Besteuerung von Renten

Viele Rentner müssen seit 2005 wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben. Grund dafür ist das Alterseinkünftegesetz aus 2004. Renten müssen seit 2005 mit einem Ertragsanteil von 50 % versteuert werden.

Musterverfahren

Vor dem Finanzgericht (FG) Saarland läuft derzeit ein Musterverfahren zur Frage der Doppelbesteuerung von Renten (Az. 3 K 1072/20). In dem Verfahren geht es u. a. gegen die Typisierung der Besteuerungsvorschrift (§ 22 Einkommensteuergesetz-EStG) sowie gegen die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen Ertragsanteils der Renten. Rentnerinnen und Rentner können sich auf o. g. Verfahren berufen und Einspruch einlegen.

Stand: 27. Mai 2020

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Direkte Zuwendungen an Geschäftspartner

Viele Unternehmer tragen sich derzeit mit dem Gedanken, einem oder mehreren Geschäftspartnern, die von der Corona-Krise besonders stark betroffen sind, mit entsprechenden Geldzuwendungen „Überwasser“ zu halten. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eines wichtigen Vertragspartners liegt dabei im Regelfall auch im eigenen Interesse des Gebers. Die Finanzverwaltung lässt für Corona-bedingte direkte Zuwendungen den vollen Betriebsausgabenabzug zu. Die ansonsten geltende Regelung, dass „Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind“, den Gewinn nicht mindern dürfen, ist für solche Zuwendungen „aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden“ (BMF-Schreiben vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003 :003).

Sponsoring

Neben direkten Zuwendungen bietet sich als Unterstützung die Möglichkeit des Sponsorings an. Die ertragsteuerliche Behandlung von Sponsoringausgaben wurde im Erlass (BMF-Schreiben) vom 18.02.1998 – IV B 2 – S 2144 – 40/98 IV B 7 – S 0183 – 62/98 (BStBl. 1998 I 212) geregelt. Das BMF nimmt in dem aktuellen Schreiben auf diesen Erlass Bezug. Sponsoringaufwendungen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor für sein Unternehmen wirtschaftliche Vorteile erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können.

Sachzuwendungen

Ebenso lässt die Finanzverwaltung den vollen Betriebsausgabenabzug für Sachzuwendungen aus einem inländischen Betriebsvermögen an „unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser)“ zu. Beispiel: Ein Unternehmen spendet Atemschutzmasken. Die Aufwendungen stellen Betriebsausgaben im vollen Umfang dar.

Stand: 27. Mai 2020

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Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (diese beträgt in 2020 € 62.550,00 jährlich bzw. € 5.212,50 monatlich), sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Rahmen der Corona-Krise stellen sich Arbeitnehmer oft die Frage, ob eine vorübergehende Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung führt. Eine vorübergehende Unterschreitung tritt z. B. ein durch Betriebsschließungen oder durch andere mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehende Einkommenskürzungen.

Ansicht des GKV-Spitzenverbandes

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherer (GKV) hat sich zu dieser Frage bislang nicht explizit geäußert, vertritt aber in dem Schreiben vom 20.3.2019 „Grundsätzliche Hinweise – Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ die Auffassung, dass sich durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nichts am aktuellen Versicherungsstatus ändert. Denn der eigentliche Entgeltanspruch bleibt hier dem Grunde nach unberührt.

Kurzfristige Entgeltminderungen

Verzichtet der Arbeitnehmer in der Corona-Krisenzeit auf einen Teil seines Arbeitsentgelts bzw. mindert sich der Entgeltanspruch durch die Corona-Krise, ist dies ebenfalls für den Versicherungsstatus unbedeutend, sofern die Minderung nur von kurzer Dauer ist. Von einer kurzen Dauer ist im Regelfall bei einem Entgeltminderungszeitraum von bis zu drei Monate auszugehen.

Stand: 27. Mai 2020

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Steuerbegünstigte Körperschaften

Gemeinnützige Körperschaften, Vereine bzw. Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abgabenordnung – AO). Solche Organisationen sind normalerweise eingeschränkt in der Einkommensverwendung und in der Einkommenserzielung, d. h., die Steuerbegünstigung setzt die zeitnahe Mittelverwendung im Geschäftsjahr des Zuflusses sowie eine dauernde Bindung für gemeinnützige Zwecke voraus und „andere Personen“ dürfen nicht begünstigt werden. Gemeinnützige Organisationen müssen also ausschließlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verfolgen. Ansonsten riskiert die Organisation, ihre Steuerprivilegien zu verlieren.

Ausnahmen während der Corona-Krise

Das Bundesfinanzministerium macht während der Corona-Krise Ausnahmen vom Gebot satzungsmäßiger Zuwendungen. So beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, dass eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung andere Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, „Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet“. Gemeinnützige Körperschaften verlieren ihren Gemeinnützigkeitsstatus auch nicht, wenn sie z. B. Einkaufsdienste für von der Corona-Krise Betroffene übernehmen oder die Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder erstatten (BMFSchreiben vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).

Stand: 27. Mai 2020

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Sonderausgabenabzug

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Vollumfänglich berücksichtigt werden Spenden bis in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus der Summe aller Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie diversen weiteren Abzugsbeträgen.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für Spenden, die auf extra zum Empfang von „Corona-Spenden“ eingerichtete Sonderkonten von gemeinnützigen Organisationen geleistet oder auf Konten der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, genügt zur steuerlichen Geltendmachung als Sonderausgabe ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (Schreiben des Bundesfinanzministeriums -BMF vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003). Als vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt der Einzahlungsbeleg (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Überweisungen). Der Zuwendungsnachweis ist auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist endet ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 50 Abs. 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung-EStDV).

Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohnes zugunsten einer Arbeitgeberspende für die Corona-Hilfe, bleiben diese Lohnteile bei der Berechnung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz. Entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto sind allerdings erforderlich. Der Arbeitnehmer darf den Lohnteil nicht als Spende geltend machen (BMF vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).

Stand: 27. Mai 2020

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Fristverlängerungen

Anlässlich der Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Jahresabschlüsse fristgerecht beim Unternehmensregister zur Offenlegung einzureichen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat daher mehrere entlastende Maßnahmen beschlossen.

Verzicht auf Androhungsverfügungen

Unter anderem verzichtet das Bundesamt auf Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen. Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen. Gegen börsennotierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30.4.2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1.7.2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Ferner leitet das BfJ derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken.

Stand: 27. Mai 2020

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Überlassung von Arbeitsmitteln und Ausstattung

Überlässt der Arbeitgeber zum Arbeiten von zu Hause aus seinen Mitarbeitern einen Computer und/oder ein Handy, ist die Überlassung einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz/EStG). Auf den Umfang der Privatnutzung kommt es dabei nicht an (R 3.45 Lohnsteuerrichtlinien/LStR). Voraussetzung ist, dass die Geräte im Besitz des Arbeitgebers bleiben. Steuerfrei sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten Mobilfunkgebühren und der Internet-Anschluss für die Privatwohnung. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers den Nutzungsvorteil gewährt.

Aufwendungsersatz

Ein steuerpflichtiger Sachbezug würde allerdings in der Erstattung der auf den Arbeitnehmer lautenden Rechnung für das Mobiltelefon/die Internetverbindung von zu Hause aus bestehen. Ebenso löst ein vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter gezahlter pauschaler Bürokostenzuschuss für das Homeoffice Einkommensteuerpflicht aus.

Arbeitsmittel

Arbeitszimmerausstattung wie Schreibtisch, Bürostuhl usw. zählen nicht zu den Arbeitszimmerkosten und sind nicht auf den Höchstbetrag von € 1.250,00 anzurechnen. Die Arbeitszimmerausstattung stellt im Regelfall Werbungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer für einen Schreibtisch und einen Stuhl ist auch im Fall einer bloßen Arbeitsecke im Wohnzimmer möglich.

Stand: 29. April 2020

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Kurzarbeitergeld

Viele Unternehmen müssen für ihre Arbeitnehmer während der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen. Die Voraussetzungen für den Bezug wurden erheblich gelockert. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Und Arbeitgeber erhalten die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Außerdem kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.

Anpassung der Lohnsteuer

Das während der Corona-Krise gezahlte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 2a Einkommensteuergesetz-EStG). Das heißt, dass im Fall von angeordneter Kurzarbeit der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts anpassen muss.

Progressionsvorbehalt

Das Kurzarbeitergeld wirkt sich jedoch im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommensteuersatzes für das Jahreseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus. Das heißt, der maßgebliche Steuersatz bemisst sich aus der Summe aus den sonstigen während des Jahres unter „normalen“ Umständen erzielten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und dem Kurzarbeitergeld (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG).

Steuernachforderungen

Der maßgebliche Einkommensteuersatz bemisst sich also durch fiktive Hinzurechnung des Kurzarbeitergeldes zu den steuerpflichtigen Einkünften. Der sich dadurch ergebende höhere Steuersatz wird auf das  „Normaleinkommen“ (ohne das Kurzarbeitergeld) angewendet. Kurzarbeitergeldbezieher sollten sich daher bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 auf Steuernachzahlungen einstellen. Denn der höhere Steuersatz wird nicht bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.

Stand: 29. April 2020

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Betreuungsleistungen

Der Steuergesetzgeber hat bereits vor Jahren entschieden, dass Arbeitgeber zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf jedem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu € 600,00 im Kalenderjahr zur kurzfristigen Betreuung von Kindern steuerfrei zuwenden können (§ 3 Nr. 34a Buchst b Einkommensteuergesetz-EStG). Diese Regelung sollte während der Corona-Krise genutzt werden. Denn in vielen Fällen müssen Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise Überstunden machen und die Regelbetreuung der Kinder ist infolge der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen weggefallen.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der zusätzliche Betreuungsbedarf aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entsteht. Für behinderte Kinder gelten weitere Ausnahmeregelungen.

Barleistungen

Barleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerschädlich, wenn dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufzeichnen.

Stand: 29. April 2020

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Arbeitslosengeld II für Kleinunternehmer und Soloselbstständige

Kleinunternehmer und Soloselbstständige sind in aller Regel nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert. Im Zuge der Corona-Krise wurde für diesen Personenkreis der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Nach dem sogenannten „Sozialschutz-Paket“ greift für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit soll der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert sein. Die Selbstständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden.

Notfall-Kinderzuschlag

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Sozialschutz-Pakets die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag neu festgelegt. Familien, die Kurzarbeitergeld erhalten, selbstständig sind und derzeit keine oder verringerte Einnahmen haben, weniger Bezüge durch entfallene Überstunden haben oder derzeit Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen, können einen Notfall-Kinderzuschlag von bis zu € 185,00 pro Kind erhalten. Zur Antragstellung genügt der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Anträge und weitere Informationen unter  https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz

Stand: 29. April 2020

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