Sofortige Wegzugsbesteuerung

Das deutsche Außensteuerrecht (§ 6 Außensteuergesetz (AStG)) sieht bei Wohnsitzwechsel ins Ausland eine fiktive Besteuerung der Wertzuwächse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Unter solche Beteiligungen fallen unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mindestens 1 %. Wegzüglern aus EU/EWR-Ländern wird die geschuldete Steuer auf die fiktiven Wertzuwächse längstens bis zur Realisierung der Gewinne zinslos gestundet. Voraussetzung ist, dass der Zuzugstaat ein EU/EWR-Staat ist und der Betreffende dort einer der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.

Wegzug in die Schweiz

Da die Schweiz nicht der Europäischen Union angehört, wurde eine Steuerstundung von den Finanzämtern bislang versagt. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg sieht darin einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Das Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die sofortige Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.6.2017, 2 K 2413/15, Vorlage EuGH mit Az. C-581/17).

Diskriminierungsverbot

Nach Auffassung der Finanzrichter kann sich ein deutscher Steuerpflichtiger bei einem Wegzug in die Schweiz auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (FZA) berufen. Dieses Abkommen enthält ein Diskriminierungsverbot. Die Finanzrichter sahen in der Tatsache, dass die Wegzugsbesteuerung im Fall einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz ohne Stundung auf nicht realisierte Gewinne im Zeitpunkt des Wegzugs anzuwenden ist, eine zumindest abschreckende Wirkung. Letztere würde der Niederlassungsfreiheit entgegenstehen.

Stand: 27. Dezember 2017

Sachbezüge

Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge zu, unterliegen diese – von diversen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. So ist auch die Gewährung eines Frühstücks nach den amtlichen Sachbezugswerten (für 2018 € 1,73) vom Arbeitgeber zu versteuern. 

Frühstück

Die Reichung von trockenen Brötchen in Kombination mit Heißgetränken zählt nicht als Frühstück, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urteil vom 31.5.2017,11 K 4108/14). Auch gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 36/17).

Stand: 27. Dezember 2017

Geldwäschegesetz

Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten (BGBl I S 1822). Zu den wesentlichen Neuerungen zählt dabei die Einrichtung eines Transparenzregisters (§ 18 ff GwG). Ziel dieser neuen Einrichtung ist die Veröffentlichung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte von nahezu allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, u. a. auch von Stiftungen und Trusts. 

Pflichtangaben

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht, oder auf deren Veranlassung Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden (§ 3 GwG). Gemeldet werden müssen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden Person.

Datenübermittlung

Angaben können ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung ist zunächst eine Basis-Registrierung unter Angabe einer E-Mail-Adresse und der Eingabe eines selbst gewählten Passwortes. Eine entsprechende Anleitung steht unter den Downloads auf der Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung (www.transparenzregister.de). 

Hohe Bußgelder

Insbesondere Stiftungsvorstände und Treuhänder sowie Verwalter diverser Vermögensmassen, wie u. a. Vermögenstrusts, müssen klären, inwieweit sich für sie Meldepflichten an das Transparenzregister ergeben. Für Verstöße drohen hohe Bußgelder. Einfache Verstöße können bereits mit bis zu € 100.000,00 geahndet werden.

Stand: 27. Dezember 2017

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Kommt es im Rahmen der Veräußerung zu negativen Erträgen, stellt sich die Frage, ob und wie der Fiskus an dem Verlust beteiligt werden kann. Ein steuerlich maßgeblicher Verlust lässt sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) München nicht bereits durch den eingetretenen Wertverlust allein, jedoch durch Veräußerung der Anteile begründen. Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn die wertlosen Aktien ohne Gegenleistung an fremde Dritte übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt (Urteil vom 17.7.2017, 7 K 1888/16).

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Anleger wertlose Aktien an eine Käuferin übertragen. Als Gegenleistung übernahm er von ihr ebenfalls wertlose Aktien. Den entstandenen Totalverlust machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte den Veräußerungsverlust nicht an und ging von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) aus. Nach dieser Vorschrift kann das Finanzamt die Anerkennung von Gestaltungen verweigern, wenn „unangemessene rechtliche Gestaltungen“ vorliegen und keine außersteuerlichen Gründe für diese gewählte Gestaltung vorgetragen werden.

Voraussetzungen

Das Finanzgericht folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht und berücksichtigte den geltend gemachten Verlust. Mit der Übertragung und Einbuchung auf das Depot der Erwerberin habe ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden und damit eine entgeltliche Veräußerung. Wesentlich war, dass kein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten bestanden hatte. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VIII R 9/17).

Stand: 27. Dezember 2017

Bundesrechnungshof

Der Bundesrechnungshof ist jene Institution, die nach der Bundeshaushaltsordnung die finanzwirtschaftliche Entwicklung des Bundes überwacht und dokumentiert. In der aktuellen Unterrichtung (BT Drucks 19/26 vom 25.10.2017) sieht der Rechnungshof u. a. Aufwendungen im zweistelligen Milliardenbereich für die Aufnahme und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf den Bundeshaushalt zukommen. Zur Sicherstellung der langfristigen Tragfähigkeit des Haushalts mahnt die Behörde den Abbau zahlreicher Steuervergünstigungen an.

Steuervergünstigungen

Geht es nach dem Willen des Bundesrechnungshofs, sollen u. a. Steuerrabatte für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie Vergünstigungen für Dieselkraftstoffe abgeschafft werden. Erhebliche Mindereinnahmen würde auch die steuerliche Behandlung von Firmenwagen verursachen. Weiterhin äußerte der Bundesrechnungshof Zweifel an den gegenwärtigen Umsatzsteuersätzen. Er fordert eine Reform der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %.

Stand: 27. Dezember 2017