Koalitionsvertrag
Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen 144-seitigen Koalitionsvertrag verständigt. Unter den einkommensteuerlichen Maßnahmen sind insbesondere der geplante „Investitions-Booster“ sowie neue Kaufanreize für E-Fahrzeuge zu erwähnen. Der Investitions-Booster soll in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen in Höhe von 30 % für 2025 bis 2027 kommen.
Kaufanreize für E-Fahrzeuge
Zur Förderung der E-Mobilität enthält der Koalitionsvertrag acht Punkte. Unter anderem soll die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Dienstwagen von derzeit € 70.000,00 auf € 100.000,00 angehoben werden. Des Weiteren ist eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge geplant. Details dazu enthält der Koalitionsvertrag nicht. E-Autos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuerbefreiung profitieren. Darüber hinaus sind eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie/PHEVs und Elektrofahrzeugen mit Range Extender/EREV und entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene geplant. Die neue Bundesregierung will den Ladenetzausbau fördern und emissionsfreie LKWs von der Mautpflicht befreien.
Überstundenzuschläge, Pendlerpauschale
Überstundenzuschläge „die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen“, wie es im Koalitionsvertrag heißt, sollen steuerfrei gestellt werden. Außerdem soll die Pendlerpauschale ab 1.1.2026 auf 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer dauerhaft erhöht werden (bisher erst ab dem 21. Entfernungskilometer).
Übungsleiter/Ehrenamt
Die Koalition will die Übungsleiterpauschale von bisher € 3.000,00 auf € 3.300,00 und die Ehrenamtspauschale von aktuell € 840,00 auf € 960,00 erhöhen. Ein genauer Zeitpunkt für die Erhöhung wurde nicht genannt.
Freiwilliges längeres Arbeiten
Die neue Regierung will Rentner für längeres Arbeiten animieren. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiter arbeitet, soll eine Steuerfreistellung für Gehälter von bis zu € 2.000,00 im Monat erhalten.
Stand: 25. Mai 2025
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Sonderabschreibung nach § 7b EStG sichern
MandanteninfoSonderabschreibung
Zur Förderung des Mietwohnungsbaus wartet der Steuergesetzgeber mit gesonderten Abschreibungsätzen auf. Nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % zusätzlich zur regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonder-AfA ist an im Gesetz genannte besondere Voraussetzungen geknüpft, unter anderem müssen neue und bisher nicht vorhandene Wohnungen angeschafft oder hergestellt werden. Darüber hinaus ist die AfA-Bemessungsgrundlage auf bestimmte Anschaffungs- und Herstellungskosten limitiert.
Ersatzneubauten
An der Voraussetzung der Schaffung neuer und bisher nicht vorhandener Wohnungen fehlt es nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Köln (Urteil vom 12.9.2024 1 K 2206/21), wenn eine Alt-Immobilie abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Im Urteilsfall hatten Steuerpflichtige ein vermietetes Einfamilienhaus (Baujahr 1962) abgerissen und durch ein neues ersetzt. Für die Herstellungskosten des Neubaus wollten die Kläger Sonderabschreibungen nach § 7b EStG geltend machen. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht.
Fazit
Steuerpflichtige, die lediglich vorhandenen Wohnraum durch neuen ersetzen, können die Sonderabschreibungen nicht geltend machen. Das Finanzgericht begründet die Entscheidung mit der vom Gesetzgeber mit dieser Sonder-AfA verfolgten Intention der Schaffung von neuem Wohnraum. Die Gewährung der Sonderabschreibung setzt damit nicht nur voraus, dass neue Wohnungen geschaffen werden. Es muss sich bei den neuen Wohnungen auch um bisher nicht vorhandene Wohnungen handeln. Bei der Auslegung der Schaffung bisher nicht vorhandenen Wohnraums ist nicht auf eine zeitliche, sondern auf eine quantitative Auslegung abzustellen.
Revision
Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat das Aktenzeichen IX R 24/24.
Stand: 24. Juni 2025
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Unterhaltsleistungen
MandanteninfoAußergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können auf Antrag bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Aufwendungen können im jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) bis zur Höhe des Grundfreibetrags (in 2025: € 12.096,00) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Zahlungsweise
Bezüglich der Zahlungsweise wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 eine wesentliche Änderung eingeführt. Seit dem VZ 2025 ist für den einkommensteuerlichen Abzug von Unterhaltsaufwendungen Voraussetzung, dass die Zahlung ausschließlich per Überweisung auf das Konto der unterhaltenden Person erfolgt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Barzahlungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Stand: 24. Juni 2025
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Handwerkerleistungen für Schweiz-Immobilien
MandanteninfoSteuerermäßigung
Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Jahr, bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die abzugsfähigen Aufwendungen führen zu einer Einkommensteuerermäßigung. Neben inländischen Handwerkerleistungen können auch solche steuerlich berücksichtigt werden, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt der bzw. des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind Handwerkerleistungen an Immobilien in der Schweiz.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt in einem aktuellen Beschluss (vom 20.2.2025 – 7 K 1204/22) Zweifel an der gegenwärtigen Regelung erhoben. Der Senat hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen in der Frage, ob die Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt. Denn dieses Freizügigkeitsabkommen enthält ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA).
Anhängiges EuGH-Verfahren
Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen C-223/25 anhängig.
Stand: 24. Juni 2025
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Pfändungsschutz für Schuldner
MandanteninfoPfändungsfreigrenzen
Zum 1.7.2025 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) erhöht (BGBl 2025 I Nr. 110 vom 11.4.2025). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen.
Grundbetrag
Der unpfändbare Grundbetrag (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beträgt in der neuen Pfändungstabelle seit 1.7.2025 € 1.555,00 pro Monat (bisher € 1.491,28). Die den unpfändbaren Grundbetrag übersteigende Beträge können zum Teil gepfändet werden. Grundsätzlich bleiben 3/10 des überschießenden Teils unpfändbar. Die Zehntelsätze erhöhen sich, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner anderen Personen Unterhalt gewährt, um jeweils zwei bzw. ein Zehntel. Der Teil des Arbeitseinkommens, der bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt bleibt, beträgt ab 1.7.2025 € 4.766,99 (bisher € 4.573.10, § 805c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ZPO).
Unterhalt
Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag von € 1.555,00 um € 585,23 (bisher € 561,43). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag pro Person um € 326,04 (bisher € 312,78).
Stand: 24. Juni 2025
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Arbeitnehmerkündigung
MandanteninfoEinwurf-Einschreiben
Arbeitgeber tragen für den Zugang von Kündigungsschreiben die Darlegungs- und Beweislast. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens mit Sendungsnummer reichte dem Bundesarbeitsgericht/BAG nicht als Zugangsbeweis (Urteil vom 30.1.2025, Az.: 2 AZR 68/24).
Sachverhalt
Im Streitfall bestätigten mehrere Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers, das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt zu haben. Eine Mitarbeiterin hat den Umschlag zur Post gebracht und dort als Einwurf-Einschreiben zur Sendungsnummer RT persönlich aufgegeben. Ausweislich des im Internet abrufbaren sog. Sendungsstatus war das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Arbeitnehmerin zugestellt worden. Dieser Sachvortrag reichte dem BAG nicht aus. Der sicherste Zugangsbeweis ist immer noch der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten, der gegebenenfalls als Zeuge auftreten kann.
Stand: 25. Mai 2025
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Fitnessstudio
Ärzte - SpezialAußergewöhnliche Belastung
Der Steuergesetzgeber berücksichtigt sogenannte außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer, sofern diese Belastungen über das Zumutbare hinausgehen und der bzw. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).
Funktionstraining in einem Fitnessstudio
An einer solchen Zwangsläufigkeit fehlt es bei Mitgliedschaftsbeiträgen für ein Fitnessstudio. Diese gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn die Mitgliedschaft zur Teilnahme an einem dort angebotenen ärztlich verordneten Funktionstraining erforderlich ist (Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23). Im Streitfall wurde einer Steuerpflichtigen zur Behandlung von Bewegungseinschränkungen sowie zur Schmerzreduktion ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Der BFH begründete seine Ansicht u. a. damit, dass Angebote von Fitnessstudios nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden. Bei den Mitgliedsbeiträgen würde es sich um Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen handeln.
Stand: 25. Mai 2025
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Schuldzinsenabzug
MandanteninfoSchuldzinsenabzug
Darlehenszinsen für die Anschaffung einer zu fremden Wohnzwecken vermieteten Immobilie sind im Rahmen der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vollumfänglich als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen tatsächlich zur Erzielung der Vermietungseinkünfte verwendet worden ist.
Unentgeltliche Übertragung
Dieser erforderliche Veranlassungszusammenhang wird dann gelöst, wenn das Vermietungsobjekt ganz oder teilweise unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeiten unentgeltlich übertragen wird. Die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen können nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigt werden, wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat (Urteil vom 3.12.2024, IX R 2/24).
Schuldzinsenfalle
Diese Schuldzinsenfalle lässt sich beispielsweise durch einen Vorbehaltsnießbrauch vermeiden, weil dann die Mieterträge weiter der Schenkerin bzw. dem Schenker zufließen. Zu einer Lösung des Veranlassungszusammenhangs zwischen den Schuldzinsen und der Einkunftsquelle kommt es dann nicht. Denn die Darlehensnehmerin bzw. der Darlehensnehmer nutzt die Einkunftsquelle weiter zur Einkünfteerzielung.
Stand: 25. Mai 2025
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Geplante steuerliche Neuerungen im Koalitionsvertrag
MandanteninfoKoalitionsvertrag
Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen 144-seitigen Koalitionsvertrag verständigt. Unter den einkommensteuerlichen Maßnahmen sind insbesondere der geplante „Investitions-Booster“ sowie neue Kaufanreize für E-Fahrzeuge zu erwähnen. Der Investitions-Booster soll in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen in Höhe von 30 % für 2025 bis 2027 kommen.
Kaufanreize für E-Fahrzeuge
Zur Förderung der E-Mobilität enthält der Koalitionsvertrag acht Punkte. Unter anderem soll die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Dienstwagen von derzeit € 70.000,00 auf € 100.000,00 angehoben werden. Des Weiteren ist eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge geplant. Details dazu enthält der Koalitionsvertrag nicht. E-Autos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuerbefreiung profitieren. Darüber hinaus sind eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie/PHEVs und Elektrofahrzeugen mit Range Extender/EREV und entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene geplant. Die neue Bundesregierung will den Ladenetzausbau fördern und emissionsfreie LKWs von der Mautpflicht befreien.
Überstundenzuschläge, Pendlerpauschale
Überstundenzuschläge „die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen“, wie es im Koalitionsvertrag heißt, sollen steuerfrei gestellt werden. Außerdem soll die Pendlerpauschale ab 1.1.2026 auf 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer dauerhaft erhöht werden (bisher erst ab dem 21. Entfernungskilometer).
Übungsleiter/Ehrenamt
Die Koalition will die Übungsleiterpauschale von bisher € 3.000,00 auf € 3.300,00 und die Ehrenamtspauschale von aktuell € 840,00 auf € 960,00 erhöhen. Ein genauer Zeitpunkt für die Erhöhung wurde nicht genannt.
Freiwilliges längeres Arbeiten
Die neue Regierung will Rentner für längeres Arbeiten animieren. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiter arbeitet, soll eine Steuerfreistellung für Gehälter von bis zu € 2.000,00 im Monat erhalten.
Stand: 25. Mai 2025
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Belegarztleistungen in einem Krankenhaus
Ärzte - SpezialUmsatzsteuer
Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG steuerfrei. Ebenso sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären Behandlung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst.b UStG).
Der Fall
Streitig war, ob ein Teil der von einer Ärztin im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie in einem Krankenhaus durchgeführten Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit waren. Das Finanzamt lehnte ab. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lagen die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen nicht vor.
Heilbehandlungen unabhängig vom Ort steuerfrei
Der BFH hat in einem Urteil klargestellt, dass Heilbehandlungsleistungen von Ärztinnen und Ärzten immer umsatzsteuerfrei sind, und zwar unabhängig davon, ob diese durch eine GmbH erbracht werden und unabhängig davon, wo die Heilbehandlungsleistungen durchgeführt werden. Werden die Leistungen in einem Krankenhaus durchgeführt, greift die Steuerbefreiung unabhängig davon, ob auch die Voraussetzung für eine steuerfreie Krankenhausbehandlung vorliegen (BFH, Urteil vom 19.12.2024, V R 10/22).
Stand: 25. Mai 2025
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Werbeaktionen für Arzneimittel
Ärzte - SpezialArzneimittelwerbung
Werbeaktionen für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel in Form von Preisnachlässen oder zur Zahlung eines genauen Betrages sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27.2.2025, C-517/23) erlaubt. Es ging dabei um die Anwendung der EU-Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Geklagt hatte eine niederländische Online-Versandapotheke. Das Unternehmen hatte seinen Kundinnen und Kunden neben Preisnachlässen auch Prämien versprochen (Beträge zwischen € 2,50 und € 20,00). Außerdem warb das Unternehmen mit Gutscheinen für Bestellungen weiterer Produkte. Die Apothekerkammer Nordrhein ging dagegen gerichtlich vor.
Unbestimmte Höhe der Prämien
Der EuGH erlaubt es den Mitgliedstaaten wie Deutschland aber auch, bestimmte Werbeaktionen für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu untersagen, bei denen die Höhe der Prämie für den Verbraucherinnen und Verbraucher nicht im Vorhinein ersichtlich ist. Ein solches Verbot soll dazu dienen, dass die Verbraucher die Höhe der Prämie nicht überschätzen. Deutschland hat solche Werbeaktionen untersagt.
Gutscheine
Der EuGH sieht die Ausgabe von Gutscheinen für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie für den Bezug von Gesundheits- und Pflegeprodukten als richtlinienkonform an. Der EuGH hat aber auch betont, dass nationale Verbote für solche Werbeaktionen der Richtlinie nicht entgegenstehen. Daher können sich EU-Unternehmen nicht auf die Richtlinie berufen, wenn das nationale Recht bestimmte Werbeaktionen untersagt.
Stand: 25. Mai 2025
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