Corona-Pandemie
Die Corona-Pandemie verlangt nach verstärkten betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) neue Arbeitsschutzregeln erstellt, welche im August 2020 in Kraft getreten sind (GMBl 2020 S. 484-495, Nr. 24/2020 v. 20.8.2020).
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Nach Ziffer 4.1. Abs. 1 der Verordnung müssen die Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, „die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern“. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter sowie eine intensivierte Oberflächenreinigung.
Arbeitsplatzgestaltung
Nach Ziffer 4.2.1 Abs. 1 der Verordnung sind Arbeitsplätze so anzuordnen, „dass zwischen den für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe anwesenden Beschäftigten ein Abstand von mindestens 1,5 m“ eingehalten werden kann.
Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Ziffer 4.2.2. enthält Anforderungsregelungen zum Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen, Kantinen und Pausenräumen. Die Sanitärräume müssen genügend Platz enthalten, um die Abstandsregelungen einhalten zu können. Sie sind mindestens einmal täglich zu reinigen. Vor Eintritt und Nutzung der Räume sind Möglichkeiten zur Handhygiene aufzustellen (Desinfektionsspender).
Sonstiges
Die Arbeitsschutzregeln enthalten des Weiteren Hinweise für das Arbeiten im Homeoffice (Ziffer 4.2.4), für Dienstreisen und Besprechungen (Ziffer 4.2.5) und auch für die besondere Behandlung von Beschäftigten, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen (Ziffer 5.5).
Download
Die Arbeitsschutzregeln können auf der Homepage des BMAS heruntergeladen werden:
www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel.html
Stand: 28. September 2020
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Investitionsbeschleunigungsgesetz
MandanteninfoBeschluss des Koalitionsausschusses
Der Koalitionsausschuss hat am 8.3.2020 Maßnahmen zur Beschleunigung von Raumordnungs-, Genehmigungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Verkehrsbereich beschlossenen, welche im sogenannten „Investitionsbeschleunigungsgesetz“ umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Verfahrensverkürzungen vor:
Raumordnungsverfahren, Schienenelektrifizierung
Ein Raumordnungsverfahren (einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) soll nur noch durchgeführt werden, wenn dies als zielführend angesehen wird oder die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Konflikte erwartet. Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und kleinere Baumaßnahmen werden von einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren freigestellt.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, wird vom Verwaltungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof verlagert. Dadurch verkürzt sich der verwaltungsgerichtliche Instanzenzug.
Stand: 28. September 2020
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Neue SARS-CoV-2 Regeln für den Arbeitsplatz
MandanteninfoCorona-Pandemie
Die Corona-Pandemie verlangt nach verstärkten betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) neue Arbeitsschutzregeln erstellt, welche im August 2020 in Kraft getreten sind (GMBl 2020 S. 484-495, Nr. 24/2020 v. 20.8.2020).
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Nach Ziffer 4.1. Abs. 1 der Verordnung müssen die Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, „die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern“. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter sowie eine intensivierte Oberflächenreinigung.
Arbeitsplatzgestaltung
Nach Ziffer 4.2.1 Abs. 1 der Verordnung sind Arbeitsplätze so anzuordnen, „dass zwischen den für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe anwesenden Beschäftigten ein Abstand von mindestens 1,5 m“ eingehalten werden kann.
Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Ziffer 4.2.2. enthält Anforderungsregelungen zum Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen, Kantinen und Pausenräumen. Die Sanitärräume müssen genügend Platz enthalten, um die Abstandsregelungen einhalten zu können. Sie sind mindestens einmal täglich zu reinigen. Vor Eintritt und Nutzung der Räume sind Möglichkeiten zur Handhygiene aufzustellen (Desinfektionsspender).
Sonstiges
Die Arbeitsschutzregeln enthalten des Weiteren Hinweise für das Arbeiten im Homeoffice (Ziffer 4.2.4), für Dienstreisen und Besprechungen (Ziffer 4.2.5) und auch für die besondere Behandlung von Beschäftigten, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen (Ziffer 5.5).
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Die Arbeitsschutzregeln können auf der Homepage des BMAS heruntergeladen werden:
www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel.html
Stand: 28. September 2020
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Steuerpaket der EU-Kommission
MandanteninfoSteuer-Aktionsplan
Im Juli 2020 hat die Europäische Kommission ein neues Steuerpaket verabschiedet, mit dem eine wirtschaftliche Erholung und ein langfristiges Wachstum für Europa sichergestellt werden sollen. Die EU-Kommission setzt hierbei mit einem 25 Punkte umfassenden Steuer-Aktionsplan wieder einmal auf mehr Steuergerechtigkeit durch die Bekämpfung von Steuermissbrauch, die Eindämmung des unlauteren Steuerwettbewerbs und die Erhöhung der Steuertransparenz (Pressemitteilung IP/20/1334 vom 15.7.2020)
Verwaltungszusammenarbeit
Einen zentralen Punkt des Steuerpakets bildet der Vorschlag, dass die Mitgliedstaaten Informationen über erzielte Einnahmen von Online-Verkäufern, die ihre Tätigkeiten über Internet-Plattformen ausüben, austauschen. Dadurch soll das Steueraufkommen gesichert und Steuermissbrauch bekämpft werden.
Reform des Verhaltenskodex
Die EU-Kommission regt außerdem eine Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete an. Auf dieser „schwarzen“ Liste werden Drittländer angeführt, die die international vereinbarten Standards zur Missbrauchsbekämpfung nicht einhalten.
Agenda 2030
Angestrebt wird auch eine engere steuerliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern zur Sicherung des Steueraufkommens. Letzteres steht im Einklang mit der geplanten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.
Stand: 28. September 2020
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Steuerberater-Vergütungsverordnung
MandanteninfoFünfte Verordnung
Die Vergütungsverordnung für Steuerberater (StBVV) wurde im Rahmen des Artikels 8 der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (vom 25.6.2020, BGBl 2020 I S. 1498) zum 1.7.2020 reformiert. Zu den wesentlichen Neuerungen zählen insbesondere:
Rechnungserstellung in Textform
Bislang mussten Steuerberaterrechnungen vom Steuerberater selbst unterzeichnet werden. Mit der Neuregelung sind Rechnungen auch ohne Unterschrift des Berufsträgers gültig. Erstellung und Versand in Textform setzen allerdings die Zustimmung des Auftraggebers (Mandanten) voraus. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Mandant für jede Rechnung einzeln zustimmt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 StBVV). Auch eine nach Erhalt einer Rechnung in Textform erteilte Zustimmung des Auftraggebers ist gültig. Im Allgemeinen bietet es sich an, eine entsprechende Zustimmungserklärung in den Steuerberatungsvertrag mit aufzunehmen.
Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld
Für Geschäftsreisen kann der Steuerberater nunmehr eine Kilometerpauschale von € 0,42 je gefahrenen Kilometer abrechnen (bisher € 0,30, § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV). Auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden erhöht. So kann der Steuerberater für eine Geschäftsreise von vier bis acht Stunden pauschal € 40,00 (bisher € 35,00) in Rechnung stellen.
Höhere Tabellensätze
Die Tabellensätze wurden um durchschnittlich 13 % angehoben. Ersatzlos gestrichen wurde die Rechtsbehelfstabelle E. Die Vergütung in Verwaltungsverfahren (Einsprüche usw.) richtet sich stattdessen künftig nach dem für Rechtsanwälte geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die neuen Sätze gelten für alle Aufträge, die ab dem 1.7.2020 erteilt worden sind.
Stand: 28. September 2020
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Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Noch für 2020 Freibeträge beantragen
MandanteninfoLohnsteuer-Freibeträge
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen. Für das laufende Kalenderjahr 2020 können Anträge noch bis zum 30.11.2020 gestellt werden. Von dieser Möglichkeit sollte jeder Arbeitnehmer Gebrauch machen, denn die Berücksichtigung von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren führt bereits auf dem Gehaltszettel zu einer Steuerreduzierung. Unter anderem können Freibeträge beantragt werden für: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder für Verlustvorträge. Außerdem werden auf Antrag Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge berücksichtigt.
Kinderfreibeträge und Kinderbetreuung
Darüber hinaus werden Kinderfreibeträge auf Antrag eingetragen, allerdings nur für jene Kinder, für die kein Anspruch auf monatliches Kindergeld besteht. Eltern können sich aber zusätzlich für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr Aufwendungen für die Kinderbetreuung eintragen lassen. Diese können mit zwei Drittel der voraussichtlichen Aufwendungen, maximal bis zu € 4.000,00 Euro pro Kind, berücksichtigt werden (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iV.m § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Beantragt werden können auch Freibeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % und bis zu € 3.000,00 für Dienste wie Garten- oder Hausarbeit sowie € 1.200,00 für Handwerkerleistungen. Berücksichtigt werden kann das Vierfache der Steuerermäßigung. Nachweise für die Eintragungen sind nicht erforderlich.
Gültigkeit, Frist
Die bis zum 30.11.2020 beantragten Freibeträge gelten für die Kalenderjahre 2020 und 2021 (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG)
Stand: 28. September 2020
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Aufwendungen für Erststudium
MandanteninfoKein Werbungskostenabzug
Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz- EStG). Es kommt allenfalls ein Sonderausgabenabzug für die Aufwendungen, maximal bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr, in Betracht (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Damit können Erststudienkosten nicht mit nach dem Studium erzielten positiven Einkünfte verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtslage in einem Ende Juli veröffentlichten Urteil vom 12.2.2020 (Az. VI R 17/20) nochmals bestätigt.
Masterstudium
Folgt einem abgeschlossenen Bachelorstudium als Erststudium i.S.v. § 9 Abs. 6 EStG ein Masterstudium, können die Aufwendungen für das Masterstudium jedoch als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Der BFH hat im o. g. Urteil einen Werbungskostenabzug ausdrücklich zugelassen.
Stand: 28. September 2020
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Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei!
MandanteninfoCorona-Beihilfe
Gemäß BMF-Schreiben vom 9.4.2020 (IV C 5 – S 2342/20/ 10009:001) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der Corona-Belastungen einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von € 1.500,00 zahlen. Diese Möglichkeit gibt es noch bis Jahresende. Nachweise über tatsächlich vorliegende Belastungen der Zahlungsempfänger, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind, müssen nicht vorliegen.
Voraussetzungen
Die Steuerfreistellung des Bonus ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Erstens darf der Bonus nur als Bar- und/oder Sachleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz- EStG). Das heißt konkret: Die Beihilfe darf nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden oder als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze verwendet werden. Zweitens dürfen auch keine sonstigen Zahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. das Weihnachtsgeld), mit dem Bonus abgegolten werden. Die Bonuszahlungen sind in den Lohnunterlagen gesondert aufzuzeichnen.
Homeoffice-Ausstattung mit Corona-Bonus
Schafft der Arbeitgeber Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände für Mitarbeiter im Homeoffice an, löst diese Anschaffung keine Lohnsteuerpflicht aus, solange die Möbel im Eigentum des Unternehmens bleiben und der Mitarbeiter diese lediglich leihweise und nur für die Homeoffice-Tätigkeit nutzt. Schenkt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Gegenstände, besteht grundsätzlich Lohnsteuerpflicht, denn die Zuwendung stellt einen geldwerten Vorteil i.S.d. § 8 EStG dar. In diesem Fall gibt es für Einrichtungsgegenstände keine Pauschalierungsmöglichkeit, wie dies für Computer der Fall ist (25%ige Pauschalsteuer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Wird für die Homeoffice-Ausstattung der steuerfreie Corona-Bonus verwendet, sind die Zuwendungen bis zu € 1.500,00 dennoch steuerfrei.
Stand: 29. September 2020
Bild: studio v-zwoelf – stock.adobe.com
Ausstellung von Rechnungen
MandanteninfoPflichtangaben
Gemäß § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen Rechnungen neben dem vollständigen Namen und der Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller) und des Leistungsempfängers sowie der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch detaillierte Angaben über „Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Allgemeine Angaben, wie etwa „Produktverkäufe“ erfüllen diese formellen Voraussetzungen nicht. Abrechnungsdokumente mit solchen allgemeinen Angaben können daher keine Rechnungen sein, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urteil vom 12.3.2020- V R 48/17).
Keine nachträgliche Berichtigung
Der BFH hat außerdem eine Berichtigung/Ergänzung solcher Abrechnungsdokumente zur nachträglichen Erlangung eines Vorsteuervergütungsanspruchs nicht für zulässig erachtet. Im Streitfall wurden die mangelhaften Angaben über „Produktverkäufe“ nachträglich durch eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter ergänzt.
Fazit
Weist ein als „Rechnung“ deklariertes Dokument derartige Formmängel auf, dass es nicht als Rechnung angesehen werden kann, besteht auch bei nachträglichen Ergänzungen/Berichtigungen kein Vorsteuerabzugsanspruch.
Stand: 28. September 2020
Bild: Pixelot – stock.adobe.com
Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld
MandanteninfoBerechnung des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz des im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum im Normalfall anfallenden Bruttoarbeitsentgelts (Soll-Entgelt) und dem infolge der Kurzarbeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).
Lohnzuschläge als Teil des Soll-Entgelts
Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers hinzu und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld. Für die Berechnung sind die bei Vollarbeit normalerweise anfallenden Zuschläge zu ermitteln. Sofern die Höhe der Zulagen oder Zuschläge nicht ermittelt werden kann, ist auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abzustellen.
Steuerliche Bewertung
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Höchstprozentsätze nicht überschreiten. Nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) gelten u. a. folgende Höchstsätze: 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit sowie 125 % für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen. Bei der Berechnung ist ein maximaler Grundlohn von € 50,00 je Stunde zu berücksichtigen.
Sozialversicherung
Im Unterschied zum Steuerrecht sind Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nur sozialversicherungsfrei, soweit der Grundlohn € 25,00 je Stunde nicht übersteigt. Daher können sich auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld sozialversicherungspflichtige Bezüge trotz gegebener Steuerfreiheit ergeben.
Stand: 27. August 2020
Bild: alexmat46 – stock.adobe.com
Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!
MandanteninfoElektronische Registrierkassen
Unternehmerinnen und Unternehmer, die in ihrem Geschäftsbetrieb elektronische Registrierkassen verwenden, sind seit Januar dieses Jahres verpflichtet, jede Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten (§146a der Abgabenordnung (AO) i.V. m. § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)). Im November 2019 hatte das BMF mit Schreiben vom 4.11.2019 (IV A 4-S 0319/19/10002:001) eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 eingeräumt. Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus gewährt das Bundesfinanzministerium nicht (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).
Länderspezifische Ausnahmeregelungen
Die Finanzminister nachfolgender Bundesländer gewähren jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung. Gesonderte Anträge des Unternehmers auf Fristverlängerung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht erforderlich.
Der Einbau muss spätestens bis zum 31.3.2021 erfolgen
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 31.8.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Die Nichtbeanstandungsfrist verlängert sich auch dann, wenn das Unternehmen den Einsatz einer cloud-basierten TSE vorgesehen hat.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein. Außerdem ist anhand geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass die cloud-basierte TSE zum 30.9.2020 noch nicht verfügbar ist.
Die Nichtbeanstandungsfrist wird auch dann verlängert, wenn der fristgerechte Einsatz einer cloud-basierten TSE nachweislich bis zum 31.8.2020 beauftragt wurde, eine solche aber noch nicht verfügbar ist.
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.7.2020, 43-S 0316 a- /23/42928/2020
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30.9.2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.
Die Nichtbeanstandungsfrist verlängert sich auch dann, wenn das Unternehmen den Einsatz einer cloud-basierten TSE vorgesehen hat.
Dem zuständigen Finanzamt muss angezeigt werden, dass die Voraussetzung für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist gegeben sind.
Stand: 31. August 2020
Bild: sodawhiskey – stock.adobe.com