Steuerzahler-Gedenktag

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) errechnet und veröffentlicht alljährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Für 2025 fiel dieser Stichtag auf den 13. Juli, 00:49 Uhr. Das heißt, dass 2025 die Einkommensbelastungsquote für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt auf 52,9 % gegenüber 52,6 % im Vorjahr angestiegen ist. 2025 gingen somit von jedem verdienten Euro 52,9 Cent an den Staat bzw. in die öffentlichen Kassen und nur 47,1 Cent sind bei der Arbeitsnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer verblieben.

Sozialversicherung und Energiebesteuerung

Der Steuerzahlerbund führt die Mehrbelastungen vor allem auf höhere Sozialabgaben sowie die höhere Energiebesteuerung zurück, hier u. a. auf die CO2-Steuer auf Kraft- und Heizstoffe (Anstieg um 22 % auf € 55,00/Tonne CO2-Emission) und die Stromumlage für Netzentgelte, die sich mehr als verdoppelt hat. 2024 fiel der Gedenktag auf den 11. Juli und 2023 auf den 12. Juli.

Stand: 26. August 2025

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Hohe degressive Abschreibung

Das als „Investitionsbooster“ bezeichnete „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurde am 18.7.2025 im Bundesgesetzblatt I Nr. 161 verkündet und trat zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Schwerpunkt des neuen Gesetzes ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung. Damit enthält das neue Steueränderungsgesetz den bisher höchsten Abschreibesatz. Die neue Abschreibung gilt für Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft worden sind, und löst die zum 31.12.2024 ausgelaufene zweifache degressive Abschreibung ab.

Elektrofahrzeuge

Nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) können Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge (keine Hybridelektrofahrzeuge), die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden, im Anschaffungsjahr bereits bis zu 75 %, im ersten darauffolgenden Jahr mit 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr mit jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr mit 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr mit 2 % abgeschrieben werden. Außerdem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung auf € 100.000,00 angehoben.

Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Das neue Gesetz sieht außerdem eine stufenweise Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes um jährlich ein Prozent von aktuell 15 % auf – in 2032 – 10 % des zu versteuernden Einkommens vor.

Forschungszulage

Der Artikel 3 des Gesetzes tritt ab dem 1.1.2026 in Kraft und sieht eine Erhöhung der Forschungszulagen vor.

Stand: 26. August 2025

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Schwarzarbeit

Mit dem neuen Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ kommt die Bundesregierung einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag nach, die Zollverwaltung moderner und digitaler aufzustellen. Der Schwerpunkt der Gesetzesinitiative liegt daher in der Schaffung einer Grundlage für einen risikoorientierten Prüfansatz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese soll künftig durch einen automatisierten Datenabgleich effektiver arbeiten können und große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten und daraus eine Risikobewertung ableiten können.

Friseur- und Kosmetikgewerbe

Stärker ins Visier der Fahnderinnen und Fahnder dürften künftig das Friseur- und Kosmetikgewerbe treten. Diese sollen nämlich in den Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen mitaufgenommen werden.

Bessere Strafverfolgung

Mit dem neuen Gesetz soll auch eine bessere Strafverfolgung umgesetzt werden. So soll die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert werden. Das Gesetz soll ferner eine effektivere Verfolgung und Ahndung des Herstellens und Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen (§ 9 Schwarzarbeitsgesetz-SchwarzArbG) ermöglichen.

Stand: 26. August 2025

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40-%-Quote

Der Katalog der Steuerbefreiungen im Gewerbesteuergesetz (§ 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) enthält in Nummer 20 Buchst. d eine Befreiungsvorschrift, nach dieser Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind, sofern die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. In dem Zusammenhang stellt sich in der Praxis oft die Frage, wie diese 40-%-Quote zu berechnen ist. In Fällen, in denen die Quote nur ganz knapp erreicht wird, stellt sich weiter die Frage, ob bzw. inwieweit kaufmännische Rundungsregeln anzuwenden sind.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in dem Urteil vom 26.11.2024 (Az. 3 K 1918/21) die Berechnung dieser Quote anhand der Fallzahl und nicht anhand der Gesamtkosten festgelegt. Außerdem hielt das FG die kaufmännischen Rundungsregeln für anwendbar. Damit konnte der Pflegedienst mit einer Quote von 39,51 %, die auf 40 % aufzurunden war, in die Gewerbesteuerfreiheit rutschen. Das FG legte aber auch fest, dass sich die Steuerbefreiung nur auf die gewerbesteuerpflichtigen Erträge aus dem Betrieb der betreffenden Pflegeeinrichtung bezieht und keine vollständige Steuerbefreiung des Unternehmens begründet.

Revisionsverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) wird über die Gewerbesteuerpflicht allerdings in einem Revisionsverfahren abschließend entscheiden (Az. X R 6/25). Betroffene Pflegedienstunternehmen können sich auf dieses Revisionsverfahren berufen.

Stand: 26. August 2025

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Kindergeldanspruch

Für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch dann gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG).

Rettungssanitäterin

Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein Revisionsverfahren anhängig (Az. III R 31/24), in dem es um die Frage geht, ob eine viermonatige Ausbildung als Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist und sich dadurch Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch ergeben. Weiters ist die Frage zu klären, ob ein geringfügiges betriebsbedingtes Überschreiten der 20-Stunden-Grenze für den Kindergeldanspruch unschädlich ist. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert und danach ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Nach Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 28.8.2024, 9 K 108/24 Kg, AO)) stellte die Rettungssanitäterausbildung keine erstmalige Berufsausbildung dar. Das FG hat den Kindergeldanspruch der Klägerin bestätigt.

Fazit

Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Solange Lehrgänge für den Rettungssanitätsdienst oder ähnliche Lehrgänge im Gesundheitswesen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wirken sich diese auf den Kindergeldanspruch nicht aus. Die endgültige Entscheidung hierüber durch den BFH wird in Kürze erwartet.

Stand: 26. August 2025

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Persönliches Budget

Nach § 29 Abs. 1 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) können auf Antrag eines Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden. Dies soll den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt.

Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen

Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Leistungen, die eng mit der Betreuung oder Pflege von Personen verbunden sind und von Einrichtungen erbracht werden, bei denen diese Leistungen in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern vergütet werden, von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 19.12.2024 V R 1/22) auch bei mittelbarer Kostentragung, wenn die Kosten aus dem persönlichen Budget bestritten werden und die Bewilligung in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen lässt.

Der Fall

Im Streitfall erbrachte eine KG pädagogische Fachleistungen und Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Der hierfür zuständige Leistungsträger, ein Landeswohlfahrtsverband, schloss mit den Bewohnerinnen und Bewohnern Zielvereinbarungen ab. Die Abrechnung erfolgte direkt mit den Bewohnern (Patienten). Das Finanzamt behandelte die Umsätze als steuerpflichtig. Der BFH folgte der Finanzamt-Auffassung nicht und teilte auch nicht die Ansicht der Finanzverwaltung in Abschnitt 4.16.3. Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), wonach Vergütungen aus Geldern des Persönlichen Budgets in die Ermittlung der Mindestvergütungsquote generell nicht mit einzubeziehen sind. Nach Auffassung des BFH wäre die Sachlage differenziert zu beurteilen, wenn die Leistungen vom Umfang und der Höhe nach auf einer expliziten Entscheidung eines anerkannten vertraglichen Leistungsträgers beruhen.

Stand: 26. August 2025

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Dritte Erhöhungsstufe

Zum 1.7.2025 ist die dritte Erhöhungsstufe für den Mindestlohn in der Pflege nach der „Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ (6. PflegeArbbV) in Kraft getreten. Der Mindestlohn beträgt danach für Pflegehilfskräfte € 16,10, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit € 17,35 und für Pflegefachkräfte € 20,50 pro Stunde.

Urlaub

Außerdem haben Pflegekräfte bei einer Fünf-Tage-Woche einen Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr.

Stand: 26. August 2025

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Wir freuen uns ab dem 01.08.2025 Frau Paula Ehnes als Auszubildende zur Steuerfachangestellten im trialen System mit berufsbegleitenden Studium in unserem Team willkommen zu heißen!

Grundstücksbewertung

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche, auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche bezogene Lagewerte. Sie werden für einzelne Gebiete, Straßen oder Straßenabschnitte ermittelt, in denen annähernd gleiche Nutzungen und Wertverhältnisse vorliegen, und von den Gutachterausschüssen der jeweiligen Region bekannt gegeben.

Geschossflächenzahl

Bodenrichtwerte repräsentieren den Wert eines Referenzgrundstücks, welches kaum mit dem zu bewertenden Grundstück identisch sein wird. Im Streitfall ging es
u. a. um die Frage, ob für die Bestimmung des Bodenwertes die tatsächliche oder jene laut Bebauungsplan zulässige GFZ maßgeblich ist. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.12.2024 – 16 K 17071/23) ging – allerdings unter Verweis auf die Wohnungsnot in der Berliner Innenstadt – von einem maßgeblichen Bodenrichtwert aus, der der realisierbaren GFZ entspricht. Im Streitfall betrug die tatsächliche GFZ 4,16, die zulässige GFZ nur 1,5. Das hatte große Auswirkungen auf den zu versteuernden Grundbesitzwert. Strittig war eine Wertdifferenz von etwa € 5 Mio.

BFH-Revision

Das letzte Wort in dieser Frage des maßgeblichen Bodenrichtwerts hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH). Das Revisionsverfahren wird unter dem Az II R 7/25 geführt.

Stand: 28. Juli 2025

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Förderkompass 2025

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Homepage unter https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesamt/foerderkompass.html?nn=1469694 die für 2025 geltenden Förderprogramme veröffentlicht. Zu den Zielgruppen zählen Privatpersonen, Unternehmen und auch öffentliche Einrichtungen. Zur schnellen Übersicht, welche einzelne Fördermaßnahme von welcher Zielgruppe in Anspruch genommen werden kann, enthält der Maßnahmenkatalog zielgruppenspezifische Symbole am oberen rechten Rand jeder Programmbeschreibung.

Effiziente Gebäudesanierung

Das Programm zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich wird trotz Abkehr vom Heizungsgesetz durch die neue Bundesregierung aufrecht erhalten und richtet sich an alle Zielgruppen. Privatpersonen können in diesem Zusammenhang auch weiter eine Förderung für eine Energieberatung für ihre Wohngebäude erhalten.

E-Lastenfahrräder

Für Unternehmen dürfte die Förderung der Anschaffung von gewerblich genutzten Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung interessant sein. Förderfähig sind 25 % der Ausgaben für die Anschaffung bis zu
€ 3.500,00 pro Lastenfahrrad.

Mitarbeiterschulung, Unternehmensfinanzierung

Für die Zielgruppe der Unternehmen enthält der Kompass außerdem Förderprogramme für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie u. a. „Berufsbildung ohne Grenzen“, oder Zuschussprogramme für Wagniskapital.

Stand: 28. Juli 2025

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