Referentenentwurf
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem einen Referentenentwurf für eine „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ veröffentlicht. Diese Mantelverordnung sieht wesentliche Änderungen in den Durchführungsverordnungen, insbesondere der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, vor.
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Neufassung des § 8 EStDV sieht eine Anpassung der Grenzen für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von geringer Bedeutung vor. Mussten bisher betrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des Grundstückswerts und nicht mehr als € 20.500,00 betrug, soll nach der Neuregelung eine Bilanzierung unterbleiben können, wenn der Wert des eigenbetrieblich genutzten Teils nicht mehr als € 40.000,00 oder der betreffende Gebäudeanteil nicht mehr als 30 Quadratmeter beträgt.
Kaufpreisaufteilung
Nach dem neuen § 9b EStDV soll ein rechtssicheres und einheitliches Aufteilungsschema für die Aufteilung eines Grundstück-Gesamtkaufpreises in einen Grund- und Bodenanteil und Gebäudeanteil eingeführt werden. Nach der Neuregelung wird eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits favorisiert.
Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19) soll mit § 11c EStDV die Vorlage eines Gutachtens nach persönlicher Vorbesichtigung des Gutachters zwingend erforderlich werden. Der BFH hielt bisher ein Sachverständigengutachten für die Geltendmachung einer kürzeren Gebäudenutzungsdauer nicht für zwingend erforderlich. Mit der zwingenden Vorbesichtigung soll die Erstellung von Internet-Gutachten vermieden werden.
Stand: 24. September 2025
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Echtzeitüberweisungen
MandanteninfoEchtzeitüberweisung
Unter Echtzeitüberweisungen werden Überweisungen verstanden, die binnen maximal zehn Sekunden auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Solche Überweisungen bieten diverse Banken zwar schon seit Längerem an, doch ab dem 9. Oktober 2025 werden diese für alle Pflicht. Darüber hinaus treten zu dem Stichtag neue Vorgaben für Preise sowie neue Sicherheitsanforderungen in Kraft. Die neuen Preisvorgaben für Echtzeitüberweisungen sehen vor, dass diese nicht teurer sein dürfen als normale SEPA-Überweisungen.
Überprüfung des Zahlungsempfängers
Als neue Sicherheitsanforderung tritt zeitgleich eine Überprüfungspflicht des Namens der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers in Kraft. Dieser verpflichtende „IBAN-Name-Check“ soll Betrug sowie Fehlüberweisungen möglichst verhindern. Nur bei Papierüberweisungen ändert sich künftig nichts. Für diese besteht auch nach dem 9. Oktober 2025 keine Pflicht für einen IBAN-Name-Check.
Verhinderung von Missbrauch
Der IBAN-Name-Check bietet allerdings keine zusätzlichen Sicherheiten, wenn es um die Verhinderung gezielter Betrugsfälle geht und Kontodaten per gefälschten E-Mails oder SMS angefordert werden. Die Missbrauchsgefahren dürften hier eher zunehmen. Denn dadurch, dass Echtzeitüberweisungen blitzschnell auszuführen sind, wird man sie im Einzelfall nicht mehr aufhalten können.
Stand: 24. September 2025
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Änderungen steuerlicher Verordnungen
MandanteninfoReferentenentwurf
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem einen Referentenentwurf für eine „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ veröffentlicht. Diese Mantelverordnung sieht wesentliche Änderungen in den Durchführungsverordnungen, insbesondere der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, vor.
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Neufassung des § 8 EStDV sieht eine Anpassung der Grenzen für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von geringer Bedeutung vor. Mussten bisher betrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des Grundstückswerts und nicht mehr als € 20.500,00 betrug, soll nach der Neuregelung eine Bilanzierung unterbleiben können, wenn der Wert des eigenbetrieblich genutzten Teils nicht mehr als € 40.000,00 oder der betreffende Gebäudeanteil nicht mehr als 30 Quadratmeter beträgt.
Kaufpreisaufteilung
Nach dem neuen § 9b EStDV soll ein rechtssicheres und einheitliches Aufteilungsschema für die Aufteilung eines Grundstück-Gesamtkaufpreises in einen Grund- und Bodenanteil und Gebäudeanteil eingeführt werden. Nach der Neuregelung wird eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits favorisiert.
Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19) soll mit § 11c EStDV die Vorlage eines Gutachtens nach persönlicher Vorbesichtigung des Gutachters zwingend erforderlich werden. Der BFH hielt bisher ein Sachverständigengutachten für die Geltendmachung einer kürzeren Gebäudenutzungsdauer nicht für zwingend erforderlich. Mit der zwingenden Vorbesichtigung soll die Erstellung von Internet-Gutachten vermieden werden.
Stand: 24. September 2025
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Schwarzarbeitsbekämpfung
MandanteninfoSchwarzarbeit
Mit dem neuen Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ kommt die Bundesregierung einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag nach, die Zollverwaltung moderner und digitaler aufzustellen. Der Schwerpunkt der Gesetzesinitiative liegt daher in der Schaffung einer Grundlage für einen risikoorientierten Prüfansatz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese soll künftig durch einen automatisierten Datenabgleich effektiver arbeiten können und große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten und daraus eine Risikobewertung ableiten können.
Friseur- und Kosmetikgewerbe
Stärker ins Visier der Fahnderinnen und Fahnder dürften künftig das Friseur- und Kosmetikgewerbe treten. Diese sollen nämlich in den Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen mitaufgenommen werden.
Bessere Strafverfolgung
Mit dem neuen Gesetz soll auch eine bessere Strafverfolgung umgesetzt werden. So soll die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert werden. Das Gesetz soll ferner eine effektivere Verfolgung und Ahndung des Herstellens und Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen (§ 9 Schwarzarbeitsgesetz-SchwarzArbG) ermöglichen.
Stand: 26. August 2025
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Steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet
MandanteninfoHohe degressive Abschreibung
Das als „Investitionsbooster“ bezeichnete „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurde am 18.7.2025 im Bundesgesetzblatt I Nr. 161 verkündet und trat zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Schwerpunkt des neuen Gesetzes ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung. Damit enthält das neue Steueränderungsgesetz den bisher höchsten Abschreibesatz. Die neue Abschreibung gilt für Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft worden sind, und löst die zum 31.12.2024 ausgelaufene zweifache degressive Abschreibung ab.
Elektrofahrzeuge
Nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) können Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge (keine Hybridelektrofahrzeuge), die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden, im Anschaffungsjahr bereits bis zu 75 %, im ersten darauffolgenden Jahr mit 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr mit jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr mit 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr mit 2 % abgeschrieben werden. Außerdem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung auf € 100.000,00 angehoben.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Das neue Gesetz sieht außerdem eine stufenweise Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes um jährlich ein Prozent von aktuell 15 % auf – in 2032 – 10 % des zu versteuernden Einkommens vor.
Forschungszulage
Der Artikel 3 des Gesetzes tritt ab dem 1.1.2026 in Kraft und sieht eine Erhöhung der Forschungszulagen vor.
Stand: 26. August 2025
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Steuerzahler-Gedenktag
MandanteninfoSteuerzahler-Gedenktag
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) errechnet und veröffentlicht alljährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Für 2025 fiel dieser Stichtag auf den 13. Juli, 00:49 Uhr. Das heißt, dass 2025 die Einkommensbelastungsquote für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt auf 52,9 % gegenüber 52,6 % im Vorjahr angestiegen ist. 2025 gingen somit von jedem verdienten Euro 52,9 Cent an den Staat bzw. in die öffentlichen Kassen und nur 47,1 Cent sind bei der Arbeitsnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer verblieben.
Sozialversicherung und Energiebesteuerung
Der Steuerzahlerbund führt die Mehrbelastungen vor allem auf höhere Sozialabgaben sowie die höhere Energiebesteuerung zurück, hier u. a. auf die CO2-Steuer auf Kraft- und Heizstoffe (Anstieg um 22 % auf € 55,00/Tonne CO2-Emission) und die Stromumlage für Netzentgelte, die sich mehr als verdoppelt hat. 2024 fiel der Gedenktag auf den 11. Juli und 2023 auf den 12. Juli.
Stand: 26. August 2025
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Erbeinsetzung eines Arztes
Ärzte - SpezialBerufsordnung
Die Berufsordnung (im Streitfall § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe) verbietet Ärztinnen und Ärzten generell die Annahme von Geschenken oder anderer Vorteile von Patientinnen und Patienten, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes eines Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt (BGH, Urteil vom 2.7.2025 – IV ZR 93/24).
Der Fall
Über das Vermögen eines Arztes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter klagte gegen die Erben eines ehemaligen Patienten des Arztes zwecks Übertragung eines Grundstücks, das der zwischenzeitlich verstorbene Patient dem Arzt auf Basis eines geschlossenen „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrags“ testamentarisch vermacht hat. Der Insolvenzverwalter verlangte zugunsten der Gläubiger des Arztes die Herausgabe des Grundstücks. Das erstinstanzliche Landgericht verneinte eine Herausgabepflicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Die Vereinbarung sei unwirksam.
BGH-Urteil
Nach Auffassung des BGH regelt die berufsständische Vorschrift lediglich das Verhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten und der für diese zuständigen Landesärztekammer. Nicht erfasst von der Berufsordnung wird hingegen die zuwendende Patientin bzw. der zuwendende Patient. Ein zugunsten eines behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot für unwirksam anzusehen, würde gegen die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit verstoßen.
Stand: 26. August 2025
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Automatischer Informationsaustausch
MandanteninfoAutomatischer Informationsaustausch
Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten wurde 2017 eingeführt. Erstmals zum 30.9.2017 meldeten – damals nur 50 Staaten – Kontoinformationen deutscher Kontoinhaberinnen und -inhaber an die deutschen Finanzbehörden. Mit Schreiben vom 3.6.2025 (IV D 3 – S 1315/00304/070/025) hat das Bundesfinanzministerium eine neue und aktuelle Staatenaustauschliste 2025 bekannt gegeben. Die Zahl der Meldestaaten ist zwischenzeitlich auf 115 gestiegen. Unter anderem übermitteln die Vereinigten Arabischen Emirate und Dubai sowie ehemalige Steueroasen wie Vanuatu oder die bekannten Karibikinseln Bahamas, Barbados sowie die Cayman Islands zum 30.9.2025 Kontodaten an die deutschen Finanzbehörden.
Meldedaten
Die Meldepflichten umfassen die persönlichen Daten der meldepflichtigen Person wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer bzw. Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie den Namen des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -wert. Bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen wird neben der Policennummer der Barwert oder Rückkaufwert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gemeldet. Für Verwirrung sorgt in der Praxis oft, dass bei Gemeinschaftskonten Bruttoerlöse zweimal gemeldet werden und dass die Meldebeträge in US-Dollar umgerechnet werden, sodass sich diverse Differenzen bereits aus der Währungsumrechnung ergeben.
Stand: 26. August 2025
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Neue KfW-ERP-Förderprogramme 2025
MandanteninfoDigitalisierung und Innovation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) haben zum 1.7.2025 zwei neue Förderprogramme gestartet: „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ und „ERP-Förderkredit Innovation“. Beide Angebote sollen der Stärkung der Digitalisierung und Innovationen im Mittelstand dienen.
Drei-Stufen-Förderprogramm
Die Förderprogramme sind in drei Stufen unterteilt. Die Basisförderung (erste Stufe) richtet sich gezielt an kleinere Unternehmen, die laut Pressemitteilung „einfache Digitalisierungsmaßnahmen oder Produkt- oder Prozessinnovationen umsetzen wollen“. Die zweite Stufe ist als „LevelUp-Förderung“ für „anspruchsvollere Projekte mit einem höheren Digitalisierungs- oder Innovationsgrad“ reserviert. Die dritte und höchste Förderstufe können Unternehmen für „zukunftsweisende Vorhaben – beispielsweise im Bereich der Künstlichen Intelligenz – oder für große Projekte“ in Anspruch nehmen.
Digitalisierungs-Check
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Basisförderung für kleine und mittlere Unternehmen ist der KfW-Digitalisierungs-Check. Hier wird der aktuelle Digitalisierungsstand ermittelt und es werden Vorschläge für Verbesserungen in der Digitalisierung im Unternehmen ausgearbeitet.
Stand: 26. August 2025
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Pflegeleistungen auf Basis des persönlichen Budgets
Ärzte - SpezialPersönliches Budget
Nach § 29 Abs. 1 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) können auf Antrag eines Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden. Dies soll den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt.
Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen
Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Leistungen, die eng mit der Betreuung oder Pflege von Personen verbunden sind und von Einrichtungen erbracht werden, bei denen diese Leistungen in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern vergütet werden, von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 19.12.2024 V R 1/22) auch bei mittelbarer Kostentragung, wenn die Kosten aus dem persönlichen Budget bestritten werden und die Bewilligung in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen lässt.
Der Fall
Im Streitfall erbrachte eine KG pädagogische Fachleistungen und Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Der hierfür zuständige Leistungsträger, ein Landeswohlfahrtsverband, schloss mit den Bewohnerinnen und Bewohnern Zielvereinbarungen ab. Die Abrechnung erfolgte direkt mit den Bewohnern (Patienten). Das Finanzamt behandelte die Umsätze als steuerpflichtig. Der BFH folgte der Finanzamt-Auffassung nicht und teilte auch nicht die Ansicht der Finanzverwaltung in Abschnitt 4.16.3. Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), wonach Vergütungen aus Geldern des Persönlichen Budgets in die Ermittlung der Mindestvergütungsquote generell nicht mit einzubeziehen sind. Nach Auffassung des BFH wäre die Sachlage differenziert zu beurteilen, wenn die Leistungen vom Umfang und der Höhe nach auf einer expliziten Entscheidung eines anerkannten vertraglichen Leistungsträgers beruhen.
Stand: 26. August 2025
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Pflegemindestlohn
Ärzte - SpezialDritte Erhöhungsstufe
Zum 1.7.2025 ist die dritte Erhöhungsstufe für den Mindestlohn in der Pflege nach der „Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ (6. PflegeArbbV) in Kraft getreten. Der Mindestlohn beträgt danach für Pflegehilfskräfte € 16,10, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit € 17,35 und für Pflegefachkräfte € 20,50 pro Stunde.
Urlaub
Außerdem haben Pflegekräfte bei einer Fünf-Tage-Woche einen Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr.
Stand: 26. August 2025
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