Reinvestition für Ersatzbeschaffung

Unternehmer können zur Vermeidung einer Versteuerung stiller Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden den gesamten Veräußerungsgewinn in eine Rücklage steuerneutral übertragen, müssen dann aber binnen vier dem Veräußerungsjahr folgenden Wirtschaftsjahren (bei neu hergestellten Gebäuden gilt eine Frist von sechs Jahren) ein entsprechendes Ersatzwirtschaftsgut anschaffen. Mit Schreiben vom 15.12.2021 (IV C 6 – S 2138/19/10002 :003) verlängerte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen jetzt nochmals um ein weiteres Jahr. Rücklagen, die im vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr hätten aufgelöst werden müssen, können bis Ende 2022 vorgetragen werden bzw. mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten der in 2022 angeschafften Reinvestitionsgütern verrechnet werden.

Verlängerung umsatzsteuerlicher Billigkeitsregelungen

Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2021 (Z III C 2 – S 7030/20/10004 :004) setzt die Finanzverwaltung diverse befristete Billigkeitsregelungen bis 31.12.2022 fort. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Steuerbefreiung unentgeltlicher Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal, der Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen, von Arbeitnehmern sowie um den Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung.

Stand: 26. Januar 2022

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com

Reinvestition für Ersatzbeschaffung

Unternehmer können zur Vermeidung einer Versteuerung stiller Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden den gesamten Veräußerungsgewinn in eine Rücklage steuerneutral übertragen, müssen dann aber binnen vier dem Veräußerungsjahr folgenden Wirtschaftsjahren (bei neu hergestellten Gebäuden gilt eine Frist von sechs Jahren) ein entsprechendes Ersatzwirtschaftsgut anschaffen. Mit Schreiben vom 15.12.2021 (IV C 6 – S 2138/19/10002 :003) verlängerte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen jetzt nochmals um ein weiteres Jahr. Rücklagen, die im vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr hätten aufgelöst werden müssen, können bis Ende 2022 vorgetragen werden bzw. mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten der in 2022 angeschafften Reinvestitionsgütern verrechnet werden.

Verlängerung umsatzsteuerlicher Billigkeitsregelungen

Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2021 (Z III C 2 – S 7030/20/10004 :004) setzt die Finanzverwaltung diverse befristete Billigkeitsregelungen bis 31.12.2022 fort. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Steuerbefreiung unentgeltlicher Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal, der Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen, von Arbeitnehmern sowie um den Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung.

Stand: 26. Januar 2022

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Mieterabfindungen

Vermieter, die ihren Mietern Abfindungszahlungen für einen vorzeitigen Auszug zwecks besserer Umsetzung von Renovierungsmaßnahmen zahlen, können diese Aufwendungen zu den anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen hinzurechnen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 K 1941/20 F). Das Gericht schloss sich dabei der Auffassung der Finanzverwaltung an und entschied entgegen dem Klagebegehren einer Vermietungs-GbR. Diese wollte die Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind gem. § 6 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) jene Aufwendungen, die für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes anfallen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und (ohne die Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für übliche Erhaltungsarbeiten. Das FG rechnete die Mieterabfindungen u. a. aus folgenden Gründen den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzu: Die Vorschrift würde nicht nur Baukosten umfassen, sondern alle in einem unmittelbaren Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang stehende Aufwendungen. Außerdem sind Abstandszahlungen an Mieter für eine vorzeitige Räumung der Wohnung stets unmittelbar durch die Renovierungsarbeiten veranlasst, da diese durch den Auszug schneller und einfacher durchzuführen sind.

Revision anhängig

Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 29/21). Vermieter können sich auf dieses Revisionsverfahren beim Einspruch berufen.

Stand: 26. Januar 2022

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Infektionsschutzgesetz

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, auch 2022 ein Homeoffice anbieten. Nach § 28 b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt dies mindestens bis zum 31.3.2022, wobei aktuell eine Verlängerung um drei Monate bis 30.6.2022 diskutiert wird. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist jedenfalls vorhanden (§ 28 b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes).

Homeoffice-Pauschale

Der neue Koalitionsvertrag 2021-2025 der Ampelregierung enthält einen deutlichen Hinweis auf eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum Ende 2022. Gemäß dieser Regelung können Arbeitnehmer auch in 2022 die Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 für jeden Homeoffice-Tag, maximal für 120 Tage bzw. bis zu € 600,00 im Jahr, geltend machen. Die maximal € 600,00 gibt es nicht zusätzlich zu dem Werbungskosten-Pauschbetrag von € 1.000,00, sondern sind in diesem enthalten.

Stand: 26. Januar 2022

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Wir freuen uns ab dem 01.01.2022 Frau Michaela Piepenbrink als Internationale Bilanzbuchhalterin und Frau Vanessa Harms als Steuerfachangestellte in unserem Team willkommen zu heißen!

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr festgelegt. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) sinkt von € 7.100,00/Monat auf € 7.050,00/Monat bzw. € 84.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.700,00/Monat auf € 6.750,00/Monat bzw. € 81.000,00/Jahr angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2022 € 58.050,00 bzw. € 4.837,50 monatlich. Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2022 wurde auf € 64.350,00 festgelegt. Die Bezugsgröße West beträgt 2022 € 3.290,00/Monat, die Bezugsgröße Ost monatlich € 3.150,00.

Umlage U3 sinkt zum 1.1.2022

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Insolvenzgeldumlage U3 zuletzt von 0,06 % auf 0,12 % erhöht. Zum 1.1.2022 sinkt der Umlagesatz auf 0,09 %.

Stand: 31. Dezember 2021

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Höhere Freigrenze für Sachbezüge

Ab Januar 2022 können Arbeitnehmern Sachbezüge im Wert von € 50,00 pro Kalendermonat, jährlich insgesamt € 600,00, steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden. Bislang waren es maximal € 44,00 im Monat bzw. € 528,00 im Jahr. Unverändert handelt es sich bei der Betragsgrenze um eine Freigrenze. Die Überschreitung der Freigrenze ist für jeden Kalendermonat gesondert zu prüfen. Ein Betragsausgleich unter mehreren Kalendermonaten oder auf das Jahr gerechnet ist nicht möglich. Wird die Freigrenze in einem Monat überschritten, unterliegt der gesamte Sachbezug der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.

Ende der Übergangsfrist für Gutscheine und Geldkarten

Im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung hatte es die Finanzverwaltung bis Ende vergangenen Jahres zugelassen, dass Geldkarten mit Zahlfunktion im Rahmen des Höchstbetrages von € 44,00 als steuerfreie Lohnersatzleistung ausgegeben werden konnten. Ab 2022 zählen Warengutscheine bzw. Gutscheine aller Art oder Geldkarten nur dann nicht als steuerpflichtiger Lohnbestandteil, wenn die Kriterien nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllt werden.

Neuregelungen im Einzelnen

Gutscheine oder Geldkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen. Der Warengutschein darf außerdem nur in einem begrenzten regionalen Gebiet einlösbar sein. Außerdem darf der Warengutschein nur zum Bezug eines begrenzten Dienstleistungs- oder Warenspektrums berechtigen. Steuerschädlich ist, wenn der Gutschein/die Geldkarte zum Marketplace/Onlinebezug für eine beliebige Anzahl von Waren berechtigt. Geldkarten dürfen ab 2022 nicht über eine Barauszahlungsfunktion verfügen bzw. Merkmale eines generellen Zahlungsinstruments besitzen.

Stand: 31. Dezember 2021

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Außenwirtschaftsverordnung

Gemäß § 11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit § 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) müssen Inländer der Deutschen Bundesbank folgende grenzüberschreitenden Zahlungen/Überweisungen melden: Zahlungen, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen), oder Zahlungen, die sie an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). Davon ausgenommen sind Zahlungen bis zu einem Betrag von € 12.500,00 sowie Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren und außerdem Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.

Meldefristen

Die Meldungen sind bis zum siebenten Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen oder der Einfuhr oder Verbringung der Transithandelsware folgenden Monats zu erstatten (§ 71 Abs. 7 AWV). Die Meldungen müssen elektronisch über das Formular Z 4 übermittelt werden (§ 72 AWV). Die Meldeformulare stehen auf der Homepage der Deutschen Bundesbank zum Download bereit.

Stand: 31. Dezember 2021

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Mögliche Lohnsteuerklassenkombination

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide erwerbstätig sind, können hinsichtlich der Lohnsteuerklassen wählen, ob beide der Steuerklasse IV zugeordnet werden oder der höherverdienende Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere Ehegatte nach der Steuerklasse V besteuert wird. Letzteres ist darauf abgestimmt, dass der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner in etwa 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte in etwa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. In der Kombination III/V muss von beiden Ehegatten immer eine Steuererklärung abgegeben werden.

Kombination IV/IV und Faktorverfahren

Bei der Kombination IV/IV wird ein höherer Steuerabzug bei dem geringer verdienenden Ehegatten in Steuerklasse V vermieden. Im Zusammenhang mit der Kombination IV/IV empfiehlt sich die Wahl eines Faktors. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Die Finanzämter errechnen den Faktor aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren, dividiert durch die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV („X“). Der so errechnete Faktor ist für zwei Jahre gültig, so dass Anträge auf Steuerklassenwechsel im Regelfall nur alle zwei Jahre gestellt werden müssen.

Vorteil der Kombination IV/IV

Der Vorteil der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor ist, dass die Jahressteuerschuld sehr genau berechnet werden kann. Steuernachzahlungen und ggf. auch Einkommensteuervorauszahlungen werden dadurch weitgehend vermieden.

Stand: 31. Dezember 2021

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Meldungen nach dem AIA

Die zunehmenden Auswertungen der Meldungen im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches (AIA) rücken die Tätigkeiten der Steuerfahndung sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle in den Vordergrund. Während die Steuerfahndung (Steufa) die „Polizei“ der Finanzbehörde ist, stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra oder StraBu) die „Staatsanwaltschaft“ der Finanzbehörde dar. Nach dem Gesetz (§ 208 Abgabenordnung-AO) hat die Steuerfahndung die Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen und deren Besteuerungsgrundlage zu ermitteln sowie unbekannte Steuerfälle aufzudecken. Dagegen ist die Bußgeld- und Strafsachenstelle für die Ermittlung des strafrechtlichen Sachverhalts zuständig, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegt.

Die Steuerfahndung

Die Steuerfahndung ist janusköpfig, das bedeutet doppelfunktional mit unterschiedlichen Aufgaben. Zum einen ist sie mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als Teil der Steueraufsicht betraut. Zum anderen gehören zum Aufgabengebiet die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Die Steufa hat für die Durchführung ihrer Aufgaben dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung.

Die BuStra

Die BuStra ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens, soweit die Staatsanwaltschaft nicht zuständig ist. Sie entscheidet selbstständig über die Einleitung und die Einstellung des Verfahrens. Sie kann einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid beantragen oder die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgeben. Im Regelfall erhält der Beschuldigte von der BuStra bei Verdacht einer Steuerstraftat eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens per Postzustellungsurkunde.

Kollision zwischen Besteuerungsverfahren und Strafverfahren

Besteuerungs- und Strafverfahren laufen im Regelfall parallel. § 393 AO schafft einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schweigen im Strafrecht (Belehrungspflicht) und der Mitwirkungspflicht im Steuerrecht (Offenbarungspflicht). Bei fehlender Mitwirkung im Besteuerungsverfahren hat das Finanzamt das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, und zudem die Möglichkeit, Auskünfte durch sog. Drittauskunftsersuchen, z. B. bei Kunden oder Lieferanten, zu erlangen.

Stand: 31. Dezember 2021

Bild: ©Finanzfoto/stock.adobe.com