Belege, Geschäftsbriefe
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmerinnen bzw. Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2024
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2014 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2014 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2018 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2018 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Auch der Zeitpunkt der Zustellung von Bescheiden oder grundsätzlich das Datum der Abschlusserstellung für die betroffenen Jahre ist zu berücksichtigen.
Besonderheiten bei Einkünften über € 500.000,00
Kapitalanlegerinnen sowie Kapitalanleger und im Übrigen auch sonstige Steuerpflichtige (z. B. Vermieterinnen und Vermieter), die sogenannte Überschusseinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen und diese positiven Einkünfte im Kalenderjahr 2024 mehr als € 500.000,00 betragen haben, müssen Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren (§ 147a Abgabenordnung/AO). Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind die Einkünfte eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Aufbewahrungspflichten gelten, solange die Einkünftegrenze überschritten wird; sie enden mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die maßgebliche Betragsgrenze nicht mehr überschritten worden ist. Einkünftebezieherinnen und Einkünftebezieher über der Betragsgrenze können zum Jahresende 2024/2025 Unterlagen aus dem Jahr 2018 und früher vernichten.
Stand: 26. November 2024
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Aufbewahrungsfristen 2024/2025
MandanteninfoBelege, Geschäftsbriefe
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmerinnen bzw. Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2024
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2014 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2014 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2018 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2018 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Auch der Zeitpunkt der Zustellung von Bescheiden oder grundsätzlich das Datum der Abschlusserstellung für die betroffenen Jahre ist zu berücksichtigen.
Besonderheiten bei Einkünften über € 500.000,00
Kapitalanlegerinnen sowie Kapitalanleger und im Übrigen auch sonstige Steuerpflichtige (z. B. Vermieterinnen und Vermieter), die sogenannte Überschusseinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen und diese positiven Einkünfte im Kalenderjahr 2024 mehr als € 500.000,00 betragen haben, müssen Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren (§ 147a Abgabenordnung/AO). Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind die Einkünfte eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Aufbewahrungspflichten gelten, solange die Einkünftegrenze überschritten wird; sie enden mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die maßgebliche Betragsgrenze nicht mehr überschritten worden ist. Einkünftebezieherinnen und Einkünftebezieher über der Betragsgrenze können zum Jahresende 2024/2025 Unterlagen aus dem Jahr 2018 und früher vernichten.
Stand: 26. November 2024
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Care-Plus-Verträge
Ärzte - SpezialKooperationen mit Pflegeheimen
Medizinische Versorgungszentren übernehmen für Pflegeheime vielfach die medizinische Versorgung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Mit den Pflegeheimen werden hierzu sogenannte Kooperationsverträge (sog. Care-Plus-Verträge) geschlossenen. Die Vertragsleistungen umfassen u. a. die tägliche Visite, Rufbereitschaft, Rund-um-die-Uhr-Versorgung und andere im Rahmen der ärztlichen Versorgung anfallende Nebenleistungen.
Umsatzsteuerpflicht der Nebenleistungen?
Im Streitfall, den das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.2.2024, 7 K 7004/22) zu entscheiden hatte, bestritt die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung die Umsatzsteuerfreiheit diverser Nebenleistungen. Beanstandet wurden im Einzelnen Gutachterleistungen sowie Einnahmen aus Tätigkeiten, die aus der Praxisführung resultieren und nach Auffassung der Finanzverwaltung nur organisatorischer Art waren. Die Finanzverwaltung greift auch gerne feste Zahlungen an Ärztinnen und Ärzte auf, die Pflegeheime pro Belegtag pauschal zahlen. Solche Zahlungen würden der vertraglichen Arztbindung dienen und hätten selbst nichts mit der Behandlung einer Krankheit zu tun.
FG-Urteil und Revision
Das erstinstanzliche Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und stellte sämtliche Leistungen aus dem Care-Plus-Vertrag umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof wird im Rahmen des Revisionsverfahrens (Az. V R 5/24) höchstrichterlich über die Umsatzsteuerpflicht dieser Leistungen entscheiden.
Stand: 26. November 2024
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Einspruchsstatistik 2023
MandanteninfoEinsprüche
Mehr als neun Millionen Einsprüche (9.932.766) sind im vergangenen Jahr 2023 bei den Finanzämtern eingegangen. Dies geht aus einer im September 2024 veröffentlichten Einspruchsstatistik des Bundesfinanzministeriums hervor. Dies entspricht einer Zunahme gegenüber 2022 um 233,5 %. Von den Einsprüchen konnten rund 3,6 Mio. erledigt werden, davon rund 2,5 Mio. durch Abhilfe. Rund 680.000 Einsprüche wurden zurückgenommen.
Einspruchsentscheidungen
Insgesamt 437.350 Einspruchsentscheidungen wurden 2023 an die Steuerpflichtigen versandt. Zum Jahresende 2023 blieben rund 8,6 Mio. Einsprüche unerledigt. Gegenüber Ende 2022 entspricht dies einer Zunahme unerledigter Rechtsbehelfe um knapp 280 %.
Stand: 02. November 2024
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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025
MandanteninfoBeitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Für 2025 gelten erstmals einheitliche Wertgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer. Die bislang notwendige Rechtskreistrennung entfällt für Meldungen ab 2025. Nachdem die Lohnsteigerungen im vergangenen Jahr 2023 deutschlandweit mit durchschnittlich 6,44 % besonders hoch waren, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich an.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt nach dem Entwurf € 8.050,00/Monat bzw. € 96.600,00/Jahr.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2025 voraussichtlich € 73.800,00/Jahr bzw. € 6.150,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2025 wird nach dem Entwurf auf € 66.150,00/Jahr bzw. € 5.512,50 monatlich festgelegt.
Stand: 02. November 2024
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Verrechnungspreise
MandanteninfoGrenzüberschreitende Konzernfinanzierung
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024, Nr. 108 vom 27.3.2024) wurde eine Verrechnungspreisregelung für Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen (neue §§ 1 Abs. 3d und Abs. 3e Außensteuergesetz/AStG) eingeführt. Die neuen Vorschriften gelten rückwirkend zum 1.1.2024. § 1 Abs. 3d AStG schreibt eine außerbilanzielle Korrektur des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen (Darlehen usw.) innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe vor. Absatz 3e beschränkt den Zinsabzug bei sogenannten Durchleitungsdarlehen. Danach zählen Finanzierungsbeziehungen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe vermittelt oder weitergeleitet werden, regelmäßig zu den funktions- und risikoarmen Dienstleistungen mit der Folge, dass die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung kommen soll.
Neues BMF-Entwurfschreiben
Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Schreiben vom 14.8.2024 die Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vom 6.6.2023 hinsichtlich der oben genannten Themenbereiche der konzerninternen Finanzierungsbeziehungen angekündigt. Das BMF vertritt darin u. a. die Auffassung, dass für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei Finanzierungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen eine sachgerechte Abgrenzung der Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Finanzierungsaktivitäten auf Basis einer Funktions- und Risikoanalyse zu erfolgen hat. Die endgültige Fassung des BMF-Schreibens dürfte nach den erfolgten Stellungnahmen der Verbände veröffentlicht werden.
Stand: 02. November 2024
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Erhaltungsrücklagen bei Vermietung
MandanteninfoErhaltungsrücklagen
Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG §§ 19, 28) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwalterin bzw. der Hausverwalter die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat (H 21.2 Einkommensteuer-Handbuch EStH „Werbungskosten“ sowie OFD Frankfurt/M vom 9.11.2022 S 2211A-12-St 214). Ein Vermieter vertrat die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Der Steuerpflichtige begründete dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat.
FG-Urteil
Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 12.3.2024, 1 K 866/23). Der Vermieter hat Revision eingelegt. Damit wird der Bundesfinanzhof/BFH abschließend darüber entscheiden (Az. IX R 19/24). Vermieterinnen und Vermieter können sich gegebenenfalls auf das anhängige Verfahren berufen.
Stand: 02. November 2024
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Grundsteuer 2025: Tipps zur richtigen Vorbereitung
MandanteninfoNeue Grundsteuer 2025
Zum 1.1.2025 greift die Grundsteuerreform. Die neue Grundsteuer wird ab dem nächsten Jahr fällig. Die Finanzbehörden haben im Regelfall die Grundsteuermessbeträge bereits berechnet und die Bescheide allen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zugestellt. Offen ist meistens noch der neue Hebesatz der betreffenden Gemeinde/Stadt. Dieser ist jedoch Voraussetzung für die Berechnung der Grundsteuer.
Hebesatzempfehlungen
Gemäß § 25 Abs. 3 GrStG müssen die Städte und Gemeinden den Beschluss über die Festsetzung oder Änderung ihrer neuen Hebesätze bis zum 30.6.2025 mit Wirkung zum 1.1.2025 fassen. Um den Gemeinden Hilfestellungen für die Festsetzung der neuen aufkommensneutralen Hebesätze zu geben, stellen viele Bundesländer sogenannte Hebesatzempfehlungen zur Verfügung. Beispielsweise haben die Finanzministerien Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuern A und B veröffentlicht. Aufkommensneutral ist dabei allerdings auf das gesamte Grundsteueraufkommen einer Kommune bezogen und heißt nicht, dass es in Einzelfällen nicht zu einer höheren Grundsteuer kommen kann als im Jahr 2024.
Rückstellungen bilden
Für betrieblichen Grundbesitz ist bilanztechnisch zu prüfen, ob für die Grundsteuer 2025 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist (§ 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch/HGB). Eine Rückstellung wäre dann geboten, wenn eines der Besteuerungsmerkmale (Messbetrag und/oder Hebesatz) zum Bilanzstichtag nicht feststeht. Für die Steuerbilanz ist zu beachten, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbildung nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst f. Einkommensteuergesetz/EStG).
Stand: 02. November 2024
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Wohneigentumsförderung „Jung kauft Alt“
MandanteninfoNeues KfW-Programm
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau/KfW hat im September ein neues Förderprogramm für den Erwerb von Wohnungseigentum aufgelegt. Es richtet sich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, die eine Bestandsimmobilie mit niedrigen Energiestandards F, G oder H erwerben und energetisch sanieren. Im Ergebnis muss die Bestandsimmobilie zum Effizienzhaus 70 EE saniert werden.
Einkommensgrenzen
Antragsberechtigt sind Familien mit einem maximalen Haushaltseinkommen von € 90.000,00 bei einem Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um € 10.000,00.
Förderkredite
Die Höhe des Kreditbetrags beträgt abhängig von der Anzahl der im Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder zwischen € 100.000,00 bis € 150.000,00. Die Kreditlaufzeiten variieren zwischen sieben und 35 Jahren. Der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung beträgt aktuell 1,51%.
Stand: 02. November 2024
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Neue Förderung für Elektroautos
MandanteninfoNeue Förderung von E-Autos
Die betriebliche Nutzung von Elektrofahrzeugen wird derzeit steuerlich dergestalt gefördert, dass bei der Ermittlung der Höhe der privaten Nutzungsentnahme nur ein % von einem Viertel, effektiv also 0,25 %, des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsanteil versteuert werden muss (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach geltender Rechtslage allerdings nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs € 70.000,00 nicht übersteigt.
Höherer Bruttolistenpreis
Die Bundesregierung hat nun in dem sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Steuerfortentwicklungsgesetz eine Anhebung der Wertgrenze auf € 95.000,00 eingebracht. Die 95.000-Euro-Wertgrenze soll für E-Autos gelten, die ab Juli 2024 angeschafft worden sind.
Geplante Sonderabschreibung
Emissionsfreie E-Autos, die im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 angeschafft werden, sollen außerdem über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit einem AfA-Satz von 40 %, abgeschrieben werden können.
Stand: 02. November 2024
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Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft
MandanteninfoDer Fall
Ein Steuerpflichtiger hat sein nicht länger als zehn Jahre vermietetes Grundstück seiner Tochter übertragen. Die Tochter übernahm als Gegenleistung die Restschulden. Das Finanzamt nahm einkommensteuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Einkommensteuergesetz/EStG an. Nach dieser Vorschrift unterliegen Gewinne aus Grundstücksveräußerungen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Das Finanzamt berechnete einen fiktiven Veräußerungsgewinn von rund € 40.000,00, was eine Steuerlast in Höhe von rund € 17.000,00 auslöste.
FG-Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht/FG sah in der teilentgeltlichen Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Das FG beschränkte sich in seiner Urteilsbegründung allerdings auf die im Streitfall vorliegende teilentgeltliche Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt hier schon deshalb nicht vor, weil dem Schenker im Ergebnis gar keine Geldmittel zugeflossen seien. So kam es beim Schenker zu keinem realisierten Wertzuwachs. Der vom Finanzamt berechnete Veräußerungsgewinn war nur fiktiv ermittelt. Außerdem würde es zu einer Doppelbelastung mit Schenkungsteuer kommen, wie das Gericht betonte. Das Gericht sah auch keinen Anlass zur Aufteilung der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil (Urteil vom 29.5.2024, Az.3 K 36/24).
Revision
Erfreulich wäre sicher, wenn sich die Erkenntnisse des Niedersächsischen Finanzgerichts durchsetzen würden. Aber das letzte Wort hierzu hat der Bundesfinanzhof/BFH. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Tatsächlich ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob bei teilentgeltlichen Übertragungen durch die Heranziehung von Verkehrswerten auf den Zeitpunkt der Übertragung lediglich fiktive, aber nicht tatsächlich realisierte Gewinne steuerpflichtig sind. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen IX R 17/24 anhängig.
Stand: 02. November 2024
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