Ausbuchung wertloser Aktien

Höchstrichterlich endgültig geklärt ist die steuerliche Behandlung von Verlusten einer Kapitalanlage durch Untergang/Liquidation einer Kapitalgesellschaft noch nicht. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz sprach jedoch vor Kurzem ein anlegerfreundliches Urteil (vom 12.12.2018, 2 K 1952/16). Nach Auffassung des Gerichtes führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. Im Streitfall hatte ein Anleger Aktien eines insolventen US-Unternehmens im Depot. Die Depotbank teilte dem Anleger unter Verweis auf die zuständige Lagerstelle mit, dass die Aktien als wertlos eingestuft wurden und daher ersatzlos ausgebucht worden sind. Die Depotbank berücksichtigte den Verlust nicht im Rahmen der Verlusttopfverrechnung für die Abgeltungsteuer. Erfolglos machte der Anleger daher in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten für die Aktien geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Begründung: Es handelte sich bei der Ausbuchung nicht um einen Verkauf. Und außerdem hat die Depotbank keine Steuerbescheinigung ausgestellt.

FG-Urteil

Das Finanzgericht stimmt der Auffassung der Finanzverwaltung dahin gehend zu, dass der Untergang einer Kapitalanlage mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung darstellt. Der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang der Kapitalgesellschaft ist in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Ersatztatbestand der „Rückzahlung“, genauer: der „ausbleibenden Rückzahlung“, erfasst. Unerheblich war auch nach Auffassung des Gerichtes, dass die Depotbank keine Verlustbescheinigung ausgestellt hat. Diese diene lediglich der Verhinderung eines doppelten Verlustabzuges. Eine solche Gefahr sah das Gericht jedoch nicht. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Barausgleich

Das Finanzgericht Münster hatte sich vor Kurzem mit dem Thema Barausgleich bei Aktientausch befassen müssen. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass ein im Rahmen eines Aktientausches gezahlter Barausgleich Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt, und zwar in vollem Umfang. Für einen Abzug anteiliger Anschaffungskosten für die hingegebenen Aktien sah das Gericht keinen Raum (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VIII R 44/18).

Stand: 28. März 2019

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Progressionsvorbehalt

Unter Progressionsvorbehalt wird die Einbeziehung von in Deutschland steuerfreien oder nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünften in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes verstanden. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 32b Einkommensteuergesetz (EStG). Der Steuerpflichtige versteuert damit sein inländisches steuerpflichtiges Einkommen zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn die steuerbefreiten oder nicht in Deutschland zu erfassenden Einkünfte steuerpflichtig wären.

Reisekosten

Mit der Frage, ob Reisekostenerstattungen eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers dem Progressionsvorbehalt unterliegen, befasste sich das Niedersächsische Finanzgericht im Fall eines nach Amerika entsandten Diplom-Chemikers. Der (unter Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes) für drei Jahre entsandte Arbeitnehmer erhielt zusätzlich zum Arbeitslohn einen Wohnungskostenzuschuss sowie ein Flugbudget. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Arbeitslohn inklusive der Spesenpauschalen dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers vom Progressionsvorbehalt auszunehmen wären. Das Niedersächsische Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes (Urteil vom 19.4.2018, 5 K 262/16). Die Anerkennung von Teilen des Arbeitslohnes als steuerfreie Reisekostenvergütung (§ 3 Nr. 16 EStG) scheiterte, da die Arbeitsstelle des Chemikers in den USA als erste Tätigkeitsstätte anzusehen war.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 21/18).

Stand: 28. März 2019

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Bundesurlaubsgesetz

Ein bis zum Jahresende nicht genommener Urlaub verfällt nach einer Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) grundsätzlich. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Dem Arbeitnehmer verblieb bisher nur ein Schadenersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubes während des Arbeitsverhältnisses oder ein Recht auf Abgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis endete.

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 19.2.2019 (Az. 9 AZR 541/15) die bisherige Rechtsprechung dergestalt modifiziert, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie

Das Bundesarbeitsgericht setzte in diesem Urteil die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes aufgrund der Vorabentscheidung vom 6.11.2018, C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) um. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) ist der Arbeitgeber angehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich seinen bezahlten Jahresurlaub nehmen kann. Hierzu hat er ihn – erforderlichenfalls förmlich – mit dem Hinweis aufzufordern, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraumes verfallen wird.

Stand: 28. März 2019

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Unverzinsliche Verbindlichkeiten

Gemäß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Ausgenommen von der Abzinsung sind nur Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt bzw. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Zinssatz

Angesichts der seit Jahren andauernden Nullzinspolitik setzt die Finanzverwaltung seit Dezember 2018 die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat auf Antrag aus. Die Aussetzung wird auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 gewährt (BMF-Schreiben vom 14.12.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01). Nun hat das Finanzgericht (FG) Hamburg aufgrund des niedrigen Zinsumfeldes vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten gewährt. Das Gericht äußerte ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes. Dieser „typisierende Zinssatz“ habe „den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren“ (vgl. Leitsatz, Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18).

Fazit

Steuerpflichtige sollten sich in den betreffenden Fällen auf diesen Beschluss berufen. Bei der Gewährung von zinslosen Darlehen werden im Übrigen ebenfalls 5,5 % Zinsen als Schenkung unterstellt (§ 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz/BewG). Auch diese Praxis dürfte nicht mehr marktgerecht sein. Außerdem verlangt die Finanzverwaltung immer noch einen Säumniszuschlag von 1 % pro Monat (= 12 % p.a., § 240 Abs. 1 AO). Auch gegen diese Praxis sollte ein Einspruch lohnen. Schließlich liegen für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 beziehungsweise nach dem 31.12.2011 zwei Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (vgl. Seite 1).

Stand: 28. März 2019

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Steuerquote

Deutschlands Steuerquote ist seit dem Jahr 2005 von 19,6 % auf 22,8 % (im Jahr 2018) angestiegen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor (BT-Drucks.19/7613 und 19/7325). Damit belegt Deutschland im OECD-Vergleich „Taxing Wages“ den zweiten Platz unter den Ländern mit der höchsten Steuer- und Abgabenlast, wie es in der Antwort weiter heißt.

Steuerbremse

Innerhalb der Regierungskoalition wurde bereits mehrmals eine Forderung nach einer „Steuerbremse“ laut. Laut Auskunft der Bundesregierung wird für diese Legislaturperiode bereits das Ziel verfolgt, die Steuerbelastung der Bürger nicht zu erhöhen. Wie aus o. g. BT-Drucks hervorgeht, setzt die Bundesregierung auf „wachstumsfreundliche Steuer- und Abgabensenkungen“. Ein wirksames Mittel gegen steigende Steuerlasten wäre unter anderem die Abschaffung des Solidaritätszuschlages. Doch damit soll erst frühestens ab 2021 begonnen werden.

Stand: 28. März 2019

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Gesundheitstelefon

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin unterliegen bekanntlich nicht der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes/UStG). Mit der Frage, ob diese Steuerbefreiung auch für gesundheitliche Beratung am Telefon gilt, befasst sich gerade der Europäische Gerichtshof (EuGH). Anlass ist ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.9.2018, XI R 19/15.

Sachverhalt

Im Streitfall betrieb eine Gesellschaft für gesetzliche Krankenkassen ein Gesundheitstelefon, über das Versicherte medizinisch beraten werden. Für Patienten, die an chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden, wurden außerdem Patientenbegleitprogramme organisiert. Auch diese Betreuungsleistung wird telefonisch erbracht. Die Beratung erfolgt durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte; in mehr als einem Drittel der Fälle auch durch Ärztinnen und Ärzte. Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien und stellte dementsprechend keine Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt folgte dem nicht. Auch die erstinstanzliche Klage war ohne Erfolg.

Fragen des BFH

Der BFH hat dem EuGH nun folgende Fragen gestellt:

1. Liegt unter Umständen, wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterfällt (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie entspricht im Wesentlichen dem § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG)?

2. Reicht es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und lediglich in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?

Der BFH war in dem Vorlagebeschluss der Meinung, dass Leistungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallen. Denn es stehe weder fest, ob der Telefonberatung eine Heilbehandlung folgt, noch ob die Telefonberatung als Erstberatung Bestandteil einer Heilbehandlung wird. Ärztinnen und Ärzte sollten daher für Telefonberatungen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen, die umsatzsteuerliche Situation abklären lassen.

Stand: 25. Februar 2019

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Rechtsprechung

Zur stetigen Streitfrage, wann Honorare von angestellten Chefärzten für wahlärztliche Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz/EStG) oder als Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) anzusehen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus 2005 (5.10.2005, VI R 152/01) sowie aus 2009 (11.8.2009, VI B 46/08) Stellung genommen. Nach dem Tenor des Gerichtes liegen Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit dann vor, wenn die wahlärztliche Leistung der Chefärzte nicht zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gegenüber dem Krankenhaus gehört. Ob die Chefärztin bzw. der Chefarzt die Honorare nach § 19 EStG oder nach § 18 EStG versteuern muss, spielt zwar für den maßgeblichen Einkommensteuersatz keine Rolle. Die richtige Einkünftequalifizierung wird aber spätestens dann wichtig, wenn die Ärztin/der Arzt Aufwendungen, beispielsweise Schuldzinsen, als Werbungskosten abziehen möchte.

Aktuelles FG-Urteil

Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) München in 2017 verhandelt hat, ging es um die Frage, ob die von einem Arzt geltend gemachten betrieblichen Schuldzinsen zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht rechnete die Honorareinkünfte den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu und versagte den Schuldzinsenabzug (Urteil vom 28.3.2017, 2 K 1783/14).

Argumente für Lohneinkünfte

Nach Auffassung des FG kommt es für die Abwägung der für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale vor allem darauf an, ob die Tätigkeit zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den dem Krankenhausträger vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehört. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Ärztin/der Arzt nach dem Dienstvertrag auch für die Wahlleistungen den Weisungen des Krankenhausträgers unterliegt. Für den Bezug von Lohneinkünften spricht auch die Tatsache, ob die Chefärztin/der Chefarzt hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist. Schließlich kommt es auch darauf an, ob die Ärztin/der Arzt Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko tragen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall die Vereinbarungen im Dienstvertrag prüfen.

Stand: 25. Februar 2019

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BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich vor Kurzem mit der Frage befassen, ob die Umsätze aus heileurythmischer Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei zu stellen sind, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit einzelnen Krankenkassen Verträge zur integrierten Versorgung mit anthroposophischer Medizin abgeschlossen hat. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 26.7.2017 (Az. XI R 3/15) bejaht und sämtliche heileurythmische Behandlungsleistungen unter diesen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung erkennt dieses Urteil an und hat mit Schreiben vom 27.11.2018 (Az. III C 3 – S 7170/08/10001) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.14.4 Abs. 12 Nr. 2 entsprechend abgeändert. Damit bestehen künftig an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen der Heileurythmistinnen und Heileurythmisten keine Zweifel mehr.

Stand: 25. Februar 2019

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Außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen sind solche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsweise entstehen und dabei höher sind als für die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Diätverpflegung

Ein Steuerpflichtiger ließ sich Diätverpflegung ärztlich anordnen und setzte die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen als solche nicht an. Das Finanzgericht (FG) Köln folgte der Auffassung des Finanzamtes in dem Urteil vom 13.9.2018 (Az. 15 K 1347/16).

Begründung

§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt Aufwendungen für Diätverpflegung explizit als außergewöhnliche Belastung aus. Daher spielt es nach Auffassung des FG keine Rolle, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungstherapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung oder als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden. Die Argumentation des Klägers, diese Regelung würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, wies das Gericht ebenfalls zurück. Denn die Ungleichbehandlung zwischen Diätaufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sei sachlich gerechtfertigt. Außerdem würde die Regelung auch nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit verstoßen.

Revisionsverfahren

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 48/18 anhängig.

Stand: 25. Februar 2019

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Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2018

Das kann der besten Ärztin bzw. dem besten Arzt passieren: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das vergangene Kalenderjahr ist erstellt. Die Ärztin/der Arzt hat diverse Ausgaben für die Praxis schlicht „vergessen“. In vielen Fällen werden die fehlenden Betriebsausgaben dann erst sichtbar, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits rechtskräftig ist.

Fehlende Betriebsausgaben

Ermittelt der Arzt seinen steuerpflichtigen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, was der Regelfall sein dürfte, gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam berücksichtigt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es nicht! Die Ärztin/der Arzt darf also Ausgaben, die sie/er in einem Jahr „vergessen“ hat, im nächsten Jahr nicht nachträglich steuermindernd verrechnen.

Nachträgliche steuerliche Verwertung

Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt die steuerliche Geltendmachung von vergessenen Betriebsausgaben mit dem bei Veräußerung oder Verwertung des betreffenden Wirtschaftsgutes anfallenden Gewinn zu (vgl. u. a. Entscheidung vom 30.6.2005, IV R 20/04 oder BFH vom 16.5.2013, III R 54/12). Hat der Arzt beispielsweise vergessen, für 2018 die Ausgaben für den Einkauf von 1.000 Ampullen steuerlich geltend zu machen, kann er diese Ausgaben nach jeder Verwendung (bzw. nach jeder Verwertung) dieser Ampullen im nächsten Jahr mit den hierfür vereinnahmten Gebühren verrechnen. Damit sind Anschaffungskosten für Praxismittel steuerlich nicht endgültig verloren. Sie können nur nicht mehr in einer Summe geltend gemacht werden, sondern müssen mit der Verwendung/Verwertung der angeschafften Praxismittel abgeschrieben werden.

Stand: 25. Februar 2019

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