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 22.6.2017 (IV B 6 – S 1315/13/10021:046) die finale Staatenaustauschliste veröffentlicht, mit denen der Informationsaustausch erstmalig zum 30.9.2017 durchgeführt wird. In dieser Liste befinden sich auch ehemalige Steueroasen wie Liechtenstein, Luxemburg, Cayman Islands oder die Kanalinseln Guernsey und Jersey.

Neue und „High-Value“ Konten

Doch nicht alle Finanzkonten werden bereits am 30.9.2017 gemeldet. Der OECD-Standard unterscheidet nämlich bei den zu meldenden Konten zwischen sog. „New Accounts”, „High-Value Accounts”, „Low-Value Accounts” und „Entity Accounts”. Die Wertgrenze zwischen High-Value Accounts und Low- Value Accounts liegt dabei bei 1 Mio. US-Dollar. Das heißt, zum 30.9.2017 werden alle nach dem 30.9.2016 eröffneten Neukonten sowie Bestandskonten mit einem Wert von über 1 Mio. US-Dollar gemeldet. Alle anderen Konten werden ein Jahr später, also am 30.9.2018, gemeldet.

Meldedaten

Die Meldepflichten umfassen die persönlichen Daten der meldepflichtigen Person wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer bzw. Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie den Namen des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -Wert.

Ausnahmen Österreich und Schweiz

In Österreich und der Schweiz verschieben sich die Meldestichtage um ein weiteres Jahr. Österreich meldet nach dem „Gemeinsamer Meldestandard Gesetz“ (GMSG) zum 30.9.2017 lediglich nach dem 30.9.2016 eröffnete Neukonten. Für österreichische Bestandskonten (Konten vor dem 30.9.2016 eröffnet) gelten folgende Stichtage: Konten und Depots über 1 Mio. US-Dollar werden am 30.9.2018 und alle übrigen Konten und Depots am 30.9.2019 gemeldet. Gleiches gilt auch für die Schweiz.

Stand: 30. August 2017

Pflegefreibetrag

Für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ein steuerpflichtiges Vermögen bis zu € 20.000,00 nicht der Erbschaftsteuer unterworfen. Haben Kinder ihren Eltern gegenüber unentgeltlich Pflegeleistungen erbracht, hat die Finanzverwaltung bisher im Regelfall den Abzug des Pflegefreibetrags mit Verweis auf die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, abgelehnt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch Kindern der Pflegefreibetrag zusteht (10.5.2017, II R 37/15). 

Der Fall

Eine Miterbin hatte ihre Mutter ca. zehn Jahre vor ihrem Tod auf eigene Kosten gepflegt. Die Mutter war pflegebedürftig und eingestuft in Pflegestufe III. Das Finanzamt versagte den Pflegefreibetrag.

Gesetzliche Pflegeverpflichtung

Der BFH sah keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege zwischen Kindern und Eltern begründet. Auch aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift im Erbschaftsteuergesetz würde eine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Pflegefreibetrag nicht entgegenstehen. Denn der Pflegefreibetrag soll in erster Linie ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren. Der Gesetzgeber wollte mit dem Freibetrag die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, würde die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leerlaufen, so der BFH. Interessanterweise stellte der BFH außerdem fest, dass ein Erblasser für die Gewährung des Freibetrags weder pflegebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch noch einer Pflegestufe zugeordnet sein musste.

Stand: 30. August 2017