Einkommensteuer
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2026 € 24.696,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 12.349,00 bis € 17.799,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem unveränderten Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Solidaritätszuschlag
Die Jahresfreigrenze steigt 2026 für Einzelveranlagte auf € 20.350,00 (2025: € 19.950,00) und für Zusammenveranlagte auf € 40.700,00 (2025: € 39.900,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 19.950,00 und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 40.700,00 im kommenden Jahr keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Die Jahresfreigrenzen gelten allerdings nicht für Kapitaleinkünfte.
Sonderausgabenabzug
Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2026 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 30.865,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze für die Bundesknappschaft für 2026 in Höhe von € 124.800,00.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2026 von € 6.672,00 auf € 6.826,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 2.928,00.
Stand: 25. November 2025
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Ausländische SV-Globalbeiträge
MandanteninfoGlobalbeiträge
In Deutschland steuerpflichtige und im Ausland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen oftmals im Tätigkeitsstaat einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge). Diese umfassen sowohl die Krankenversicherungsbeiträge als auch die Rentenversicherungsbeiträge und sonstige Sozialabgaben.
Neue Aufteilungssätze
Globalbeiträge müssen für Zwecke des Sonderausgabenabzugs aufgeteilt werden. Die für den Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Aufteilungsmaßstäbe hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 25.11.2025, IV C 4 – S 2221/00348/007/007 bekannt gegeben. Das BMF-Schreiben betrifft die Länder Malta, Zypern, Norwegen, Portugal, Spanien, Belgien, Irland und Lettland. Darin enthalten sind auch die jeweiligen Prozentsätze für die Höchstbetragsberechnung des Arbeitgeberanteils (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Beispiel Irland
Deutsche Steuerpflichtige, die in Irland der Sozialversicherungspflicht unterliegen, können 2026 aus dem Globalbeitrag einen Anteil von 73,23 % als Altersvorsorgeaufwendungen, einen Anteil von 14,17 % als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie 12,60 % für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Für die Höchstbetragsberechnung ist ein Arbeitgeberanteil von 161,11 % anzusetzen.
Stand: 21. Dezember 2025
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Steuerfreiheit für Elektrofahrzeuge
MandanteninfoGesetzentwurf
In Erfüllung der im Koalitionsvertrag gesteckten Ziele zur Stärkung der Elektromobilität im Verkehr werden reine Elektrofahrzeuge jetzt bis 2035 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Hierzu sieht das „Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ die Verlängerung der maximal zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge vor, die bis zum 31.12.2030 (bisher 31.12.2025) erstmalig zugelassen werden.
Maximalfrist 10 Jahre
Jedes neue Elektrofahrzeug wird maximal zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen. Ein 2026 zugelassenes Fahrzeug ist folglich (fast) zehn Jahre steuerbefreit. Wechselt das Auto den Besitzer, kann der Erwerber noch die verbleibende Restzeit aus dem Zehnjahreszeitraum nutzen.
Stand: 25. November 2025
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Steuertarif 2026
MandanteninfoEinkommensteuer
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2026 € 24.696,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 12.349,00 bis € 17.799,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem unveränderten Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Solidaritätszuschlag
Die Jahresfreigrenze steigt 2026 für Einzelveranlagte auf € 20.350,00 (2025: € 19.950,00) und für Zusammenveranlagte auf € 40.700,00 (2025: € 39.900,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 19.950,00 und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 40.700,00 im kommenden Jahr keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Die Jahresfreigrenzen gelten allerdings nicht für Kapitaleinkünfte.
Sonderausgabenabzug
Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2026 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 30.865,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze für die Bundesknappschaft für 2026 in Höhe von € 124.800,00.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2026 von € 6.672,00 auf € 6.826,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 2.928,00.
Stand: 25. November 2025
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Auslandserwerbe von Todes wegen
MandanteninfoAnnahmeerklärung
In einigen ausländischen Rechtskreisen ist eine wirksame Annahmeerklärung Voraussetzung für den Eintritt in die Rechtsnachfolge. Dies gilt beispielsweise in Italien. Zwischen dem Erbfall und der Abgabe der Annahmeerklärung liegen meist mehrere Monate oder auch Jahre.
Entstehung deutscher Erbschaftsteuer
Auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung kommt es nach der BFH-Rechtsprechung für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht an (Urteil vom 17.11.2021, II R 39/19). Vollzieht sich ein Erwerb von Todes wegen nach ausländischem Zivilrecht, kann er nach Auffassung des BFH im Inland der Erbschaftsteuer unterliegen, soweit der Vermögensanfall in seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem durch das deutsche Erbschaftsteuergesetz/ErbStG erfassten Erwerb gleichkommt. Der BFH hat in der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht keine aufschiebende Bedingung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 1 ErbStG i.V.m. § 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB gesehen, sondern ein rückwirkendes Ereignis entsprechend § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung/AO. Im Streitfall hatte die Erbin im Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland, im Zeitpunkt der Annahmeerklärung jedoch nicht mehr.
Stand: 25. November 2025
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Sachbezugswerte 2026
MandanteninfoSozialversicherungsentgeltverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die Sachbezugswerte für 2026 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2026 € 345,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,37 (monatlich: € 71,00) und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,57 (monatlich: € 137,00) anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 11,51).
Unterkunft
Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2026 € 285,00/Monat (= kalendertäglich € 9,50). Die vorgenannten Sachbezugswerte gelten für volljährige Arbeitnehmer und Familienangehörige, Jugendliche und Auszubildende und unterliegen sowohl der Steuer als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Abweichende Beträge gibt es für Familienangehörige vor Vollendung des 7., 14. oder 18. Lebensjahres.
Stand: 25. November 2025
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Staatshaftung für Corona-Schäden
Ärzte - SpezialBGH-Urteil
Der Bundesgerichtshof-BGH hat die Revisionsklage des Patienten einer Vertragsarztpraxis zurückgewiesen und eine Schadenersatzpflicht des behandelnden Arztes für Impfschäden verneint. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler obliegt nach BGH-Auffassung dem Staat (BGH, Urteil von 9.10.2025, III ZR 180/24).
Der Fall
Ein Patient erhielt nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 am 15.12.2021 in der Praxis eines Arztes eine sog. Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert. Der Impfgeschädigte verklagte den Arzt auf € 800.000,00 Schmerzensgeld. Die Klage blieb allerdings ohne Erfolg. Der Arzt erfüllte mit seiner Tätigkeit eine hoheitliche Aufgabe, nämlich den durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Der BGH sah in der Tätigkeit des Arztes lediglich einen „Verwaltungshelfer“, der für die Folgen der Impfungen nicht verantwortlich war.
Stand: 25. November 2025
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Eckpunkte der geplanten Aktivrente
MandanteninfoGesetzentwurf
Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ will die Bundesregierung Rentnerinnen und Rentner, die das gesetzliche Rentenalter von 67 Jahren erreicht bzw. überschritten haben, zur Weiterarbeit animieren.
Die Details
Das sogenannte „Aktivrentengesetz“ enthält eine Steuerbefreiung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bis in Höhe von € 2.000,00 im Monat. Laut Gesetzentwurf soll dies für Rentnerinnen und Rentner eine Steuerentlastung von € 890 Mio. ergeben. Von der Steuerbefreiung Gebrauch machen können allerdings nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Selbstständige und Beamte.
Sozialversicherungspflicht
Der steuerfreie Hinzuverdienstbetrag ist allerdings nicht auch sozialversicherungsfrei. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass mit der bestehenden Sozialversicherungspflicht auch die Sozialsysteme von dem Bonus profitieren sollen.
Inkrafttreten
Die Neuregelung soll ab 1.1.2026 gelten.
Stand: 25. November 2025
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Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes
Ärzte - SpezialÜbernahme ärztlicher Notfalldienste
Im Streitfall hatte ein selbstständiger Arzt an einem ärztlichen Notfalldienst als Vertreter für andere Ärzte teilgenommen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Tätigkeit der Übernahme des Notfalldienstes eine Leistung darstellt, die getrennt von der Heilbehandlung zu beurteilen sei. Es handelt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um eine einheitliche Leistung mit einer Heilbehandlung. Das Finanzamt rechnete den Bruttoeinnahmen des Arztes aus dieser Tätigkeit 19 % Umsatzsteuer dazu. Der Arzt klagte dagegen – mit Erfolg!
BFH-Urteil
Der BFH teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht und stellte die Leistungen umsatzsteuerfrei (Urteil vom 14.5.2025, XI R 24/23; veröffentlicht am 24.7.2025). Der BFH sah die Kernleistung des Arztes in der höchstpersönlichen Ausübung des ärztlichen Notfalldienstes, was einem therapeutischen Zweck dient und als Heilbehandlungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz-UStG zu betrachten ist. Nach Auffassung des BFH kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht darauf an, wem gegenüber die ärztliche Leistung erbracht wird, sondern dass die Ärztin bzw. der Arzt tatsächlich eine Heilbehandlungsleistung erbringt. Und die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste zählt als Heilbehandlung und ist damit umsatzsteuerfrei. Auf die einzelfallbezogenen regionalen organisatorischen Unterschiede betreffend die Vertretung bei Notfalldiensten durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht an.
Blutentnahme
Umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind hingegen gegeben bezüglich der durchgeführten Blutabnahmen für Polizeidienststellen. Diese Leistungen hatte der klagende Arzt darüber hinaus erbracht. Blutabnahmen dienen nicht einem therapeutischen Zweck, sondern der Beweiserhebung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. In solchen Fällen können sich Ärztinnen und Ärzte jedoch im Regelfall auf die Kleinunternehmerreglung berufen.
Stand: 25. November 2025
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Keine Umsatzsteuerpflicht für Präventions- und Persönlichkeitstrainer
Ärzte - SpezialUmsatzsteuerfreie Unterrichts- und Erziehungsleistungen
Entgegen dem nationalen Umsatzsteuerrecht enthält die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) in Artikel 132 zahlreiche Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Umsätze. Eine Befreiungsvorschrift – Abs. 1 Buchstabe i – stellt die Erziehung von Kindern und Jugendlichen umsatzsteuerfrei.
Präventionstrainer
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 30.4.2025, XI R 5/24) können sich auch Präventions- und Persönlichkeitstrainer auf diese Befreiungsvorschrift berufen. Im Streitfall klagte ein Steuerpflichtiger, der in Schulen Konfliktpräventionskurse für Kinder durchgeführt hat. Nach Feststellungen der Vorinstanz diente der Präventionsunterricht des Klägers der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder und trug zur Willens- und Charakterbildung bei. Damit sah der BFH die Voraussetzung für umsatzsteuerfreie Leistungen des Klägers als erfüllt.
Einzelfallbetrachtung
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Unterrichts- und Erziehungsleistungen sind in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im Streitfall bietet die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eine entsprechende Rechtsgrundlage, wobei jedoch auch die Anwendung nationalen Rechts (§ 4 Nr. 23 Buchst. a Umsatzsteuergesetz) zu prüfen ist.
Stand: 25. November 2025
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Aufbewahrungsfristen 2025/2026
MandanteninfoVerkürzte Aufbewahrungsfrist
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen erstmalig Buchungsbelege und Rechnungen nur noch acht Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen unverändert mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Unverändert zehn Jahre aufbewahrt werden müssen Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2025
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse und Lageberichte aus dem Jahr 2015 und früher vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2015 erfolgt ist. Buchungsbelege und Rechnungen können aus dem Jahr 2017 vernichtet werden. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2019 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Auch der Zeitpunkt der Zustellung von Bescheiden oder grundsätzlich das Datum der Abschlusserstellung für die betroffenen Jahre ist zu berücksichtigen.
Besonderheiten bei Einkünften über € 500.000,00
Kapitalanleger und im Übrigen auch sonstige Steuerpflichtige (z. B. Vermieter), die sogenannte Überschusseinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen, und diese positiven Einkünfte im Kalenderjahr 2025 mehr als € 500.000,00 betragen haben, müssen Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren (§ 147a Abgabenordnung/AO). Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind die Einkünfte eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Aufbewahrungspflichten gelten, solange die Einkünftegrenze überschritten wird; sie enden mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die maßgebliche Betragsgrenze nicht mehr überschritten worden ist. Einkünftebezieher über der Betragsgrenze können zum Jahresende 2025/2026 Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher vernichten.
Stand: 25. November 2025
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