Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen u. a. Grundstückskäufe (§ 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der „Wert der Gegenleistung“ (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Als Gegenleistung wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis, „einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen“, genannt (§ 9 GrEStG).
Vorsicht Reservierungsvereinbarung
Im Streitfall hat ein Ehepaar im Zusammenhang mit dem Kauf eines unbebauten Grundstücks mit einer im Verkaufsprozess involvierten Projektierungsgesellschaft eine Reservierungsvereinbarung geschlossen, in der die Errichtung eines bestimmten Haustyps durch einen dritten Bauträger angedacht war. Dieser Bauträger stellte für die Kläger den Bauantrag und erteilte den Käufern eine als „Angebot“ bezeichnete Leistungsbeschreibung, die nicht unterschrieben war. Die Käufer schlossen den Vertrag ein Jahr später und ließen das Grundstück bebauen. Das Finanzamt bezog die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein. Die Revision beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg.
BFH-Urteil
Mit Beschluss vom 7.2.2022 (II B 6/21) bestätigte der Bundesfinanzhof/BFH seine Rechtsansicht aus dem Urteil vom 1.10.2014 (II R 32/13). Nach Auffassung des BFH erfordert die Notwendigkeit eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags nicht, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Bauvertrag abgeschlossen und die Bauverpflichtung rechtswirksam begründet ist. Auch muss ein vorhandenes Angebot keine rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen, so der BFH.
Fazit
Um die Einbindung der Baukosten bei der Grunderwerbsteuerbemessung für den Kauf eines unbebauten Grundstücks zu vermeiden, ist ein Zusammenhang zwischen dem Kauf- und einem zu einem späteren Zeitpunkt noch abzuschließenden Bauvertrag im Zeitpunkt des Grundstückskaufs unbedingt zu vermeiden. Es dürfen im Kaufzeitpunkt des unbebauten Grundstücks keine Indizien für einen einheitlichen Erwerbsgegenstand „Grundstück plus Gebäude“ bestehen.
Stand: 27. August 2024
Bild: Steve / stock.adobe.com
Grunderwerbsteuerfalle beim Grundstückskauf
MandanteninfoGrunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen u. a. Grundstückskäufe (§ 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der „Wert der Gegenleistung“ (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Als Gegenleistung wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis, „einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen“, genannt (§ 9 GrEStG).
Vorsicht Reservierungsvereinbarung
Im Streitfall hat ein Ehepaar im Zusammenhang mit dem Kauf eines unbebauten Grundstücks mit einer im Verkaufsprozess involvierten Projektierungsgesellschaft eine Reservierungsvereinbarung geschlossen, in der die Errichtung eines bestimmten Haustyps durch einen dritten Bauträger angedacht war. Dieser Bauträger stellte für die Kläger den Bauantrag und erteilte den Käufern eine als „Angebot“ bezeichnete Leistungsbeschreibung, die nicht unterschrieben war. Die Käufer schlossen den Vertrag ein Jahr später und ließen das Grundstück bebauen. Das Finanzamt bezog die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein. Die Revision beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg.
BFH-Urteil
Mit Beschluss vom 7.2.2022 (II B 6/21) bestätigte der Bundesfinanzhof/BFH seine Rechtsansicht aus dem Urteil vom 1.10.2014 (II R 32/13). Nach Auffassung des BFH erfordert die Notwendigkeit eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags nicht, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Bauvertrag abgeschlossen und die Bauverpflichtung rechtswirksam begründet ist. Auch muss ein vorhandenes Angebot keine rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen, so der BFH.
Fazit
Um die Einbindung der Baukosten bei der Grunderwerbsteuerbemessung für den Kauf eines unbebauten Grundstücks zu vermeiden, ist ein Zusammenhang zwischen dem Kauf- und einem zu einem späteren Zeitpunkt noch abzuschließenden Bauvertrag im Zeitpunkt des Grundstückskaufs unbedingt zu vermeiden. Es dürfen im Kaufzeitpunkt des unbebauten Grundstücks keine Indizien für einen einheitlichen Erwerbsgegenstand „Grundstück plus Gebäude“ bestehen.
Stand: 27. August 2024
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Elternzeit
AllgemeinIn unserem Hause steht Nachwuchs an. Wir verabschieden unsere Partnerin und Geschäftsführerin, Frau Heike Nortmann in die Elternzeit. Im Frühjahr 2025 wird sie ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen.
Neu im Team
AllgemeinWir freuen uns ab dem 01.08.2024 unsere neuen Auszubildenden Daniel Boger, Michel Braun und Jannik Schütz für unser Team gewinnen zu können!
Vorsicht Nießbrauchfalle
MandanteninfoPrivate Veräußerungsgeschäfte
Nießbrauchrechte zählen grundsätzlich zu den sogenannten „anderen Wirtschaftsgütern“, die selbstständig veräußerbar, einlage- und entnahmefähig sind. Ein einkommensteuerliches privates Veräußerungsgeschäft liegt bei solchen anderen Wirtschaftsgütern dann vor, wenn zwischen Bestellung (Anschaffung) und Veräußerung oder Verzicht bzw. Ablösung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Wird das Nießbrauchrecht zu Einnahmezwecken genutzt, kann sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängern (§ 23 Abs 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).
Der Fall
Das Finanzgericht/FG Münster musste über einen Fall entscheiden, in dem eine Berechtigte gegen Entgelt auf ihr Nießbrauchrecht verzichtete. Das Finanzamt wertete die Entnahme des Nießbrauchrechts aus dem Sonderbetriebsvermögen als Anschaffung (Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG) und den Verzicht als Veräußerung. Das FG erkannte in dem Entscheidungsfall kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft und gab der Klage statt (Urteil vom. 12.12.2023, 6 K 2489/22 E). Der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht stellt keine Veräußerung, sondern einen veräußerungsähnlichen Vorgang dar. Veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich liegen vor bei entgeltlichen Geschäften, die auf die Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz gerichtet sind. Bei der Aufgabe eines Nießbrauchrechts fehlt es am erforderlichen Rechtsträgerwechsel.
Anhängiges BFH-Verfahren
Das FG hat die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet IX R 4/24.
Fazit
Vor der zu erwartenden BFH-Entscheidung sollten entgeltliche Nießbrauchverzichte bzw. ähnliche Gestaltungen wie im Urteilsfall hinausgeschoben werden. Sofern ein Nießbrauchrecht bereits entgeltlich abgelöst wurde, sollte gegen einen Steuerbescheid Einspruch und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden. Dies am besten in Verbindung mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Stand: 28. Juli 2024
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Zustellung von Verwaltungsakten
MandanteninfoPostrechtsmodernisierungsgesetz
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom 18.7.2024 (veröffentlicht im BGBl 2024 I Nr. 236) wurde das alte Gesetz von 1997 erneuert. Ziel des neuen Postrechtsmodernisierungsgesetzes ist, die Briefportopreise erschwinglich und deutlich unter dem europäischen Durchschnitt zu halten. Darüber hinaus soll eine flächendeckende Versorgung an sechs Tagen in der Woche weiter gewährleistet werden.
Verlängerung der Zustellzeiten
Wesentlicher Punkt der Gesetzesnovelle bildet die Verlängerung der Zustellzeiten. Bisher mussten 80 Prozent der Briefe am folgenden Werktag und 95 Prozent am zweiten Werktag zugestellt werden. Nach dem neuen Gesetz müssen Standardbriefsendungen zu 95 Prozent am dritten Werktag und zu 99 Prozent am vierten Werktag beim Empfänger sein. Die 95-prozentige Zustellung verschiebt sich also um einen Tag vom dritten auf den vierten Tag.
Auswirkung auf Steuerverwaltungsakte
Die Postreform hat auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Ein Verwaltungsakt wird erst mit Bekanntgabe wirksam und verbindlich. Als Steuerbescheid gilt erst ein nach § 122 Abs. 1 Abgabenordnung/AO bekannt gegebener Verwaltungsakt (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO).
Bekanntgabefiktion
Bisher fingierte die Abgabenordnung/AO im Fall der Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakte durch die Post einen Bekanntgabezeitpunkt von drei Tagen ab Erlassdatum des Verwaltungsaktes (für Auslandszustellungen gilt ein Monat). Die Bekanntgabefiktion von drei Werktagen wird ab 1.1. 2025 auf vier Werktage verlängert (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung/AO).
Stand: 22. August 2024
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Datensammlung Steuer 2024
MandanteninfoSteuerstatistik
Das Bundesfinanzministerium hat eine neue 92-seitige Broschüre „Datensammlung zur Steuerpolitik 2024“ auf der Homepage www.bundesfinanzministerium.de zum Download zur Verfügung gestellt. Die Broschüre bietet u. a. einen guten Überblick über das Steueraufkommen, rückblickend bis 1960. Aus der Übersicht „Verhältnis direkte und indirekte Steuern“ ist der rasante Anstieg des Steueraufkommens seit 1995 deutlich sichtbar. Deutlich wird auch, dass ab 2025 die Billionengrenze überschritten wird.
Erbschaftsteuer
Aufschlüsse über das stetig steigende Erbvermögen geben die aktuellen Zahlen zur Erbschaftsteuerstatistik. So wuchs das Volumen der veranlagten Vermögensübertragungen von € 21,48 Mrd. in 2009 auf € 59,87 Mrd. in 2022. Im gleichen Zeitraum stieg die Anzahl der vergünstigten Unternehmensübertragungen von 15131 auf 25511.
Stand: 28. Juli 2024
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Bekanntgabe bei widerrufener Empfangsvollmacht
MandanteninfoDer Fall
Eine Steuerpflichtige hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage beim Finanzgericht erhoben. Die Klageerhebung erfolgte allerdings erst Monate später nach erstmaliger Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber einem ehemaligen Bevollmächtigten und war damit zu spät eingereicht. Die Steuerpflichtige hatte zwischenzeitlich den Steuerberater gewechselt bzw. gekündigt. Der ehemalige Bevollmächtigte schickte die Einspruchsentscheidung nicht unmittelbar an seine ehemalige Mandantschaft, sondern an das Finanzamt zurück mit der Anmerkung, dass seine Empfangsvollmacht zwischenzeitlich widerrufen sei. Für die wirksame Klageerhebung kam es in dem betreffenden Fall darauf an, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war oder nicht.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH hat die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten für wirksam angesehen (Urteil vom 8.2.2024, VI R 25/21; veröffentlicht am 10.5.2024). Wesentlich ist, so der BFH, der Kenntnisstand des Finanzamtes im Zeitpunkt der Absendung des Verwaltungsaktes. Ein nachträglicher Vollmachtswiderruf bzw. die Tatsache, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt nicht mehr besteht, ist ohne Bedeutung.
Fazit
Eine wirksame Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten mit rechtsverbindlichem Anlauf der Rechtsbehelfsfrist findet auch gegenüber einem ehemaligen Bevollmächtigten statt. Dies gilt zumindest so lange, als gegenüber dem Finanzamt die Vollmacht nicht ausdrücklich widerrufen wurde und das Amt von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen kann. Änderungen in erteilten Vollmachtsverhältnissen sollten dem Finanzamt stets mitgeteilt werden.
Stand: 28. Juli 2024
Bild: Zoya / stock.adobe.com
Einkommen- und Erbschaftsteuer
MandanteninfoEinkommensteuerermäßigung
Werden geerbte Vermögensgegenstände veräußert, fällt nicht selten neben der Erbschaftsteuer auch Einkommensteuer an. § 35b Einkommensteuergesetz/EStG sieht hierfür auf Antrag eine Einkommensteuerermäßigung nach einem bestimmten Prozentsatz vor. Der Ermäßigung unterliegen dabei Einkünfte, die im betreffenden Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen (also innerhalb von fünf Jahren) als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Streitig war bisher, wann der Begünstigungszeitraum im Einzelfall beginnt.
BFH-Entscheidung
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem Fall, betreffend die einkommensteuerpflichtige Veräußerung von Kommanditgesellschaftsbeteiligungen, entschieden, dass der maßgebliche Begünstigungszeitraum mit dem Tod des Erblassers beginnt (Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21, veröffentlicht am 2.5.2024). Im Streitfall fand die Veräußerung sechs Jahre nach dem Erbfall statt, war also außerhalb des Begünstigungszeitraumes.
Doppelbelastung zulässig
Der BFH betonte in dem Urteil außerdem, dass eine Doppelbelastung von Erbschaftsteuer und Einkommensteuer weder den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt noch eine etwaige verfassungsrechtlich zu beachtende Belastungsgrenze überschreitet. Die Begünstigungsvorschrift greift im Übrigen nur bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen.
Stand: 28. Juli 2024
Bild: Bussarin / stock.adobe.com
Wegzugsbesteuerung
MandanteninfoWohnsitzaufgabe
Nach dem deutschen Außensteuergesetz (§ 6 AStG) gelten Anteile an Kapitalgesellschaften bei Wegzug der Anteilseignerin bzw. des Anteilseigners ins Ausland unter bestimmten Voraussetzungen als fiktiv veräußert. Diese Veräußerungsfiktion findet Anwendung bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz/EStG, also in Fällen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mindestens einem Prozent.
Vorübergehende Abwesenheit
Kehrt die Wegzüglerin bzw. der Wegzügler innerhalb von sieben Jahren wieder nach Deutschland zurück, gilt der Wegzug als nur vorübergehende Abwesenheit. Die Besteuerungsfiktion greift dann unter bestimmten Voraussetzungen nicht (§ 6 Abs. 3 AStG).
BFH-Fall
Die Finanzämter warten – wie die Praxis zeigt – die eventuelle Rückkehr einer bzw. eines Steuerpflichtigen nicht ab. Im Fall, den der Bundesfinanzhof/BFH zu entscheiden hatte, war ein Steuerpflichtiger nach Dubai verzogen. Er kehrte nach zwei Jahren zurück. Der BFH hob die vom Finanzamt festgesetzten fiktiven Veräußerungsgewinne wieder auf. Für den BFH reicht es nach der objektiven Theorie aus, dass der Wegzügler innerhalb des maßgeblichen Zeitraums tatsächlich zurückkehrt, er muss im Wegzugszeitpunkt keine Rückkehrabsicht haben oder glaubhaft machen (BFH 21.12. 2022 I R 55/19).
Stand: 28. Juli 2024
Bild: MQ-Illustrations / stock.adobe.com
Zweitwohnungssteuer
MandanteninfoDer Fall
Ein Steuerpflichtiger mietete eine Zweitwohnung in München. Die Zweitwohnungssteuer wollte er zusätzlich zu den der Abzugsbeschränkung unterliegenden Mehraufwendungen geltend machen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes/EStG unterliegen Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung (Miete, Mietnebenkosten usw.) einer Abzugsbeschränkung von € 1.000,00 im Monat.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer generell zu den Aufwendungen für die Nutzung zählen und daher unter die Abzugsbeschränkung fallen (Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21, veröffentlicht am 4.4.2024).
Stand: 28. Juli 2024
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