Ungewollte Betriebsstätten vermeiden
Betriebsstätten
Unter einer (ausländischen) Betriebsstätte wird jede Geschäftseinrichtung oder Anlage verstanden, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Abgabenordnung – AO). Im Gesetz werden als Beispiele u. a. die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten und Warenlager aufgezählt. Nach der Definition der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (in Art. 5 OECD-MA) stellt jede feste Geschäftseinrichtung eine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens dar, wenn dort die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Unterschiede zwischen einer Betriebsstätte nach der Abgabenordnung und nach OECD-Definition bestehen u. a. hinsichtlich der Dauer solcher Tätigkeiten im Ausland. So wird nach nationalem Recht eine Bau-Betriebsstätte bereits begründet, wenn die Tätigkeiten länger als sechs Monate andauern. Nach dem OECD-Musterabkommen ist hierfür eine Dauer von mehr als einem Jahr erforderlich.
Unbeabsichtigte Gründung
Betriebsstätten können unbeabsichtigt entstehen. Eine Betriebsstättengründung setzt kein Betriebsvermögen voraus. Schon kleinste Veränderungen im Auslandsgeschäft, wie etwa der Ersatz eines unabhängigen Vertreters (Maklers) durch einen eigenen Arbeitnehmer, können zu einer Betriebsstätte im Ausland führen. Besonders bei Bauausführungen und Montagen aller Art sollte man genau auf den Zeitraum und die Art der Tätigkeit achten. Auch bloße Baunebentätigkeiten (Einbau von Fenstern oder Türen) oder Bauüberwachungstätigkeiten genügen für die Begründung einer Betriebsstätte.
Stand: 27. Mai 2021