Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat im November letzten Jahres ein neues Schreiben zu den steuerlichen Vorteilen für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybrid-elektrofahrzeugs (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz - EStG) sowie zu Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms herausgegeben (Schreiben v. 11.11.2025 IV C 5 – S 2334/00087/014/013 BStBl 2025 I S. 1929).
Wegfall der Pauschalen
Eine wesentliche Neuerung zum 1.1.2026 betrifft die Streichung der bisherigen ladeunabhängigen monatlichen Pauschalen für E-Autos von € 30,00 bzw. € 70,00 im Monat (Hybridfahrzeuge € 15,00 bzw. € 30,00), die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber lohnsteuerfrei auszahlen konnten. Mit dem neuen Schreiben gilt ab 2026 eine exakte Ermittlungs- und Dokumentationspflicht von Strommengen und Strompreis je Kilowattstunde (kWh). Beim Aufladen eines E-Autos an öffentlichen Ladestationen genügt hierfür der Beleg. Erfolgt die Aufladung mittels einer Ladevorrichtung in der Privatgarage, ist die Strommenge mittels eines Stromzählers nachzuweisen. Als maßgeblicher Strompreis gilt derjenige, zu dem die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte den Strom im Privathaushalt bezieht, zuzüglich eines anteiligen Grundpreises. Aus Vereinfachungsgründen können bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden (vgl. Rz 27,28 BMF-Schreiben).
Photovoltaikanlage
Nutzt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine eigene Photovoltaikanlage, kann als Strompreis der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) herangezogen werden. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale).
Fazit
Der Wegfall der Pauschalen erfordert zwingende Änderungen im Lohnbüro. So müssen seit Januar 2026 Strommengen, Strompreis bzw. die Strompreispauschale für die Berechnung der steuerfreien Aufwendungen verarbeitet werden können. Außerdem sind ggf. Anpassungen im Arbeitsvertrag notwendig.
Stand: 27. April 2026
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Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Pflegedienstes
Ärzte - SpezialGewerbesteuer
Einrichtungen der ambulanten Pflege sind nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) Gewerbesteuergesetz – GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Urt. v. 13.3.2024, 7 K 2517/21 G) auch dann, wenn die Vergütungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe an die Einrichtung gezahlt werden, sondern von einer zwischengeschalteten Genossenschaft, die die Leistungen in eigenem Namen abrechnet und an die Einrichtung weiter überweist.
Urteilsbegründung
Nach Auffassung des FG verlangen der Wortlaut und der Gesetzeszweck der Steuerbefreiungsnorm weder eine unmittelbare Rechtsbeziehung noch eine unmittelbare Kostenerstattung mit dem Sozialversicherungsträger. Der Gesetzeswortlaut verlangt lediglich, dass „mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind“. Im Übrigen gibt das Gesetz eine tätigkeitsbezogene Betrachtung vor, so das Gericht. Der Vergütungsweg lief dabei so ab, dass der Betreiber seine an die pflegebedürftigen Personen erbrachten Pflegeleistungen der Genossenschaft in Rechnung stellte und dieser eine entsprechende Vergütung von der Genossenschaft erhielt Der Vergütungsweg lief dabei so ab, dass der Betreiber seine an die pflegebedürftigen Personen erbrachten Pflegeleistungen der Genossenschaft in Rechnung stellte und dieser eine entsprechende Vergütung von der Genossenschaft. erhielt.
Anhängiges BFH-Revisionsverfahren
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen für das anhängige Revisionsverfahren lautet: VII R 35/24.
Stand: 26. Mai 2026
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Rechtsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten
Ärzte - SpezialSachverhalt
Ein seit vielen Jahren an ausgeprägten sozialen Phobien leidender Patient, welcher deswegen bisher medizinisches Cannabis zum Inhalieren erhielt, klagte gegen den Sozialversicherungsträger auf weitere Kostenübernahme der medizinischen Cannabispräparate. Der Sozialversicherungsträger stellte nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die Kostenübernahme ein, nachdem der Kläger seiner Mitwirkungspflicht in Form des Nachweises über eine aufgenommene Psychotherapie nicht nachgekommen war.
Entscheidung des Gerichts
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat der Klage stattgegeben und hielt diese auch für begründet (Urt. v. 26.2.2026 – L 1 KR 87/24 WA). Der Kläger habe einen Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis aus § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Nr. 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach Auffassung des Gerichts hätte ein Vertragsarzt eine Einschätzungsprärogative, die von Krankenkasse und Gericht „nur sehr begrenzt auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen sei“. Das Gericht stellte auch klar, dass eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt kein Gutachten vorlegen muss. „Ausreichend sei es, wenn sie bzw. er die eigene Einschätzung abgebe und diese begründe“, so das Gericht.
Eigene Wertung der Krankenkasse
Das Gericht betonte ferner, dass die Einschätzungsprärogative der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht durch eine eigene Wertung der Krankenkasse auf Basis der wertendmedizinischen Einschätzung dritter Sachverständiger zu ersetzen sei.
Stand: 26. Mai 2026
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Befristete Arzttätigkeit in ausländischen Hotels und Resorts
Ärzte - SpezialArzttätigkeit in Ferienhotels
Vielfach werben Betreiberinnen bzw. Betreiber von Hotels und Resorts in ausgewählten Feriengebieten Ärztinnen und Ärzte für einen befristeten Dienst während der Urlaubssaison an. Der Behandlungsumfang erstreckt sich meist nur auf die medizinische Versorgung der Gäste innerhalb des Hotelresorts. Die Arbeitszeiten werden von den Hotels meist vorgegeben. Die Praxisräume stellen die Hotelbetreiber im Regelfall zur Verfügung und auch die Tätigkeitsvergütung erfolgt über den Hotelbetreiber. Als Zusatzleistung erhalten Ärztinnen bzw. Ärzte sowie vielfach auch die Angehörigen die Reisekosten (Flugkosten) bezahlt sowie freie Kost und Logis in den Hotels.
Einkünftequalifizierung
Während des Auslandsaufenthalts wird im Regelfall der inländische Wohnsitz beibehalten, sodass die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen bleibt. Bei den von den Hotelbetreibern gezahlten Vergütungen handelt es sich regelmäßig um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Finanzverwaltung vertritt diese Auffassung in H 15.1. der Einkommensteuer-Hinweise (EStH), dort unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach dieser der Vertreter eines Arztes selbstständig tätig sein kann. Dass der Hotelbetreiber die Arbeitszeiten und den Arbeitsort bestimmt, ist unerheblich. Für die Einkünftequalifizierung der Vergütungen aus selbstständiger Tätigkeit spricht vielmehr, dass die Entscheidung über medizinische Maßnahmen gegenüber den Hotelgästen ausschließlich beim Arzt liegt. Der Arzt arbeitet somit in eigener Verantwortung und ist an Weisungen Dritter nicht gebunden. Ferner nimmt der Arzt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr insoweit teil, als er eine Leistung an die Hotels erbringt und die medizinische Versorgung vor Ort gewährleistet. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit.
Annehmlichkeiten als Betriebseinnahmen
Zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zählen neben den Vergütungen der Hotelbetreiber auch die sonstigen Sacheinnahmen wie An- und Abreise, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, auch ggf. für die Angehörigen oder Aufwendungen für Ausflüge oder Events. Die Sachzuwendungen müssen mit den „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort“ bewertet und versteuert werden (§ 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG).
Stand: 26. Mai 2026
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Kleinunternehmerregelung nutzen
Ärzte - SpezialTherapeutisches Ziel
Ärztliche Leistungen unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Erforderlich für die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz - UStG) ist allerdings, dass die Operation der Behandlung oder Heilung einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels dient. Schönheitsoperationen oder andere kosmetische Eingriffe sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ebenso sind Lieferungen wie der Verkauf von Arzneimitteln oder das Halten von Vorträgen usw. umsatzsteuerpflichtig.
Kleinunternehmerregelung
Ärztinnen bzw. Ärzte, die im vergangenen Kalenderjahr 2025 aus umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten nicht mehr als € 25.000,00 erzielt haben und im laufenden Kalenderjahr 2026 voraussichtlich nicht mehr als € 100.000,00 an Umsatz erzielen, können sich auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung berufen (§ 19 Umsatzsteuergesetz – UStG). Auf diese Weise bleiben dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtige Schönheitsoperationen bzw. sonstige Tätigkeiten steuerfrei. Für in der übrigen Europäischen Union ansässige Ärzte gilt statt der € 25.000,00 Betragsgrenze ein einheitlicher Betrag von € 100.000,00. Erforderlich ist hier noch der Besitz einer gültigen Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, welche im Ansässigkeitsstaat erteilt wurde.
Antrag
Für die Inanspruchnahme der nationalen Kleinunternehmerregelung müssen Ärzte keine Anträge stellen. Die Regelung ist automatisch anwendbar, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Für die unionsweite Anwendung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten müssen Ärzte einen gesonderten Antrag auf Teilnahme am besonderen Meldeverfahren (§ 19a Abs. 1 UStG) stellen.
Stand: 26. Mai 2026
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Weißer Kittel als Berufskleidung
Ärzte - SpezialNach § 3 Nr. 31 Einkommensteuergesetz – EStG ist die unentgeltliche und die verbilligte Überlassung berufstypischer Kleidung vom Arbeitgeber an die Beschäftigten steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung übergibt oder ob er sie ihm förmlich übereignet (R 3.31 Abs. 1 S. 1 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR).
Weißer Kittel
Als berufstypische Kleidung gilt nach einschlägiger Rechtsprechung der weiße Kittel einer Ärztin bzw. eines Arztes bzw. die weiße Arztjacke. Der Arztkittel unterscheidet sich von bloßer weißer Kleidung dadurch, dass dieser aus berufsbedingten (hygienischen) und nicht aus Gründen der bloßen Bekleidung angelegt wird. Das weiße Hemd oder das weiße T-Shirt oder die weißen Hosen, Schuhe und Socken stellen keine Berufskleidung dar. Selbstständige Ärzte setzen die Aufwendungen für Berufskleidung als Betriebsausgabe an.
OP-Kleidung
Weitere berufstypische Kleidung, bei der eine private Nutzung ausgeschlossen ist, stellt die medizinische OP-Kleidung dar. Für eine steuerfreie Berufskleidung spricht auch der Umstand, dass die Kleidung nur im Fachhandel für Berufskleidung erworben werden kann.
Stand: 26. Mai 2026
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Geplantes Steuerungssystem für Facharzttermine
Ärzte - SpezialIm Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, die Terminvergabe bei Fachärzten neu zu regeln. Das vor Kurzem neu vorgestellte Steuerungssystem soll so ablaufen, dass jeder zuerst in die Hausarztpraxis geht. Die Hausarztpraxis soll dann bei Bedarf und mit einem Termin in einem bestimmten Zeitraum an Fachärzte überweisen. Geht das nicht in einer Praxis, sollen auch Fachärztinnen bzw. Fachärzte in einer Klinik aufgesucht werden können.
Ausnahmen
Termine bei Frauen- und Augenärzten sollen vom „Erst-zum-Hausarzt-Prinzip“ ausgenommen werden. Sonderregelungen sind auch für Patienten mit schweren chronischen Erkrankungen geplant. Diese könnten Jahresüberweisungen bekommen oder ein Fachinternist könnte als steuernder Primärarzt auftreten.
Zeitplan
Erst einmal soll noch in diesem Jahr ein erster Gesetzentwurf ausgearbeitet werden. Mit der Einführung des neuen Terminvergabesystems soll in Stufen ab 2028 begonnen werden.
Stand: 26. Mai 2026
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Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer
MandanteninfoSteueränderungsgesetz
Der Gesetzentwurf für das „Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ enthält für Selbstständige und Gewerbetreibende wesentliche Neuerungen aus den Bereichen der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer.
Gewerbesteuer
Wegen unterschiedlicher Gewerbesteuer-Hebesätze der Städte und Kommunen kam es in der Vergangenheit oftmals zu Scheinsitzverlegungen. Hierzu wurde der offizielle Sitz bzw. die Geschäftsleitung nur auf dem Papier in eine Stadt/Gemeinde mit einem niedrigen Hebesatz verlegt (der niedrigste Hebesatz von 200 % gilt in der Gemeinde Langenwolschendorf in Thüringen), während die tatsächliche Geschäftstätigkeit unverändert in der Stadt/Gemeinde mit hohem Hebesatz verblieb. Zur künftigen Verhinderung der Scheinsitzverlegungen von Unternehmen plant die Bundesregierung, den Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer ab dem Kalenderjahr 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG n.F.).
Grunderwerbsteuergesetz
Artikel 8 des Gesetzentwurfs enthält einige Änderungen zum Grunderwerbsteuergesetz. So sollen die bisher uneinheitlichen Anzeigefristen (diese betragen aktuell für Inländer 14 Tage und ein Monat für Ausländer) vereinheitlicht werden. Künftig soll eine Frist von einem Monat gelten
(§ 19 Abs. 3 GrEStG-E). Zudem soll die sogenannte Signing-Closing-Problematik entschärft werden. Bei Grundstücksübertragungen, die im Zusammenhang mit Anteilskäufen an einer Kapitalgesellschaft stehen, geht der Anteilskauf (sog. Signing) dem Erfüllungsgeschäft (sog. Closing) zeitlich regelmäßig vor. Es lösen jedoch beide Sachverhalte separat Grunderwerbsteuer aus, sodass es zu einer Doppelbesteuerung kommt. In dem Gesetzentwurf ist geplant, den maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt generell vom Closing auf das Signing zu verlagern. Eine Besteuerung des Closings bleibt möglich, wenn es beim Signing nicht zu einer grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung kommt oder zwischen Signing und Closing weiterer Grundbesitz durch die Gesellschaft, deren Anteile übergehen, erworben wird.
Stand: 27. April 2026
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Steuerpflicht von Erstattungszinsen
MandanteninfoGewerbesteuer
Gewerbesteuern und darauf bezogene Nebenleistungen zählen von Gesetzes wegen zum nicht steuerbaren Bereich (§ 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz - EStG). Das heißt, dass die Gewerbesteuer als auch darauf basierende Nachzahlungszinsen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. Im Gegensatz hierzu unterliegen Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuern der Steuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in Erstattungszinsen keinen gegenläufigen Vorgang zu Nachzahlungszinsen und keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 26.9.2025 (Az. IV R 16/23) Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme angesehen. Solche Zinsen stellen einen Ausgleich für durch die überhöhten Steuerzahlungen verwehrte Kapitalnutzung dar. Die Tatsache, dass Nachzahlungszinsen im Gegenzug vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen sind, steht dem nicht entgegen.
Der BFH vergleicht Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mit der Ausreichung eines Darlehens. Zinsen auf Darlehenszinsen würden ebenfalls der Besteuerung unterliegen. Eine Nichtbesteuerung von Erstattungszinsen würde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bewirken.
Stand: 27. April 2026
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Anzahlungsrechnungen
MandanteninfoRechnungsangaben
Rechnungen, egal ob E-Rechnung oder Papierrechnung, müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit die Rechnungsempfängerin bzw. der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Unter anderem ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz - UStG).
Anzahlungsrechnungen
Bei Anzahlungsrechnungen wird im Regelfall über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung abgerechnet. Der Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. der Lieferzeitpunkt steht bei Rechnungsstellung oftmals nicht fest. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung der Vorauszahlung anzugeben, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt (Art. 226 Nr. 7 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Darüber hinaus ist bei Anzahlungsrechnungen ein Hinweis anzufügen, dass es sich um eine solche handelt. Das heißt, es muss erkennbar sein, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird. Die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zum Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung muss angegeben werden. Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht (Abschn. 14.5. Abs. 16 Nr. 5 i.V.m. Abschn. 14.8 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE).
Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerinnen bzw. Unternehmer können bei Anzahlungsrechnungen die Vorsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem eine Anzahlungsrechnung vorliegt sowie die Anzahlung geleistet worden ist.
Stand: 27. April 2026
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Ladestrom und Ladevorrichtungen
MandanteninfoNeues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat im November letzten Jahres ein neues Schreiben zu den steuerlichen Vorteilen für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybrid-elektrofahrzeugs (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz - EStG) sowie zu Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms herausgegeben (Schreiben v. 11.11.2025 IV C 5 – S 2334/00087/014/013 BStBl 2025 I S. 1929).
Wegfall der Pauschalen
Eine wesentliche Neuerung zum 1.1.2026 betrifft die Streichung der bisherigen ladeunabhängigen monatlichen Pauschalen für E-Autos von € 30,00 bzw. € 70,00 im Monat (Hybridfahrzeuge € 15,00 bzw. € 30,00), die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber lohnsteuerfrei auszahlen konnten. Mit dem neuen Schreiben gilt ab 2026 eine exakte Ermittlungs- und Dokumentationspflicht von Strommengen und Strompreis je Kilowattstunde (kWh). Beim Aufladen eines E-Autos an öffentlichen Ladestationen genügt hierfür der Beleg. Erfolgt die Aufladung mittels einer Ladevorrichtung in der Privatgarage, ist die Strommenge mittels eines Stromzählers nachzuweisen. Als maßgeblicher Strompreis gilt derjenige, zu dem die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte den Strom im Privathaushalt bezieht, zuzüglich eines anteiligen Grundpreises. Aus Vereinfachungsgründen können bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden (vgl. Rz 27,28 BMF-Schreiben).
Photovoltaikanlage
Nutzt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine eigene Photovoltaikanlage, kann als Strompreis der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) herangezogen werden. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale).
Fazit
Der Wegfall der Pauschalen erfordert zwingende Änderungen im Lohnbüro. So müssen seit Januar 2026 Strommengen, Strompreis bzw. die Strompreispauschale für die Berechnung der steuerfreien Aufwendungen verarbeitet werden können. Außerdem sind ggf. Anpassungen im Arbeitsvertrag notwendig.
Stand: 27. April 2026
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