Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Forderungen aus 2021 sichern

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2021. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2024 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Teilzahlungen

Leistet der Schuldner vor Jahresende 2024 wenigstens eine Teilzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 26. November 2024

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Belege, Geschäftsbriefe

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmerinnen bzw. Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2024

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2014 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2014 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2018 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2018 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Auch der Zeitpunkt der Zustellung von Bescheiden oder grundsätzlich das Datum der Abschlusserstellung für die betroffenen Jahre ist zu berücksichtigen.

Besonderheiten bei Einkünften über € 500.000,00

Kapitalanlegerinnen sowie Kapitalanleger und im Übrigen auch sonstige Steuerpflichtige (z. B. Vermieterinnen und Vermieter), die sogenannte Überschusseinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen und diese positiven Einkünfte im Kalenderjahr 2024 mehr als € 500.000,00 betragen haben, müssen Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren (§ 147a Abgabenordnung/AO). Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind die Einkünfte eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Aufbewahrungspflichten gelten, solange die Einkünftegrenze überschritten wird; sie enden mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die maßgebliche Betragsgrenze nicht mehr überschritten worden ist. Einkünftebezieherinnen und Einkünftebezieher über der Betragsgrenze können zum Jahresende 2024/2025 Unterlagen aus dem Jahr 2018 und früher vernichten.

Stand: 26. November 2024

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Vermögensverwaltergebühren

Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten zum Jahresende ihren Vermögensverwaltervertrag genau anschauen. Sofern eine sogenannte „all-in-fee“ vereinbart ist, kann ein Teil davon steuermindernd geltend gemacht werden.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung lässt im BMF-Schreiben vom 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009 (BStBl 2022 I S. 742) den Transaktionskostenanteil aus der all-in-fee zum Steuerabzug zu. Die Finanzverwaltung setzt allerdings voraus, dass im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist (Rz. 93 BMF-Schreiben). Der Hintergrund einer nur beschränkten Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltergebühren ist, dass seit Einführung der Abgeltungsbesteuerung für Kapitaleinkünfte Werbungskosten nicht mehr geltend gemacht werden können. Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten wirken sich jedoch weiterhin steuermindernd aus.

Hälftiger Ansatz

Nachdem eine all-in-fee sowohl die Vermögensverwaltervergütung als auch die Transaktionskosten enthält und keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, lässt die Finanzverwaltung die Hälfte der Pauschalgebühr zum Steuerabzug zu. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die in der Pauschalgebühr enthaltene Transaktionskostenpauschale „auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht“ (Rz. 93 BMF-Schreiben). Weitere Einzelveräußerungskosten in Form weiterberechneter Spesen von dritter Seite können zusätzlich berücksichtigt werden.

Steuerverrechnung

Handelt es sich bei der Depotbank um eine inländische Bank, wird diese den abziehbaren Transaktionskostenanteil in den Verlustverrechnungstopf einstellen. Bei ausländischen Depots kann die Steuerverrechnung im Rahmen der Steuerveranlagung erfolgen. Die hälftigen Gebühren werden hier von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen abgezogen.

Stand: 26. November 2024

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Weiße Einkünfte

Als sogenannte „weisse“ Einkünfte werden Einkünfte bezeichnet, die zwar dem Grunde nach der Einkommensteuerpflicht unterliegen, aber aufgrund einer Doppelfreistellung nicht besteuert werden. Zu solchen Doppelfreistellungen kommt es dann, wenn Qualifikationskonflikte zwischen dem Quellenstaat und dem Wohnsitzstaat auftreten. Solche Konflikte treten auf, wenn der Staat, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA das Besteuerungsrecht für die grenzüberschreitenden Einkünfte hat, die Einkünfte als steuerfrei ansieht und der andere Staat nach der Freistellungsmethode kein Besteuerungsrecht hat.

Subject-to-tax-Klauseln

Zur Vermeidung einer solchen zweifachen Doppelfreistellung werden in Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig sogenannte „Subject-to-tax-Klauseln“ integriert. Diese geben dem Ansässigkeitsstaat die Möglichkeit, Einkünfte zu besteuern, obwohl ihm grundsätzlich kein Besteuerungsrecht zusteht. Voraussetzung ist, dass der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht und tatsächlich nicht besteuert.

Beispiele

Das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/OECD enthält in Art. 23A Abs. 4 eine solche Klausel. Danach gilt die Befreiungsmethode nicht, „wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass er diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt“. Analoge Beispiele in deutschen DBAs finden sich u. a. in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz.

Stand: 26. November 2024

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Sozialversicherungsentgeltverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die Sachbezugswerte für 2025 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2025 € 333,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,30 (monatlich: € 69,00) und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,40 (monatlich: € 132,00) anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 11,10).

Unterkunft

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2025 € 282,00 (= kalendertäglich € 9,40). Die vorgenannten Sachbezugswerte gelten für volljährige Arbeitnehmer und Familienangehörige, Jugendliche und Auszubildende und unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Abweichende Beträge gibt es für Familienangehörige vor Vollendung des 7., 14. oder 18. Lebensjahres

Stand: 26. November 2024

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Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen für Handwerkerleistungen zwecks Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung beantragt werden. Steuerbegünstigt sind ausschließlich Lohnleistungen, davon maximal 20 % bzw. bis maximal € 1.200,00 im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

Freiwillige Vorauszahlungen

Steuerpflichtige stellen sich zum Jahresende oft die Frage, ob für freiwillige Vorauszahlungen auf geplante Handwerkerleistungen im Folgejahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Das Finanzgericht/FG Düsseldorf hat diese verneint (Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung setzt stets eine durch Handwerkerinnen bzw. Handwerker ausgestellte Rechnung voraus.

Stand: 26. November 2024

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Inflationsausgleich

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (vom 19.10.2022, BGBl. I S. 1743) wurde Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnet, allen Beschäftigten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und € 3.000,00 nicht überschreitet. Die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung dieser Prämie endet am 31.12.2024.

Wichtig ist, dass die Prämie bis zu diesem Stichtag dem Konto der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers gutgeschrieben ist. Es reicht nicht aus, die Prämie mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 im Januar 2025 auszuzahlen.

Überstundenvergütung

Die Finanzverwaltung lässt die Auszahlung dieser Prämie unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Überstundenausgleich zu. Dies gilt insoweit, als Überstunden nicht regelmäßig bezahlt werden oder ihre Auszahlung nicht vertraglich vereinbart ist. Denn bei vereinbarter Überstundenvergütung wird die Inflationsausgleichsprämie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet.

Teilzahlungen

Die Inflationsausgleichsprämie kann auch in mehreren Teiltranchen ausgezahlt werden. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern kann die Prämie auch mehrfach steuerfrei gewährt werden.

Stand: 26. November 2024

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Referentenentwurf

Der Steuergesetzgeber hat im September 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (sogenanntes E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Nach dem Gesetzesvorhaben soll „ein Anreiz gesetzt werden, solche Fahrzeuge zu entwickeln und zu nutzen“, wie aus dem Entwurf hervorgeht.

Kraftfahrzeugsteuer

Der Entwurf sieht vor, lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs betriebene Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer auszunehmen (neuer § 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz).

Einkommensteuer

Einkommensteuerlich sollen die E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge den Elektrofahrzeugen gleichgestellt werden. Das heißt, bei privater Nutzung muss bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel versteuert werden. Dabei hält der Gesetzgeber an der für Elektrofahrzeuge geltenden Höchstgrenze für den Bruttolistenpreis von ab 2025 voraussichtlich € 95.000,00 auch für E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge fest (§ 6 f Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG-E). Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode soll für solche Fahrzeuge analog gelten, dass bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen die Anschaffungskosten (oder Leasingraten) nur zu einem Viertel berücksichtigt werden müssen.

Inkrafttreten

Mit dem Anwendungszeitraum orientiert sich der Gesetzgeber „an der erwarteten erstmaligen Zulassung solcher Fahrzeuge“, wie aus dem Entwurf zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber rechnet offenbar mit einer mindestens fünfjährigen Entwicklungszeit von E-Fuels-only-tauglichen Motoren. So soll die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ab erstmaliger Zulassung ab dem 1.1.2030 bis zum 31.12.2039 gelten, längstens jedoch bis zum 31.12.2042. Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen beginnt ebenfalls voraussichtlich am 1.1.2030 und soll zehn Jahre bis zum 31.12.2039 gelten.

Stand: 26. November 2024

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Neue Förderung von E-Autos

Die betriebliche Nutzung von Elektrofahrzeugen wird derzeit steuerlich dergestalt gefördert, dass bei der Ermittlung der Höhe der privaten Nutzungsentnahme nur ein % von einem Viertel, effektiv also 0,25 %, des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsanteil versteuert werden muss (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach geltender Rechtslage allerdings nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs € 70.000,00 nicht übersteigt.

Höherer Bruttolistenpreis

Die Bundesregierung hat nun in dem sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Steuerfortentwicklungsgesetz eine Anhebung der Wertgrenze auf € 95.000,00 eingebracht. Die 95.000-Euro-Wertgrenze soll für E-Autos gelten, die ab Juli 2024 angeschafft worden sind.

Geplante Sonderabschreibung

Emissionsfreie E-Autos, die im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 angeschafft werden, sollen außerdem über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit einem AfA-Satz von 40 %, abgeschrieben werden können.

Stand: 02. November 2024

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Erhaltungsrücklagen

Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG §§ 19, 28) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwalterin bzw. der Hausverwalter die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat (H 21.2 Einkommensteuer-Handbuch EStH „Werbungskosten“ sowie OFD Frankfurt/M vom 9.11.2022 S 2211A-12-St 214). Ein Vermieter vertrat die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Der Steuerpflichtige begründete dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat.

FG-Urteil

Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 12.3.2024, 1 K 866/23). Der Vermieter hat Revision eingelegt. Damit wird der Bundesfinanzhof/BFH abschließend darüber entscheiden (Az. IX R 19/24). Vermieterinnen und Vermieter können sich gegebenenfalls auf das anhängige Verfahren berufen.

Stand: 02. November 2024

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