Rechtsprechung

Zur stetigen Streitfrage, wann Honorare von angestellten Chefärzten für wahlärztliche Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz/EStG) oder als Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) anzusehen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus 2005 (5.10.2005, VI R 152/01) sowie aus 2009 (11.8.2009, VI B 46/08) Stellung genommen. Nach dem Tenor des Gerichtes liegen Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit dann vor, wenn die wahlärztliche Leistung der Chefärzte nicht zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gegenüber dem Krankenhaus gehört. Ob die Chefärztin bzw. der Chefarzt die Honorare nach § 19 EStG oder nach § 18 EStG versteuern muss, spielt zwar für den maßgeblichen Einkommensteuersatz keine Rolle. Die richtige Einkünftequalifizierung wird aber spätestens dann wichtig, wenn die Ärztin/der Arzt Aufwendungen, beispielsweise Schuldzinsen, als Werbungskosten abziehen möchte.

Aktuelles FG-Urteil

Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) München in 2017 verhandelt hat, ging es um die Frage, ob die von einem Arzt geltend gemachten betrieblichen Schuldzinsen zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht rechnete die Honorareinkünfte den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu und versagte den Schuldzinsenabzug (Urteil vom 28.3.2017, 2 K 1783/14).

Argumente für Lohneinkünfte

Nach Auffassung des FG kommt es für die Abwägung der für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale vor allem darauf an, ob die Tätigkeit zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den dem Krankenhausträger vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehört. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Ärztin/der Arzt nach dem Dienstvertrag auch für die Wahlleistungen den Weisungen des Krankenhausträgers unterliegt. Für den Bezug von Lohneinkünften spricht auch die Tatsache, ob die Chefärztin/der Chefarzt hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist. Schließlich kommt es auch darauf an, ob die Ärztin/der Arzt Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko tragen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall die Vereinbarungen im Dienstvertrag prüfen.

Stand: 25. Februar 2019

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BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich vor Kurzem mit der Frage befassen, ob die Umsätze aus heileurythmischer Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei zu stellen sind, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit einzelnen Krankenkassen Verträge zur integrierten Versorgung mit anthroposophischer Medizin abgeschlossen hat. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 26.7.2017 (Az. XI R 3/15) bejaht und sämtliche heileurythmische Behandlungsleistungen unter diesen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung erkennt dieses Urteil an und hat mit Schreiben vom 27.11.2018 (Az. III C 3 – S 7170/08/10001) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.14.4 Abs. 12 Nr. 2 entsprechend abgeändert. Damit bestehen künftig an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen der Heileurythmistinnen und Heileurythmisten keine Zweifel mehr.

Stand: 25. Februar 2019

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Außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen sind solche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsweise entstehen und dabei höher sind als für die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Diätverpflegung

Ein Steuerpflichtiger ließ sich Diätverpflegung ärztlich anordnen und setzte die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen als solche nicht an. Das Finanzgericht (FG) Köln folgte der Auffassung des Finanzamtes in dem Urteil vom 13.9.2018 (Az. 15 K 1347/16).

Begründung

§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt Aufwendungen für Diätverpflegung explizit als außergewöhnliche Belastung aus. Daher spielt es nach Auffassung des FG keine Rolle, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungstherapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung oder als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden. Die Argumentation des Klägers, diese Regelung würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, wies das Gericht ebenfalls zurück. Denn die Ungleichbehandlung zwischen Diätaufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sei sachlich gerechtfertigt. Außerdem würde die Regelung auch nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit verstoßen.

Revisionsverfahren

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 48/18 anhängig.

Stand: 25. Februar 2019

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Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2018

Das kann der besten Ärztin bzw. dem besten Arzt passieren: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das vergangene Kalenderjahr ist erstellt. Die Ärztin/der Arzt hat diverse Ausgaben für die Praxis schlicht „vergessen“. In vielen Fällen werden die fehlenden Betriebsausgaben dann erst sichtbar, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits rechtskräftig ist.

Fehlende Betriebsausgaben

Ermittelt der Arzt seinen steuerpflichtigen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, was der Regelfall sein dürfte, gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam berücksichtigt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es nicht! Die Ärztin/der Arzt darf also Ausgaben, die sie/er in einem Jahr „vergessen“ hat, im nächsten Jahr nicht nachträglich steuermindernd verrechnen.

Nachträgliche steuerliche Verwertung

Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt die steuerliche Geltendmachung von vergessenen Betriebsausgaben mit dem bei Veräußerung oder Verwertung des betreffenden Wirtschaftsgutes anfallenden Gewinn zu (vgl. u. a. Entscheidung vom 30.6.2005, IV R 20/04 oder BFH vom 16.5.2013, III R 54/12). Hat der Arzt beispielsweise vergessen, für 2018 die Ausgaben für den Einkauf von 1.000 Ampullen steuerlich geltend zu machen, kann er diese Ausgaben nach jeder Verwendung (bzw. nach jeder Verwertung) dieser Ampullen im nächsten Jahr mit den hierfür vereinnahmten Gebühren verrechnen. Damit sind Anschaffungskosten für Praxismittel steuerlich nicht endgültig verloren. Sie können nur nicht mehr in einer Summe geltend gemacht werden, sondern müssen mit der Verwendung/Verwertung der angeschafften Praxismittel abgeschrieben werden.

Stand: 25. Februar 2019

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„Fröhlingsjemölsch“, Köln

ZEIT: 30.3.-18.4.2019

Nach der Karnevalssession erwacht im Hänneschen-Theater, dem traditionellen Stockpuppen-Theater der Stadt Köln, der Frühling. Regisseurin Iris Schlüter bringt mit „Fröhlingsjemölsch“ ein lustiges Ostermärchen für die ganze Familie auf die Bühne, in welchem die zwei Helden Hänneschen und Bärbelchen dem Osterhasen tatkräftig unter die Arme greifen.

www.haenneschen.de

„Kunstbesitz. Kunstverlust. Objekte und ihre Herkunft.“, Dresden

ZEIT: bis 25.3.2019

Ob Kunst gefällt, liegt im Auge des Betrachters. Wichtiger für ihren Wert ist meist ihre Herkunft, Entstehung und Bedeutung im historischen Kontext. Ein nicht unwesentlicher Aspekt ist dabei auch, welchen Weg Kunstwerke beim Wechsel ihrer Besitzer zurücklegen. Die Staatliche Kunstsammlung Dresden befasst sich in der Ausstellung „Kunstbesitz. Kunstverlust. Objekte und ihre Herkunft“ vor allem mit der politischen Beschlagnahmung von Kunstwerken in der NS-Zeit und der DDR. Vorträge renommierter WissenschaftlerInnen runden die Ausstellung ab.

www.skd.museum

Stand: 25. Februar 2019

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Wir gratulieren unserem Mitarbeiter Tobias Klemund zum erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung und freuen uns auf weitere gemeinsame Jahre.