Mitteilungsverordnung

Die Mitteilungsverordnung/MV verpflichtet Behörden und andere öffentliche Stellen, inklusive die Rundfunkanstalten, zur automatischen Übermittlung steuerrelevanter Daten an die Finanzbehörden. Die Mitteilungsverordnung wurde kürzlich durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (vom 25.5.2022 BGBl 2022 I S. 816) geändert. Ausgenommen von den Übermittlungspflichten sind u. a. Kreditinstitute, Berufskammern und Versicherungsunternehmen. Generell ausgenommen von den Meldepflichten sind Zahlungen bis zu € 1.500,00 pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze § 7 Abs. 2 Satz 1 MV).

Wesentliche Neuerungen

Die Neuerungen beinhalten u. a. Meldepflichten an Finanzbehörden über bestimmte Hilfsleistungen in Bezug auf die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 sowie Mitteilungspflichten über Coronahilfsleistungen. Behörden und andere öffentliche Stellen melden den Finanzbehörden u. a. Höhe, den Zahltag und den/die Zahlungsempfänger von Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie sonstiger Soforthilfen anlässlich der Coronakrisen (§ 13 MV). Neu in die MV aufgenommen wurden Mitteilungspflichten über die Auszahlung von Aufbauhilfen des Bundes und der Länder anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2021.

Stand: 30. August 2022

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EU-Richtlinie 

Bundestag und Bundesrat haben im Juli 2022 das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union“ (EU-Richtlinie 2019/1152 vom 20.6.2019) verabschiedet. Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgte durch Änderungen des Nachweisgesetzes und anderer Gesetze, u. a. des Arbeitnehmerüberlassungsesetzes und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Sinn und Zweck dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Unterrichtung von Arbeitnehmern über die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Unter anderem besteht ein Anspruch auf ein umfassendes, zeitnahes und schriftliches Informationsrecht gegenüber Arbeitgebern.

Wesentliche Zusatzinformationen

Nach dem neu gefassten § 2 des Nachweisgesetzes muss in Arbeitsverträgen u. a. die Dauer der Probezeit dokumentiert sein. Die Vergütungsbestandteile, insbesondere die Vergütung von Überstunden, müssen enthalten sein. Hinsichtlich der Überstunden müssen die Voraussetzungen sowie die Möglichkeiten einer Anordnung für Überstunden festgehalten werden. Bei Kündigungen muss das Unternehmen über das konkrete Vorgehen informieren, also die betroffenen Angestellten darauf hinweisen, dass diese nur schriftlich gekündigt werden können. Außerdem müssen die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Sofern vom Arbeitgeber Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten werden, müssen diese im Arbeitsvertrag aufgelistet sein. Besteht Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, muss Name und Anschrift des Versorgungsträgers enthalten sein. Die Informationen müssen in schriftlicher Form übermittelt werden. Die elektronische Form bleibt ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG).

Zeitliche Anwendung 

Die neuen Informationspflichten gelten generell für alle Neueinstellungen ab dem 1.8.2022. Arbeitnehmer aus bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen auf Wunsch binnen sieben Tagen ebenfalls über die im Nachweisgesetz genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert werden. Bestehende Arbeitsverträge müssen überarbeitet werden. Arbeitgeber, die den Erfordernissen des neuen Nachweisgesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommen, müssen mit Bußgeldzahlungen rechnen, in der Spitze von bis zu € 2.000,00.

Stand: 30. August 2022

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Policendarlehen

Lebensversicherungen werden gerne zur Kreditbesicherung eingesetzt. Doch Versicherungsnehmer setzen hier oftmals die Steuerprivilegien älterer Lebensversicherungen aufs Spiel, nämlich die Steuerfreiheit der Guthabenzinsen und den Sonderausgabenabzug der Beiträge. Besonderheiten gilt es zu beachten, wenn das Policendarlehen für Investitionen in betriebliches Vermögen oder für die Anschaffung/Renovierung vermieteter Immobilien verwendet wird und die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden.

Vermeidungsstrategien

Steuerunschädlich, das heißt die Steuerfreiheit der Guthabenzinsen und der Sonderausgabenabzug bleiben erhalten, wenn folgende zwei Voraussetzungen gegeben sind: Die abgetretenen Versicherungsansprüche übersteigen die Anschaffungs-/Herstellkosten der finanzierten Objekte nicht und die besicherten Darlehensmittel werden unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung der betreffenden Investitionsobjekte verwendet.

Kurzfristige Finanzierungen

Steuerproblematisch ist die Finanzierung von Umlaufvermögen oder von privaten Anlagen wie Termingelder, Anleihen, Fonds usw. Beträgt der Beleihungszeitraum weniger als drei Jahre, verliert die Versicherung nur für diesen Zeitraum das Steuerprivileg. Übersteigt der Abtretungszeitraum drei Jahre, verliert die Lebensversicherung alle Steuerprivilegien.

Prüfpunkte

Zur Erhaltung des Steuerprivilegs muss die Abtretungssumme auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des finanzierten Wirtschaftsgutes angepasst werden, Preisminderungen, auch nachträgliche durch Preisnachlässe oder Zuschüsse, müssen unbedingt berücksichtigt werden. Beim Kauf von Immobilien muss darauf geachtet werden, dass im Kaufpreis enthaltene vom Verkäufer übernommene Instandhaltungsrücklagen oder Vorräte bei Kauf eines Betriebes nicht durch das Policendarlehen mitfinanziert werden. Wichtig ist auch, dass das finanzierte Wirtschaftsgut Anlagevermögen bleibt und kein Umlaufvermögen wird.

Stand: 30. August 2022

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Staatenliste 2022

Die Zahl der am AIA teilnehmenden Staaten steigt stetig. Für den kommenden Meldestichtag 30.9.2022 hat das Bundesfinanzministerium/BMF mit Schreiben vom 4.7.2022 (IV B 6 – S 1315/19/10030 :044) die finale Staatenaustauschliste für 2022 bekannt gegeben. Danach melden 107 Staaten Finanzkonten deutscher Konto-/Depotkunden an deutsche Finanzbehörden. Erstmalig melden auch die Vereinigten Arabischen Emirate. Zu diesem Staatenbund gehören auch die klassischen Finanzplätze Abu Dhabi, Dubai sowie das für Trusts berühmte Emirat, Ra’s al-Chaima. Weitere neue Meldestaaten sind die Malediven und Kasachstan. Mit der Russischen Föderation ist die Datenübermittlung derzeit ausgesetzt. Zu den klassischen Meldestaaten als ehemalige Steueroasen zählen seit 2018 Österreich und seit 2017 Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg sowie Singapur oder die Bahamas.

Meldedaten

Die Staaten melden u. a. die Kontonummern (IBAN), Kontostand, Name und Anschrift sowie Steueridentifikationsnummer des/der Kontoinhaber und das Kontoinstitut (mit Ländercode).

Stand: 30. August 2022

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FAQ

Das BMF hat kürzlich einen Fragen-Antworten-Katalog/FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-ukraine-steuern.html). Behandelt werden unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Geldspenden oder Sachspenden an Krankenhäuser oder andere Hilfseinrichtungen. Antworten finden Unternehmer zu den Fragen der umsatzsteuerlichen Behandlung der unentgeltlichen Bereitstellung von Personal, Medikamente, Kleidung usw.

Gemeinnützige Organisationen

Gemeinnützige Organisationen (Vereine, Stiftungen) erhalten Antworten auf Fragen, u. a. zur Einwerbung von Spenden im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, wenn der eigentliche Satzungszweck – was die Regel sein dürfte – ein anderer ist. Dasselbe gilt auch für das unmittelbare Tätigwerden steuerbegünstigter Körperschaften außerhalb ihrer Satzungszwecke, zum Beispiel durch Unterstützung der Kriegsflüchtlinge.

Stand: 30. August 2022

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Stichtag 13.7.2022

Der Bund der Steuerzahler ermittelt traditionell für jedes Jahr den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Dieser sagt aus, wie lange Bürgerinnen und Bürger für den Staat arbeiten müssen bzw. ab wann für die eigene Tasche gearbeitet wird. Für 2022 fällt dieser Tag auf den 13. Juli. Damit bestätigt sich der Trend einer Verschiebung des Gedenktags weiter in den Juli hinein. In 2012, also vor 10 Jahren, konnte der Gedenktag noch am 8. Juli begangen werden. Im Jahr 1960 war der Gedenktag auf den 1. Juni terminiert.

Einkommensteuerbelastungsquote steigt 

Für 2022 ermittelte der Steuerzahlerbund eine Einkommensbelastungsquote von 53,0 Prozent. Diese liegt damit 0,1 Prozentpunkte höher als im Vorjahr bzw. sogar 0,8 Prozentpunkte über dem Niveau von 2020. In 2022 bleiben Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern von einem Euro nur 47 Cent übrig. 

Stand: 30. August 2022

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Solidaritätszuschlag

Rund € 11 Mrd. hat der Staat in 2021 durch den Solidaritätszuschlag an zusätzlichen Steuern vereinnahmt. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor (BT Drucks 20/1969, 20/664). Rund 2,5 Mio. Steuerbürger zahlen immer noch den Solidaritätszuschlag. Die Hauptlasten tragen dabei die Arbeitnehmer (1, 9 Mio. Lohnempfänger).

Kleinsparer

Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags geht an Kapitalanlegern vorbei. Auch Kleinsparer zahlen den Solidaritätszuschlag. Inländische Banken ziehen in jedem Fall die Abgeltungsteuer mit dem Solidaritätszuschlag ein, sofern der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Eine Rückerstattung kann allerdings mit der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung erfolgen.

Stand: 28. Juli 2022

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Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung der Sonderregelungen in der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Dies vor allem wegen der anhaltenden Störungen in den Lieferketten.

Betriebe, die mangels Vorprodukten die Produktion reduzieren oder einstellen müssen, können Kurzarbeitergeld weiterhin beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Ursprünglich, das heißt bis zum Beginn der Corona-Pandemie, hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen.

Keine Minusstunden

Weiterhin nicht als Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld gilt, dass die Beschäftigten Minusstunden aufbauen müssen. Die Sonderregelungen gelten zunächst bis 30.9.2022 fort. Weitere Verlängerungen sind im Hinblick auf die Entwicklungen im Ukraine-Krieg nicht ausgeschlossen.

Stand: 28. Juli 2022

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Begriff

Die Abkürzung SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ und bezeichnet den seit 2014 bestehenden einheitlichen Euro-Zahlungsverkehr. SEPA gilt innerhalb aller EU-Länder und in den EWR-Ländern Liechtenstein, Norwegen, Monaco, San Marino sowie der Schweiz. Unternehmer als auch private Steuerpflichtige, die ihre fälligen Steuerzahlungen an das Finanzamt zur Fälligkeit nicht gesondert überweisen möchten, können ihrem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Dieses hat den Vorteil, dass keine Zahlungsfristen versäumt werden. Säumniszuschläge werden auf diese Weise vermieden. Dies gilt auch, wenn die Finanzkasse nicht pünktlich zum Fälligkeitstag, sondern später abbucht.

Gültigkeit

Das an das Wohnsitzfinanzamt erteilte Mandat ist grundsätzlich nur für 36 Monate gültig. Die 36-Monatsfrist beginnt dabei mit der Erstlastschrift. Erfolgt nach Ablauf von 36 Monaten nach der Erstlastschrift oder 36 Monate nach der letzten Folgelastschrift keine weitere Lastschrift, weil der Steuerpflichtige in den letzten drei Jahren auf Grund von Verlustvorträgen oder aus sonstigen Gründen lediglich Steuerrückerstattungen erhalten hat, erlischt das Mandat automatisch. Werden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut Steuerzahlungen fällig, muss der zu zahlende Betrag zur Vermeidung eines Zahlungsverzugs gesondert an die Finanzkasse überwiesen werden. Andernfalls drohen Säumniszuschläge. Soll die Finanzverwaltung fällige Steuerbeträge weiterhin abbuchen, ist rechtzeitig vor Ablauf der 36 Monatsfrist ein neues Mandat zu erteilen.

Stand: 28. Juli 2022

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Ausländische Quellensteuern

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger versteuern durch das Welteinkommensprinzip auch ausländische Kapitalerträge im Inland. Belastet das betreffende Ausland die Erträge mit einer Quellensteuer, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Letztere wird dadurch vermieden, dass die inländische Abgeltungsteuer um die anrechenbare ausländische Steuer zu mindern ist. Die Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern erfolgt nach einer Spezialnorm (vgl. Berechnungsformel in § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Vorrang einer Verlustverrechnung

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt allerdings erst im Nachrang einer etwaigen Verrechnung der ausländischen Kapitalerträge mit Verlusten aus den übrigen Kapitalanlagen (§ 43a Abs. 3 EStG). Mit anderen Worten: Bleibt per Saldo kein steuerpflichtiger Kapitalertrag und entsteht dadurch keine Abgeltungsteuer, verfallen die im Ausland gezahlten Quellensteuern. Die Einstellung nicht anrechenbarer Quellensteuern in den Verlustverrechnungstopf sieht das Abgeltungssteuersystem nicht vor. Anleger können jedoch immer eine Rückzahlung gezahlter Quellensteuern durch den betreffenden ausländischen Staat in Höhe des nach den Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf die inländische Kapitalertragsteuer anrechenbaren Teils beantragen.

BFH-Urteil

Die Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern bei Verlustverrechnung verstößt nicht gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 23.11.2021 (Az VIII R 22/18) festgestellt. Im Streitfall erzielte ein inländischer Anleger Ausschüttungserträge aus einer Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft.

Keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Der BFH hat außerdem eine ehegattenübergreifende Verrechnung nicht ausgeglichener Verluste verneint. Das Gesetz sieht keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich der den Ehegatten von verschiedenen auszahlenden Stellen bescheinigten Verlusten mit deren positiven Kapitalerträgen vor. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beschränkt sich lediglich auf Konten/Depots bei einer auszahlenden Stelle, wenn dieser ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt.

Stand: 28. Juli 2022

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