Aufwandsentschädigungen

Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG sind Bezüge einkommensteuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Die Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt. 

Mindestbeträge für 2026

Die für 2026 geltenden steuerfreien Aufwandsentschädigungsbeträge hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben v. 23.3.2026 (IV C 5 – S 2337/00030/002/005) festgelegt. Für 2026 gilt ein steuerfreier monatlicher Entschädigungsbetrag von € 275,00 (bisher € 250,00) sowie eine Tagespauschale von € 9,00 (bisher € 8,00). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Entschädigungsbeträge nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Ebenfalls keine Steuerbefreiung besteht in Fällen, in denen die Entschädigungsbeträge den Aufwand der empfangenden Person offenbar übersteigen.

Stand: 26. Mai 2026

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Sachverhalt

Ein seit vielen Jahren an ausgeprägten sozialen Phobien leidender Patient, welcher deswegen bisher medizinisches Cannabis zum Inhalieren erhielt, klagte gegen den Sozialversicherungsträger auf weitere Kostenübernahme der medizinischen Cannabispräparate. Der Sozialversicherungsträger stellte nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die Kostenübernahme ein, nachdem der Kläger seiner Mitwirkungspflicht in Form des Nachweises über eine aufgenommene Psychotherapie nicht nachgekommen war.

Entscheidung des Gerichts

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat der Klage stattgegeben und hielt diese auch für begründet (Urt. v. 26.2.2026 – L 1 KR 87/24 WA). Der Kläger habe einen Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis aus § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Nr. 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach Auffassung des Gerichts hätte ein Vertragsarzt eine Einschätzungsprärogative, die von Krankenkasse und Gericht „nur sehr begrenzt auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen sei“. Das Gericht stellte auch klar, dass eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt kein Gutachten vorlegen muss. „Ausreichend sei es, wenn sie bzw. er die eigene Einschätzung abgebe und diese begründe“, so das Gericht.

Eigene Wertung der Krankenkasse

Das Gericht betonte ferner, dass die Einschätzungsprärogative der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht durch eine eigene Wertung der Krankenkasse auf Basis der wertendmedizinischen Einschätzung dritter Sachverständiger zu ersetzen sei.

Stand: 26. Mai 2026

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Gewerbesteuer

Einrichtungen der ambulanten Pflege sind nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) Gewerbesteuergesetz – GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Urt. v. 13.3.2024, 7 K 2517/21 G) auch dann, wenn die Vergütungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe an die Einrichtung gezahlt werden, sondern von einer zwischengeschalteten Genossenschaft, die die Leistungen in eigenem Namen abrechnet und an die Einrichtung weiter überweist.

Urteilsbegründung

Nach Auffassung des FG verlangen der Wortlaut und der Gesetzeszweck der Steuerbefreiungsnorm weder eine unmittelbare Rechtsbeziehung noch eine unmittelbare Kostenerstattung mit dem Sozialversicherungsträger. Der Gesetzeswortlaut verlangt lediglich, dass „mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind“. Im Übrigen gibt das Gesetz eine tätigkeitsbezogene Betrachtung vor, so das Gericht. Der Vergütungsweg lief dabei so ab, dass der Betreiber seine an die pflegebedürftigen Personen erbrachten Pflegeleistungen der Genossenschaft in Rechnung stellte und dieser eine entsprechende Vergütung von der Genossenschaft erhielt Der Vergütungsweg lief dabei so ab, dass der Betreiber seine an die pflegebedürftigen Personen erbrachten Pflegeleistungen der Genossenschaft in Rechnung stellte und dieser eine entsprechende Vergütung von der Genossenschaft. erhielt.

Anhängiges BFH-Revisionsverfahren

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen für das anhängige Revisionsverfahren lautet: VII R 35/24.

Stand: 26. Mai 2026

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Betriebsrentabilität

Betriebsrentabilität ist ein Maß für die Ertragsstärke eines Unternehmens. Kennzahl für die Betriebsrentabilität ist das „Return on Investment“. Das Return on Investment errechnet sich aus der Formel „Umsatzrentabilität x Kapitalumschlag“. Das Produkt aus den beiden Größen gibt Auskunft darüber, wie sich das in den Betrieb investierte notwendige Kapital verzinst hat. 

Beispielrechnung

Im vergangenen Jahr hat ein Musterunternehmen aus einem Umsatz von € 5 Mio. einen Gewinn von € 200.000,00 erzielt. Die Umsatzrentabilität beträgt € 200.000,00/

€ 5 Mio. x 100 = 4 %. Um diesen Umsatz zu erreichen, haben die Unternehmer ein Kapital von € 1 Mio. investiert. Der Kapitalumschlag beträgt 5 Mio./1 Mio.= 5, d. h. das investierte Kapital wurde im letzten Jahr fünfmal umgeschlagen. Der ROI beträgt in diesem Fall 4 x 5 = 20 %. 

Steigerung des ROI

Die Betriebsrentabilität lässt sich mit einer höheren Produktivität steigern. Die Umsatzrentabilität steigt mit höheren Verkaufspreisen. Ein höherer Kapitalumschlag wird erreicht, indem mit Lieferanten kurze Lieferfristen vereinbart werden.

Stand: 26. Mai 2026

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Belegeinreichung

In den vergangenen Jahren hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen jeweils zu Beginn eines jeden Jahres die Prüfungsschwerpunkte für das betreffende Veranlagungsjahr bekannt gegeben. Die OFD erhoffte sich daraus eine Arbeitserleichterung dergestalt, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung die zur Sachverhaltsprüfung notwendigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert mitgeschickt werden und es somit keiner gesonderten Anforderung mehr bedarf. Seit 2025 erfolgen keine Veröffentlichungen mehr. Grund hierfür ist das in immer mehr Bundesländern verfügbare „RaBe“ Verfahren. Die Abkürzung steht für „Referenzierung auf Belege“. Steuerpflichtige und Beraterinnen bzw. Berater können direkt beim Ausfüllen der elektronischen Steuererklärung im Programm „Mein ELSTER“ oder anderen RaBe-fähigen Steuerprogrammen Steuerbelege zum betreffenden Eintrag im Online-Formular hochladen. 

Besondere Sachverhalte

Die elektronische Hinterlegung bzw. das Mitschicken von Belegen mit der Steuererklärung ist dann von Vorteil, wenn „besondere Sachverhalte“ in der Steuererklärung auftauchen. Solche sind u. a. außergewöhnliche oder gegenüber dem Vorjahr erheblich unterschiedliche Sachverhalte oder neue Sachverhalte (z. B. Neuvermietung usw.). 

Zu erwartende Steuererstattungen

Wer freiwillig Höherbeiträge an eine Altersvorsorgeeinrichtung zahlt, sollte die erforderlichen Belege der Steuererklärung anheften. Die Rentenversicherungsträger melden nur die regulären Beiträge. Auch wer Spenden über € 300,00 geltend macht, sollte die Spendenquittung seiner Steuererklärung anhängen. Dasselbe gilt in Fällen, in denen in 2025 Abfindungen vereinnahmt wurden. Für diese kann im Regelfall eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Diese muss aber über die Steuererklärung beantragt werden, da eine Berücksichtigung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren seit 2025 nicht mehr erfolgt. Für eine zügige Steuerrückerstattung lohnt sich eine unaufgeforderte elektronische Hinterlegung der Belege. 

Kapitalvermögen

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, wird stets nach Steuerreports der Bank(en) gefragt. Auch wer Verluste oder die tatsächlichen Anschaffungskosten für ein Wertpapier geltend machen will, bei deren Veräußerung Steuer auf die Ersatzbemessungsgrundlage verrechnet wurde, sollte Belege übermitteln.

Stand: 26. Mai 2026

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Neue Gesellschaftsform

Die EU plant mit der „European incorporated“ (EU-Inc.) eine neue Rechtsform, speziell für Start-ups und sonstige innovative Unternehmen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine private „kleine“ Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung. 

Gründung

Die EU-Inc. soll vollständig digital errichtet werden können mittels standardisierter Dokumente und elektronische Signaturen. Die Gründung soll lediglich 48 Stunden in Anspruch nehmen. Die Gründungsgebühren sollen unter € 100,00 liegen. Als Stammkapital genügt ein Euro. 

EU-Dashboard und zentrales Firmenregister

Für den Eintrag der neuen EU-Inc. steht ein zentrales EU-Register zur Verfügung, verbunden mit einem zentralen EU-Dashboard, in dem Gesellschaftsdokumente wie Gesellschafterlisten, Gesellschafterbeschlüsse und Protokolle digital hinterlegt werden können.

Stand: 26. Mai 2026

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Werbungskosten

Vermieterinnen bzw. Vermieter können Fortbildungskosten für Seminare zu den Themen Immobilienverwaltung und steuerliche Optimierung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Sächsische Finanzgericht (FG) entschieden (Urt. v. 1.10.2025 5 K 14/25, rkr.). Im Streitfall ging es um Kosten in Höhe von € 5.900,00 für das Seminar „Immocation Steuerclass“. Es handelte sich hierbei um ein spezialisiertes Fortbildungsangebot zur Immobilienverwaltung. 

Veranlassungszusammenhang

Während die Finanzverwaltung den für den Werbungskostenabzug notwendigen Veranlassungszusammenhang verneinte, verglich das FG die Aufwendungen mit denen von Steuerberatungskosten und ließ den Werbungskostenabzug zu. Fortbildungsveranstaltungen, die der Steueroptimierung von Immobilieninvestitionen dienen, seien untrennbar mit der Vermietungstätigkeit verbunden. Die Vermittlung von steuerlichen Grundlagen sei vergleichbar mit Steuerberatungskosten. Diese stellen Werbungskosten dar, soweit sie bei Ermittlung der Einkünfte anfallen. 

Steuerspezifische Themen

Besonders für diesen Lehrgang war, dass dieser spezifische steuerliche Schulungsthemen wie die Berechnung von Abschreibungen, die Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungskosten sowie die Nutzung von Kalkulationstools zur Renditeberechnung beinhaltete.

Stand: 26. Mai 2026

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E-Rechnungspflicht

Seit dem 1.1.2025 gilt für Unternehmer eine verpflichtende Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen. Die Ausstellungspflichten beginnen zu Beginn des kommenden Jahres bzw. für kleinere Unternehmer ab dem 1.1.2028. 

FAQ-Katalog

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat einen 18-seitigen „Fragen-Antworten-Katalog“ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung herausgegeben. Der Katalog gibt Antworten u. a. auf die Frage, was als E-Rechnung gilt. Als solche anerkannt werden ausschließlich in einem strukturierten elektronischen Format gem. EN 16931 erstellte Dokumente, die maschinell verarbeitet werden können. Als Beispiel erwähnt die BStBK Formate wie „XRechnung“ oder „ZUGFeRD ab Vers. 2.0“. 

E-Rechnung und GoBD

Zentrales Thema bildet der Umgang mit E-Rechnungen in Bezug auf Ablage, Speicherung, Archivierung, Löschung unter Vereinbarkeit der „Grundsätze ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen sowie zum Datenzugriff durch die Finanzbehörden“ (GoBD). 

Eingangs- und Ausgangsprozesse bei E-Rechnungen

Ausführlich dargestellt werden auch der Empfang und die Verarbeitung sowie Erstellung und Versand von E-Rechnungen. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass jede empfangene E-Rechnung einer Validierung (Syntax-, Semantik- und Datenmodellprüfung) unterzogen werden muss. Geprüft werden muss jede Rechnung auf Formatfehler, Geschäftsregelfehler oder inhaltliche Fehler. Bei Erstellung einer E-Rechnung ist im Ausgangsprozess u. a. darauf zu achten, dass die Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten sind. Der strukturierte E-Rechnungsdatensatz kann entweder direkt im Rechnungsstellungsprogramm oder auf einer externen Rechnungsschreibungsplattform erstellt werden. Ergänzende Angaben zur E-Rechnung sind in einen in der E-Rechnung enthaltenen Datensatz aufzunehmen.

Stand: 26. Mai 2026

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Psychotherapeutische Behandlungen

Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen können Steuerpflichtige nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen, wenn sie den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein Gutachten der Amtsärztin bzw. des Amtsarztes oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenkasse erbringen können. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass die Nachweise vor Beginn der Heilmaßnahmen erbracht werden müssen. Eine Bescheinigung eines Allgemeinmediziners ist nicht ausreichend (§ 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV).

Der Fall

Im Streitfall machte die Patientin einer Heilpraktikerin und Hypnosetherapeutin Behandlungskosten in Höhe von mehr als € 6.000,00 in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab und gab dem Finanzamt Recht.

Steuerfallen

Die Urteilsbegründung des Hessischen Finanzgerichts (Urt. v. 24.6.2021 – 6 K 1784/19 rkr.) lässt erkennen, dass nur Aufwendungen zur Heilung oder Linderung solcher Krankheiten ohne Einzelfallprüfung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden müssen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes medizinisch indiziert sind. In allen anderen Fällen ist die Vorlage eines Gutachtens vor Behandlungsbeginn zwingend notwendig.

Stand: 26. Mai 2026

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Missbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten

Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen. Dort wird vorgegeben, ein Wirtschaftsprüfer sei als Insolvenzverwalter tätig und wolle Gegenstände aus einer Insolvenzmasse verkaufen. Dabei werden die aus dem öffentlichen Berufsregister der WPK oder anderen öffentlichen Registern ersichtlichen Daten der Gesellschaften auf der gefälschten Internetseite angegeben. Die E-Mail-Adressen und Telefonnummern entsprechen jedoch meist nicht denen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

So agieren Betrüger

Potenzielle Käufer werden per E-Mail kontaktiert und ihnen werden Gegenstände aus der Insolvenzmasse zum Kauf angeboten. Die Betrüger agieren sowohl per Telefon als auch per E-Mail und stehen in regem Austausch mit potenziellen Käufern beziehungsweise Geschädigten.

Empfehlung für Berufsangehörige

Die WPK warnt vor solchen Aktivitäten. Berufsangehörige sollten regelmäßig im Internet überprüfen, ob gefälschte Internetseiten mit ihren Identitäten existieren, und wenn ja Strafanzeige erstatten.

Stand: 26. Mai 2026

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