Steueränderungsgesetz
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber weitere steuerliche Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland um. Dazu zählt in erster Linie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Entfernungskilometer sowie die Entfristung der Mobilitätsprämie.
Steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Darüber hinaus soll die steuerfreie Übungsleiterpauschale von gegenwärtig € 3.000,00 auf € 3.300,00 angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von € 840,00 auf € 960,00 (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz-EStG).
Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Zur Unterstützung der Gastronomiebranche sowie aus Vereinfachungsgründen soll für Restaurant- und Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnet werden können (§ 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz-UStG).
Stärkung der Gemeinnützigkeit
Außerdem werden die Regelungen rund um das steuerfreie Gemeinnützigkeitsrecht angepasst. Unter anderem wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation von € 45.000,00 auf € 50.000,00 erhöht (§ 64 Abgabenordnung-AO) sowie die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher € 45.000,00 auf € 100.000,00 angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Der E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck definiert (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und gemeinnützige Organisationen dürfen Photovoltaikanlagen betreiben. Diese werden als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gesetzlich festgeschrieben (§ 58 Nr. 11 AO).
Stand: 28. Oktober 2025
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Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen
MandanteninfoÜberstunden/Mehrarbeit
Überstunden sind Arbeitszeiten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre vertraglich geltende Arbeitszeit hinaus arbeiten. Mehrarbeit leistet ein Arbeitnehmer dann, wenn er über die gesetzlich geregelte Arbeitszeitgrenze hinaus arbeitet. Bei Teilzeitbeschäftigten mit vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten unterhalb der gesetzlichen Arbeitszeitgrenze (8-Stunden-Tag) kommt es daher regelmäßig zu Überstunden, bei Vollzeitbeschäftigten zu einer Mehrarbeit. Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden/Mehrarbeit ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Steuer/Sozialversicherung
Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen stellen laufenden einkommensteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuer-/beitragsrechtliche Zuordnung hat grundsätzlich in dem Abrechnungsmonat zu erfolgen, in dem die Zusatzarbeit geleistet worden ist. Regelmäßig anfallende Überstunden können auch zeitversetzt im Auszahlungsmonat der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. Bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung) sind Überstundenvergütungen nicht zu berücksichtigen.
Fünftelregelung
Werden Überstundenvergütungen nachträglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg nachgezahlt, können diese grundsätzlich mit der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG) ermäßigt besteuert werden. Die Fünftelregelung dient der Abmilderung von Spitzenbelastungen, die sich aus der progressiven Besteuerung zusammengeballt zugeflossener Einkünfte ergeben. Die Einkommensteuer auf die Überstundenvergütung beträgt danach das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Überstundenvergütung. Im Grundsatz erfolgt hier eine Progressionsmilderung durch rechnerische Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf fünf Jahre. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit dem 1.1.2025 die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Steuerpflichtige müssen diese ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen. Arbeitgeber müssen die Nachzahlung in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung (= Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre) separat ausweisen.
Stand: 28. Oktober 2025
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Kapitalanlagedepot-Check zum Jahreswechsel
MandanteninfoSteuerlicher Depotcheck zum Jahresende
Zum Jahresende sollten Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger regelmäßig einen steuerlichen Depotcheck durchführen. Bestehen zwischen Ehegatten verschiedene Anlagedepots und sind in einem Depot Verluste, im anderen Depot Gewinne entstanden, können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten im Rahmen der gemeinsamen Steuerveranlagung ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (ehegattenübergreifender Verlustausgleich, § 20 Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Hierzu bedarf es allerdings einer Verlustbescheinigung der entsprechenden Depotbank mit dem Verlustdepot.
Stichtag 15.12.2025
Verlustbescheinigungen zur ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung oder aber auch zur Verlustverrechnung zwischen mehreren Wertpapierdepots desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Banken müssen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres beantragt werden. Die die Verluste bescheinigende Depotbank stellt sodann alle Verlusttöpfe auf Null und es erfolgt kein Verlustvortrag in das nächste Jahr.
Sind Freistellungsaufträge noch aktuell?
Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2025 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen. Es kommt dann im Regelfall nicht bereits am Jahresanfang 2026 zu einem sofortigen Abgeltungsteuerabzug für die am 2.1.2026 zu versteuernde Vorabpauschale für Investmenterträge aus dem Jahr 2025.
Stand: 28. Oktober 2025
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Standortfördergesetz
MandanteninfoGesetzentwurf
Mit dem „Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz-StoFöG)“ zielt der Gesetzgeber auf eine Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für kleine Unternehmen und Start-ups sowie auf die Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur ab. Darüber hinaus soll aber auch ein weiterer Bürokratieabbau umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf umfasst 62 Artikel. An steuerlichen Änderungen sind insbesondere zu erwähnen:
Übertragung von stillen Reserven
Der Höchstbetrag für die Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personenunternehmen soll von bisher € 500.000,00 auf € 2 Mio. erhöht werden (§ 6b Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Gewinne können bis zum Höchstbetrag steuerneutral in andere angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude reinvestiert werden. Der höhere Betrag gilt für Veräußerungen, die in nach dem Tag der Gesetzesverkündung beginnenden Wirtschaftsjahren erfolgen.
Investmentsteuergesetz
Der Gesetzgeber will außerdem erreichen, dass Investmentfonds verstärkt in erneuerbare Energien und Infrastruktur investieren. Der Gesetzentwurf enthält hierzu spezielle Investitionsanreize. Einkünfte der Investmentfonds aus solchen Einkunftsquellen sollen generell der Besteuerung unterliegen.
Stand: 28. Oktober 2025
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Steueränderungsgesetz 2025
MandanteninfoSteueränderungsgesetz
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber weitere steuerliche Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland um. Dazu zählt in erster Linie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Entfernungskilometer sowie die Entfristung der Mobilitätsprämie.
Steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Darüber hinaus soll die steuerfreie Übungsleiterpauschale von gegenwärtig € 3.000,00 auf € 3.300,00 angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von € 840,00 auf € 960,00 (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz-EStG).
Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Zur Unterstützung der Gastronomiebranche sowie aus Vereinfachungsgründen soll für Restaurant- und Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnet werden können (§ 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz-UStG).
Stärkung der Gemeinnützigkeit
Außerdem werden die Regelungen rund um das steuerfreie Gemeinnützigkeitsrecht angepasst. Unter anderem wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation von € 45.000,00 auf € 50.000,00 erhöht (§ 64 Abgabenordnung-AO) sowie die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher € 45.000,00 auf € 100.000,00 angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Der E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck definiert (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und gemeinnützige Organisationen dürfen Photovoltaikanlagen betreiben. Diese werden als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gesetzlich festgeschrieben (§ 58 Nr. 11 AO).
Stand: 28. Oktober 2025
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Doppelte Haushaltsführung
MandanteninfoDoppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 9.11 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien LStR) vor, „wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung)“. Auf die Anzahl der Übernachtungen kommt es nicht an.
BFH-Rechtsprechung
Ein eigener Hausstand liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 29.4.2025 VI R 12/23) auch dann vor, wenn der Betreffende am Ort des Lebensmittelpunktes einen Ein-Personen-Haushalt im Haus der Eltern führt. Im Streitfall machte ein Werkstudent und wissenschaftlicher Mitarbeiter Werbungskosten für seine Wohnung am Studienort geltend. Sein Lebensmittelpunkt befand sich im elterlichen Haus. Dort hatte er das erste Obergeschoss bewohnt. Das Finanzamt sowie das erstinstanzliche Finanzgericht erkannte die Mehraufwendungen für die Wohnung am Studien- und Tätigkeitsort nicht an mit der Begründung, der Steuerpflichtige hätte in seiner Hauptwohnung keinen eigenen Hausstand geführt. Er sei vielmehr in den Hausstand seiner Eltern eingegliedert gewesen.
Zurückverweisung
Der BFH hob auf die Revision des Studenten das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Angelegenheit an das Finanzgericht zurück. Nach Auffassung des BFH ist regelmäßig von einem eigenen Hausstand auszugehen, wenn eine Wohnung geführt wird, die nach Größe und Ausstattung ein selbstständiges Wohnen gestattet. In solchen Fällen ist regelmäßig von einem – von den Eltern getrennten – eigenen Haushalt auszugehen. Dies gilt auch, wenn sich die Wohnung im Haus der Eltern befindet. Auf eine Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt es nicht an. Diese ist nur dann relevant, wenn der Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt liegt.
Stand: 24. September 2025
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Doppelbesteuerungsabkommen
MandanteninfoDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen gibt es auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern mit folgenden sechs Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA. Befinden sich der Wohnsitz einer Schenkerin bzw. eines Schenkers als auch die übertragenen Wirtschaftsgüter in einem DBA-Vertragsstaat, der zwischenzeitlich keine Erbschaft- oder Schenkungsteuern mehr erhebt, bedeutet dies nicht, dass die Zuwendung in Deutschland steuerfrei wäre.
Beispiel Schweden
Dies zeigen diverse Fälle, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Schenkungsteuerpflicht von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft zu entscheiden hatte. Die Anteile wurden von einem in Schweden ansässigen Schenker an einen in Deutschland ansässigen Erwerber übertragen (BFH, Urteil vom 24.5.2023 – II R 28/20 II R 29/20, II R 27/20). Der BFH begründete eine Schenkungsteuerpflicht in Deutschland u. a. dadurch, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 für den Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ im Sinne des Abkommens für Zwecke der Schenkungsteuer auf eine Person verweist, die „nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes … oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist“. Aufgrund der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden bestand für den Schenker für Zwecke der Schenkungsteuer keine „Ansässigkeit“ im Sinne des DBA. Damit fiel die Abschirmwirkung des DBA weg und Deutschland konnte den Erwerbsvorgang besteuern.
Stand: 24. September 2025
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Echtzeitüberweisungen
MandanteninfoEchtzeitüberweisung
Unter Echtzeitüberweisungen werden Überweisungen verstanden, die binnen maximal zehn Sekunden auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Solche Überweisungen bieten diverse Banken zwar schon seit Längerem an, doch ab dem 9. Oktober 2025 werden diese für alle Pflicht. Darüber hinaus treten zu dem Stichtag neue Vorgaben für Preise sowie neue Sicherheitsanforderungen in Kraft. Die neuen Preisvorgaben für Echtzeitüberweisungen sehen vor, dass diese nicht teurer sein dürfen als normale SEPA-Überweisungen.
Überprüfung des Zahlungsempfängers
Als neue Sicherheitsanforderung tritt zeitgleich eine Überprüfungspflicht des Namens der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers in Kraft. Dieser verpflichtende „IBAN-Name-Check“ soll Betrug sowie Fehlüberweisungen möglichst verhindern. Nur bei Papierüberweisungen ändert sich künftig nichts. Für diese besteht auch nach dem 9. Oktober 2025 keine Pflicht für einen IBAN-Name-Check.
Verhinderung von Missbrauch
Der IBAN-Name-Check bietet allerdings keine zusätzlichen Sicherheiten, wenn es um die Verhinderung gezielter Betrugsfälle geht und Kontodaten per gefälschten E-Mails oder SMS angefordert werden. Die Missbrauchsgefahren dürften hier eher zunehmen. Denn dadurch, dass Echtzeitüberweisungen blitzschnell auszuführen sind, wird man sie im Einzelfall nicht mehr aufhalten können.
Stand: 24. September 2025
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Neue Meldepflichten der Gerichte und Grundbuchämter
MandanteninfoAnzeigepflichten der Grundbuchämter
Das Bundesfinanzministerium plant in der oben erwähnten „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ eine Ausweitung der Anzeigepflichten der Grundbuchämter (neuer § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStDV). Diese sollen künftig den Erbschaftsteuerfinanzämtern Eigentumsumschreibungen melden, die aufgrund eines von einer ausländischen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses erfolgen. Solche Vorgänge entzogen sich bisher der Kenntnis der Finanzbehörden, da diese weder durch eine Mitteilung eines anzeigepflichtigen inländischen Gerichts noch durch inländische Notarinnen und Notare gemeldet werden mussten.
Nachlassgerichte
Nachlassgerichte in Bayern sollen künftig an die Erbschaftsteuerfinanzämter Meldungen erteilen, wenn diese eine Erbenermittlung von Amts wegen durchführen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 ErbStDV -neu). Hintergrund der neuen Meldepflichten ist die Tatsache, dass in Bayern Nachlassgerichte aufgrund einer landesrechtlichen Regelung die Erbinnen und Erben von Amts wegen ermitteln. In Erbfällen mit gesetzlicher Erbfolge wird keine Verfügung von Todes wegen eröffnet bzw. es wird kein Erbschein erteilt. Dadurch ergaben sich für die Erbschaftsteuerfinanzämter Informationslücken, die mit der vorliegenden Verordnungsänderung geschlossen werden sollen.
Stand: 24. September 2025
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Digitaler Elternnachweis
MandanteninfoPflegeversicherung
Kinderlose Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen sogenannten Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 %. Versicherte mit mehr als einem Kind erhalten hingegen einen Beitragsabschlag von 0,25 % pro Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind.
Digitale Erfassung
Zur Umsetzung der Beitragsdifferenzierung gilt seit dem 1. Juli 2025 ein neues digitales Verfahren, das auf Daten des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ElStAM) basiert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen seit dem 1.7. bei jeder Neueinstellung eine elektronische Meldung an die Deutsche Rentenversicherung senden. Für bereits beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss zusätzlich ein einmaliger Initialabruf bis spätestens 31.12.2025 durchgeführt werden.
Stand: 24. September 2025
Bild: izzuan – stock.adobe.com
Änderung von Steuerbescheiden
MandanteninfoBerichtigung von Steuerbescheiden
Steuerbescheide konnten in der sogenannten „analogen“ Welt nach Eintritt der Bestandskraft – dies ist dann der Fall, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist – nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten oder zu Lasten der bzw. des Steuerpflichtigen geändert werden. Ein Grund hierfür war z. B. das nachträgliche Bekanntwerden neuer Tatsachen.
Elektronisch übermittelte Daten
Anders ist es aber, seitdem die Finanzbehörden von verschiedenen Quellen (u. a. Rentenversicherungen, Krankenversicherungen usw.) steuerrelevante Daten übermittelt bekommen. Für diese Zwecke wurde 2017 der § 175b in die Abgabenordnung (AO) eingefügt. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid nachträglich ohne irgendwelche einschränkenden Voraussetzungen geändert werden, wenn dem Finanzamt relevante Daten elektronisch übermittelt werden, die im Steuerbescheid bisher nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden sind. Im Streitfall wurden Renteneinkünfte zunächst nicht veranlagt. Nach Eintreffen der Daten vom Rentenversicherungsträger wurde der Steuerbescheid berichtigt. Dies erfolgte zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urteil vom 27.11.2024 X R 25/22).
Stand: 24. September 2025
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