Keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Finanzverwaltung unterstellt im Regelfall Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn Privatverkäufe über die Internet-Plattform „Ebay“ durchgeführt werden. Diesem Grundsatz ist der Bundesfinanzhof allerdings entgegengetreten. „Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform“ führt nicht automatisch zu Gewerbeeinkünften (BFH, Urteil v. 17.6.2020 – X R 18/19; veröffentlicht am 7.1.2021). Im Streitfall ging es um die Veräußerung einer privaten Modelleisenbahnsammlung.

Stand: 29. März 2021

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Steuerliche Behandlung von Xetra-Gold und Rohstoffzertifikaten

Bestimmte als Inhaberschuldverschreibung ausgekleidete Wertpapiere wie das „Xetra-Gold“ räumen dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung des darin verbrieften Goldbestandes ein. Diese Wertpapiere lieferten in der Vergangenheit immer wieder Streitpunkte mit der Finanzverwaltung. Bereits in 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne auf Xetra-Gold- Inhaberschuldverschreibungen bestätigt. In dem Urteil vom 6.2.2018 (IX R 33/17) hat der BFH entschieden, dass die Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, nicht der Einkommensteuer unterliegt, wenn die Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Einkommensteuergesetz – EStG) verstrichen ist.

Änderung BMF-Schreiben

Mit Änderung der Rz. 57 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl I S. 85) durch das BMF-Schreiben vom 19.02.2021 (IV C 1 – S 2252/19/10003:007) folgt die Finanzverwaltung nun der Rechtsprechung des BFH. Demnach liegt keine Kapitalforderung vor, wenn die Vertrags- bzw. Emissionsbedingungen vorsehen, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs besteht.

Negative Einlagezinsen

Bekräftigt hat die Finanzverwaltung in Rz. 129a ihre Auffassung zur steuerlichen Behandlung von Negativzinsen. Während in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass solche Zinsen negative Kapitaleinkünfte darstellen, sieht die Finanzverwaltung darin eine „Verwahr- und Einlagegebühr“, welche durch den Sparer-Pauschbetrag (€ 801,00 bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) abgegolten ist. Auch bei Staffelzinsanleihen besteuert die Finanzverwaltung nur die positiven Zinsen. Ist die Gesamtverzinsung positiv, zahlt der Anleger Abgeltungsteuer. Ist die Gesamtverzinsung negativ, stellt diese eine Verwahr- oder Einlagegebühr dar. Auf Negativzinsen bleiben Anleger somit sitzen.

Stand: 29. März 2021

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Rechtslage bis 2019

In der Rz. 59 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 zur Abgeltungsteuer (IV C 1 – S 2252/08/10004:017 BStBl 2016 I S. 85) vertritt das Bundesfinanzministerium die Auffassung, dass eine Veräußerung nicht vorliegt, „wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt“. Außerdem berücksichtigt die Finanzverwaltung Veräußerungsverluste nicht, wenn „die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt“ ist, „dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen“. Gegenteilige Auffassungen vertreten sowohl einzelne Finanzgerichte als auch der Bundesfinanzhof (BFH). Lehnt das Finanzamt vor 2019 entstandene Verluste ab, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch unter Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren VIII R 5/19 eingelegt werden.

Rechtslage ab 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für Verluste aus Termingeschäften eine Verrechnungsbeschränkung eingeführt. Diese können seit 2021 nur noch bis zu € 20.000,00 pro Jahr und auch nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz – EStG). Für Totalverluste aus der Ausbuchung wertloser Wertpapiere wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 die bereits für 2020 geltende Verlustverrechnungsbeschränkung von € 10.000,00 auf € 20.000,00 angehoben. Darüber hinausgehende Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und nur mit Gewinnen aus Folgejahren verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Aktiengewinne sollten daher möglichst den Verlustvorträgen entsprechend realisiert werden.

Stand: 29. März 2021

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OFD-Kurzinformation

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) hat in der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2020/16 die Ergebnisse der Beratungen auf Bund-/Länderebene bezüglich der steuerlichen Behandlung von Mietausfällen, welche durch die Corona-Pandemie bedingt sind, erörtert.

Keine Kürzung der Werbungskosten

Nach diesem Schreiben führt ein vorübergehender vollständiger oder teilweiser Mieterlass nicht zu einer Neubeurteilung des Mietverhältnisses. Insbesondere wird betont, dass ein in 2020 oder 2021 gewährter Mieterlass nicht zur Anwendung der Regelungen über die Aufteilung der Werbungskosten in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil führt. Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Miete infolge des Mieterlasses auf unter 66 % der ortsüblichen Marktmiete sinkt (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG).

Stand: 29. März 2021

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Besonders Soloselbständige sind von der Corona-Pandemie existenziell betroffen. Die Neustarthilfe ist ein Unterstützungsprogramm für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie dient als Ergänzung z.B. zur Grundsicherung (ALG II). Auch begünstigt sind Schauspieler und Künstler mit kurzfristigen Engagements bzw. kurzfristigen Verträgen (hier gelten besondere Bedingungen).

Wir möchten im folgenden Beitrag einen Überblick über die am 12.3.2021 weitgehend neu gefassten FAQ geben, in denen klargestellt wird, was bei Beantragung der Neustarthilfe aktuell in der Hauptsache zu beachten ist. Neben diesen wesentlichen Eckpunkten gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkungen, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich antragsberechtigt sind Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit nur einem Gesellschafter aller Branchen, sofern der Antragsteller

  • als Soloselbstständiger oder selbstständiger Angehöriger der freien Berufe im Haupterwerb tätig ist, also in 2019 (oder im Februar 2020) den überwiegenden Teil (mindestens 51 %) der Summe der Einkünfte aus dieser gewerblichen und / oder freiberuflichen Betätigung bezieht,
  • als Ein-Personen-Kapitalgesellschafter in 2019 (oder im Februar 2020) den überwiegenden Teil (mindestens 51 %) der Summe der Einkünfte aus einer Tätigkeit, die zum gewerblichen oder freiberuflichen Bereich gehören würde, wenn sie von einer natürlichen Person ausgeübt worden wäre, bezieht,
  • als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft zu 100 % von einem Gesellschafter gehalten wird und dieser Gesellschafter im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden von der Gesellschaft beschäftigt ist,
  • am 31.12.2020 weniger als einen Angestellten (umgerechnet in Vollzeit) hat,
  • die selbständige Betätigung vor dem 1.5.2020 begründet hat,
  • keine Überbrückungshilfe III beantragt sowie noch keinen Antrag auf Neustarthilfe gestellt hat und
  • sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, es sei denn, dass diese danach wieder überwunden wurden.

Bei Neugründung zwischen dem 1.1.2019 und 30.4.2020 ist der Zeitraum maßgeblich, aus dem der Referenzumsatz abgeleitet wird (siehe unten). Tag der Neugründung ist bei natürlichen Personen der Tag der Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt und bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften der Tag an dem die Gesellschaft das erste Mal am Rechtsverkehr teilgenommen hat.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere

  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben,
  • Unternehmen, die endgültig den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben, und
  • Unternehmen, die erst nach dem 30.4.2020 gegründet wurden.

Ausblick: Es ist vorgesehen, dass auch natürliche Personen als Gesellschafter mit mindestens 25 % Beteiligung einer Kapitalgesellschaft mit höchstens vier Gesellschaftern künftig Anspruch auf Neustarthilfe haben. Das Antragsverfahren befindet sich in Vorbereitung.

Achtung: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!

Wurde bereits ein Antrag auf Neustarthilfe durch die natürliche Person gestellt, so kann die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter diese natürliche Person ist, keinen Antrag mehr stellen und umgekehrt.

Wie müssen Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung ist bis 31.8.2021 elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de möglich. Dabei ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:

  • Im ersten Schritt erfolgt die Antragstellung, wobei das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und die voraussichtliche Höhe der Förderung vorerst nur glaubhaft zu machen sind; daraufhin wird ein Vorschuss gewährt.
  • Im zweiten Schritt erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) der nachträgliche Nachweis der im Antrag gemachten Angaben.

Wer kann den Antrag stellen?

Soll der Antrag ausschließlich auf der Basis der eigenen freiberuflichen oder gewerblichen Betätigung gestellt werden, so ist dies zum einen als sogenannter Direktantrag durch den Betroffenen selbst möglich oder durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.)

Soll die Antragstellung für eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft oder unter Einbeziehung der anteiligen Umsätze aus einer Personengesellschaft gestellt werden, so ist dies ausschließlich über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.) möglich.

Übrigens: Die Kosten des prüfenden Dritten werden mit 5 % der Fördersumme, mindestens € 250,00, bezuschusst.

Wie hoch ist die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal jedoch € 7.500,00.

Welche Werte sind bei der Umsatzberechnung zu berücksichtigen?

Umsatz im Rahmen der Neustarthilfe ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz ohne Umsatzsteuer. Dazu gehören auch Umsätze aus

  • Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet und
  • sonstige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland).

Natürliche Personen als Soloselbständige können den Antrag auch stellen:

  • Auf Grundlage der (anteiligen) Umsätze aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, wenn dies ihre gesamten Umsätze sind. Der Anteil am Umsatz der Personengesellschaft richtet sich nach dem für den Soloselbständigen geltenden Gewinnverteilungsschlüssel.
  • Auf Grundlage der Summe der Umsatz-Anteile bei Beteiligung an mehreren Personengesellschaften.
  • Auf Grundlage der eigenen Umsätze zuzüglich der (anteiligen) Umsätze aus der Beteiligung an einer oder mehreren Personengesellschaften.

Wie wird der Referenzumsatz ermittelt?

Der Referenzumsatz beträgt grundsätzlich 50 % des Jahresumsatzes 2019.

Erfolgte die Gründung oder Aufnahme der Tätigkeit in der Zeit nach dem 1.1.2019 bis zum 30.4.2020, dann entspricht der Referenzumsatz

  • dem Sechsfachen des Durchschnittsumsatzes der vollen Monate 2019 oder
  • dem Sechsfachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus Januar und Februar 2020 oder
  • dem Sechsfachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus Juli bis September 2020.

Für natürliche Personen als Antragstellende sind dem Referenzumsatz auch zuzurechnen:

  • Das Bruttogehalt aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen,
  • Entgelte aus Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen,
  • steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld etc.),
  • Basisrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ebenso zum Referenzumsatz gehören:

  • Vermögenswirksame Leistungen,
  • Abfindungen,
  • Sachbezüge,
  • Tantiemen,
  • Provisionen,
  • Gratifikationen und
  • Versorgungsbezüge.

Diese Zurechnungen erhöhen den möglichen Anspruch auf Neustarthilfe, da sie nicht bei der Umsatzberechnung des Förderzeitraums zu berücksichtigen sind.

Wie wirkt sich der Umsatzrückgang auf die Förderhöhe aus?

Beträgt der Umsatz für den gesamten Förderzeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 insgesamt maximal 40 % des Referenzumsatzes, so bleibt es bei der vollen Neustarthilfe. Eine Kürzung erfolgt nicht. Wird im Förderzeitraum ein Umsatz von mindestens 90 % des Referenzwertes erzielt, entfällt die Neustarthilfe vollständig. Die Summe aus tatsächlich erzieltem Umsatz und Förderbetrag darf den Referenzbetrag nicht überschreiten.

Was gilt für die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung ist bis spätestens 31.12.2021 vorzunehmen. Sie führt anhand der tatsächlichen Zahlen zu Rückforderungen oder Nachzahlungen. Aus dem gewährten Vorschuss wird dann ein Zuschuss. Eine Verzinsung findet dabei nicht statt.

Achtung: Bei Fristversäumnis wird die vollständige Rückzahlung der Neustarthilfe notwendig!

Rückzahlungen aus der Schlussabrechnung müssen unaufgefordert bis zum 30.6.2022 erfolgen.

Welche Beihilfenregelung gilt für die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Die Gesamtfördersumme darf unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen, wie zB dem KfW-Schnellkredit und den Corona-Soforthilfen etc., den Betrag von mx. € 1,8 Mio. nicht überschreiten.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Neustarthilfe.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.überbrückungshilfe-unternehmen.de.

Stand: 25. März 2021

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Andy Warhol Now — bis 18. April 2021

Andy Warhol ist unbestritten einer der bekanntesten Künstler weltweit und die Ikone der Pop Art. Seine Werke wissen Jung und Alt zu begeistern und machen noch bis Mitte April im Kölner Museum Ludwig Halt. Bei der Ausstellung handelt es sich um eine Kooperation des Museums Ludwig und der Londoner Tate Modern. Die Ausstellung wird im Anschluss an Köln unter anderem in der Art Gallery of Ontario in Toronto und dem Aspen Art Museum in Colorado zu sehen sein.

www.museum-ludwig.de

Filmfest Dresden — 13.-18.4.2021

Zum 33. Mal findet in der Landeshauptstadt das Filmfest Dresden statt, welches mittlerweile zu den höchstdotierten Filmfestivals Europas zählt. Höhepunkt des Kurzfilm-Festivals ist in jedem Jahr der nationale wie internationale Wettbewerb, aber Besucher können sich auch auf ein breites Rahmenprogramm an Workshops, Ausstellungen, Podiumsdiskussionen und weiteren Programmpunkten freuen. Zudem wird es alle Livestreams zum digitalen Nachschauen auf YouTube zu sehen geben.

www.filmfest-dresden.de

Stand: 24. Februar 2021

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Befreiung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Dauerfristverlängerung

Unternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Voraussetzung für die Fristverlängerung ist die Entrichtung einer Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen im vergangenen Kalenderjahr. In Corona-Zeiten gewähren die Finanzämter nun eine Dauerfristverlängerung, ohne dass eine Sondervorauszahlung zu entrichten wäre. Darauf haben sich Bund und Länder im Januar 2021 verständigt.

Senkung oder Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen

Die Finanzverwaltung gewährt darüber hinaus gemäß den gleichlautenden Erlässen der obersten Finanzbehörden der Länder (vom 25.1.2021) Senkungen der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2021. Eine Senkung der Gewerbesteuerzahlungen kommt besonders in Fällen in Betracht, in denen eine Senkung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen erfolgt ist.

Anspruch und Antragstellung

Anspruch auf eine Aussetzung oder Senkung der Steuervorauszahlungen für 2021 haben Unternehmer, die nachweisen können, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den Folgen der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind. Anträge auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung oder für eine Dauerfristverlängerung sind bis zum 31.3.2021 beim zuständigen Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Anträge auf Herabsenkung oder Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen können unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.12.2021 im Regelfall bei den Gemeinden gestellt werden. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind die Anträge an das zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 Gewerbesteuergesetz/GewStG und R 1.6 Abs. 1 der Gewerbesteuerrichtlinien/GewStR). In allen Fällen gilt, dass die Finanzämter angehalten sind, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für die Gemeinden.

Stand: 24. Februar 2021

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Verrechnungssteuer

Die Schweiz erhebt 35 % Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge. Will der Kapitalanleger eine Doppelbesteuerung vermeiden, muss er eine Anrechnung der gezahlten ausländischen Quellensteuern auf die Abgeltungsteuer veranlassen. Betreffend Dividenden aus der Schweiz rechnet der deutsche Staat 15 % auf die Abgeltungsteuer an. Die Differenz, also 20 %, muss sich der Anleger im Rückerstattungsverfahren zurückholen.

Online-Erstattungsformulare

Seit 2020 können Rückerstattungsanträge für die Schweizer Verrechnungssteuer nur noch online über das Onlineportal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) gestellt werden. Die dazu benötigte Software „Snapform Viewer“ stellt die Schweizer Behörde kostenlos zum Download bereit. Schweizer Depotbanken stellen für deutsche Kunden seit dem letzten Jahr keine ausgefüllten Rückerstattungsformulare, sondern nur noch sogenannte „Tax-Voucher“ zur Verfügung. Der „Tax Voucher“ muss über das Onlineportal als PDF hochgeladen werden. Das Portal generiert anschließend automatisch ein Antragsformular für die Rückerstattung.

Vorlageverfahren bei Wohnsitzfinanzamt

Ganz papierlos funktioniert das neue Verfahren dennoch nicht. Denn der Steuerpflichtige muss das vom Portal generierte Antragsformular zur Rückerstattung ausdrucken und seinem Wohnsitzfinanzamt zur Wohnsitzbestätigung vorlegen. Nach dem Rücklauf des Formulars muss der Kapitalanleger den Antrag im Original auf dem Postweg an die Schweizer Steuerverwaltung schicken.

Stand: 24. Februar 2021

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Auslagenersatz

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen, und kann der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug auch privat nutzen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen (§ 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung seit 2017 monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29.9.2020 BStBl 2020 I S. 972).

Neue Pauschbeträge 2021

Im Hinblick auf die gestiegenen Stromkosten wurden diese Pauschsätze zum 1.1.2021 angehoben. Seit 1.1.2021 können für reine Elektrofahrzeuge pauschal € 30,00 (bisher € 20,00) steuerfrei erstattet werden, wenn beim Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit gegeben ist. Für Hybridelektrofahrzeuge gilt der halbe Pauschalbetrag von € 15,00 (bisher € 10,00). Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können für reine Elektrofahrzeuge € 70,00 (bisher € 50,00) steuerfrei erstattet werden. Für Hybridfahrzeuge gelten auch hier wiederum die halben Pauschalbeträge.

Stromtankkarten

Stromtankkarten, welche das Aufladen bei einem Dritten ermöglichen, gelten in diesem Zusammenhang nicht als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Die niedrigeren Pauschsätze kommen ausschließlich dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber eine ortsfeste Ladeeinrichtung auf seinem Firmengelände unterhält.

Stand: 24. Februar 2021

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Kapitalzuführung

GmbH-Anteilseigner, die „ihrer“ GmbH Eigenkapital zur Verfügung stellen wollen, können dies entweder durch Erhöhung des Stammkapitals (hierzu ist der Gang zum Notar notwendig) oder aber formlos durch Überweisung einer Einlage in die Kapitalrücklage vornehmen.

Steuerliches Einlagekonto

Einzahlungen in die Kapitalrücklage sind als Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 Körperschaftsteuergesetz/KStG zu buchen. Die Einzahlung kann nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden, ist dafür aber bei Rückzahlung steuerneutral. Dies gilt allerdings nur, wenn die Einlagen gesondert festgestellt worden sind (§ 27 Abs. 2 KStG). Wurde das versäumt, sind die Rückzahlungen steuerpflichtig.

Ausschüttung der Einlagen unter dem Gewinn

Soll die Kapitalrücklage dem Anteilseigner wieder (steuerfrei) zurückgeführt werden, geht das nur, wenn vorher der ganze Gewinn ausgeschüttet und versteuert worden ist.

Schenkungsteuer

Darüber hinaus ist bei einer Kapitalrücklagenzufuhr der Schenkungsteueraspekt zu beachten. § 7 Abs. 8 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG fingiert jegliche „Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt“, als steuerpflichtige Schenkung.

Stand: 24. Februar 2021

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