Säumniszuschläge
Säumniszuschläge werden fällig, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist. Für jeden angefangenen Monat wird 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages fällig. Das entspricht einem Verzugszinssatz von 12 Prozent/Jahr (§ 240 Abgabenordnung/AO). Der Bundesfinanzhof/BFH sah in diesem hohen Zinssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 23.8.2023, X R 30/21 BStBl 2024 II S. 215).
Verspätungszuschläge
Verspätungszuschläge werden fällig, wenn Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden (§ 152 AO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen das Finanzamt der bzw. dem Steuerpflichtigen eine Abgabefrist innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist gesetzt hat, und jenen Fällen, in denen die Steuererklärung nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Abgabefrist abgegeben worden ist. Im ersten Fall kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (Ermessensentscheidung § 152 Abs. 1 AO). Im zweiten Fall entsteht der Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen (§ 152 Abs 2 AO). Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens € 10,00 (§ 152 Abs. 5 AO). Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2024 entsteht ein Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen bei Abgabe nach dem 31.7.2025 bzw. in beratenen Fällen nach dem 30.4.2026 bzw. 30.9.2026. Ausnahmen bestehen bei gewährter Fristverlängerung durch die Finanzbehörden.
Erlassantrag
Steuerpflichtige, die ihren Zahltermin unverschuldet, z. B. wegen plötzlicher Erkrankung, versäumt haben, können gegen erhobene Säumniszuschläge oder gegen vom Finanzamt festgesetzte Verspätungszuschläge (Überschreiten einer vom Finanzamt festgesetzten Abgabefrist innerhalb der gesetzlichen Abgabefristen) bei dem betreffenden Finanzamt einen Erlassantrag stellen (§ 227-AO). Ein Erlassantrag hat insbesondere in Fällen Aussicht auf Erfolg, wenn die Einziehung der verhängten Zuschläge im Einzelfall unbillig wäre. Sind Säumniszuschläge Gegenstand eines Erlassantrags, muss das Finanzamt in seiner Ermessensentscheidung auch den Aspekt einer bisherigen pünktlichen Steuerzahlung mit in die Gesamtbetrachtung einbeziehen. Einen Erlassgrund stellt der Umstand dar, dass der Betreffende bisher immer ein pünktlicher Steuerzahler war und ihm im betreffenden Fall ein offenbares Versehen unterlaufen ist (Anwendungserlass zur Abgabenordnung-AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. b)). Lehnt die Finanzbehörde den Erlassantrag ab und besteht die Absicht, Rechtsmittel einzulegen, sollte der Erlass eines Abrechnungsbescheids
(§ 218 Abs. 2 AO) beantragt werden. Gegen diesen kann Einspruch sowie Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.
Stand: 26. März 2025
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Neue KI-Verordnung der EU
MandanteninfoKI-Verordnung
Die Europäische Union hat am 12.7.2024 den „EU Artificial Intelligence Act“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese über 100 Seiten umfassende Verordnung gilt seit dem 1.8.2024. Sie enthält u. a. eine vierstufige Risikoklassifizierung von KI-Systemen, beginnend von „Minimal Risk“ bis „Unacceptable Risk“.
Schulungspflichten
Die KI-Verordnung enthält in Art. 4 auch Schulungspflichten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit KI-Systemen arbeiten. Diese Schulungspflichten gelten seit Februar 2025 und greifen bereits dann, wenn Mitarbeiter im Büro mittels Sprachmodellen wie ChatGPT Dokumente verfassen. Sinn und Zweck der Schulungspflicht ist, Mitarbeitern die ethischen und gesetzlichen Risiken von KI darzulegen. Weitere Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, sind Haftungsfragen, Datenschutz und Urheberrechte.
Schulungsprogramme
Zur Erfüllung der Schulungspflichten genügen E-Learning-Tools und E-Schulungen, die bei diversen Anbietern gebucht werden können und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das notwendige Basiswissen vermitteln.
Stand: 27. April 2025
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Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß
MandanteninfoDas Urteil
Das Bundesverfassungsgericht/BVerfG hat mit Urteil vom 26.3.2025 (2 BvR 1505/20) die Verfassungsbeschwerde der sechs Vorstandsmitglieder der FDP-Bundestagsfraktion gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags/Soli zurückgewiesen. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Soli mit Ende des Solidarpaktes II zum 31.12.2019 nicht mehr weiter erhoben werden darf. Außerdem rügten sie die Ungleichbehandlung der hohen Einkommensbezieher gegenüber den Geringverdienern, die den Soli nicht zahlen müssen.
Beobachtungsobliegenheit und Umwidmung
Das BVerfG hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht gesehen, hat allerdings betont, dass für die weitere Erhebung der Ergänzungsabgabe ein evidenter Finanzierungsmehrbedarf gegeben sein muss. Ob und inwieweit ein solcher gegeben ist, muss beobachtet werden. Dieses durch das Urteil neu aufgekommene Kassationsrisiko dürfte sich für den Bund aber in Grenzen halten. Denn für den Fall, dass der aktuelle Finanzierungsbedarf für den Soli künftig nicht mehr gegeben sein sollte, hat das BVerfG eine Umwidmung zur Deckung eines anderen Bedarfs zugelassen. Die Einnahmen aus dem Soli belaufen sich seit 2020 auf insgesamt € 79,57 Mrd. Für diese beachtliche Summe ist sicherlich auch künftig ein anderer Finanzbedarf im Bundeshaushalt vorhanden bzw. es dürfte sich ein solcher mühelos begründen lassen.
Freigrenzen sozial gerecht
Zur materiellen Frage der Erhebung des Solizuschlags hat das BVerfG soziale Gesichtspunkte, insbesondere die soziale Staffelung, für zulässig erachtet. Mit anderen Worten: Dass der Soli erst ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte) erhoben wird, ist sozial gerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Finanzverwaltung hat den Soli im Einkommensteuerbescheid bisher nur vorläufig festgesetzt. Mit dem Urteil entfällt nun die vorläufige Festsetzung im Einkommensteuerbescheid und der allgemeine Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden ist hinfällig geworden.
Stand: 27. April 2025
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Mikromezzaninfonds
MandanteninfoDas Finanzierungsinstrument
Seit 2013 gibt es das Finanzierungsinstrument für Klein- und Kleinstunternehmen: den „Mikromezzaninfonds“. Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz/BMWK vom 10.3.2025 haben seit 2013 über 3.800 Unternehmen und Existenzgründungen mittels der Mikromezzaninfonds I und II eine Finanzierung erhalten.
Zielgruppe und Konditionen
Die Förderung richtet sich an kleine und junge Unternehmen sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Unternehmen können im Rahmen des Förderprogramms bis zu € 100.000,00 erhalten. Für gemeinwohlorientierte Unternehmen oder ökologisch nachhaltige Unternehmen stehen bis zu € 150.000,00 offen. Die Förderung erfolgt als stille Beteiligung durch die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften in den Bundesländern, in denen die Investition erfolgt. Weitere Informationen sind auf der Homepage des BMWK unter (www.bmwk.de) erhältlich.
Stand: 27. April 2025
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Neu im Team
AllgemeinWir haben als neuen Auszubildenden Moritz Westermann als Steuerfachangestellten mit begleitendem Studium an der FOM Bremen in unserem Team gewinnen können.
Negativzinsen unwirksam
MandanteninfoNegativzinsen
Viele Banken und Sparkassen haben in der vergangenen Niedrigzinsphase gesonderte Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben. Verbraucherschutzverbände haben über die Rechtmäßigkeit dieser Extraentgelte mehrfach geklagt und letztlich vor dem Bundesgerichtshof/BGH Recht bekommen Der BGH hat in allen vier Verfahren (Urteil vom 4.2.2025, XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) die von den Banken für solche Verwahrentgelte verwendeten Klauseln für unwirksam erklärt.
Urteilsgründe
Die betreffenden Klauseln über die Verwahrentgelte würden gegen das sich auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB verstoßen und seien damit gegenüber Verbrauchern unwirksam. Die Klauseln betreffend Verwahrentgelte für Girokonten sind hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug. Es fehlte eine eindeutige Regelung, auf welchen Guthabenstand sich die Berechnungen für die Verwahr-entgelte beziehen. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten daher ihre mit diesen Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen.
Sparkonten
Hinsichtlich der Tagesgeld- und Sparkonten war der BGH der Ansicht, dass Verwahrentgelte die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Denn solche Konten dienen nicht nur der Verwahrung, sondern primär Geldanlage- und Sparzwecken.
Stand: 26. März 2025
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Lückenlose Anschlussprüfung
MandanteninfoSachverhalt
Die Finanzverwaltung hat eine als Großbetrieb eingestufte Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft für die Jahre 2003 bis 2014 insgesamt viermal geprüft und ordnete im Anschluss eine weitere Außenprüfung für die Jahre 2015-2018 an. Die Gesellschaft erhob Einspruch gegen die erneute Prüfungsanordnung 2015/2018 u. a. mit der Begründung, dass die vorgehenden Prüfungen nicht zu nennenswerten Mehrergebnissen geführt hätten. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
FG-Urteil
Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München billigte das Vorgehen der Finanzbehörden (Urteil vom 15.3.2023, 1 K 661/21). Solange die Finanzbehörde nicht gegen das Übermaß-, das Willkür- oder Schikaneverbot verstößt, kann diese Außenprüfungen im gesetzlichen Rahmen durchführen. Die maßgebliche gesetzliche Rechtsgrundlage für Außenprüfungen (§ 193 Abs. 1 Abgabenordnung/AO) sei eine „tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung“. Einer besonderen Begründung bedarf es dabei nicht, weder für die Anordnung der ersten Anschlussprüfung noch für weitere Anschlussprüfungen.
Anhängiges BFH-Verfahren
Das Urteil des FG-München ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BHF wird diesbezüglich noch abschließend entscheiden. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 24/24 anhängig.
Stand: 26. März 2025
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Säumnis- und Verspätungszuschläge
MandanteninfoSäumniszuschläge
Säumniszuschläge werden fällig, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist. Für jeden angefangenen Monat wird 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages fällig. Das entspricht einem Verzugszinssatz von 12 Prozent/Jahr (§ 240 Abgabenordnung/AO). Der Bundesfinanzhof/BFH sah in diesem hohen Zinssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 23.8.2023, X R 30/21 BStBl 2024 II S. 215).
Verspätungszuschläge
Verspätungszuschläge werden fällig, wenn Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden (§ 152 AO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen das Finanzamt der bzw. dem Steuerpflichtigen eine Abgabefrist innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist gesetzt hat, und jenen Fällen, in denen die Steuererklärung nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Abgabefrist abgegeben worden ist. Im ersten Fall kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (Ermessensentscheidung § 152 Abs. 1 AO). Im zweiten Fall entsteht der Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen (§ 152 Abs 2 AO). Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens € 10,00 (§ 152 Abs. 5 AO). Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2024 entsteht ein Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen bei Abgabe nach dem 31.7.2025 bzw. in beratenen Fällen nach dem 30.4.2026 bzw. 30.9.2026. Ausnahmen bestehen bei gewährter Fristverlängerung durch die Finanzbehörden.
Erlassantrag
Steuerpflichtige, die ihren Zahltermin unverschuldet, z. B. wegen plötzlicher Erkrankung, versäumt haben, können gegen erhobene Säumniszuschläge oder gegen vom Finanzamt festgesetzte Verspätungszuschläge (Überschreiten einer vom Finanzamt festgesetzten Abgabefrist innerhalb der gesetzlichen Abgabefristen) bei dem betreffenden Finanzamt einen Erlassantrag stellen (§ 227-AO). Ein Erlassantrag hat insbesondere in Fällen Aussicht auf Erfolg, wenn die Einziehung der verhängten Zuschläge im Einzelfall unbillig wäre. Sind Säumniszuschläge Gegenstand eines Erlassantrags, muss das Finanzamt in seiner Ermessensentscheidung auch den Aspekt einer bisherigen pünktlichen Steuerzahlung mit in die Gesamtbetrachtung einbeziehen. Einen Erlassgrund stellt der Umstand dar, dass der Betreffende bisher immer ein pünktlicher Steuerzahler war und ihm im betreffenden Fall ein offenbares Versehen unterlaufen ist (Anwendungserlass zur Abgabenordnung-AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. b)). Lehnt die Finanzbehörde den Erlassantrag ab und besteht die Absicht, Rechtsmittel einzulegen, sollte der Erlass eines Abrechnungsbescheids
(§ 218 Abs. 2 AO) beantragt werden. Gegen diesen kann Einspruch sowie Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.
Stand: 26. März 2025
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Jahressteuergesetz 2024: Von der Öffnungsklausel für Grundsteuerwerte Gebrauch machen
MandanteninfoÖffnungsklausel
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde das Bewertungsgesetz/BewG durch die neue Vorschrift des § 220 ergänzt. Nach dieser Vorschrift ist als Grundsteuerwert der „niedrigere gemeine Wert“ anzusetzen, „wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt“. Mit der Gesetzesergänzung kommt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH nach. Dieser hat in zwei Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschieden, dass Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundbesitzwertes einzuräumen ist.
Von der Öffnungsklausel Gebrauch machen
Steuerpflichtige Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sollten von der neuen Vorschrift Gebrauch machen, wenn der nach dem neuen Bewertungsverfahren ermittelte Grundbesitzwert erheblich vom geschätzten Verkehrswert nach oben abweicht. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts muss durch ein „Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses“ oder eines Gutachtens von einem öffentlich bestellten und zertifizierten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken geführt werden. Alternativ erkennt die Finanzverwaltung als Nachweis für einen niedrigeren gemeinen Wert „einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt“ zustande gekommenen Kaufpreis „über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit“ an, „wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind“ (§ 220 Abs. 2 Satz 3 BewG).
Stand: 26. März 2025
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Steuerdatenaustausch in EU und international
MandanteninfoDatenaustausch
Die Bundesregierung hat auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion eine umfassende Übersicht über die möglichen Datenübermittlungsverfahren zwischen EU-Staaten und Drittstaaten veröffentlicht (BT-Drucksache 20/14937). Diese gibt einen guten Überblick über die den Finanzbehörden aktuell zur Verfügung stehenden Informationsquellen für Steuerzwecke. Die Bundesregierung listet insgesamt sieben Meldeverfahren auf. An erster Stelle steht die EU-Amtshilfe-Richtlinie. Sie dient der Datenübermittlung für Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten, Ruhegehältern sowie von Einkünften aus Vermietungen und Lizenzgebühren. Für Kapitaleinkünfte und Auslandskonten steht der Informationsaustausch über Finanzkonten nach den Common Reporting Standards und mit den USA das FATCA Abkommen zur Verfügung. Jüngst hinzugekommen ist das DPI Informationsverfahren (Digital Platform Income) betreffend der über diese Plattformen erzielten Vergütungen.
Geringe Auswertungsquote
Bezüglich der zwischen den EU-Staaten übermittelten Datenfülle hat der europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht (27/2024) angemahnt, dass nur 16 Prozent von den ausgetauschten Meldungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen von fünf untersuchten Mitgliedstaaten für weitere Steuerzwecke ausgewertet worden sind. Es bleibt daher offen, welche steuerlichen Konsequenzen die Datenmeldungen tatsächlich für betroffene Steuerpflichtige haben.
Stand: 26. März 2025
Bild: PhotoSG – stock.adobe.com
Grundsteueraufkommen
MandanteninfoPressemitteilung
Gemäß der Pressemitteilung Nr. N006 des statistischen Bundesamtes vom 12.2.2025 ist das Grundsteueraufkommen 2023 gegenüber 2013 um 25,2 % auf € 15,5 Mrd. gestiegen. Dabei verzeichneten Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz die größten Zuwächse. Nach wie vor zählt die Grundsteuer zur wichtigsten Einnahmequelle für die Gemeinden nach der Gewerbesteuer (59 %) und Einkommensteuer (25 %). Die meisten Grundsteuern stammen mit € 7,8 Mrd. aus dem Typ B, der für bebaute oder unbebaute Grundstücke zu zahlen ist.
Neue Grundsteuer 2025
Seit dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer auf Basis neu ermittelter Steuermessbeträge berechnet und erhoben. Die höheren Grundbesitzwerte dürften das Steueraufkommen weiter steigen lassen.
Stand: 26. März 2025
Bild: VINA – stock.adobe.com