Höhere Anforderungen
Seit dem 1.1.2025 gelten strengere Regelungen für die steuerliche Betriebsprüfung. Unter anderem gilt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, eine verschärfte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 3, 4 Abgabenordnung – AO) sowie eine erweiterte Berichtigungspflicht. Alle diese neuen Aspekte sollten bei Erstellung des Jahresabschlusses 2025 Berücksichtigung finden. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass für die einzelnen Buchungssachverhalte ausreichende Dokumentationen vorliegen und dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Nachfrage der Betriebsprüfung fundiert Auskunft geben können.
Abschreibungen
Für alle nach dem 30.6.2025 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann die degressive Abschreibung nach dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland genutzt werden. Die degressive Abschreibung kann das dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 %, betragen.
Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen
Für Zahlungen, die im Jahr 2025 geleistet wurden und Aufwand in 2026 darstellen, ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Für Einnahmen im Jahr 2025, die Erträge in 2026 darstellen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Rückstellungen sollten ausreichend begründet sein und eine fundierte Schätzungsgrundlage für die Betragshöhe ist obligatorisch.
Umsatzsteuer
Bekannte Prüfungsschwerpunkte bei der Umsatzsteuer bilden u. a. die Vorsteuerabzüge sowie die richtige Anwendung von Reverse-Charge-Regeln. Hier sollte besondere Sorgfalt angewendet werden.
Außenprüfung 2025 für Vorjahre
Falls im Jahr 2025 eine diverse Vorjahre betreffende Außenprüfung stattgefunden hat, sind die Eröffnungsbilanzwerte 2025 an die Prüfungsfeststellungen anzupassen. Ausnahme: Die Prüferfeststellungen wurden angefochten.
Stand: 26. März 2026
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BFH entscheidet über Pensionszusagen
MandanteninfoDirektzusagen
Die Direktzusage stellt einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dar. Bei der Direktzusage erteilt das Unternehmen seiner Mitarbeiterin bzw. seinem Mitarbeiter ein direktes Versprechen auf eine lebenslange Rentenzahlung. Das Unternehmen bildet gewinn- und steuermindernde Pensionsrückstellungen.
BFH-Urteile
In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.11.2025 (I R 50/22) ging es um die steuerliche Anerkennung einer dem Geschäftsführer nach seinem 60. Lebensjahr erteilten Pensionszusage durch Gehaltsumwandlung. Der BFH hat im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) verneint und betont, dass ausschließlich durch Gehaltsumwandlung finanzierte Direktzusagen unabhängig von der Einhaltung einer Probezeit und auch bei einem Versprechen kurze Zeit nach Unternehmensgründung steuerlich anzuerkennen sind.
Verzinsung
In dem Urteil vom 17.12.2025 (I R 4/23) ging es um die Fremdüblichkeit der Verzinsung einer ebenfalls durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktzusage an die GmbH-Gesellschafter. Hierfür wurde ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Gleichzeitig wurde für eine arbeitgeberfinanzierte, also nicht durch Entgeltumwandlung finanzierte, Pensionszusage ein Zinssatz von 3 % vereinbart. Das Finanzamt sah in der Zinssatzdifferenz eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der BFH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, betonte jedoch, dass arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen nicht mit solchen aus Entgeltumwandlung verglichen werden können.
Stand: 26. März 2026
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Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden
MandanteninfoSteuerfreie Gelegenheitsgeschenke
Der Gesetzgeber stellt sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei.
Der Fall
Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 04.12.2025 – 4 K 1564/24) zu entscheiden hatte, wendete der Erblasser zum Osterfest 2015 seinem Sohn € 20.000,00 an Bargeld zu (streitgegenständliche Schenkung). Darüber hinaus erhielt der Sohn weitere Geldschenkungen zu Weihnachten von jeweils € 20.000,00. Der Sohn stammte aus einer sehr reichen Familie, in der Geschenke in dieser Höhe sicherlich als „üblich“ betrachtet werden.
Allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich
Was als „übliches“ Gelegenheitsgeschenk angesehen werden kann, ist fallweise zu beurteilen, da das Gesetz keine Wertobergrenzen festlegt. Das FG hat in dem betreffenden Fall für die Beurteilung der „Üblichkeit“ die allgemeine Verkehrsanschauung für maßgeblich erachtet und nicht die Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen die Schenker bzw. die Beschenkten verkehren. Geldgeschenke in Höhe von € 20.000,00 sind danach nicht als übliche Gelegenheitsgeschenke anzusehen. Übersteigt ein Gelegenheitsgeschenk den üblichen Rahmen, ist das Geschenk zur Gänze steuerpflichtig. Es kann kein angemessener Anteil abgezogen werden.
Fallstrick Erbschaftsteuererklärung
Schenkungen zu Lebzeiten werden im Regelfall dem Finanzamt nicht angezeigt. Soweit tatsächlich keine Steuerpflicht besteht bzw. eine solche eindeutig verneint werden kann, müssen solche Gelegenheitsgeschenke vom Schenker oder dem Beschenkten tatsächlich nicht nach § 30 ErbStG angezeigt werden. In der Praxis stellt sich aber nicht immer eine Eindeutigkeit hinsichtlich einer Schenkungsteuerfreiheit ein. Kommt es dann anlässlich des Todes der Schenkerin bzw. des Schenkers zu einer Erbschaftsteuererklärung, kommen alle Schenkungen im Regelfall ans Licht. Denn die Erbin bzw. der Erbe muss in der Erbschaftsteuererklärung alle Schenkungen von der Erblasserin bzw. vom Erblasser in den letzten zehn Jahren angeben, so wie es auch im Streitfall der Fall war. Eine Verjährung der Steuerpflicht tritt bei Schenkungen regelmäßig nicht ein, da die Verjährungsfrist erst beim Tod des Schenkers beginnt (Anlaufhemmung § 170 Abs. 5 Nr. 2/Abgabenordnung AO).
Stand: 26. März 2026
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Jahresabschluss 2025
MandanteninfoHöhere Anforderungen
Seit dem 1.1.2025 gelten strengere Regelungen für die steuerliche Betriebsprüfung. Unter anderem gilt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, eine verschärfte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 3, 4 Abgabenordnung – AO) sowie eine erweiterte Berichtigungspflicht. Alle diese neuen Aspekte sollten bei Erstellung des Jahresabschlusses 2025 Berücksichtigung finden. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass für die einzelnen Buchungssachverhalte ausreichende Dokumentationen vorliegen und dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Nachfrage der Betriebsprüfung fundiert Auskunft geben können.
Abschreibungen
Für alle nach dem 30.6.2025 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann die degressive Abschreibung nach dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland genutzt werden. Die degressive Abschreibung kann das dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 %, betragen.
Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen
Für Zahlungen, die im Jahr 2025 geleistet wurden und Aufwand in 2026 darstellen, ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Für Einnahmen im Jahr 2025, die Erträge in 2026 darstellen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Rückstellungen sollten ausreichend begründet sein und eine fundierte Schätzungsgrundlage für die Betragshöhe ist obligatorisch.
Umsatzsteuer
Bekannte Prüfungsschwerpunkte bei der Umsatzsteuer bilden u. a. die Vorsteuerabzüge sowie die richtige Anwendung von Reverse-Charge-Regeln. Hier sollte besondere Sorgfalt angewendet werden.
Außenprüfung 2025 für Vorjahre
Falls im Jahr 2025 eine diverse Vorjahre betreffende Außenprüfung stattgefunden hat, sind die Eröffnungsbilanzwerte 2025 an die Prüfungsfeststellungen anzupassen. Ausnahme: Die Prüferfeststellungen wurden angefochten.
Stand: 26. März 2026
Bild: skywalk154 – stock.adobe.com
Schnelle und langsame Finanzämter
MandanteninfoBearbeitungszeiten
Die Onlineplattform „Smartsteuer“ ermittelt alljährlich die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Einkommensteuererklärungen der Finanzämter in Deutschland. Das Ergebnis ermittelte das Institut in seinem Steuerreport 2026. Die Bearbeitungszeiten zwischen dem schnellsten und dem langsamsten Finanzamt (FA) differierten nach dem Bericht im vergangenen Jahr um 97 Tage. Bemerkenswert ist, dass sowohl das schnellste Finanzamt (FA Schwalm-Eder mit einer Bearbeitungszeit von 22 Tagen) als auch das langsamste Amt (FA Korbach-Frankenberg mit einer Bearbeitungszeit von 119 Tagen) in Hessen liegen, keine 50 Kilometer voneinander entfernt.
Durchschnittliche Erstattungen
Laut den Recherchen waren die durchschnittlichen Steuererstattungen in Hamburg mit € 1.615,00 am höchsten, gefolgt von Hessen (€ 1.566,00), Baden-Württemberg (€ 1.499,00) und Nordrhein-Westfalen (€ 1.488,00). Das Schlusslicht bildet Sachsen-Anhalt mit einer durchschnittlichen Erstattung von € 1.124,00.
Stand: 14. April 2026
Bild: Pakin – stock.adobe.com
Hinweispflichten für Arbeitgeber
MandanteninfoSchwarzarbeit
Seit Jahresbeginn 2026 gilt eine neue Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Branchen, wie Bau, Gastronomie, Transport, Gebäudereinigung, Friseur/Kosmetik, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste: Sie müssen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich und nachweisbar darauf hinweisen, dass diese während der Arbeit immer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führen müssen (§ 2a Abs. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG). Der Hintergrund dieser Regelung ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung – die Kontrolle durch die Zollbehörden wird dadurch erleichtert.
Dokumentationspflichten
Der Hinweis muss dokumentiert und für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt werden; er kann z. B. durch einen Aushang oder eine Notiz in der Personalakte erfolgen, eine Kopie des Hinweises reicht aus. Bei Prüfungen durch die Behörden muss der Nachweis vorgelegt werden können. Wir empfehlen dies im Rahmen der Lohnabrechnung durchzuführen.
Sanktionen
Bei Missachtung der Hinweispflicht droht ein Bußgeld. Sowohl das Nichtmitführen des Ausweises durch den Arbeitnehmer als auch das Versäumnis des Arbeitgebers, den Hinweis zu geben oder zu dokumentieren, gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG). Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 5.000,00 € betragen.
Stand: 26. März 2026
Bild: Thomas Melcher – stock.adobe.com
International: Pauschalsteuer bei beschränkter Steuerpflicht
MandanteninfoArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Selbstständige mit Wohnsitz im Ausland unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht im Inland (§ 49 Abs.1 Nr. 3, 4 Einkommensteuergesetz – EStG), wenn sie im Inland tätig sind bzw. ihre Tätigkeit im Inland verwertet wird. Besonders betroffen von der beschränkten Steuerpflicht sind Schauspieler, Künstler oder Sportler.
Pauschalsteuersatz
Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer pauschal erhoben und zwar bereits an der Quelle. Der Pauschalsteuersatz beträgt allgemein 15 %. Bestimmte Einkünfte werden mit 30 % besteuert (§ 50a Abs. 2 EStG). Für ausländische Künstler, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, beträgt die pauschale Lohnsteuer 20 %, wenn die Künstlerin bzw. der Künstler die Lohnsteuer selbst übernimmt. Übernimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sowohl die Lohnsteuer als auch den Solidaritätszuschlag, beträgt die pauschale Lohnsteuer insgesamt 25,35 % der Einnahmen. Hinzu kommt jeweils der zusätzlich erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer (BMF-Schreiben v. 28.03.2013 – IV C 5 – S 2332/09/10002 BStBl 2013 I S. 443).
Antragsveranlagung
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Einkommensteuerveranlagung, wenn sie EU/EWR-Bürger sind und in einem EU/EWR-Staat wohnen. Mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland kann in vielen Fällen ein Teil der Pauschalsteuer zurückgeholt werden. Für Steuererklärungen stehen spezielle Formulare (Vordruck ESt 1C) zur Verfügung.
Stand: 26. März 2026
Bild: NINENII – stock.adobe.com
Schutz von Patientendaten
Ärzte - SpezialNeue Anweisungen
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben Ende 2025 die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) für das Jahr 2026 aktualisiert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 23.10.2025 – S 0720 BStBl 2025 I S. 1858). Die Neufassung enthält redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen an einschlägige Gesetzesänderungen und die neue Rechtsprechung.
Beschlagnahme der Patientenkartei
In Ziffer 59 der AStBV ist – wie bisher – die Beschlagnahme der Patientenkartei einer Ärztin bzw. eines Arztes geregelt. Wie bisher hält die Finanzverwaltung unter Verweis auf § 97 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) an einem Beschlagnahmeverbot im Strafverfahren gegen Patientinnen und Patienten fest. Ausnahmen gelten dann, wenn entweder der Arzt selbst einer Straftat beschuldigt oder der Teilnahme an der Straftat des beschuldigten Patienten verdächtigt wird. Die AStBV weisen hier allerdings auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hin (Urteil Bundesgerichtshof BGH v. 3.12.1991 1 StR 120/90).
Hinweis
Die Finanzbehörden weisen in dem o. g. Erlass darauf hin, dass die Anweisungen „wegen der Vielfalt der Lebensvorgänge…" nur „Anleitungen für den Regelfall“ geben. Das heißt, ob in einem konkreten Fall eine Beschlagnahme der Patientenakte in Betracht kommt oder nicht, ist stets nach den anwendbaren Gesetzen und der Rechtsprechung zu entscheiden.
Stand: 24. Februar 2026
Bild: HNFOTO – stock.adobe.com
Umsatzsteuerpflichtige Leistungen privater Krankenhäuser
Ärzte - SpezialRechtsgrundlage
Nach Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie stellen die EU-Mitgliedstaaten generell Leistungen umsatzsteuerfrei, die dem Gemeinwohl dienen. Dazu gehören nach Abs. 1 Buchst. B auch Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, welche von privaten Institutionen zu Bedingungen durchgeführt werden, die mit jenen der öffentlichen Krankenhäuser in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
Der Fall
Der Betreiber einer Privatklinik, welche nicht über eine Zulassung nach Maßgabe von § 108 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) verfügte, stellte seine Leistungen den Privatpatienten in Rechnung und wies dabei keine Umsatzsteuer aus. Der Klinikbetreiber war der Meinung, seine Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Er verwies auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Das vorinstanzliche Finanzgericht München (Urt. v. 18.10.2023 – 3 K 317/18) wies die Klage ab. Die Leistungen seien nicht umsatzsteuerfrei, da der Klinikbetreiber die Behandlungsleistungen nicht zu mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht hat.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück und folgte der Auffassung des vorinstanzlichen Finanzgerichts (Urt. v. 8.7.2025 – XI R 36/23). Die Steuerbefreiung scheiterte hier an einer fehlenden Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sowie einer sozialen Vergleichbarkeit. Dies u. a. wegen eines erhöhten Pflegeschlüssels, der Versorgung eines Chefarztstandards sowie wegen des Vorhaltens von medizinisch nicht notwendigen Einzelzimmern.
Weiteres Revisionsverfahren
Im Zusammenhang mit dem Streitfall steht ein weiteres anhängiges Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem Az. V R 2/25 zur Entscheidung an. In dem Fall geht es um zwei Themen: Einmal wird der BFH die Frage klären müssen, wie das Merkmal der „Kostennähe“ zu bestimmen ist. Außerdem wird zu klären sein, ob das DRG-Abrechnungssystem Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der „Kostennähe“ sein kann oder ob der jeweilige Höchstwert der Kalkulationskrankenhäuser für die Beurteilung heranzuziehen ist.
Stand: 24. Februar 2026
Bild: Ivan – stock.adobe.com
Mindestlöhne in der Altenpflege
Ärzte - SpezialAnpassung der Mindestlöhne
Die Pflegekommission hat sich in einer Sitzung am 19.11.2025 einstimmig für höhere Mindestlöhne in der Altenpflege entschieden. In diesem sowie im kommenden Jahr werden die Pflegemindestlöhne in zwei Stufen angepasst.
Erhöhungsschritte
Für Pflegehilfskräfte steigt der Mindestlohn von aktuell € 16,10 ab 1.7.2026 auf € 16,52 und ab 1.7.2027 auf € 16,95. Qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten ab 1.7.2026 € 17,80 und ab 1.7.2027 € 18,26. Und für Pflegefachkräfte steigt der Mindestlohn von aktuell € 20,50 auf € 21,03 zum 1.7.2026 sowie auf € 21,58 zum 1.7.2027. Die Lohnerhöhungen basieren auf einer Empfehlung der Pflegekommission. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) setzt diese in einer Verordnung um.
Zusätzlicher Urlaubsanspruch
Die Empfehlung der Pflegekommission sieht weiter vor, dass Beschäftigte in der Altenpflege einen Anspruch auf zusätzlich bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus von neun Tagen pro Kalenderjahr erhalten. Die Empfehlung der Pflegekommission ist bis 30.9.2028 gültig.
Stand: 24. Februar 2026
Bild: Kzenon – stock.adobe.com
Grundstückswertermittlungen im Bewertungsrecht
MandanteninfoBaupreisindex 2026
Maßgebliches Bewertungsverfahren für Wohnungs- und Teileigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser ist – sofern keine geeigneten Vergleichswerte zur Verfügung stehen – das Sachwertverfahren (§§ 182 Abs. 4, 190 Bewertungsgesetz/BewG). Bewertungsgrundlage für den Gebäudewert sind hierbei die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010. Diese Werte müssen für das jeweilige Bewertungsjahr mittels sogenannter Baupreisindices angepasst werden. Diese Baupreisindices werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindices für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden in konventioneller Bauart angepasst und vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).
Indices für 2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14.1.2026 (IV D 4 – S 3225/00006/007/004) die für 2026 anzuwendenden Indices festgelegt. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Mehrfamilienhäuser sowie Wohnhäuser mit Mischnutzung (Gebäudearten 1.01 bis 5.1 der Anlage 24 zum BewG) gilt ein Index von 189,1. Für alle weiteren Gebäudearten 5.2 bis 18.2 der Anlage 24 zum BewG (das sind u. a. Bankgebäude, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) ist ein Index von 192,9 anzuwenden. Die im BMF-Schreiben veröffentlichten Baupreisindices gelten ausschließlich für erbschaftsteuerliche Bewertungen (§§ 190 BewG) sowie als wertbildende Faktoren für Wertfortschreibungen und/oder Nachfeststellungen sowie für Kaufpreisaufteilungen. Abweichende Indices gelten für grundsteuerliche Wertermittlungen (§ 259 BewG).
Ertragswertverfahren
Maßgebliches Bewertungsverfahren für Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke ist das Ertragswertverfahren (§ 182 Abs. 3 BewG). Die Wertermittlung erfolgt hier u. a. aus dem Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten (= Reinertrag des Grundstücks).
Anpassung der Basiswerte
Die Bewirtschaftungskosten werden im steuerlichen Bewertungsverfahren nach Anlage 23 zum BewG pauschaliert und der aktuellen Preisentwicklung angepasst. Das BMF hat mit Schreiben v. 14.1.2026 (IV D 4 – S 3224/00006/004/003) die maßgeblichen Verbraucherpreisindices bekannt gegeben. Diese betragen 77,1 (Monat Oktober 2001) bzw. 123,0 (Monat Oktober 2025).
Stand: 24. Februar 2026
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