Der Fall

Eine Holding-GmbH erhielt aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft („Inc.“) Dividendenzahlungen. Auf diese Zahlungen behielt die USA eine Quellensteuer von 5 % ein. Die GmbH beantragte die Anrechnung der US-Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte ab, da es im Gewerbesteuergesetz – anders als im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz – keine Anrechnungsvorschrift gibt.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.1.2026, 10 K 10106/23) bejaht eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer trotz fehlender Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz. Das FG beruft sich auf den im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA enthaltenen Methodenartikel. Dieser sieht eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Steuern vom Einkommen vor, zu denen auch die Gewerbesteuer gehört.

Revision

Das letzte Wort zu diesem Thema hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH). Das Revisionsverfahren hat das Aktenzeichen I R 2/26. Betroffene können bei abgelehnten Anrechnungsfällen den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid auf das anhängige Revisionsverfahren stützen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Stand: 25. Juni 2026

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Werbungskosten

Finanzämter erkennen Familienheimfahrten bei notwendiger doppelter Haushaltsführung einmal pro Woche an. Steuerpflichtige können für die wöchentlichen Hin- und Rückfahrten mit dem eigenen Pkw eine Entfernungspauschale in Höhe von € 0,38 pro Entfernungskilometer oder die tatsächlichen Kosten geltend machen (§ 9 Abs 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz – EStG). Für den Nachweis der Familienheimfahrten tragen Steuerpflichtige die Feststellungslast.

Mitfahrzentrale

Nutzt die oder der Steuerpflichtige für Familienheimfahrten über die Mitfahrzentrale gebuchte Mitfahrgelegenheiten, sind die Fahrten analog nachzuweisen. Als geeignete Nachweise für gebuchte Mitfahrten gelten nach der Rechtsprechung Screenshots der Buchungen. Andernfalls kann das Finanzamt die Aufwendungen schätzen, wie das Sächsische Finanzgericht (FG) entschieden hat (Urt. v. 15.5.2024, 8 K 1068/23). Im Streitfall erklärte ein Steuerpflichtiger 43 Familienheimfahrten, die er angeblich mit der Bahn durchgeführt hatte. Im Nachgang stellte sich heraus, dass der Steuerpflichtige Mitfahrgelegenheiten genutzt und die Fahrer bar bezahlt hatte.

Schätzung

Das Finanzamt kürzte die Anzahl der Familienheimfahrten auf zwei Familienheimfahrten pro Monat. Das FG sah die Schätzung für gerechtfertigt an. Eine Schätzung darf den Steuerpflichtigen nicht besserstellen, weshalb die Reduzierung der Fahrten gerechtfertigt sei.

Stand: 25. Juni 2026

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Referentenentwurf

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.5.2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Mit den geplanten Gesetzesänderungen und Neuerungen sollen notwendige Anpassungen an EU-Recht, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt werden. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Für Immobilienkäuferinnen bzw. -käufer dürfte der geplante neue § 6f Einkommensteuergesetz – EStG von Bedeutung sein. Die Vorschrift regelt die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises in einen Bodenanteil und einen Gebäudeanteil. Letzteres ist wichtig für die Berechnung der Gebäude-Abschreibung. Künftig soll eine im Kaufvertrag enthaltene Kaufpreisaufteilung auch für die Besteuerung gelten, sofern keine Anhaltspunkte eines Gestaltungsmissbrauchs oder dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt wurde. Für diesen Fall enthält Absatz 2 der Vorschrift Regelungen zur steuerkonformen Gesamtpreisaufteilung. Die Vorschrift berücksichtigt die Rechtsprechung des BFH zur verhältnismäßigen Kaufpreisaufteilung.

Hervorzuheben ist darüber hinaus die Einbindung der Künstlersozialkasse in das elektronische Meldeverfahren der gezahlten Beiträge und Rückerstattungen für Zwecke des Sonderausgabenabzugs (§ 10 Abs 2c Satz 1 EStG) sowie die ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Höhere Zinssätze

Geplant ist außerdem, den Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen (§ 233a Abgabenordnung – AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2027 auf 0,3 % je vollen Monat, also 3,6 % für ein volles Jahr, anzuheben. Aktuell gilt ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat oder 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs 1a Abgabenordnung – AO).

Stand: 25. Juni 2026

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Selbstständig Tätige, die ihre Tätigkeit ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer ausüben, können gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz – EStG laufende Aufwendungen sowie Kosten der Ausstattung steuerlich geltend machen – entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Jahrespauschale von € 1.260,00.

Besondere Aufzeichnungspflichten

Für die Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen müssen besondere Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Arbeitszimmeraufwendungen müssen einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Unter „zeitnah“ versteht der Bundesfinanzhof (BFH) einen Zeitraum von zehn Tagen nach Anfall der Aufwendungen (Urt. v. 24.3.2026 – VIII R 6/24). Eine Belegsammlung während eines Kalenderjahres mit anschließender Aufarbeitung der Belege und Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung vor Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr genügen den formalen Anforderungen nicht.

Zeitnahe Aufzeichnung

Im Streitfall scheiterte der Betriebsausgabenabzug wegen der fehlenden zeitnahen Aufzeichnung. Da dieses Kriterium von dem Steuerpflichtigen nicht erfüllt wurde, versagte der BFH den Betriebsausgabenabzug dem Grunde nach.

Stand: 25. Juni 2026

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Taxing Wages 2026

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlicht alljährlich ihren „Taxing Wages“-Bericht. Die Organisation veröffentlicht hierbei Details zu den in den 38 OECD-Ländern gezahlten Steuern auf Löhne. Die diesjährige Ausgabe konzentriert sich auf die Progressivität verschiedener Einkommensintervalle und Haushaltstypen und die Höhe der persönlichen Einkommensteuern und Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern. Außerdem enthält der 669-seitige Bericht Analysen über von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern sowie Barleistungen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten.

Zweithöchste Abgabenbelastung

Mit einer Steuer- und Abgabenbelastung für 2025 von 49,3 % für Singles und 42,6 % für Familien mit zwei Kindern, bei denen beide Eltern arbeiten, ist Deutschland das OECD-Land mit der zweithöchsten Abgabenbelastung. Nur in Belgien sind die Abgaben noch höher. Der Durchschnitt aller OECD-Länder lag 2025 bei 35,1 % für Singles und 29,8 % für Familien.

Fazit

Die OECD stellte in ihren sogenannten „Key Findings“ u. a. fest, dass die durchschnittliche Steuerlastquote für Singles in der Mehrzahl der OECD-Länder gegenüber den Vorjahren angestiegen ist, wobei die Belastungsquoten für Familien mit Kindern stärker angestiegen sind als für Singles. Ferner stellte die OECD in ihrem 2026er Bericht die höchste je gemessene durchschnittliche Abgabenbelastung für die meisten Haushaltstypen fest.

Stand: 25. Juni 2026

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Gesetzliche Grundlage

Nach § 3 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind Grundstückserwerbe steuerfrei zwischen Verwandten in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) und auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.

Schwiegerkinder

Ausdrücklich im Gesetz erwähnt sind auch Grundstücksübertragungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Die Eigenschaft als Schwiegerkind hängt dabei nicht vom Fortbestand der Ehe ab.

Fazit

Erwirbt der Schwiegersohn das Grundstück, z. B. von der Schwiegermutter oder dem Schwiegervater, ist dieser Erwerb nach § 3 Nr. 6 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Schwiegertochter.

Stand: 25. Juni 2026

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Befristete Ferienbeschäftigungen

Ferienjobs liegen im Regelfall innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen, sodass die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung in den meisten Fällen erfüllt sein dürften. Gemäß den Geringfügigkeitsrichtlinien können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein. In die Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen bzw. Schülern regelmäßig aus, solange diese nicht aus der Schule entlassen sind. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.

Immatrikulierte Studierende

Studentinnen und Studenten, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.

Unfallversicherung

Für Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.

Stand: 25. Juni 2026

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Aufwandsentschädigungen

Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG sind Bezüge einkommensteuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Die Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt. 

Mindestbeträge für 2026

Die für 2026 geltenden steuerfreien Aufwandsentschädigungsbeträge hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben v. 23.3.2026 (IV C 5 – S 2337/00030/002/005) festgelegt. Für 2026 gilt ein steuerfreier monatlicher Entschädigungsbetrag von € 275,00 (bisher € 250,00) sowie eine Tagespauschale von € 9,00 (bisher € 8,00). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Entschädigungsbeträge nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Ebenfalls keine Steuerbefreiung besteht in Fällen, in denen die Entschädigungsbeträge den Aufwand der empfangenden Person offenbar übersteigen.

Stand: 26. Mai 2026

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Werbungskosten

Vermieterinnen bzw. Vermieter können Fortbildungskosten für Seminare zu den Themen Immobilienverwaltung und steuerliche Optimierung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Sächsische Finanzgericht (FG) entschieden (Urt. v. 1.10.2025 5 K 14/25, rkr.). Im Streitfall ging es um Kosten in Höhe von € 5.900,00 für das Seminar „Immocation Steuerclass“. Es handelte sich hierbei um ein spezialisiertes Fortbildungsangebot zur Immobilienverwaltung. 

Veranlassungszusammenhang

Während die Finanzverwaltung den für den Werbungskostenabzug notwendigen Veranlassungszusammenhang verneinte, verglich das FG die Aufwendungen mit denen von Steuerberatungskosten und ließ den Werbungskostenabzug zu. Fortbildungsveranstaltungen, die der Steueroptimierung von Immobilieninvestitionen dienen, seien untrennbar mit der Vermietungstätigkeit verbunden. Die Vermittlung von steuerlichen Grundlagen sei vergleichbar mit Steuerberatungskosten. Diese stellen Werbungskosten dar, soweit sie bei Ermittlung der Einkünfte anfallen. 

Steuerspezifische Themen

Besonders für diesen Lehrgang war, dass dieser spezifische steuerliche Schulungsthemen wie die Berechnung von Abschreibungen, die Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungskosten sowie die Nutzung von Kalkulationstools zur Renditeberechnung beinhaltete.

Stand: 26. Mai 2026

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Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Das Finanzamt verlangt bekanntlich auf Steuernachforderungen Zinsen und zahlt Zinsen auf Steuererstattungen. Diese sogenannte „Vollverzinsung“ nach § 233a Abgabenordnung (AO) tritt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinssatz beträgt 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % pro Jahr. Die 0,15 % pro Monat erscheinen auf den ersten Blick geringfügig. Handelt es sich aber um höhere Steuernachzahlungsbeträge, wie dies bei nachträglichen Vorsteuerberichtigungen der Fall sein kann, können die Zinsen ganz erhebliche Beträge ausmachen. 

Vollverzinsung unionskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 7.5.2026 veröffentlichten Urteil

(v. 11.12.2025 – V R 7/24) die Vollverzinsung von Umsatzsteuernachforderungen für rechtmäßig erklärt und die Revision zurückgewiesen. Die Vollverzinsung wirkt gleichermaßen zugunsten als auch zulasten der Steuerpflichtigen. Die Frage nach einer Unionskonformität würde sich nicht stellen, da eine Vollverzinsung im Unionsrecht nicht vorgesehen ist. Die Verzinsungsregelung für Umsatzsteuern basiert vielmehr auf jener Verfahrensautonomie, die Deutschland als Mitgliedstaat zusteht. 

Fazit

Kommt es im Fall einer Betriebsprüfung wie im Streitfall zu erheblichen Vorsteuerberichtigungen, müssen Steuerpflichtige neben den Umsatzsteuernachzahlungen unter Umständen auch erhebliche Zinsforderungen einkalkulieren. Dass Deutschland Nachzahlungszinsen verlangen darf, ergibt sich nach dem Urteil aus Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Danach können Mitgliedstaaten „weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden“.

Stand: 26. Mai 2026

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