Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Dezember 2017 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen von der Umsatzsteuer befreit sind (BFH, Beschluss vom 11.10.2017, XI R 23/15). Im Streitfall dienten die Analysen der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten.

Der Fall

Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik fertigte für ein privates Labor medizinische Analysen an. Er vereinbarte mit dem Laborunternehmen, dass er für diese Gesellschaft insbesondere diagnostisch auf verschiedenen medizinischen Gebieten tätig wird. Außerdem unterstützte er das Unternehmen bei der Optimierung labororganisatorischer Abläufe. Der Arzt führte ferner transfusionsmedizinische Beratungen für von dem Labor betreute Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken durch. Weil der Arzt nicht über eine eigene kassenärztliche Zulassung verfügte, behandelte das Finanzamt die Honorare als zum Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig. Begründung des Finanzamtes: Leistungen klinischer Chemiker wie auch von Laborärzten beruhten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten, wie es Voraussetzung für die Annahme von nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG).

Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) widersprach letztendlich der Auffassung des Finanzamtes. Unter Bezug auf Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vertrat der EuGH die Auffassung, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird. Damit musste der Laborarzt seine Honorare nicht auch noch der Umsatzsteuer unterwerfen (Urteil vom 18.9.2019 -C-700/17).

Stand: 27. November 2019

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Selbstständigkeit?

Weisen die Tätigkeitsbereiche „Praxis für Allgemeinmedizin“ und „Prüfarzttätigkeit für Medikamentenstudien“ eine organisatorische Selbstständigkeit auf? Wenn ja, kann für die Veräußerung einer solchen Praxis eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung angenommen werden? Mit diesen Fragen befasst sich derzeit der Bundesfinanzhof (BFH) in dem seit 17.1.2019 anhängigen Verfahren VIII R 36/18.

Der Fall

Eine Ärztin betrieb mit einem Kollegen eine Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie war darüber hinaus als Prüfärztin für Medikamentenstudien selbstständig tätig. Die Ärztin veräußerte ihren Praxisanteil an einen Berufskollegen und arbeitet in dieser Praxis fortan als angestellte Ärztin. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn wie einen laufenden Gewinn, da die Ärztin keinen eigenen Betrieb hatte.

Keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung

Das erstinstanzliche Finanzgericht München sah weder die Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen noch für eine ermäßigt zu besteuernde Veräußerung eines Teilbetriebs als erfüllt (Urteil vom 29.11.2017, 1 K 311/16). Denn die Ärztin führte ihre Tätigkeit als Prüfärztin in den Räumlichkeiten der Praxis-GbR nach der Veräußerung weiter fort und hatte diese Tätigkeit auch von den Regelungen des Veräußerungsvertrages ausdrücklich ausgenommen. Gegen die Annahme einer Betriebsveräußerung im Ganzen sprach die Fortführung der Prüfarzttätigkeit, mit der die Ärztin deutlich mehr als 10 % ihres Jahreseinkommens erzielte. Gegen eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung sprach die Tatsache, dass es hier an einer bestimmten organisatorischen Verselbstständigung der Praxisteile fehlte. Eine solche Verselbstständigung würde neben einer räumlichen Trennung vom Hauptbetrieb einen eigenen Wirkungskreis, eine gesonderte Buchführung, eigenes Personal oder eine eigene Verwaltung voraussetzen. Steuerschädlich war auch die Tatsache, dass in der Ärzte-GbR keine Zuordnung der Betriebsausgaben in „Arztpraxis“ und „Prüfarztpraxis“ erfolgte. Der Ärztin wurde auch zum Verhängnis, dass sie keine getrennte Gewinnermittlung durchgeführt hat. Die Entscheidung des BFH bleibt hier abzuwarten.

Stand: 27. November 2019

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Bereitschaftsdienst

Das betreffende Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln betraf zwar den ehrenamtlichen Leiter einer freiwilligen Feuerwehr. Für Ärzte im Bereitschaftsdienst kann jedoch in ähnlich gelagerten Fällen nichts Abweichendes gelten. Im aktuellen Fall fuhr der Betreffende mit einem Feuerwehreinsatzfahrzeug regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte und nutzte das Fahrzeug auch für Mittagsheimfahrten sowie in Bereitschaftszeiten auch für private Fahrten. Das zuständige Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil und erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das FG Köln hob diesen Bescheid im Urteil vom 29.8.2018 (3 K 1205/18) auf.

Fazit

Erhalten Ärztinnen und Ärzte einen Dienstwagen, welchen sie für Privatfahrten nutzen, um im Ernstfall zeitnah an einen bestimmten Einsatzort zu gelangen, liegt in der privaten Nutzung kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig Az. VI R 43/18).

Stand: 27. November 2019

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Wohnen für Hilfe

Unter dem Stichwort „alternative Wohnformen“ plant der Gesetzgeber die Steuerfreistellung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen. Stellen Steuerpflichtige, die über freien Wohnraum verfügen, diesen Wohnraum anderen im Tausch gegen Hilfeleistungen, z. B. in Form von Haushaltshilfe oder Pflegeleistungen usw., zur Verfügung, sollen die Vorteile des Wohnraumgebers als auch die Leistungen des Wohnraumnehmers nicht der Einkommensteuer unterliegen (§ 3 Nr. 49 Einkommensteuergesetz/EStG-E). Für Pflegeleistungen können darüber hinaus vom Wohnraumgeber noch bis zu € 450,00/Monat an den Pflegeleistenden steuerfrei gezahlt werden.

Stand: 27. November 2019

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Der Fall

Ein Krankenhaus behandelte an Krebs erkrankte Patienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika. Die Ärzte führten die ambulanten Behandlungen jeweils nicht als Dienstaufgabe im Auftrag der Klinik, sondern im Rahmen einer ihnen aufgrund vertraglicher Absprachen mit dem Krankenhaus erlaubten Nebentätigkeit durch. Die erbrachten Behandlungsleistungen wurden jeweils von den Ärzten selbst abgerechnet. Sie waren auch für die Versteuerung ihrer Anteile aus ihren ambulanten Erlösen selbst verantwortlich. Bei einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Abgabe der Zytostatika an Patienten während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes „Krankenhausapotheke“ erfolgte. Die Erträge seien daher körperschaftsteuerpflichtig.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach der Finanzverwaltung und folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts (FG). Das Finanzgericht Münster sah den Krankenhausbetreiber von der Körperschaftsteuer befreit, soweit die Krankenhausapotheke Zytostatika an Patienten abgegeben hat, die im Rahmen zulässiger Nebentätigkeiten behandelt wurden. Der BFH rechnete die Abgabe der Medikamente dem von der Körperschaftsteuer befreiten Zweckbetrieb zu und hielt es dabei nicht für erforderlich, dass die Behandlung durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird (Urteil vom 6.6.2019, V R 39/17).

Stand: 27. November 2019

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Der Fall

Der Entscheidungsfall betraf zwar eine Lehrerin. Aber auch Angehörige der Heilberufe können sich in ähnlichen Fällen auf diese positive Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster berufen. Das FG hat im Urteil vom 14.3.2019, (10 K 2852/18 E) entschieden, dass Aufwendungen für einen Therapiehund zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören können. Im Streitfall schaffte die Lehrerin einen Therapiehund an. Dies erfolgte im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms. Die Lehrerin übernahm auch die Ausbildungskosten für den Hund. Das dazugehörige Konzept einer tiergestützten Pädagogik wurde an dieser Schule erarbeitet. Im Einzelnen wurden als Werbungskosten geltend gemacht: Abschreibung auf die Anschaffungskosten, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund. Das Finanzamt erkannte alle diese Kosten nicht an.

FG-Urteil

Das FG Münster ließ einen Teilabzug der Werbungskosten zu. Nach Auffassung des Gerichts waren die Aufwendungen im Grundsatz beruflich veranlasst. Denn der Hund wurde an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt. Das FG erkannte alle Kosten für die Hundeschule und die notwendigen Fahrtkosten vollständig als Werbungskosten an. Das FG sah aber auch eine private Mitveranlassung. Die übrigen Kosten waren daher aufzuteilen. Das FG ging dabei von einem Privatanteil von 2/3 aus.

Revisionsverfahren

Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az VI R 15/19). Ärztinnen und Ärzte bzw. Angehörige von Heilberufen, welche Therapiehunde einsetzen, können sich jedoch auf das anhängige BFH-Verfahren berufen.

Stand: 27. November 2019

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Imaginale, Stuttgart

30.1. – 9.2.2020

Dieses internationale Theaterfestival zeigt alle zwei Jahre eine handverlesene Auswahl der besten internationalen Produktionen. Das Figurentheater erstreckt sich von den traditionellen Spieltechniken bis hin zu Performance, Schauspiel, Film und Tanz. Das Stuttgarter Theaterfestival begeistert Erwachsene und Kinder gleichermaßen.

www.stuttgart.de

Nymphenburger Schlosskonzert ganzjährig

Das prachtvolle Barockschloss in München bietet den klassischen Meisterwerken einen königlichen Rahmen. Die Schlosskonzerte präsentieren ganzjährig (auch Weihnachten und Neujahr) Meisterwerke von Vivaldi, Verdi und Mozart. Wer sich auch kulinarisch verwöhnen lassen möchte, erlebt bei Konzert & Dinner doppelten Genuss. Auch eine venezianische Gondelfahrt im Schlosspark wird angeboten. 

www.muenchen.de

Stand: 27. November 2019

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Arbeitnehmerentsendung

Werden Arbeitnehmer vorübergehend, das heißt für nicht länger als 24 Monate, ins Ausland entsandt, muss der Arbeitgeber eine sogenannte „A1-Entsendebescheinigung“ beantragen. Diese Entsendebescheinigungen dienen der Überwachung der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz entsandte Mitarbeiter. Bei vorübergehender Entsendung müssen nämlich trotz Beschäftigung im Ausland alle Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland weiter gezahlt werden. Seit dem 1.1.2019 sind A1-Entsendebescheinigungen zwingend elektronisch zu beantragen. Bis 30.6.2019 konnten in begründeten Einzelfällen Anträge noch in Papierform eingereicht werden.

Keine doppelte Beitragszahlung

A1-Bescheinigungen schützen vor einer doppelten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in anderen EU-Staaten, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz. Denn gegen Vorlage entfällt die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in dem betreffenden Auslandsstaat. Die Beantragung einer A1-Bescheinigung ist nicht nur für längere Entsendungen bis zu zwei Jahren, sondern auch für kurze Dienstreisen erforderlich. Es gibt insoweit keine zeitliche Toleranzgrenze.

Änderungen 2020

Ab 2020 gelten geänderte Antragsformulare. So müssen ab dem Jahreswechsel die genauen Daten zu Beginn und Ende der Entsendung angegeben werden. Die Frage nach einer befristeten Entsendung entfällt hiermit.

Stand: 28. Oktober 2019

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Rechengrößenverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Für 2020 gelten folgende Beitragswerte:

Beitragsbemessungsgrenze

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von € 6.700,00/Monat auf € 6.900,00/Monat bzw. € 82.800,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.150,00/Monat auf € 6.450,00/Monat bzw. € 77.400,00/Jahr angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt im Jahr 2020 € 56.250,00 (2019: € 54.450,00) bzw. € 4.687,50 monatlich.

Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird angehoben, und zwar von € 60.750,00 auf € 62.550,00.

Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat versichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2020 auf monatlich € 3.185,00, die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 3.010,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 28. Oktober 2019

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Keine Betriebsausgabe ohne Beleg

Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen. So steht es in der Abgabenordnung (§ 97 AO). Doch manchmal bekommt man einfach keinen Beleg oder diesen hat der Kassenautomat des Parkhauses verschluckt usw. Die Gründe hierfür sind sicherlich vielfältig. Doch nicht in allen Fällen ist damit der Betriebsausgabenabzug weg.

Eigenbeleg anfertigen

Die Finanzverwaltung erkennt – allerdings nur in Ausnahmefällen – auch Eigenbelege an. Vorausgesetzt es befinden sich mindestens Angaben darauf, wie der Zahlungsempfänger (möglichst mit vollständiger Anschrift), Art der Aufwendung („Parkgebühr“), Datum und Kosten (ggf. Einzelpreis aufführen). Auch sollte der Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs vermerkt werden (z. B. Automat hat keinen Beleg erstellt). Schließlich sind das Datum und die Unterschrift zu vermerken.

Vorsteuerabzug auch ohne Bewirtungsbeleg

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorsteuerabzug ohne Beleg zugelassen. In dem Urteil v. 9.4.2019 (Az. 5 K 5119/18) entschied das Gericht, dass ein „Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z. B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs“ führt (vgl. Leitsatz der Entscheidung). Für das FG war entscheidend, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung auf § 15 Abs. 1a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach ist ein Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen möglich, wenn es sich um „angemessene und nachgewiesene Aufwendungen“ handelt.

Stand: 28. Oktober 2019

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