Gewerbesteuer
Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit (vgl. § 3 Nr. 20 Buchst. e Gewerbesteuergesetz/GewStG). Darüber hinaus haben Therapeutinnen und Therapeuten als natürliche Personen einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von € 24.500,00. Das heißt, dass nur Erträge über dieser Höhe eine Gewerbesteuerpflicht auslösen, auch wenn sie gewerbesteuerpflichtige Erträge darstellen.
Suchtkrankenhelferin
Das Finanzgericht/FG Köln hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Urteil vom 2.5.2024 (15 K 1653/22) Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin, welche die Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin absolviert hatte und Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung betreute, von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Die Klägerin erbrachte die Leistungen gemäß einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland/LVR als zuständigem Sozialhilfeträger.
Entscheidungsgründe
Das FG führte u. a. an, dass die Sozialarbeiterin eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation darstellt und Rehabilitationsleistungen erbringt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist gewerbesteuerlich keine Eingrenzung der Rehabilitation auf eine „medizinische Rehabilitation” geboten, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt.
Revision
Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Az. X R 15/24 anhängig.
Stand: 25. Februar 2025
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Erfolgreich abgeschlossen
AllgemeinJanna Niemeyer hat am 13.02.2025 ihre Bachelor Arbeit verteidigt und damit ihr Studium damit als Bachelor of Laws erfolgreich abgeschlossen.
Wir freuen uns, dass sie unser Team weiterhin kompetent bereichert.
Steuernachweise beim E-Rezept
Ärzte - SpezialAußergewöhnliche Belastung
Selbst gezahlte Aufwendungen für Arzneimittel können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, sodass sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend mindert. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittelkosten die im Einzelfall zutreffende zumutbare Belastung übersteigen und die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind.
E-Rezept
Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist mittels einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Das Bundesministerium der Finanzen/BMF hat mit Schreiben vom 26.11.2024 (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005 (DOK 2024/1047022)) zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Nutzung der neuen E-Rezepte Stellung genommen. Nach dem BMF-Schreiben kann der Nachweis im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.
Kassenbeleg
Gemäß BMF-Schreiben muss der Kassenbeleg oder die Rechnung der Online-Apotheke dabei folgende Angaben enthalten: „Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes“. Für den Veranlagungszeitraum 2024 ist der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg nicht erforderlich.
Stand: 25. Februar 2025
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Vervielfältiger für 2025
MandanteninfoLebenslängliche Nutzungen oder Leistungen
Der steuerliche Kapitalwert lebenslanger Nutzungen und Leistungen errechnet sich aus dem jeweiligen Jahreswert, multipliziert mit einem bestimmten Kapitalwertfaktor. Das Bundesfinanzministerium hat die für 2025 geltenden Vervielfältiger für die Kapitalwertberechnung mit Schreiben vom 9.12.2024 (V D 4 – S 3104/19/10001 :010) bekannt gegeben. Die Daten basieren auf der Sterbetafel 2021/2023 des Statistischen Bundesamtes.
Veränderungen
Gegenüber dem Vorjahr ist die durchschnittliche Lebenserwartung bei Männern und Frauen leicht zurückgegangen (z. B. 60-jährige Männer = 21,34 Jahre gegenüber 21,46 Jahre in 2024 und z. B. 60-jährige Frauen = 25,03 Jahre gegenüber 25,18 Jahre in 2024). Daraus ergeben sich etwas niedrigere Vervielfältiger.
Stand: 25. Februar 2025
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Standortranking 2025
MandanteninfoLänderindex Familienunternehmen
Die Stiftung Familienunternehmen veröffentlichte im Januar 2025 das vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung/ZEW in ihrem Auftrag erstellte Standortranking 2025. Die Position Deutschlands verbesserte sich durch das Abrutschen Ungarns gegenüber 2024 nur minimal. Durchschnittlich erreichte Deutschland Rang 17 unter den insgesamt 21 untersuchten Industriestandorten. Rang 1 erreichte Deutschland beim Thema Finanzierung.
Steuern und Arbeit
In Sachen Steuern für Familienunternehmen ist Deutschland mit Platz 20 nach Japan der zweitschlechteste Standort weltweit. Dasselbe gilt auch für den Faktor Arbeit. In Sachen Steuern hat das ZEW neben dem Steuersatz auch die Komplexität der Steuersysteme und die Rahmenbedingungen für grenzübergreifende Geschäftstätigkeiten analysiert. Spitzenpositionen in Sachen Steuern nehmen osteuropäische Staaten wie Slowakei, Tschechien und Polen ein. Betreffend den Faktor Arbeit wurden u. a. die Arbeitskosten, die Produktivität und die Bildung berücksichtigt. Schlechter als Deutschland schnitt nur Italien ab. Unter dem Link https://www.familienunternehmen.de/de/news/zukunft-des-industriestandorts-deutschland-steht-in-frage hat die Stiftung Familienunternehmen weitere Informationen zum Standortranking veröffentlicht.
Stand: 25. Februar 2025
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Bilanzoffenlegung 2023
MandanteninfoUnternehmensregister
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse regelmäßig im Unternehmensregister zu bilanzieren. Hierzu müssen die Daten dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch übermittelt werden (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.2023 wären spätestens zum 31.12.2024 dem Betreiber des Bundesanzeigers zuzusenden.
Gnadenfrist bis 1.4.2025
Alljährlich gewährt das Bundesamt für Justiz/BMJ sogenannte „Schonfristen“. Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) vom 16.12.2024 wird die Behörde für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch/HGB einleiten. Das BMJ will mit der Schonfrist unter Bezug auf die „anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen“ berücksichtigen.
Stand: 25. Februar 2025
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Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz
MandanteninfoSteuerpflicht von Kryptowährungen
Die Steuerbarkeit von Kryptotransaktionen als private Veräußerungsgeschäfte ist seit dem einschlägigen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom14.2.2023 (Az. IX R 3/22)) unbestritten. Currency Token zählen als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes sein können.
EU-Richtlinie
Die Europäische Union setzte mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 neue Prioritäten betreffend die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, auch bekannt als DAC-8- Richtlinie sowie außerdem durch Fortsetzung der sogenannten EU-MiCAR-Verordnung. Der deutsche Gesetzgeber setzt nun mit dem sogenannten „Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz/KStTG“ die einschlägigen EU-Richtlinien in nationales Recht um.
Pflichten der Kryptodienstleister
Der derzeit vorliegende Referentenentwurf lässt erahnen, welche neuen Meldepflichten Kryptodienstleister gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern/BZSt zukünftig haben werden. Nach § 5 Abs. 1, 2 KStTG-E müssen diese u. a. alle Tauschgeschäfte gegen andere meldepflichtige Kryptowerte oder Fiat-Währungen (= gesetzliche Zahlungsmittel) jeweils bis zum 1.7. des Folgejahres an das BZSt mitteilen. Hinzu kommen umfassende Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, u. a. müssen Kundinnen und Kunden von Kryptodienstleistern ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen und im Rahmen einer Selbstauskunft ihre Personendaten bekannt geben. Das Gesetz soll Ende 2025 in Kraft treten.
Stand: 25. Februar 2025
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Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin
Ärzte - SpezialGewerbesteuer
Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit (vgl. § 3 Nr. 20 Buchst. e Gewerbesteuergesetz/GewStG). Darüber hinaus haben Therapeutinnen und Therapeuten als natürliche Personen einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von € 24.500,00. Das heißt, dass nur Erträge über dieser Höhe eine Gewerbesteuerpflicht auslösen, auch wenn sie gewerbesteuerpflichtige Erträge darstellen.
Suchtkrankenhelferin
Das Finanzgericht/FG Köln hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Urteil vom 2.5.2024 (15 K 1653/22) Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin, welche die Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin absolviert hatte und Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung betreute, von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Die Klägerin erbrachte die Leistungen gemäß einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland/LVR als zuständigem Sozialhilfeträger.
Entscheidungsgründe
Das FG führte u. a. an, dass die Sozialarbeiterin eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation darstellt und Rehabilitationsleistungen erbringt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist gewerbesteuerlich keine Eingrenzung der Rehabilitation auf eine „medizinische Rehabilitation” geboten, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt.
Revision
Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Az. X R 15/24 anhängig.
Stand: 25. Februar 2025
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Vorabpauschale für Investmentfonds 2026
MandanteninfoBasiszins 2025
Fondsanleger zahlen seit Ende der Nullzinspolitik auf ihre Investmentfondserträge wieder eine sogenannte Vorabpauschale. Das Bundesfinanzministerium/BMF gibt alljährlich in einem separaten Schreiben den für das betreffende Veröffentlichungsjahr maßgeblichen Basiszinssatz bekannt. Für 2025 hat das BMF den zur Berechnung der Vorabpauschale maßgeblichen Basiszinssatz mit Schreiben vom 10.1.2025 (Az. IV C 1 -S 1980/00230/009/002) bekannt gegeben. Dieser beträgt 2,53 %. Der Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren.
Vorabpauschale
Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Beispiel: Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Kalenderjahresbeginn = € 100,00. Die Vorabpauschale beträgt 100 x (2,53 % x 70 % = 1,77 %) = € 1,77 pro Fondsanteil. Die Pauschale ist gedeckelt auf die Veränderungen des Fondanteilswertes im Kalenderjahresverlauf. Bei Verlust ist keine Vorabpauschale fällig. Bei unterjährigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen (z. B. Kauf im Juni = Anteil 7/12 der Jahresvorabpauschale).
Fälligkeit
Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs. Die Vorabpauschale für das Veranlagungsjahr 2025 ist somit fällig zum 2.1.2026.
Stand: 25. Februar 2025
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Beitrag Bonusleistungen
Ärzte - SpezialBonusleistungen
Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren ihren Versicherten im gesetzlichen Rahmen (§ 65a Fünftes Sozialgesetzbuch) Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten. Belohnt werden u. a. die Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen oder verhaltensbezogene Präventionsmaßnahmen.
Steuerpflicht
Im Grunde sind solche Bonusleistungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für die Krankenkassenbeiträge als Beitragserstattung einkommensteuerpflichtig. Wegen des hohen Verwaltungsaufwandes und der meist geringen Steuerauswirkungen hatte die Finanzverwaltung bislang Bonusleistungen bis zu € 150,00 pro versicherte Person und Beitragsjahr als den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkassen – also steuerfrei – behandelt (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 7.10.2022, V A 3 – S 0338/19/10006 :009 IV C 3 – S 2221/21/10002 :011 BStBl 2022 I S. 1437). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde diese Verwaltungsregelung in das Einkommensteuergesetz verankert (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. JStG 2024).
Stand: 25. Februar 2025
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Elektronische Patientenakte
Ärzte - SpezialElektronische Patientenakte
Mit Einführung der elektronischen Patientenakte/ePA erfolgt ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung des Gesundheitswesens. Seit Jahresbeginn kann jede gesetzlich versicherte Person ihre medizinischen Daten zentral und digital verwalten lassen. Gespeichert werden können u. a. Röntgenbilder, Arztbriefe oder Befundberichte. Die ePA verspricht außerdem eine digitale Medikationsübersicht. Zusammen mit dem E-Rezept sollen hier Wechselwirkungen von Arzneimitteln besser erkannt und vermieden werden.
Widerspruch, weitere Informationen
Patientinnen und Patienten, die die ePA nicht nutzen möchten, können mit dem „Opt-Out“ widersprechen. Für weitere Fragen und Antworten hat die Bundesregierung einen FAQ-Katalog veröffentlicht, der unter dem Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faqs-zur-epa-fuer-alle-2315618 abgerufen werden kann.
Stand: 25. Februar 2025
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