Organspende

Seit dem 18.3.2024 steht Interessentinnen und Interessenten das sogenannte Online-Organspende-Register zur Verfügung. Das neue Register versteht sich als zusätzliches digitales Entscheidungsinstrument, neben dem bisherigen Organspendeausweis und neben der Patientenverfügung. Eingetragen werden kann sowohl eine Entscheidung für als auch gegen eine Organspende.

Eintrag

Interessenten können sich ab sofort in das zentrale Verzeichnis eintragen und ihre Entscheidung digital erfassen. Zuständig für das Register ist das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte/BfArM. Aufgerufen werden kann das neue Register auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter dem Link https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/Organspende-Register/_node.html. Bei Aufruf der Seite kann mit „Jetzt Entscheidung eintragen“ begonnen werden. Das Mindestalter für eine Eintragung beträgt 16 Jahre.

Datenschutz

Auf die Datenbank können nur autorisierte Stellen zugreifen, z. B. Transplantationsbeauftragte in Krankenhäusern. Bis zum 1.1.2025 soll gewährleistet sein, dass alle zuständigen Stellen auf das Register zugreifen können. Bis 31.12.2024 sollten Spenderinnen und Spender zusätzlich ihren Spenderausweis bei sich tragen.

Weitere Informationen

Für eine Organspende können sich alle Menschen entscheiden. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung zur Organspende in einer der genannten Formen vorliegt. Außerdem muss bei dem betreffenden Menschen der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktion (Hirntod) festgestellt worden sein. Eintragungen im digitalen Organspende-Register können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos. Detaillierte Informationen in Form eines umfangreichen Fragen-Antworten-Katalogs stellt die Bundesregierung online unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-organspende-2194126 zur Verfügung.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Parradee – stock.adobe.com

Behindertengerechte Umbauten

Aufwendungen für behindertengerechte Umbaumaßnahmen oder auch für Neubaumaßnahmen in einem Haus oder einer Wohnung werden von den Finanzbehörden als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt. Fraglich war bisher, ob auch Mehrkosten in Folge einer Mieterhöhung anlässlich eines behindertengerechten Umbaus als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Der Fall

Ein Ehepaar hatte in seiner Einkommensteuererklärung höhere Mietzinsen im Zusammenhang mit notwendigen Umbaumaßnahmen wegen der Behinderung ihres Sohnes erfolglos geltend gemacht. Das Ehepaar erklärte eine Mehrmiete in Höhe von knapp € 15.000,00 im Jahr. Gegenstand des Umbaus war die Errichtung eines Pflegebades für den behinderten Sohn.

FG-Urteil

Das Finanzgericht/FG München erkannte die Mehrmiete entgegen der Auffassung des Finanzamtes als außergewöhnliche Belastung an (Urteil vom 7.10.2022 10 K 3292/18). Ein Mehrwert, der durch die Schaffung des Pflegebades entstanden ist, steht dem Steuerabzug nach Auffassung des FG nicht entgegen. Ein behinderungsbedingter Mehraufwand ergibt sich stets unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit. Da würde die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in den Hintergrund treten, so das Gericht.

Genaue Abgrenzung

Als außergewöhnliche Belastung können allerdings nur diejenigen Mehraufwendungen geltend gemacht werden, die für die behindertengerechte Umgestaltung des Wohnfeldes erforderlich sind. Im Einzelfall kann die Abgrenzung der Mehraufwendungen von anderen Baumaßnahmen nicht exakt vorgenommen werden. In diesen Fällen wird der Umfang der berechtigten Maßnahmen durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Birute – stock.adobe.com

Sonderklassegebühren

In Deutschland ansässige Ärztinnen und Ärzte, die in der Grenzregion Deutschland/Österreich tätig sind, erhalten vielfach sogenannte Sonderklassegebühren. Diese Gebühren stehen im Regelfall mit Tätigkeiten in Kliniken in der Grenzzone Österreichs im Zusammenhang und werden zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt.

Qualifikationskonflikte

Während Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohn – also als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – ansieht, geht Österreich grundsätzlich von Einkünften aus selbstständiger Arbeit aus.

Besteuerungsrecht

Nach der sogenannten Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich (DBA Österreich, vgl. Bundesministerium der Finanzen 8.1.2024, IV B 3 – S 1301-AUT/19/10006 :012 (DOK 2023/1221389) steht das Besteuerungsrecht für Lohneinkünfte Deutschland zu. Um solche handelt es sich dann, wenn es an einer festen Einrichtung in Österreich fehlt. Liegt eine feste Einrichtung vor, besteuert Österreich die Gebühren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnungsverfahren in Deutschland gelöst.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: studio v-zwoelf – stock.adobe.com

Der Fall

Eine Hausärztin beschäftigte in ihrer Praxis eine medizinische Fachangestellte im Durchschnitt zwei Wochenstunden (geringfügige Beschäftigung). Darüber hinaus übte die MFA bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Die Hausärztin ging angesichts des geringen Zeitumfangs von einer geringfügigen Beschäftigung aus und entrichtete Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wurde jedoch eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit festgestellt und Beiträge nacherhoben.

LSG-Urteil

Das Landessozialgericht/LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung (Urteil vom 25.10.2023, L 8 BA 194/21). Die Ärztin hatte nicht bedacht, dass wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, nur eine einzige geringfügig sei und vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen ist. Die zusammenrechnungsfreie Tätigkeit ist dabei immer jene geringfügige Tätigkeit, die zeitlich vor der zweiten für sich allein betrachtet geringfügigen Tätigkeit begonnen worden ist.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Coloures-Pic – stock.adobe.com