Auskunftspflichten

Führt eine vom Steuerpflichtigen angebotene Sachverhaltsaufklärung nach Meinung der Finanzverwaltung nicht zum Ziel, können Kreditinstitute als „andere Personen“ zur Auskunft und zur Vorlage von Urkunden angehalten werden. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde nach § 92 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung/AO nach pflichtgemäßem Ermessen „Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen“. Welche Konten bzw. Wertpapierdepots steuerpflichtige Kapitalanleger bei welchen Banken unterhalten, erkunden die Finanzbehörden mittels des automatisierten Kontenabrufs. Durch den Kontenabruf erlangen die Ermittlungsmöglichkeiten bei Banken ihre absolute Effizienz.

Der Fall

Im Streitfall wurde ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung aufgefordert, diverse Kontoauszüge vorzulegen. Der Anleger weigerte sich unter Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO). Nach Auffassung des Steuerpflichtigen liegt in dem Verlangen des Finanzamtes an die betreffende Bank, Kontoauszüge einzureichen, keine rechtmäßige Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten vor. Der Anleger machte insoweit geltend, er sei in seinem Recht aus Artikel 1 Abs. 2 DSGVO auf Schutz seiner persönlichen Daten verletzt.

FG Urteil

Leider hatte die Klage des Steuerpflichtigen in erster Instanz keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage ab (Urteil vom 23.8.2021, 5 K 42/21). Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die streitgegenständlichen Daten (Kontoinformationen) „rechtmäßig erhoben und verarbeitet“. Die Anforderung der Kontoauszüge und deren Auswertung sei rechtmäßig, „wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“ so das FG.

Revision

Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) stützen (Az. II R 33/21). Möglicherweise müssen die Finanzämter künftig ihre Auskunftsersuchen an Banken doch etwas einschränken. Ein generelles Verbot für Auskunftsersuchen an Banken wird der BFH nicht aussprechen.

Stand: 24. Februar 2022

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EU-Kommission

Ende letzten Jahres präsentierte die EU-Kommission ein neues Konzept zur Eindämmung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke. Im Wesentlichen enthält das Paket altbekannte Maßnahmen, welche in einer neuen Auflage effizienter wirken sollen.

Transparenzstandards

Unter anderem sollen neue Transparenzstandards für die Nutzung von Briefkastenfirmen festgelegt werden. Diese sollen den Finanzbehörden die Aufdeckung missbräuchlicher Nutzungen erleichtern. Der Focus der Standards liegt dabei bei den Einkünften, dem Personal und den Räumlichkeiten.

Gateways

Vorgesehen ist ein Filtersystem für diverse verdächtige Unternehmen. Darin wird eine Reihe von Indikatoren angewendet. Fällt ein Unternehmen in den Filter, muss es mit der jährlichen Steuererklärung zusätzliche Informationen übermitteln. Auf erster Ebene werden die Tätigkeiten auf Grundlage des Einkommens betrachtet. Das zweite Gateway untersucht die grenzüberschreitenden Aktivitäten des Unternehmens. Schließlich wird beim dritten Gateway geprüft, ob die Unternehmensführung von intern oder extern erfolgt.

Stand: 24. Februar 2022

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Störung der Geschäftsgrundlage

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mietern von gewerblich genutzten Räumen in Fällen einer auf behördlicher Anordnung erzwungenen Geschäftsschließung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) ein Recht auf Anpassung der Miete zusteht (Urteil vom 12.1.2022 XII ZR 8/21). Im Streitfall klagte ein Vermieter von Gewerberäumen auf Zahlung der Monatsmiete für April 2020. In diesem Monat mussten die Geschäfte nach einer Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums geschlossen bleiben.

Kein Grundsatzurteil

Das vom Einzelhandel erhoffte Grundsatzurteil des BGH blieb allerdings aus. Der BGH hat sich gegen eine pauschale Betrachtungsweise ausgesprochen und zugleich betont, dass die konkrete Höhe der Mietminderung im Einzelfall individuell festzulegen ist. Nach Auffassung des BGH sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Insbesondere müssen auch die finanziellen Vorteile berücksichtigt werden, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat, so der BGH.

Stand: 24. Februar 2022

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Baulandsteuer

Mit der Grundsteuerreform wurde die sogenannte „Baulandsteuer“ wieder eingeführt (§ 25 Abs. 4 und 5 Grundsteuergesetz/GrStG). Mit dieser neuen Steuer soll den Grundstücksspekulationen entgegengewirkt werden und es sollen baureife Grundstücke für die Bebauung gewonnen werden. Das Vorhalten von Bauland unter der Erwartung von Gewinnsteigerungen soll unattraktiver und der Wohnungsbau gefördert werden. Der Gesetzgeber verabschiedete hierzu das „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung" (vom 30.11.2019 BGBl 2019 I S. 1875).

Besonderer Hebesatz

Wesentlicher Inhalt der Grundsteuer C ist die Ermächtigung der Städte und Gemeinden, baureife Grundstücke mit einem besonderen Hebesatz besteuern zu können. Städtebauliche Gründe, die Städte/Gemeinden zur Erhebung einer Grundsteuer C berechtigen, sind u. a. der Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten, an Krankenhäusern, Schulen etc. oder der Grad der Nachverdichtung bestehender Siedlungen usw.

Höhe der Grundsteuer C

Das neue Grundsteuergesetz enthält keine expliziten Prozentsätze. Der Umfang der steuerlichen Mehrbelastung und auch die Höhe des besonderen Hebesatzes für baureife Grundstücke richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen der jeweiligen Kommune. Ob und in welcher Höhe baureife Grundstücke mit der besonderen Steuer belastet werden, hängt also von der jeweiligen Stadt/Gemeinde ab.

Stand: 24. Februar 2022

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Feststellungserklärung

Eigentümer von im Inland gelegenen Grundstücken, darunter fallen u.a. Wohnungseigentum, Ein-, Zweifamilienhäuser oder Teileigentum, werden spätestens im März/April 2022 zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Ermittlung der neuen Grundstückswerte aufgefordert. Abgabepflichtig sind auch Erbbauberechtigte.

Erforderliche Angaben

Eine relativ einfache Bewertung gilt dabei für Wohngrundstücke. Hier müssen Grundbesitzer im Wesentlichen folgende Angaben erklären: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Angaben zur Gebäudeart, die Wohnfläche sowie das Baujahr des Gebäudes. Für im Sachwertverfahren zu bewertende Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke muss u.a. die Brutto-Grundfläche ermittelt werden. Die Brutto-Grundfläche ist definiert als Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Bekleidungen, Putz, Außenschalen usw. sind hinzuzurechnen. Nicht dazu zählen hingegen nicht nutzbare Dachflächen, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege. Näheres zum Begriff der Brutto-Grundfläche ist in Anlage 24 zum Bewertungsgesetz (BewG) erläutert.

Abfrage des Bodenrichtwertes

Die maßgeblichen Bodenrichtwerte zum 1.1.2022 werden voraussichtlich erst Anfang des zweiten Quartals 2022 zur Verfügung stehen. Sie können bei den Gutachterausschüssen der Städten/Gemeinde abgefragt werden oder online über das Bodenrichtwertinformationssystem der Länder BORIS.

Online-Übermittlung

Die Feststellungserklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln und können ab dem 1.7.2022 über die Onlineplattform der Finanzverwaltung (ELSTER, www.elster.de) erstellt und übermittelt werden.

Stand: 24. Februar 2022

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Verlängerung bis Ende Juni

Nach den jüngsten Plänen des Bundesarbeitsministeriums sollen Betriebe noch bis Ende Juni unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen können. Die pandemiebedingten Sonderregelungen sollen damit um drei Monate bis zum 30. Juni verlängert werden. Ursprünglich hätte die Sonderreglung am 31.3.2022 enden sollen.

Maximale Bezugsdauer

Mit der geplanten Verlängerung erstreckt sich die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von 24 auf bis zu 28 Monate. Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten des Unternehmens von Arbeitsausfall betroffen sind. Mit der Verlängerung soll verstärkten Entlassungen ab März 2022 bei den bereits länger kurzarbeitenden Betrieben entgegen gewirkt werden.

Stand: 24. Februar 2022

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Störung der Geschäftsgrundlage

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mietern von gewerblich genutzten Räumen in Fällen einer auf behördlicher Anordnung erzwungenen Geschäftsschließung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) ein Recht auf Anpassung der Miete zusteht (Urteil vom 12.1.2022 XII ZR 8/21). Im Streitfall klagte ein Vermieter von Gewerberäumen auf Zahlung der Monatsmiete für April 2020. In diesem Monat mussten die Geschäfte nach einer Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums geschlossen bleiben.

Kein Grundsatzurteil

Das vom Einzelhandel erhoffte Grundsatzurteil des BGH blieb allerdings aus. Der BGH hat sich gegen eine pauschale Betrachtungsweise ausgesprochen und zugleich betont, dass die konkrete Höhe der Mietminderung im Einzelfall individuell festzulegen ist. Nach Auffassung des BGH sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Insbesondere müssen auch die finanziellen Vorteile berücksichtigt werden, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat, so der BGH.

Stand: 24. Februar 2022

Bild: Watchara – stock.adobe.com

Koalitionsvertrag

Die neue Bundesregierung hat Ende letzten Jahres ihren Koalitionsvertrag 2021-2025 vorgestellt. Dieser beinhaltet weitreichende steuerliche und wirtschaftliche Änderungen. Diese betreffen insbesondere den Klimaschutz.

Superabschreibung

Es soll eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter eingeführt werden. Unternehmer sollen in diesem und im nächsten Jahr für in besondere Weise diesen Zwecken dienende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen möglichst hohen Anteil sofort abschreiben können.

Erweiterte Verlustverrechnung

Die bestehenden Sonderregelungen sollen bis Ende 2023 fortgeführt werden und der Verlustvortrag soll auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume erweitert werden.

EU-weites Coworking

Die Bundesregierung will EU-weites Coworking ermöglichen und so das mobile Arbeiten in ländlichen Regionen neben den bereits bestehenden Sonderregelungen für das Homeoffice fördern.

Höhere Freibeträge

Geplant ist außerdem, den Ausbildungsfreibetrag von € 924,00 auf € 1.200,00 zu erhöhen. Außerdem soll der Sparer-Pauschbetrag zum 1.1.2023 von € 801,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.

Schärfere Vorgaben für Plug-in Hybridfahrzeuge

Die bestehenden Steuerbegünstigungen bei der Dienstwagenbesteuerung (Berechnung des privaten Nutzungsanteils mit einem Prozent aus den hälftigen Anschaffungskosten) sollen künftig nur noch dann gelten, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % mit rein elektrischem Fahrantrieb genutzt werden kann.

Doppelbesteuerung der Renten

Der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge bei den Sonderausgaben soll bereits ab 2023 möglich sein. Außerdem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Damit wird eine Vollbesteuerung der Renten erst ab 2060 erreicht.

Stand: 26. Januar 2022

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Reinvestition für Ersatzbeschaffung

Unternehmer können zur Vermeidung einer Versteuerung stiller Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden den gesamten Veräußerungsgewinn in eine Rücklage steuerneutral übertragen, müssen dann aber binnen vier dem Veräußerungsjahr folgenden Wirtschaftsjahren (bei neu hergestellten Gebäuden gilt eine Frist von sechs Jahren) ein entsprechendes Ersatzwirtschaftsgut anschaffen. Mit Schreiben vom 15.12.2021 (IV C 6 – S 2138/19/10002 :003) verlängerte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen jetzt nochmals um ein weiteres Jahr. Rücklagen, die im vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr hätten aufgelöst werden müssen, können bis Ende 2022 vorgetragen werden bzw. mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten der in 2022 angeschafften Reinvestitionsgütern verrechnet werden.

Verlängerung umsatzsteuerlicher Billigkeitsregelungen

Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2021 (Z III C 2 – S 7030/20/10004 :004) setzt die Finanzverwaltung diverse befristete Billigkeitsregelungen bis 31.12.2022 fort. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Steuerbefreiung unentgeltlicher Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal, der Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen, von Arbeitnehmern sowie um den Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung.

Stand: 26. Januar 2022

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com

Selbstanzeige

Durch eine wirksame Selbstanzeige kann ein Steuerpflichtiger bei einer Steuerhinterziehung straffrei ausgehen. Dann müssen nur Steuern und steuerliche Nebenleistungen nachträglich entrichtet werden. Eine wirksame Selbstanzeige schützt trotz Straffreiheit jedoch nicht vor berufs- oder disziplinarrechtlichen Sanktionen.

Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige

Die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) müssen hinsichtlich jeder einzelnen Steuerart vollständig vorliegen. Andernfalls ist die Selbstanzeige unwirksam. Grundvoraussetzung ist die vollständige Berichtigung unrichtiger, die Ergänzung unvollständiger bzw. die Nachholung unterlassener Angaben. Mehrere Steuerarten sollten in einer Selbstanzeige zusammen erklärt werden. Der sachliche und zeitliche Umfang der Berichtigung erstreckt sich auf sämtliche noch nicht verjährte Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre unabhängig von einer Verjährung.

Ausschluss der Selbstanzeige

Sofern ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt, ist keine Selbstanzeige mehr möglich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tat schon entdeckt wurde oder wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, beschränkt auf die betroffene Steuerart und den Zeitraum. Ein Ausschluss liegt auch vor, wenn die verkürzte Steuer den Betrag von € 25.000,00 je Tat übersteigt, jedoch mit der Möglichkeit der Zahlung eines Strafzuschlages nach § 398a AO, um Straffreiheit zu erlangen.

Die Selbstanzeige in der Praxis

Der steuerliche Sachverhalt muss umfassend aufbereitet und rechtlich eingeordnet werden. Zur Beweissicherung ist die schriftliche Übersendung an das Finanzamt Pflicht. Die Selbstanzeige muss in vollem Umfang vollständig und zutreffend sein. Es empfiehlt sich daher in einem ersten Schritt die zusätzlich erklärten Einkünfte zu Gunsten der Finanzverwaltung mit einem Sicherheitszuschlag zu schätzen, damit in der Schätzung alle Einkünfte auch bei Unsicherheit erfasst sind. In einem zweiten Schritt werden die genauen Einkünfte konkretisiert. Nach dem Eingang der Selbstanzeige wird regelmäßig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und bei Wirksamkeit der Selbstanzeige wieder eingestellt.

Stand: 26. Januar 2022

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