Pfändungsfreigrenzen
Zum 1.7.2024 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach §850c Zivilprozessordnung/ZPO erhöht (BGBl 2024 I Nr. 160 vom 16.5.2024). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen.
Grundbetrag
Der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle beträgt seit 1.7.2024 € 1.491,28 pro Monat (bisher € 1.402,28). Beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von € 1.410,00 auf gerundet € 1.500,00 erhöht.
Unterhalt
Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der Freibetrag um € 560,90 (bisher € 527,76). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag um jeweils € 312,78 (bisher € 294,02).
Stand: 25. September 2024
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Grund- und Kinderfreibeträge 2024
MandanteninfoGesetzgebung
Die Bundesregierung plant nach dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“, den steuerfreien Grundfreibetrag (Existenzminimum, § 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 11,604,00 auf € 11.784,00 rückwirkend zum 1.1.2024 zu erhöhen. Grund für die rückwirkende Änderung ist der jüngste Existenzminimumbericht, den die Bundesregierung alle zwei Jahre vorlegt.
Sozialrechtliche Regelbedarfe
Gemäß diesem Bericht sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker als ursprünglich geplant angestiegen. Dadurch ergibt sich auch Änderungsbedarf beim steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum für das Jahr 2024.
Kinderfreibetrag
Die gestiegenen sozialrechtlichen Regelbedarfe erfordern auch die Anhebung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) für das Jahr 2024. Geplant ist nach dem Gesetzentwurf eine Erhöhung um € 228,00 auf € 6.612,00 (zusammenveranlagte Ehegatten) bzw. von € 3.192,00 auf € 3.306,00 bei Einzelveranlagung bzw. Alleinerziehenden/Singles.
Stand: 25. September 2024
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Steuerzahler-Gedenktag 2024
MandanteninfoSteuerzahler-Gedenktag 2024
Der Bund der Steuerzahler/BdSt errechnet und veröffentlicht alljährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Für 2024 fiel das Datum auf den 11.7, 11:08 Uhr. Ab dieser Sekunde arbeiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland für die eigene Tasche. Der Stichtag bezog sich allerdings auf den Durchschnitt aller Arbeitnehmer-Haushalte in Deutschland. Bei alleinlebenden Arbeitnehmern war die Belastung noch höher. Diese konnten erst am Montag, 15.7., ihren Gedenktag feiern.
Belastungsquote
Die Einkommensbelastungsquote für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer-Haushalt beträgt nach Berechnungen des Deutschen Steuerzahlerinstituts/DSi auf Basis repräsentativer Haushaltsumfragen des Statistischen Bundesamts für 2024 voraussichtlich 52,6 Prozent. Für alleinlebende Arbeitnehmer beträgt die Belastung voraussichtlich 53,6 Prozent. Das heißt, von jedem verdienten Euro gehen 52,6 Cent bzw. 53,6 Cent an den Staat und nur 47,4 Cent bzw. 46,4 Cent verbleiben den Erwerbstätigen für ihren Lebensunterhalt übrig.
Stand: 25. September 2024
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Neue Pfändungsfreigrenzen
MandanteninfoPfändungsfreigrenzen
Zum 1.7.2024 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach §850c Zivilprozessordnung/ZPO erhöht (BGBl 2024 I Nr. 160 vom 16.5.2024). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen.
Grundbetrag
Der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle beträgt seit 1.7.2024 € 1.491,28 pro Monat (bisher € 1.402,28). Beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von € 1.410,00 auf gerundet € 1.500,00 erhöht.
Unterhalt
Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der Freibetrag um € 560,90 (bisher € 527,76). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag um jeweils € 312,78 (bisher € 294,02).
Stand: 25. September 2024
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Garantieverlängerung
MandanteninfoAnschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten
Zu den abschreibungsfähigen Aufwendungen von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern zählen neben den Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten. Nach dem Handelsrecht (§ 255 Handelsgesetzbuch HGB) gehören „Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen“ zu den Anschaffungskosten, „soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können“. Das Handelsrecht zählt zu den Anschaffungskosten „auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten“. Das Steuerrecht übernimmt die Regelungen aus dem Handelsrecht (vgl. H 6.2. Einkommensteuer-Hinweise EStH).
Garantieverlängerung
Aufwendungen für Garantieverlängerungen zählen hingegen nicht zu den Anschaffungsnebenkosten. Denn die Wirtschaftsgüter, für die eine Garantieverlängerung erworben wird, sind auch ohne diese Zusatzversicherung betriebsbereit. Das heißt, eine Garantieversicherung ist nicht erforderlich, um den Gegenstand „in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen“.
Betriebsausgaben, Umsatzsteuer
Aufwendungen für eine Garantieverlängerung stellen eine eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b Umsatzsteuergesetz/UStG steuerfreie Leistung dar. Steuerpflichtige, die bilanzierungspflichtig sind, müssen einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe der Versicherungsprämie bilden und diesen über die Dauer des Garantieverlängerungszeitraums abschreiben. Abschreibungsbeginn ist dabei das Ende der regulären Garantiezeit (Herstellergarantie, gesetzliche Gewährleistungsfristen) für das Wirtschaftsgut. Einnahmen-Überschussrechner können die Versicherungsprämien im Veranlagungszeitraum der Zahlung sofort als Betriebsausgaben abschreiben.
Stand: 25. September 2024
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Kirchensteuernachzahlungen
MandanteninfoSonderausgabenabzug
Gezahlte Kirchensteuern auf Lohneinkünfte sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn es nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu Kirchensteuernachzahlungen kommt und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die nachgeforderte Kirchensteuer zu erstatten hat (Urteil vom 23.8.2023, X R 16/21).
Der Fall
Eine GmbH musste für eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Sachzuwendung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung Lohn- und Kirchensteuern nachzahlen. Der Geschäftsführer erstattete der GmbH die nachzuentrichtenden Steuern. In der Einkommensteuererklärung machte dieser dann die nachgezahlte Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Sonderausgaben nicht. Einspruch und Klage waren erfolglos. Das vorinstanzliche Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 23.6.2020, 12 K 3738/19 E) folgte der Auffassung der Finanzverwaltung, der Steuerpflichtige hätte die Zahlung nicht als Schuldner der Kirchensteuerschuld erbracht, sondern hätte lediglich den zivilrechtlichen Regressanspruch der GmbH als Arbeitgeberin erfüllt.
BFH-Urteil
Der BFH sah die Revision als begründet an. Auch wenn der Steuerpflichtige die Kirchensteuern an die GmbH zahlte, welche seitens der Finanzverwaltung für die Zahlung in Haftung genommen wurde, habe der Steuerpflichtige seine persönliche Kirchensteuer gezahlt. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG bleibt der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnkirchensteuer. Der Arbeitnehmer war einerseits Schuldner der nacherhobenen Lohnkirchensteuer und andererseits hatte er seine Erstattungsverpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erfüllen. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Zahlungen als Sonderausgaben lagen damit vor. Unter Berufung auf dieses Urteil können kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mehrbelastungen durch nachzuzahlende Kirchensteuern nach Betriebsprüfungen etwas abmildern.
Stand: 25. September 2024
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Abrechnung von Wahlleistungen
Ärzte - SpezialDer Fall
Ein Facharzt für Neurochirurgie hatte eine Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und anschießend mit einem Krankenhaus operiert. Mit dem Krankenhaus hatte er eine Kooperationsvereinbarung als Honorararzt. Die Patientin unterzeichnete eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich hiermit mit der Privatabrechnung einverstanden. Außerdem wurde mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen. Der Facharzt war in der Vereinbarung nicht aufgeführt. Die Versicherung der Patientin forderte das gesondert in Rechnung gestellte Privathonorar zurück – mit Erfolg.
BGH-Entscheidung
Der Bundesgerichtshof/BGH gab der Klage statt. Ein vom Krankenhausträger nicht fest angestellter Honorararzt, der in einem Krankenhaus Operationen durchführt, kann diese Tätigkeit nicht als Wahlleistung nach §17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes/KHEntgG berechnen (Urteil vom 16.10.2014, III ZR 85/14).
Fazit
Eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ hilft Ärztinnen und Ärzten nicht weiter. Eine solche Vereinbarung verstößt nach Ansicht des BGH vielmehr gegen die guten Sitten (§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches-BGB).
Stand: 27. August 2024
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Defizitäre Krankenhauscafeteria
Ärzte - SpezialEinordnung
In der oben zitierten Entscheidung (Az. V R 28/21) hatte der Bundesfinanzhof/BFH auch zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Einordnung von Krankenhauscafeterias Stellung genommen. Im Streitfall waren zwei der drei unterhaltenden Cafeterias nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Abgabe erfolgte zu vergünstigten Preisen. Die dritte Cafeteria war öffentlich zugänglich. Die Abgabe von Speisen und Getränken erfolgte zu marktüblichen Preisen. Nach Auffassung des BFH ist der Betrieb der Cafeterias dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzuordnen, zumindest soweit die Speisen und Getränke unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter zum sofortigen Verzehr im Betrieb gedacht waren. Was die allgemein zugängliche Cafeteria betrifft, so folgte der BFH der pauschalen Aufteilung des vorinstanzlichen Finanzgerichts hinsichtlich der gesamten Betriebsausgaben für die Cafeterias (15 % aller Ausgaben seien dem Zweckbetrieb zuzuordnen) nicht.
Steuervergünstigungen in Gefahr
Der BFH hat die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückverwiesen. Aufhorchen lässt allerdings die Bemerkung des BFH, dass ein Dauerverlustbetrieb die Steuerbegünstigung einer gemeinnützigen Körperschaft auch dann gefährden kann, wenn die Verluste durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen würden. Die Finanzverwaltung geht im Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO bislang davon aus, dass ein defizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich ist, wenn die Verluste mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnet werden können (AEAO zu § 55, Nr. 4 Satz 3). Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neuen Erkenntnisse aus der Rechtsprechung anwendet.
Stand: 27. August 2024
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Steuertarif 2025
MandanteninfoSteuertarif
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt nach dem Gesetzentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz ab 2025 um € 300,00 auf € 12.084,00 und für 2026 um € 252,00 auf € 12.336,00. Nach Angaben aus dem Referentenentwurf geht der Gesetzgeber dabei über die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2024 zu erwartenden 15. Existenzminimumberichts hinaus. Ziel ist es, einen Ausgleich für die kalte Progression zu schaffen. Die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden nach rechts verschoben. Die erste Tarifstufe 2025 beginnt bei € 12.085,00 (bisher € 11.604,00) und endet bei € 17.430,00 (bisher € 17.005,00). Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent startet ab 2025 bei einem zu versteuernden Einkommen von € 68.430,00 (bisher € 66.761,00) und endet bei einem Einkommen von € 277.825,00. Die Tarifstufen der sogenannten „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 Prozent bleiben mit € 277.826,00 unverändert. Für zusammen veranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Solidaritätszuschlag
Analog werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von € 39.900,00 (bisher € 36.260,00) einen Solizuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von € 19.450,00 (bisher € 18.130,00).
Stand: 27. August 2024
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Vorsteuer-Rückerstattungsanträge
MandanteninfoVorsteuererstattungen
Deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen. Anträge sind ausschließlich elektronisch im BZStOnline-Portal/BOP beim Bundeszentralamt für Steuern/BZSt zu stellen. Dem Antrag sind im Regelfall Belege beizufügen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr ist, muss die beantragte Vergütung mindestens € 50,00 betragen.
Tankquittungen aus Österreich
Kein Recht auf Vorsteuererstattung haben deutsche Unternehmen bezüglich der in Österreich gezahlten Umsatzsteuer auf Benzinrechnungen. Nach den Ausführungen auf der Informationsseite des österreichischen Bundeskanzleramts sind Vorsteuererstattungen nur für solche Umsätze zulässig, für die auch ein österreichischer Unternehmer eine Vorsteuerrückerstattung erhalten würde (siehe: Vorsteuererstattungsverfahren „Welche Vorsteuern können erstattet werden?“ 1. Absatz. https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer-ueberblick/weitere-informationen-zur-umsatzsteuer/umsaetze-mit-auslandsbezug-weitere-informationen/vorsteuererstattungsverfahren.html). Einen Vorsteuerabzug gibt es in Österreich nur für gewerbliche Personenbeförderungen oder für gewerbliche Vermietungen.
Stand: 27. August 2024
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Personal- und Sachmittelgestellung
Ärzte - SpezialZweckbetrieb vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein Krankenhaus gilt insoweit als Zweckbetrieb gem. § 67 der Abgabenordnung/AO, soweit mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patientinnen und Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt hingegen in einer selbstständigen nachhaltigen Tätigkeit vor, durch die Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (§ 14 AO).
Ambulante Tätigkeiten der Krankenhausärzte
Vielfach führen in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztinnen und Ärzte als Nebentätigkeit ambulante Behandlungen durch, für diese das Krankenhaus die Räumlichkeiten, die Einrichtungen und das Personal zur Verfügung stellt. Die Raum-, Personal- und Sachmittelgestellung erfolgt im Regelfall gegen Entgelt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in zwei Urteilen (vom 14.12.2023 V R 2/21 und V R 28/21) klargestellt, dass solche Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Krankenhausbetriebs zuzuordnen sind. Der BFH begründet dies damit, dass es bei diesen Einnahmen an einem hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung fehlt. Denn die ermächtigten Ärzte würden im Regelfall im eigenen Interesse handeln.
Folge
Die Einnahmen fallen nicht unter die Steuervergünstigungen der Körperschaft, sondern sind nach allgemeinen Grundsätzen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Ausnahme: die Einnahmen übersteigen € 45.000,00 im Jahr nicht (§ 64 Abs. 3 AO).
Stand: 27. August 2024
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