Edelmetallanlagen
Steuerlich betrachtet ist bei Edelmetallanlagen zwischen Münzen und Barren (physische Edelmetallanlagen), Wertpapieren mit Lieferanspruch auf das Edelmetall sowie sonstige Wertpapiere ohne Lieferanspruch zu unterscheiden. Je nach Art der Anlage werden Gewinne unterschiedlich besteuert.
Physisches Halten von Edelmetallen
Münzen oder Barren stellen steuerlich „andere Wirtschaftsgüter“ dar. Werden Münzen oder Barren innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 22 Nr. 3, § 23 Einkommensteuergesetz - EStG). Der Gewinn unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz. Es gilt eine Freigrenze von € 1.000,00. In Fällen von Verlusten erfolgt keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, auch nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Werden physische Edelmetallanlagen länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne steuerfrei. Verluste können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Wertpapiere mit Lieferanspruch
Das meistgehandelte Wertpapier mit Lieferanspruch ist Xetra-Gold (WKN A0S9GB). Beim Xetra-Gold handelt es sich um eine zu 100 % durch Gold gedeckte Inhaberschuldverschreibung. Die Inhaberschuldverschreibung verkörpert einen Auslieferungsanspruch für das Gold. Die Besteuerung entspricht dem physischen Kauf von Edelmetallen, d. h. für Anlegerinnen und Anleger, die Xetra-Anteile mehr als ein Jahr halten, sind Gewinne steuerfrei (u. a. Bundesfinanzhof BFH VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 7/17, IX R 33/17). Gleiches gilt für Euwax Gold II oder Gold Bullion Securities.
Wertpapiere ohne Lieferanspruch
Bei Edelmetall-Wertpapieranlagen ohne Lieferanspruch (Anleihen, Zertifikate, Fonds) erfolgt die Besteuerung wie bei sonstigen Wertpapieranlagen. Das heißt Gewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer (§ 20 Einkommensteuergesetz - EStG). Verluste werden mit sonstigen positiven Kapitalerträgen verrechnet.
Stand: 27. April 2026
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Warnhinweis: Missbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten
MandanteninfoMissbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten
Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen. Dort wird vorgegeben, ein Wirtschaftsprüfer sei als Insolvenzverwalter tätig und wolle Gegenstände aus einer Insolvenzmasse verkaufen. Dabei werden die aus dem öffentlichen Berufsregister der WPK oder anderen öffentlichen Registern ersichtlichen Daten der Gesellschaften auf der gefälschten Internetseite angegeben. Die E-Mail-Adressen und Telefonnummern entsprechen jedoch meist nicht denen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
So agieren Betrüger
Potenzielle Käufer werden per E-Mail kontaktiert und ihnen werden Gegenstände aus der Insolvenzmasse zum Kauf angeboten. Die Betrüger agieren sowohl per Telefon als auch per E-Mail und stehen in regem Austausch mit potenziellen Käufern beziehungsweise Geschädigten.
Empfehlung für Berufsangehörige
Die WPK warnt vor solchen Aktivitäten. Berufsangehörige sollten regelmäßig im Internet überprüfen, ob gefälschte Internetseiten mit ihren Identitäten existieren, und wenn ja Strafanzeige erstatten.
Stand: 26. Mai 2026
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Weißer Kittel als Berufskleidung
Ärzte - SpezialNach § 3 Nr. 31 Einkommensteuergesetz – EStG ist die unentgeltliche und die verbilligte Überlassung berufstypischer Kleidung vom Arbeitgeber an die Beschäftigten steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung übergibt oder ob er sie ihm förmlich übereignet (R 3.31 Abs. 1 S. 1 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR).
Weißer Kittel
Als berufstypische Kleidung gilt nach einschlägiger Rechtsprechung der weiße Kittel einer Ärztin bzw. eines Arztes bzw. die weiße Arztjacke. Der Arztkittel unterscheidet sich von bloßer weißer Kleidung dadurch, dass dieser aus berufsbedingten (hygienischen) und nicht aus Gründen der bloßen Bekleidung angelegt wird. Das weiße Hemd oder das weiße T-Shirt oder die weißen Hosen, Schuhe und Socken stellen keine Berufskleidung dar. Selbstständige Ärzte setzen die Aufwendungen für Berufskleidung als Betriebsausgabe an.
OP-Kleidung
Weitere berufstypische Kleidung, bei der eine private Nutzung ausgeschlossen ist, stellt die medizinische OP-Kleidung dar. Für eine steuerfreie Berufskleidung spricht auch der Umstand, dass die Kleidung nur im Fachhandel für Berufskleidung erworben werden kann.
Stand: 26. Mai 2026
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Vollverzinsung für Umsatzsteuer
MandanteninfoNachzahlungs- und Erstattungszinsen
Das Finanzamt verlangt bekanntlich auf Steuernachforderungen Zinsen und zahlt Zinsen auf Steuererstattungen. Diese sogenannte „Vollverzinsung“ nach § 233a Abgabenordnung (AO) tritt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinssatz beträgt 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % pro Jahr. Die 0,15 % pro Monat erscheinen auf den ersten Blick geringfügig. Handelt es sich aber um höhere Steuernachzahlungsbeträge, wie dies bei nachträglichen Vorsteuerberichtigungen der Fall sein kann, können die Zinsen ganz erhebliche Beträge ausmachen.
Vollverzinsung unionskonform
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 7.5.2026 veröffentlichten Urteil
(v. 11.12.2025 – V R 7/24) die Vollverzinsung von Umsatzsteuernachforderungen für rechtmäßig erklärt und die Revision zurückgewiesen. Die Vollverzinsung wirkt gleichermaßen zugunsten als auch zulasten der Steuerpflichtigen. Die Frage nach einer Unionskonformität würde sich nicht stellen, da eine Vollverzinsung im Unionsrecht nicht vorgesehen ist. Die Verzinsungsregelung für Umsatzsteuern basiert vielmehr auf jener Verfahrensautonomie, die Deutschland als Mitgliedstaat zusteht.
Fazit
Kommt es im Fall einer Betriebsprüfung wie im Streitfall zu erheblichen Vorsteuerberichtigungen, müssen Steuerpflichtige neben den Umsatzsteuernachzahlungen unter Umständen auch erhebliche Zinsforderungen einkalkulieren. Dass Deutschland Nachzahlungszinsen verlangen darf, ergibt sich nach dem Urteil aus Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Danach können Mitgliedstaaten „weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden“.
Stand: 26. Mai 2026
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Ladestrom und Ladevorrichtungen
MandanteninfoNeues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat im November letzten Jahres ein neues Schreiben zu den steuerlichen Vorteilen für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybrid-elektrofahrzeugs (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz - EStG) sowie zu Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms herausgegeben (Schreiben v. 11.11.2025 IV C 5 – S 2334/00087/014/013 BStBl 2025 I S. 1929).
Wegfall der Pauschalen
Eine wesentliche Neuerung zum 1.1.2026 betrifft die Streichung der bisherigen ladeunabhängigen monatlichen Pauschalen für E-Autos von € 30,00 bzw. € 70,00 im Monat (Hybridfahrzeuge € 15,00 bzw. € 30,00), die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber lohnsteuerfrei auszahlen konnten. Mit dem neuen Schreiben gilt ab 2026 eine exakte Ermittlungs- und Dokumentationspflicht von Strommengen und Strompreis je Kilowattstunde (kWh). Beim Aufladen eines E-Autos an öffentlichen Ladestationen genügt hierfür der Beleg. Erfolgt die Aufladung mittels einer Ladevorrichtung in der Privatgarage, ist die Strommenge mittels eines Stromzählers nachzuweisen. Als maßgeblicher Strompreis gilt derjenige, zu dem die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte den Strom im Privathaushalt bezieht, zuzüglich eines anteiligen Grundpreises. Aus Vereinfachungsgründen können bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden (vgl. Rz 27,28 BMF-Schreiben).
Photovoltaikanlage
Nutzt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine eigene Photovoltaikanlage, kann als Strompreis der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) herangezogen werden. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale).
Fazit
Der Wegfall der Pauschalen erfordert zwingende Änderungen im Lohnbüro. So müssen seit Januar 2026 Strommengen, Strompreis bzw. die Strompreispauschale für die Berechnung der steuerfreien Aufwendungen verarbeitet werden können. Außerdem sind ggf. Anpassungen im Arbeitsvertrag notwendig.
Stand: 27. April 2026
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Steuerfreie Gewinne aus Edelmetallanlagen
MandanteninfoEdelmetallanlagen
Steuerlich betrachtet ist bei Edelmetallanlagen zwischen Münzen und Barren (physische Edelmetallanlagen), Wertpapieren mit Lieferanspruch auf das Edelmetall sowie sonstige Wertpapiere ohne Lieferanspruch zu unterscheiden. Je nach Art der Anlage werden Gewinne unterschiedlich besteuert.
Physisches Halten von Edelmetallen
Münzen oder Barren stellen steuerlich „andere Wirtschaftsgüter“ dar. Werden Münzen oder Barren innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 22 Nr. 3, § 23 Einkommensteuergesetz - EStG). Der Gewinn unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz. Es gilt eine Freigrenze von € 1.000,00. In Fällen von Verlusten erfolgt keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, auch nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Werden physische Edelmetallanlagen länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne steuerfrei. Verluste können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Wertpapiere mit Lieferanspruch
Das meistgehandelte Wertpapier mit Lieferanspruch ist Xetra-Gold (WKN A0S9GB). Beim Xetra-Gold handelt es sich um eine zu 100 % durch Gold gedeckte Inhaberschuldverschreibung. Die Inhaberschuldverschreibung verkörpert einen Auslieferungsanspruch für das Gold. Die Besteuerung entspricht dem physischen Kauf von Edelmetallen, d. h. für Anlegerinnen und Anleger, die Xetra-Anteile mehr als ein Jahr halten, sind Gewinne steuerfrei (u. a. Bundesfinanzhof BFH VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 7/17, IX R 33/17). Gleiches gilt für Euwax Gold II oder Gold Bullion Securities.
Wertpapiere ohne Lieferanspruch
Bei Edelmetall-Wertpapieranlagen ohne Lieferanspruch (Anleihen, Zertifikate, Fonds) erfolgt die Besteuerung wie bei sonstigen Wertpapieranlagen. Das heißt Gewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer (§ 20 Einkommensteuergesetz - EStG). Verluste werden mit sonstigen positiven Kapitalerträgen verrechnet.
Stand: 27. April 2026
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Anzahlungsrechnungen
MandanteninfoRechnungsangaben
Rechnungen, egal ob E-Rechnung oder Papierrechnung, müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit die Rechnungsempfängerin bzw. der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Unter anderem ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz - UStG).
Anzahlungsrechnungen
Bei Anzahlungsrechnungen wird im Regelfall über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung abgerechnet. Der Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. der Lieferzeitpunkt steht bei Rechnungsstellung oftmals nicht fest. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung der Vorauszahlung anzugeben, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt (Art. 226 Nr. 7 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Darüber hinaus ist bei Anzahlungsrechnungen ein Hinweis anzufügen, dass es sich um eine solche handelt. Das heißt, es muss erkennbar sein, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird. Die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zum Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung muss angegeben werden. Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht (Abschn. 14.5. Abs. 16 Nr. 5 i.V.m. Abschn. 14.8 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE).
Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerinnen bzw. Unternehmer können bei Anzahlungsrechnungen die Vorsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem eine Anzahlungsrechnung vorliegt sowie die Anzahlung geleistet worden ist.
Stand: 27. April 2026
Bild: Seventyfour – stock.adobe.com
Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer
MandanteninfoSteueränderungsgesetz
Der Gesetzentwurf für das „Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ enthält für Selbstständige und Gewerbetreibende wesentliche Neuerungen aus den Bereichen der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer.
Gewerbesteuer
Wegen unterschiedlicher Gewerbesteuer-Hebesätze der Städte und Kommunen kam es in der Vergangenheit oftmals zu Scheinsitzverlegungen. Hierzu wurde der offizielle Sitz bzw. die Geschäftsleitung nur auf dem Papier in eine Stadt/Gemeinde mit einem niedrigen Hebesatz verlegt (der niedrigste Hebesatz von 200 % gilt in der Gemeinde Langenwolschendorf in Thüringen), während die tatsächliche Geschäftstätigkeit unverändert in der Stadt/Gemeinde mit hohem Hebesatz verblieb. Zur künftigen Verhinderung der Scheinsitzverlegungen von Unternehmen plant die Bundesregierung, den Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer ab dem Kalenderjahr 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG n.F.).
Grunderwerbsteuergesetz
Artikel 8 des Gesetzentwurfs enthält einige Änderungen zum Grunderwerbsteuergesetz. So sollen die bisher uneinheitlichen Anzeigefristen (diese betragen aktuell für Inländer 14 Tage und ein Monat für Ausländer) vereinheitlicht werden. Künftig soll eine Frist von einem Monat gelten
(§ 19 Abs. 3 GrEStG-E). Zudem soll die sogenannte Signing-Closing-Problematik entschärft werden. Bei Grundstücksübertragungen, die im Zusammenhang mit Anteilskäufen an einer Kapitalgesellschaft stehen, geht der Anteilskauf (sog. Signing) dem Erfüllungsgeschäft (sog. Closing) zeitlich regelmäßig vor. Es lösen jedoch beide Sachverhalte separat Grunderwerbsteuer aus, sodass es zu einer Doppelbesteuerung kommt. In dem Gesetzentwurf ist geplant, den maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt generell vom Closing auf das Signing zu verlagern. Eine Besteuerung des Closings bleibt möglich, wenn es beim Signing nicht zu einer grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung kommt oder zwischen Signing und Closing weiterer Grundbesitz durch die Gesellschaft, deren Anteile übergehen, erworben wird.
Stand: 27. April 2026
Bild: pusteflower9024 – stock.adobe.com
Entnahme eines Arbeitszimmers
MandanteninfoPrivates Veräußerungsgeschäft
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich nur dann einer Einkommensteuerpflicht, wenn die Anschaffung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Liegt die Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurück, ändert auch eine vor weniger als zehn Jahren erfolgte Entnahme eines Arbeitszimmers innerhalb der Wohnung, welches dem Betriebsvermögen zugeordnet war, nichts an einer steuerfreien Veräußerung.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) München (Urt. v. 16.10.2025 13 K 1234/22 rkr) sah zwischen dem entnommenen Arbeitszimmer und der veräußerten Privatwohnung keine wirtschaftliche (Teil-)Identität, sodass durch die Entnahme keine neue Veräußerungsfrist ausgelöst wurde. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass mit Entnahme des Arbeitszimmers eine neue Veräußerungsfrist begann und daher zumindest der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Gegen das FG-Urteil wurde keine Revision eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist.
Stand: 27. April 2026
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Kirchensteuer-Zwölftelregelung
MandanteninfoUnterjähriger Kirchenaustritt
Tritt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger während eines Jahres aus der Kirche aus, sehen die meisten Kirchensteuer-Landesgesetze vor, dass für jeden Monat, in dem die Betreffende bzw. der Betreffende noch Kirchenmitglied war, ein Zwölftel des Betrags erhoben wird, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuer ergeben würde. Tritt der Steuerpflichtige beispielsweise wie im Streitfall im September aus der Kirche aus, kommt es durch diese Regelung (im Streitfall § 5 Abs 2 Satz 1 KiStG NRW) noch zu einer anteiligen Steuerpflicht von in den verbleibenden Monaten des Jahres (im Streitfall Dezember) zugeflossenen Einkünften.
Urteil FG Münster
Das Finanzgericht (FG) Münster hält diese sogenannte „Zwölftelregelung“ für verfassungsgemäß (Urt. v. 24.10.2025 4 K 924/23). Nach Ansicht des Gerichts wird diese Vereinfachungsregelung der sachgerechten Verteilung des Jahreseinkommens gerecht. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. X R 5/26).
Stand: 27. April 2026
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Steuerpflicht von Erstattungszinsen
MandanteninfoGewerbesteuer
Gewerbesteuern und darauf bezogene Nebenleistungen zählen von Gesetzes wegen zum nicht steuerbaren Bereich (§ 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz - EStG). Das heißt, dass die Gewerbesteuer als auch darauf basierende Nachzahlungszinsen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. Im Gegensatz hierzu unterliegen Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuern der Steuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in Erstattungszinsen keinen gegenläufigen Vorgang zu Nachzahlungszinsen und keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 26.9.2025 (Az. IV R 16/23) Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme angesehen. Solche Zinsen stellen einen Ausgleich für durch die überhöhten Steuerzahlungen verwehrte Kapitalnutzung dar. Die Tatsache, dass Nachzahlungszinsen im Gegenzug vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen sind, steht dem nicht entgegen.
Der BFH vergleicht Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mit der Ausreichung eines Darlehens. Zinsen auf Darlehenszinsen würden ebenfalls der Besteuerung unterliegen. Eine Nichtbesteuerung von Erstattungszinsen würde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bewirken.
Stand: 27. April 2026
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