Neue Förderung für private Elektroautos

Kaufprämien für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden wurden bereits bis Ende 2023 gewährt, damals unter dem Namen „Innovationsprämie“ bzw. „Umweltprämie“. Mit einer Kaufprämie 2.0 will die Bundesregierung wieder einmal die Elektromobilität fördern.

Förderhöhe

Die Kaufprämie 2.0 ist erstmals familien- und verdienstabhängig gestaltet. Anspruch auf Förderung haben Familien mit einem Haushaltsjahreseinkommen von € 80.000,00, bei zwei Kindern von € 90.000,00. Die Basisförderung liegt für reine Elektroautos bei € 3.000,00. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von maximal € 60.000,00 erhalten € 4.000,00, Haushalte mit einem Maximaleinkommen von € 45.000,00 sollen € 5.000,00 erhalten. Pro Kind steigt die Förderung um € 500,00, insgesamt um höchstens € 1.000,00.

Förderung für private Plug-in-Hybride

Auch Käufer sogenannter Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung, wenn das Fahrzeug mit einem Range Extender ausgestattet ist. Die Basisförderung beträgt € 1.500,00. Weitere Voraussetzung für Plug-in-Hybride ist, dass diese nicht mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern haben. Die Prämien gibt es rückwirkend für alle ab dem 1.1.2026 neu zugelassenen Fahrzeuge.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: Bildwerk – stock.adobe.com

Neue Anweisungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben Ende 2025 die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) für das Jahr 2026 aktualisiert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 23.10.2025 – S 0720 BStBl 2025 I S. 1858). Die Neufassung enthält redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen an einschlägige Gesetzesänderungen und die neue Rechtsprechung.

Beschlagnahme der Patientenkartei

In Ziffer 59 der AStBV ist – wie bisher – die Beschlagnahme der Patientenkartei einer Ärztin bzw. eines Arztes geregelt. Wie bisher hält die Finanzverwaltung unter Verweis auf § 97 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) an einem Beschlagnahmeverbot im Strafverfahren gegen Patientinnen und Patienten fest. Ausnahmen gelten dann, wenn entweder der Arzt selbst einer Straftat beschuldigt oder der Teilnahme an der Straftat des beschuldigten Patienten verdächtigt wird. Die AStBV weisen hier allerdings auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hin (Urteil Bundesgerichtshof BGH v. 3.12.1991 1 StR 120/90).

Hinweis

Die Finanzbehörden weisen in dem o. g. Erlass darauf hin, dass die Anweisungen „wegen der Vielfalt der Lebensvorgänge…" nur „Anleitungen für den Regelfall“ geben. Das heißt, ob in einem konkreten Fall eine Beschlagnahme der Patientenakte in Betracht kommt oder nicht, ist stets nach den anwendbaren Gesetzen und der Rechtsprechung zu entscheiden.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: HNFOTO – stock.adobe.com

Ein-Prozent-Methode

Die kostenlose Privatnutzung eines Firmen-Pkw stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Diese kann nach der sogenannten 1-Prozent-Methode pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (nicht Kaufpreis) bewertet und versteuert werden. Für arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sind zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Sonderregelungen gibt es für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Selbst gezahlter Parkplatz

Mietet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz in der Nähe seines Arbeitsplatzes, mindert sich dadurch nicht der mittels Ein-Prozent-Methode (bzw. Fahrtenbuch) ermittelte geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, der gesondert zu bewerten ist (Urt. v. 9.9. 2025 VI R 7/23). Im Streitfall mietete der betreffende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Parkplatz an, auf dem er den Firmenwagen arbeitstäglich abstellte. Der Arbeitgeber berücksichtigte die Parkgebühren bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen Firmen-Pkw nutzten, vorteilsmindernd. Der Lohnsteueraußenprüfer teilte die Ansicht nicht.

Fazit

Stellplatzkosten sind immer als eigenständiger geldwerter Vorteil zu bewerten und zu besteuern. Die aktuelle BFH-Entscheidung weicht hier allerdings von jener vom 21.11.2024 VI R 9/22 ab. Der BFH rechnete in dieser Entscheidung die Garagenmiete den gesamten jährlichen Fahrzeugkosten hinzu. In diesem Fall ging es um die Aufteilung von Leasingsonderzahlungen.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: BetterPhoto – stock.adobe.com

Offenlegungsfrist bis 31.12.2025

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Während Kleinstkapitalgesellschaften die Wahl haben, den Abschluss nur zu hinterlegen, müssen alle anderen Gesellschaften (kleine, mittlere, große) ihn offenlegen (§ 325 Handelsgesetzbuch/HGB). Offenlegungspflichten bestehen auch für Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Komplementär haftet (z. B. GmbH & Co KG). Die Frist zur Hinterlegung endet ein Jahr nach dem Bilanzstichtag.

Gnadenfrist

Das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gewährt nun durch das Verschieben des Beginns der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren auf die zweite Märzhälfte eine Offenlegungsfristverlängerung für den Jahresabschluss 2024 bis zum 15.3.2026.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: Andrey Popov – stock.adobe.com

Zum Jahreswechsel 2025/2026 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226“ in Kraft (BGBl I Nr. 353 v. 23.12.2025). Dieses Gesetzespaket enthielt u. a. auch das „Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen“ (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG). Dieses neue Gesetzeswerk verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister sowie Kryptowerte-Betreiber (zum Beispiel Bison, Kranken, Coinbase usw.) zu umfassenden Sorgfaltspflichten wie u. a. zur Identifizierung ihrer Nutzerinnen bzw. Nutzer sowie zur Meldung sämtlicher Finanztransaktionen.

Steuertransparenz

Kryptoanlegerinnen und Kryptoanleger werden dadurch steuertransparent. So müssen Anbieter von Kryptodienstleistungen von ihren Kunden eine gültige Selbstauskunft einholen, aus der die steuerliche Ansässigkeit des Nutzers eindeutig hervorgeht (§ 4 KStTG). Inländische Kryptodienstleister müssen außerdem jährlich zum 31. Juli Name, Anschrift sowie Steuer-Identifikationsnummer ihrer Nutzer sowie die Art des zu meldenden Kryptowertes, alle An- und Verkäufe oder Tauschaktionen gegen eine FIAT-Währung dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Damit werden die Steuerbehörden künftig über alle Salden und Transaktionsdaten zu allen Ein- und Auszahlungen in den Wallets der Nutzer informiert.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: jd-photodesign – stock.adobe.com

Wir gratulieren unserer Mitarbeiterin Michaela Piepenbrink zum erfolgreichen Abschluss ihrer Zertifizierung zur Fachkraft für Umstrukturierung von Unternehmen. Ein starkes Plus für unsere Mandanten und für unser Team!

Grundsteuer

Seit 2025 wird die Grundsteuer nach verschiedenen – neuen – Bewertungsverfahren berechnet. In elf Bundesländern wird die Bewertung von Wohnungseigentum für die Grundsteuer nach dem bundeseinheitlichen Ertragswertverfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren findet u. a. Anwendung in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Aus diesen drei Bundesländern haben drei Wohnungseigentümer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geklagt. Der BFH hat in diesen drei Verfahren (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) die Grundsteuerwertermittlung mittels Ertragswertverfahren für verfassungskonform erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Bewertungsverfahren dürfen sich grundsätzlich am Regelfall orientieren. Es muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des BFH kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen. Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen sind in Kauf zu nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten, so der BFH.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: Nilofar – stock.adobe.com

Zuständigkeitsstreitwert

Mit dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen wurde § 23 Gerichtsverfassungsgesetz geändert. Das Änderungsgesetz sieht die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte von bisher € 5.000,00 auf € 10.000,00 vor. Das bedeutet, dass Streitigkeiten bis € 10.000,00 künftig vor den Amtsgerichten verhandelt werden können, wo kein Anwaltszwang besteht.

Rechtsmittelstreitwerte

Darüber hinaus sollen die Rechtsmittelstreitwerte bei Gerichtsverfahren angehoben werden. Geplant ist, die Wertgrenzen im Privatrecht, etwa im Familien- und Betreuungsrecht sowie in Nachlass- und Grundbuchsachen, von derzeit € 600,00  auf € 1.000,00 zu erhöhen. Ferner soll die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von aktuell € 20.000,00 auf € 25.000,00 sowie die Wertgrenze für Kostenbeschwerden von € 200,00 auf € 300,00 steigen.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: Andrey Popov – stock.adobe.com

Offenlegungspflichten

Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer können im Rahmen einer Außenprüfung sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug zur Vorlage anfordern. Denn auch E-Mails stellen aufbewahrungspflichtige Handels- und Geschäftsbriefe dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt (Urt. v. 30.4.2025 XI R 15/23) und klargestellt, dass die Anforderung von Unterlagen „en bloc“ im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung zulässig ist. Vorlageverlangen, die sich z. B. auf „Belege und bare Geschäftsvorfälle“, “Eingangs- und Ausgangsrechnungen“ beziehen, sind zulässig.

Gesamtjournal

Als nicht zulässig sah der BFH allerdings die Forderung nach einem Gesamtjournal, welches einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält. Vorlagepflichtig sind nur solche Unterlagen, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht. Unterlagen, die zur Vorlage erst erstellt werden müssen, können schon definitionsgemäß nicht von der Aufbewahrungspflicht erfasst sein.

Erheblicher zeitlicher Aufwand

Dass die Bereitstellung der angeforderten Unterlagen zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führt, spricht nicht gegen die Vorlagepflicht der angeforderten Daten. Zudem liegt kein Verstoß gegen das sogenannte Übermaßverbot vor, wenn das Unternehmen eine Vorauswahl der Unterlagen treffen kann und nur steuerrelevante Unterlagen vorzulegen sind.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: Jumroon – stock.adobe.com

Mit dem sogenannten Aktivrentengesetz führte die Bundesregierung die sogenannte „Aktivrente“ für Rentnerinnen und Rentner ein. Diese können künftig bis zu € 2.000,00 im Monat steuer- jedoch nicht sozialversicherungsfrei hinzuverdienen (§ 3 Nr. 21 EStG). Das Bundesfinanzministerium rechnet laut Gesetzentwurf mit rund 168.000 Interessentinnen und Interessenten pro Jahr.

Voraussetzungen

Um die Steueranreize in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug erreicht haben. Das heißt, wer zwischen 1947 und 1963 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze für die Aktivrente in einem schrittweisen Übergang zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr. Für 1964 und später Geborene beginnt die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Maßgeblich ist das Lebensalter, nicht die Beitragsjahre. Bezieherinnen und Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, zum Beispiel die Rente mit 63, können von der Aktivrente erst profitieren, wenn sie – trotz Rentenbezug – ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben.

Höherverdienst

Verdienen Rentner mehr als € 2.000,00 hinzu, ist dies für den Rentenbezug unerheblich. Der übersteigende Betrag ist allerdings steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Minijobs

Aktivrentnerinnen und -rentner können parallel zusätzlich noch einer Minijobtätigkeit nachgehen. Der Minijobverdienst (für 2026 sind maximal € 603,00 pro Monat erlaubt) hat keine Auswirkung auf die Aktivrente.

Selbstständige

Rentner, die ihrer selbstständigen Tätigkeit auch noch im Rentenalter nachgehen, erhalten den Steuerbonus nicht. Diesen gibt es vielmehr nur in einem Angestelltenverhältnis. Zum Aktivrentner werden Arbeitnehmer automatisch. Nur wer in der Lohnsteuerklasse VI eingestuft ist und mehrere Jobs hat, muss dem Arbeitgeber eine Bestätigung vorlegen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis in Anspruch genommen worden ist.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: Seventyfour – stock.adobe.com