Digitalisierung und Innovation

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) haben zum 1.7.2025 zwei neue Förderprogramme gestartet: „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ und „ERP-Förderkredit Innovation“. Beide Angebote sollen der Stärkung der Digitalisierung und Innovationen im Mittelstand dienen.

Drei-Stufen-Förderprogramm

Die Förderprogramme sind in drei Stufen unterteilt. Die Basisförderung (erste Stufe) richtet sich gezielt an kleinere Unternehmen, die laut Pressemitteilung „einfache Digitalisierungsmaßnahmen oder Produkt- oder Prozessinnovationen umsetzen wollen“. Die zweite Stufe ist als „LevelUp-Förderung“ für „anspruchsvollere Projekte mit einem höheren Digitalisierungs- oder Innovationsgrad“ reserviert. Die dritte und höchste Förderstufe können Unternehmen für „zukunftsweisende Vorhaben – beispielsweise im Bereich der Künstlichen Intelligenz – oder für große Projekte“ in Anspruch nehmen.

Digitalisierungs-Check

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Basisförderung für kleine und mittlere Unternehmen ist der KfW-Digitalisierungs-Check. Hier wird der aktuelle Digitalisierungsstand ermittelt und es werden Vorschläge für Verbesserungen in der Digitalisierung im Unternehmen ausgearbeitet.

Stand: 26. August 2025

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Kindergeldanspruch

Für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch dann gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG).

Rettungssanitäterin

Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein Revisionsverfahren anhängig (Az. III R 31/24), in dem es um die Frage geht, ob eine viermonatige Ausbildung als Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist und sich dadurch Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch ergeben. Weiters ist die Frage zu klären, ob ein geringfügiges betriebsbedingtes Überschreiten der 20-Stunden-Grenze für den Kindergeldanspruch unschädlich ist. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert und danach ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Nach Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 28.8.2024, 9 K 108/24 Kg, AO)) stellte die Rettungssanitäterausbildung keine erstmalige Berufsausbildung dar. Das FG hat den Kindergeldanspruch der Klägerin bestätigt.

Fazit

Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Solange Lehrgänge für den Rettungssanitätsdienst oder ähnliche Lehrgänge im Gesundheitswesen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wirken sich diese auf den Kindergeldanspruch nicht aus. Die endgültige Entscheidung hierüber durch den BFH wird in Kürze erwartet.

Stand: 26. August 2025

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Persönliches Budget

Nach § 29 Abs. 1 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) können auf Antrag eines Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden. Dies soll den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt.

Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen

Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Leistungen, die eng mit der Betreuung oder Pflege von Personen verbunden sind und von Einrichtungen erbracht werden, bei denen diese Leistungen in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern vergütet werden, von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 19.12.2024 V R 1/22) auch bei mittelbarer Kostentragung, wenn die Kosten aus dem persönlichen Budget bestritten werden und die Bewilligung in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen lässt.

Der Fall

Im Streitfall erbrachte eine KG pädagogische Fachleistungen und Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Der hierfür zuständige Leistungsträger, ein Landeswohlfahrtsverband, schloss mit den Bewohnerinnen und Bewohnern Zielvereinbarungen ab. Die Abrechnung erfolgte direkt mit den Bewohnern (Patienten). Das Finanzamt behandelte die Umsätze als steuerpflichtig. Der BFH folgte der Finanzamt-Auffassung nicht und teilte auch nicht die Ansicht der Finanzverwaltung in Abschnitt 4.16.3. Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), wonach Vergütungen aus Geldern des Persönlichen Budgets in die Ermittlung der Mindestvergütungsquote generell nicht mit einzubeziehen sind. Nach Auffassung des BFH wäre die Sachlage differenziert zu beurteilen, wenn die Leistungen vom Umfang und der Höhe nach auf einer expliziten Entscheidung eines anerkannten vertraglichen Leistungsträgers beruhen.

Stand: 26. August 2025

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Koalitionsvertrag

Der knapp 150-seitige Koalitionsvertrag der regierenden Parteien CSU, CDU und SPD für die 21. Legislaturperiode enthält auf Seite 107 konkrete Hinweise, in welcher Weise die Bundesregierung Apothekerinnen und Apotheker künftig unterstützen will. Es geht hier in erster Linie um die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln. Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass die Vor-Ort-Apotheken häufig erste Anlaufstelle in der Gesundheitsversorgung sind.

Fremdbesitzverbot

Die Koalition hat sich hierbei für einen Erhalt des Fremdbesitzverbotes ausgesprochen und will insbesondere Apotheken im ländlichen Raum stärken. Die Bundesregierung verspricht dabei: „Wir bauen Strukturen in den Vor-Ort-Apotheken für Präventionsleistungen aus, erleichtern die Abgabe und den Austausch von Arzneimitteln und entlasten sie von Bürokratie und Dokumentationspflichten.“ In diesem Zusammenhang denkt die Bundesregierung vor allem an die Nullretaxationen aus formalen Gründen. Diese sollen abgeschafft werden.

Apothekenpackungsfixum

Vorgesehen ist auch die Erhöhung des Apothekenpackungsfixums einmalig auf
€ 9,50. Für ländliche Apotheken kann es in Abhängigkeit vom Versorgungsgrad in einem Korridor bis zu € 11,00 betragen. Geplant ist auch eine Vereinheitlichung der Vorgaben für Vor-Ort-Apotheken und Versandapotheken. Vereinheitlichungen soll es insbesondere bei der Einhaltung von Kühlketten und Nachweispflichten geben. Schließlich soll auch das Skonti-Verbot aufgehoben werden.

Stand: 26. August 2025

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Hohe degressive Abschreibung

Das als „Investitionsbooster“ bezeichnete „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurde am 18.7.2025 im Bundesgesetzblatt I Nr. 161 verkündet und trat zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Schwerpunkt des neuen Gesetzes ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung. Damit enthält das neue Steueränderungsgesetz den bisher höchsten Abschreibesatz. Die neue Abschreibung gilt für Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft worden sind, und löst die zum 31.12.2024 ausgelaufene zweifache degressive Abschreibung ab.

Elektrofahrzeuge

Nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) können Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge (keine Hybridelektrofahrzeuge), die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden, im Anschaffungsjahr bereits bis zu 75 %, im ersten darauffolgenden Jahr mit 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr mit jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr mit 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr mit 2 % abgeschrieben werden. Außerdem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung auf € 100.000,00 angehoben.

Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Das neue Gesetz sieht außerdem eine stufenweise Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes um jährlich ein Prozent von aktuell 15 % auf – in 2032 – 10 % des zu versteuernden Einkommens vor.

Forschungszulage

Der Artikel 3 des Gesetzes tritt ab dem 1.1.2026 in Kraft und sieht eine Erhöhung der Forschungszulagen vor.

Stand: 26. August 2025

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Neue Praxiseinrichtung

Ärztinnen und Ärzte können bei Neuanschaffungen von dem neuen als „Investitionsbooster“ bezeichneten „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ profitieren. Dieses Gesetz gilt seit dem 18.7.2025 (Bundesgesetzblatt I Nr. 161). Schwerpunkt des neuen Gesetzes ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung. Soll heißen, dass die Ärztin bzw. der Arzt bei Anschaffung eines Praxisgerätes in Höhe von beispielsweise € 6.000,00 bereits im Anschaffungsjahr bis zu € 2.000,00 steuermindernd abschreiben kann. Bei unterjähriger Anschaffung ist die Abschreibung nach Monaten genau zu berechnen (z. B. Anschaffung am 1.9.2025 = Abschreibung 4/12 aus € 2.000,00). Die neue Abschreibung können Ärztinnen und Ärzte für Praxisausstattungsgegenstände in Anspruch nehmen, die sie in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 anschaffen.

Elektrofahrzeuge

Weiters können sie Elektrofahrzeuge (keine Hybridelektrofahrzeuge), die sie betrieblich nutzen und im Betriebsvermögen aktiviert haben, nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) bereits im Anschaffungsjahr mit bis zu 75 % der Anschaffungskosten abschreiben. Dies gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Für die weiteren Jahre verringert sich die Abschreibung nach der gesetzlichen Staffel entsprechend.

Stand: 26. August 2025

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Wichtige Zeitgrenzen

Ferienjobs liegen im Regelfall innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen, sodass die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung in den meisten Fällen erfüllt sein dürften (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 „Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein“). In die Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen und Schülern regelmäßig aus, solange diese nicht aus der Schule entlassen sind. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.

Immatrikulierte Studenten

Studentinnen und Studenten, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.

Unfallversicherung

Für Schülerinnen und Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.

Stand: 28. Juli 2025

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Mehrergebnis

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.6.2025 die neueste Statistik zu den in 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen veröffentlicht. Danach wurde allein aus Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (ohne den allgemeinen Betriebsprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen) ein Mehrergebnis von rund € 1,63 Mrd. erzielt.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Die Finanzbehörden führen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe nach eigenem Ermessen durch. In 2024 wurden 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.630 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jede Prüferin bzw. jeder Prüfer führte im Durchschnitt 39 Sonderprüfungen mit einem durchschnittlichen Mehrergebnis von rund € 1 Mio. durch.

Stand: 28. Juli 2025

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Der Begünstigungstransfer

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es eine Reihe von steuerbegünstigtem Vermögen. Dazu zählen Betriebsvermögen, diverse Kunstgegenstände, ein Mietwohngrundstück oder das Familienwohnheim. Wird steuerbegünstigtes Vermögen vererbt und ist der Empfänger des Vermögens eine Erbengemeinschaft, so tritt hinsichtlich der Steuerbegünstigungen ein sogenannter Begünstigungstransfer ein. Das heißt, die Steuerbegünstigung für das betreffende Erbvermögen geht auf denjenigen Miterben aus der Erbengemeinschaft über, der die begünstigten Vermögenswerte im Rahmen der Nachlassteilung erhält.

Strenge Voraussetzungen

Die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung setzt strenge Maßstäbe an den Begünstigungstransfer. Die steuerfreie Übertragung eines Familienwohnheims im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erben (Abkömmlinge), indem beispielsweise der überlebende Ehegatte in das Familienwohnheim einzieht und dieses zur Gänze gegen Vermögensausgleich übernimmt, wird nach der BFH-Rechtsprechung nur dann erreicht, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs noch ein innerer Zusammenhang mit dem Erbfall besteht (Urteil vom 15.5.2024 II R 12/21). Erfolgt die Nachlassteilung und in diesem Zusammenhang die Übertragung steuerbegünstigten Vermögens auf einen Erben gegen nicht begünstigtes Vermögen aufgrund einer neu gefassten Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst für längere Zeit ungeteilt weitergeführt hat, steht diese neu gefasste Willensbildung nicht mehr im Rahmen der Nachlassteilung. Die Finanzverwaltung dürfte in solchen Fällen einen Begünstigungstransfer verneinen.

Sechs-Monats-Frist

Der Übergang der Steuerbegünstigung für das Erbvermögen ist nur dann gewährleistet, wenn die Übertragung im inneren Zusammenhang mit dem Erbfall erfolgt ist. Ein solcher innerer Zusammenhang wird im Allgemeinen bei einer Erbauseinandersetzung innerhalb der ersten sechs Monate ohne Weiteres angenommen. Dauert die Erbauseinandersetzung voraussichtlich länger, sollte von den Miterbinnen und Miterben möglichst zeitnah ein Erbauseinandersetzungsvertrag verfasst werden, der entsprechend zu dokumentieren ist. Der Beschluss muss zum Inhalt haben, dass sich die Erbengemeinschaft auflösen und auseinandersetzen will. In dem Erbauseinandersetzungsvertrag sollte der Grund genannt sein, warum die Erbauseinandersetzung voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird.

Stand: 28. Juli 2025

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Datenaustausch 2026

Zum 1.1.2026 wird das Lohnsteuerabzugsverfahren durch Einbezug der privaten Kranken- und Pflegeversicherer, des Bundeszentralamts für Steuern und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiter vereinfacht und beschleunigt. Der erweiterte Datenaustausch wurde im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Mit dem erweiterten Datenaustausch können ab 2026 auch Privatversicherte ihre Beiträge beim Lohnsteuerabzug über den Arbeitgeber berücksichtigen lassen. Die Vorlage einer Beitragsbescheinigung an den Arbeitgeber ist ab 2026 nicht mehr notwendig. Zu den Neuerungen hat das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches Schreiben (vom 3.6.2025 – IV C 5 – S 2363/00047/004/136) veröffentlicht.

Die Details

Gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören die monatlichen Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen ab 2026 zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses für diese Beiträge vorliegen. Das BMF stellt hierzu klar, dass diese Lohnsteuerabzugsmerkmale zukunftsgerichtet sind.

ELStAM-Daten vor Papierdaten

Für Arbeitgeber dürften die Ausführungen in Rz 83ff interessant sein. Das BMF stellt hier klar, dass Arbeitgeber ab 2026 die über ELStAM bereit gestellten Beitragsdaten im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen müssen. Legt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Papierbescheinigung des Versicherers vor, dürfen die dort (abweichenden) Angaben über die Beitragshöhe nicht berücksichtigt werden. Eine vom Finanzamt in Papier ausgestellte Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug ist jedoch zu berücksichtigen und verdrängt bei Abweichungen die ELStAM-Daten. Erwähnenswert ist auch die vom BMF eingeräumte Entscheidungskompetenz an die Arbeitgeber bezüglich Beiträge des Arbeitnehmers an ausländische Versicherer (Rz 84).

Widerspruchsrecht

Das Schreiben geht in Rz 56 ausführlich zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gegen die Datenübermittlung ein. Das BMF betont, dass im Widerspruchsfall ersatzweise vorgelegte (Papier-)Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden dürfen.

Stand: 28. Juli 2025

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