Umsatzsteuer
Ärztliche Heilbehandlungsleistungen sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG umsatzsteuerfreie Leistungen. Krankenhausleistungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden oder die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift (u. a. Zulassung nach dem Sozialgesetzbuch/SGB, Qualifizierung als Zentrum für ärztliche Heilbehandlung nach § 95 SGV V usw.) erfüllt sind.
Der Fall
Streitig war, ob ärztliche Heilbehandlungen, die für sich allein betrachtet die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfüllen, auch dann steuerfrei sind, wenn sie in einer Krankenhauseinrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzung für eine Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht erfüllt. Geklagt hat eine im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie tätige Ärzte-Gesellschaft. Anlass hierzu war eine Außenprüfung des Finanzamts. Nach Auffassung der Betriebsprüfer hätte die Ärzte-Gesellschaft den Nachweis einer entsprechenden medizinischen Indikation ihrer Behandlungen nicht ausreichend erbracht. Die Besteuerungsgrundlagen wurden im Schätzungswege für den Prüfungszeitraum und die nachfolgenden Veranlagungszeiträume ermittelt und die Steuerbefreiung wurde teilweise verwehrt.
FG-Urteil
Die gegen die Bescheide gerichtete Klage der Ärzte-Gesellschaft hatte Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht/FG kam zu dem Schluss, dass die jeweiligen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung, nämlich § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG und § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG, unabhängig voneinander zu betrachten sind, und hob den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes auf (Urteil vom 17.5.2022, 4 K 119/1). Die beiden Vorschriften finden nach Auffassung des Senats nebeneinander Anwendung. Das Finanzgericht teilte hierbei nicht die Auffassung des Finanzamts, wonach medizinisch indizierte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht steuerfrei sein können, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erfolgt, welches mangels Voraussetzungen nicht dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG unterliegt.
Revision
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof/BFH unter dem Az. V R 10/22 anhängig. Andere Finanzgerichte, u. a. FG Düsseldorf (Urteil vom 17.2.2017 1 K 1994/13 U, EFG 2017, 1305), vertreten eine andere Auffassung. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet.
Stand: 27. November 2023
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DBA Luxemburg
MandanteninfoHomeofficeregelung
Die Finanzminister von Deutschland und Luxemburg haben diverse Regelungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen/DBA Deutschland-Luxemburg angepasst. Ziel war insbesondere, einer stärkeren Nutzung des Arbeitens im Homeoffice Rechnung zu tragen. Hierzu wurde im Änderungsprotokoll eine Bagatellregelung für Grenzgänger von 34 Tagen pro Kalenderjahr festgelegt. Die Bagatellregelung besagt, dass die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat Luxemburg zugewiesen bleibt, wenn die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 34 Tagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) oder in Drittstaaten ausgeübt wird. Eine vergleichbare Regelung wurde auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen.
Weitere Änderungen
Darüber hinaus wurden Anpassungen hinsichtlich der Änderungen im deutschen Recht vorgenommen. Im Einzelnen wurden Änderungen im Hinblick auf die Investmentsteuerreform, die in § 1a Körperschaftsteuergesetz/KStG eingeführte Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften, wie eine Körperschaft besteuert zu werden, und die Besteuerung von Real Estate Investment Trusts/REIT vorgenommen.
Inkrafttreten
Die Neuregelungen im DBA gelten ab dem Jahr 2024.
Stand: 27. November 2023
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Werbekalender 2024
MandanteninfoWerbekalender
Alljährlich zum Jahreswechsel geben Unternehmen Kalender mit Werbeaufdrucken als Weihnachtsgeschenk an ihre Kunden und Geschäftspartner. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie die Anschaffungskosten für diese Kalender steuerlich zu behandeln sind.
Rechtsprechung
Das Finanzgericht/FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.04.2016, 6 K 2005/11) stuft Werbekalender als Geschenke an Geschäftspartner ein. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbekalender an die Geschäftspartner individuell versandt werden. Werden die Kalender nicht an „individualisierbare Empfänger“ verteilt, liegt ein Streuwerbeartikel vor.
Aufwendungen für Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können in 2023 bis zu € 35,00 pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ab 2024 steigt die Betragsgrenze voraussichtlich auf € 50,00. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist u. a., dass die Aufwendungen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt im Übrigen auch für Aufwendungen für den Kauf oder zur Herstellung eines Werbekalenders mit Firmenlogo. Eine Buchung auf ein Konto für Werbedrucksachen, auf diesem auch noch andere Vorgänge verbucht werden, ist steuerschädlich.
Fazit
Sollen die Aufwendungen für den neuen Werbekalender 2024 steuerlich absetzbar sein, dürfen die Aufwendungen pro Kalender bzw. Geschäftspartner nicht höher als € 35,00 sein. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten müssen getrennt aufgezeichnet werden.
Stand: 27. November 2023
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Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen
Ärzte - SpezialUmsatzsteuer
Ärztliche Heilbehandlungsleistungen sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG umsatzsteuerfreie Leistungen. Krankenhausleistungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden oder die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift (u. a. Zulassung nach dem Sozialgesetzbuch/SGB, Qualifizierung als Zentrum für ärztliche Heilbehandlung nach § 95 SGV V usw.) erfüllt sind.
Der Fall
Streitig war, ob ärztliche Heilbehandlungen, die für sich allein betrachtet die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfüllen, auch dann steuerfrei sind, wenn sie in einer Krankenhauseinrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzung für eine Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht erfüllt. Geklagt hat eine im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie tätige Ärzte-Gesellschaft. Anlass hierzu war eine Außenprüfung des Finanzamts. Nach Auffassung der Betriebsprüfer hätte die Ärzte-Gesellschaft den Nachweis einer entsprechenden medizinischen Indikation ihrer Behandlungen nicht ausreichend erbracht. Die Besteuerungsgrundlagen wurden im Schätzungswege für den Prüfungszeitraum und die nachfolgenden Veranlagungszeiträume ermittelt und die Steuerbefreiung wurde teilweise verwehrt.
FG-Urteil
Die gegen die Bescheide gerichtete Klage der Ärzte-Gesellschaft hatte Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht/FG kam zu dem Schluss, dass die jeweiligen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung, nämlich § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG und § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG, unabhängig voneinander zu betrachten sind, und hob den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes auf (Urteil vom 17.5.2022, 4 K 119/1). Die beiden Vorschriften finden nach Auffassung des Senats nebeneinander Anwendung. Das Finanzgericht teilte hierbei nicht die Auffassung des Finanzamts, wonach medizinisch indizierte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht steuerfrei sein können, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erfolgt, welches mangels Voraussetzungen nicht dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG unterliegt.
Revision
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof/BFH unter dem Az. V R 10/22 anhängig. Andere Finanzgerichte, u. a. FG Düsseldorf (Urteil vom 17.2.2017 1 K 1994/13 U, EFG 2017, 1305), vertreten eine andere Auffassung. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet.
Stand: 27. November 2023
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Leasingsonderzahlungen bei 1-Prozent-Regelung
Ärzte - SpezialDer Fall
Ein Arzt, der seinen steuerpflichtigen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, hatte in sein Betriebsvermögen ein für 36 Monate geleastes Fahrzeug eingebucht. Das Fahrzeug diente unstreitig mehr als 50 % für berufliche Zwecke. Die private Nutzung ermittelte der Mediziner nach der 1-Prozent-Methode. Für das Fahrzeug zahlte der Arzt eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 40 % des Kaufpreises. Die Leasingsonderzahlung ließ der Arzt bei der Ermittlung der Gesamtkosten außen vor, da diese nicht in dem betreffenden Jahr abgeflossen ist, sondern bei Leasingbeginn im Vorjahr. In Folge überstieg der nach der 1-Prozent-Methode ermittelte private Nutzungsanteil die Gesamtkosten. Für solche Fälle ist es im Billigkeitswege möglich, den Privatanteil auf die nur steuerlich abzugsfähigen Kosten für Fahrten zur Praxis (Entfernungspauschale) und für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu beschränken (sogenannte Kostendeckelung). Von dieser Möglichkeit machte der Arzt auch Gebrauch.
Streitpunkt Leasingsonderzahlung
Das Finanzamt verwarf allerdings die Berechnungen des Arztes und teilte die Leasingsonderzahlung über die Laufzeit des Leasingvertrages auf. Dadurch überstieg der Privatanteil die Gesamtkosten nicht mehr. Die Kostendeckelung fand folglich keine Anwendung.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH folgte der Finanzamt-Auffassung. Auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen Leasingsonderzahlungen auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden, da sie als vorausbezahltes Nutzungsentgelt anzusehen sind. Das Zufluss-/Abflussprinzip kann bei Leasing-sonderzahlungen keine Anwendung finden, da andernfalls die Totalgewinnidentität gegenüber einem bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht erreicht würde (BFH-Urteil vom 17.5.2022, VIII R 26/20 BStBl 2022 II S. 829).
Stand: 27. November 2023
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Abschreibung 2024
Ärzte - SpezialGeringwertige Wirtschaftsgüter
Ärztinnen und Ärzte können bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto beziehungsweise € 952,00 brutto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG) wahlweise im Jahr der Anschaffung sofort abschreiben. Der Höchstbetrag soll ab 2024 auf € 1.000,00 netto bzw. €1.190,00 brutto angehoben werden. Plant der Arzt z. B. die Anschaffung von Laborgeräten, die den Merkmalen eines geringwertigen Wirtschaftsguts entsprechen und die mehr als € 800,00 und nicht mehr als € 1.000,00 netto kosten, sollte die Anschaffung erst in 2024 erfolgen. Für die Sofortabschreibung ist es unerheblich, dass der Arzt mangels Vorsteuerabzugsberechtigung Anschaffungskosten in Höhe des Bruttopreises hat.
Sammelposten
Ab 2024 sollen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu € 5.000,00 in einem Sammelposten zusammengefasst werden können. Die Auflösungsdauer (Abschreibungsdauer) soll von aktuell fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt werden. Die Einbuchung selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten lohnt ab 2024 besonders für jene Wirtschaftsgüter, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als drei Jahre beträgt.
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung unterscheidet sich von der normalen linearen Abschreibung dadurch, dass sich der jährliche Abschreibungsbetrag aus dem Restwert und der Restnutzungsdauer berechnet. Die Bundesregierung plant zur Stimulierung der Wirtschaft die Wiederzulassung der degressiven Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E). Ärztinnen und Ärzte können für ihre in diesem Zeitraum angeschafften beruflich genutzten Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch nehmen. Der steuerpflichtige Gewinn mindert sich dadurch entsprechend.
Stand: 27. November 2023
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Private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb
MandanteninfoDifferenzierung
Die Differenzierung zwischen einer privaten Vermögensverwaltung und einem Gewerbebetrieb erfolgt in der Rechtsprechung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung (so z. B. Bundesfinanzhof/BFH im Urteil vom 25.7.2001, X R 55/97, BStBl II 2001, 809). Der Große Senat hat in dem Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98, BStBl II 2002, 291) eine gewerbliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt.
Ansicht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung sieht im Handel von Wertpapieren grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb, auch wenn der fortgesetzte An- und Verkauf von Wertpapieren einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, „solange er sich in den gewöhnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden, abspielt“ (H 15.7. Abs. 9 Einkommensteuerrichtlinien/EStR). Weiter führt die Finanzverwaltung in H 15.7. aus, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung unabhängig vom Umfang der Beteiligung überschritten wird, wenn die Wertpapiere nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden.
Besonderheiten bei Goldkäufen
Der BFH hat im Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 entschieden, dass ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein können. Außerdem hält der BFH die Grundsätze des Wertpapierhandels auf den Handel mit physischem Gold für nicht übertragbar. Das genannte Urteil verwendet die Finanzverwaltung gerne zur Unterstellung einer Gewerblichkeit bei Goldgeschäften größeren Umfangs. Eine Übertragbarkeit der Entscheidungsgründe aus dem o. g. Urteil auf An- und Verkäufe physischen Goldes durch Einzelpersonen bzw. Privatanleger dürfte allerdings schon daran scheitern, dass das Urteil im Zusammenhang mit Goldtransaktionen einer ausländischen Personengesellschaft ergangen ist, welche einer inländischen Personengesellschaft gleichgestellt war. Personengesellschaften erzielen originäre gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 EStG).
Stand: 25. Oktober 2023
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Abschreibungen 2023/2024
MandanteninfoGeringwertige Wirtschaftsgüter
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Betragsgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll ab 2024 von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben werden. Die Betragsgrenze für Sammelposten soll von € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht und die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt werden.
Degressive Abschreibung
Bei der degressiven Abschreibung bemisst sich der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Unternehmer können eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung plant zur Stimulierung der Wirtschaft die Wiederzulassung der degressiven Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E).
Wohnimmobilien
Mit dem Wachstumschancengesetz soll ein befristetes degressives Abschreibungsrecht für Wohngebäude eingeführt werden (§ 7 Abs. 5a EStG-E in der Fassung des Gesetzentwurfs). Das Abschreibungsrecht ist auf sechs Jahre befristet. Der AfA-Satz soll 6 % vom jeweiligen Buchwert/Restwert betragen. Die Abschreibung ist pro rata temporis (zeitanteilig) durchzuführen. Voraussetzung ist, dass eine Baubeginnsanzeige oder der Kauf der Immobilie nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 erfolgt. Maßgeblich ist das jeweilige Datum der Baubeginnsanzeige bei Neubauten bzw. beim Kauf von Neubauten das Datum des Vertragsabschlusses. Beim Kauf eines Wohngebäudes ist die degressive Abschreibung auf Neuobjekte beschränkt, die noch im Kalenderjahr der Fertigstellung der Immobilie erworben wurden.
Stand: 25. Oktober 2023
Bild: ParinApril – stock.adobe.com
Sachbezugswerte 2024
MandanteninfoSozialversicherungsentgeltverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die vorläufigen Sachbezugswerte für 2024 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2024 € 313,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,17 und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,13 anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 10,43).
Unterkunft
Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2024 € 278,00 (= kalendertäglich € 9,27). Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Stand: 25. Oktober 2023
Bild: TensorSpark – stock.adobe.com
Aktuelle Änderungen im DBA Österreich
MandanteninfoGrenzgänger und Homeoffice
Neu gefasst und an die zwischenzeitlich geänderten Arbeitsbedingungen angepasst wurde unter anderem die Grenzgängerregelung im DBA (vgl. Art IX Änderungsprotokoll zu Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a). Nach der Neufassung erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Homeofficetage zählen künftig nicht mehr zu den schädlichen Tagen im Sinne der Grenzgängerregelung und ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.
Grenzzone
Die Bestimmung der Grenzzone wurde vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet. Der Ausdruck „in der Nähe der Grenze“ umfasst nach der Neufassung die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Arbeitnehmer üben ihre Tätigkeit in der Nähe der Grenze aus, wenn sie während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Nähe der Grenze tätig werden. Die Tage außerhalb der Zone dürfen zudem höchstens 20 % der tatsächlichen Arbeitstage während eines Kalenderjahres betragen.
Öffentlicher Dienst
Die Grenzgängerregelung findet künftig auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte Anwendung.
Inkrafttreten
Die DBA-Änderungen sind anzuwenden ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, der dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Die angepasste Grenzgängerregelung tritt allerdings bereits ab dem 1.1.2024 in Kraft, unabhängig von einem späteren Inkrafttreten des Protokolls.
Stand: 25. Oktober 2023
Bild: studio v-zwoelf – stock.adobe.com
Private Veräußerungsgeschäfte
MandanteninfoPrivate Veräußerungsgeschäfte
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m § 23 Einkommensteuergesetz/EStG) sind bei Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Immobilien dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Immobilien gilt eine Mindestbehaltefrist von 10 Jahren.
Freigrenze
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Kalenderjahr weniger als € 600,00 betragen haben, sind nach aktueller Rechtslage steuerfrei. Die Freigrenze soll nach Plänen der Bundesregierung (Wachstumschancengesetz § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG E) ab 2024 auf € 1.000,00 angehoben werden. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Freigrenze jeweils einzeln zu.
Stand: 25. Oktober 2023
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