Behandlungsvertrag

Schließt die Ärztin/der Arzt mit einem Patienten einen Behandlungsvertrag, kennt dieser als Dienstleistungsvertrag keine Gewährleistungsregelungen. Das heißt, dass die Ärztin/der Arzt grundsätzlich einen Vergütungsanspruch hat – selbst bei unzureichender Leistung.

Implantologische Leistungen

Im Streitfall hatte ein Zahnarzt einer Patientin acht Implantate eingesetzt, die unbrauchbar waren, da sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert wurden. Der Fehler konnte nicht mehr berichtigt werden. Der Zahnarzt verlangte hierfür ein Honorar von rund € 34.000,00. Die Patientin zahlte nicht. Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen und dem Arzt recht gegeben.

Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen hat dem Zahnarzt den vollen Honoraranspruch versagt. Nach Auffassung des BGH entfällt der Honoraranspruch des Zahnarztes für implantologische Leistungen dann, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 13.9.2018, III ZR 294/16). Die implantologischen Leistungen seien insgesamt nutzlos, sodass kein Honoraranspruch besteht (§ 628 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Im Streitfall hatte die Patientin den Behandlungsvertrag konkludent gekündigt, indem sie sich von einem anderen Arzt weiter behandeln ließ. Infolge der Kündigung war die Leistung des Arztes für die Patientin nutzlos geworden.

Stand: 27. November 2018

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Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige beauftragte eine Therapeutin mit diversen (Fern-)Reiki-Behandlungen. Ein Arzt der Klinik, in der die Steuerpflichtige behandelt wurde, bestätigte dieser, dass die Therapeutin als freie Mitarbeiterin in das Therapiekonzept der Klinik eingebunden sei und „auf ärztliche Veranlassung hin Gespräche und seelsorgerische Aktivitäten“ durchgeführt habe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht als außergewöhnliche Belastung an.

Nachweis der Zwangsläufigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) versagte der Steuerpflichtigen gleichfalls den Steuerabzug der Aufwendungen für das (Fern-)Reiki. Voraussetzung für die Geltendmachung von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Daran fehlte es im Streitfall (Urteil vom 21.2.2018, VI R 11/16).

Fazit

Als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können ausschließlich solche Krankheitskosten, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Ein ärztliches Attest des Hausarztes reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht aus. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Behandlungskosten selbst trägt und mit den Aufwendungen, die nach seinen familiären Verhältnissen und seiner Einkommenssituation bemessene zumutbare Belastung überschritten wird.

Stand: 27. November 2018

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„68 – Pop und Protest“, Hamburg

ZEIT: bis 17.3.2019

1968. Politik, Protest und Phantasie werden mit 200 Objekten der bildenden und angewandten Kunst zu einem Stimmungsbild vereint. Historische Dokumente, Plakate, aber auch Fotos und Mode- sowie Designobjekte zeigen das Jahr 1968, dramatische Ereignisse und kulturelle Revolution. Eine Ausstellung über Ideen von Freiheit, Selbstbestimmung im kollektiven Gedächtnis und demokratische Lebensweisen – Themen, die damals wie heute bewegen.

www.mkg-hamburg.de

„Tollwood Winterfestival“, München

ZEIT: 23.11.-31.12.2018

Konzerte, Ausstellungen, Performances und viele Märkte mitten in München – da wird es viel zu sehen und zu genießen geben auf der Theresienwiese. Tollwood macht Schluss mit Negativnachrichten und düsteren Zukunftsvisionen und bringt gelungene Gegenstrategien zu „business as usual“, wie z. B. mit der renommierten Compagnie Circus Oz, die überwältigende Körperbeherrschung und Akrobatik auf die Bühne bringt.

www.festival-of-lights.de

Stand: 27. November 2018

Bild: Illustration