Verwaltungsauffassung bei Totalverlust

Kommt es wegen Insolvenz einer börsennotierten Aktiengesellschaft beim Anleger zu einem Totalverlust, erkennt die Finanzverwaltung diesen Totalverlust regelmäßig nicht an. Begründung: Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG) würde eine entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern voraussetzen. Und weil bei einer ersatzlosen Ausbuchung von Anteilen insolventer Aktiengesellschaften regelmäßig kein Entgelt mehr fließt, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Veräußerungsgeschäft vor. Folge: Anleger bleiben auf Totalverlusten regelmäßig sitzen.

BFH- und Finanzgericht-Rechtsprechung

Sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) als auch diverse Finanzgerichte folgten der Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab im Urteil v. 12.12.2018 (Az. 2 K 1952/16) einem Anleger recht und erkannte die ersatzlose Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus einem Depot als einen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Verlust aus Kapitalvermögen an. Nach dieser Vorschrift gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung. Das FG wertete den Ausfall einer Aktie als „ausbleibende“ Rückzahlung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Entscheidung entspricht dem Tenor des Bundesfinanzhofs in dem Urteil v. 24.10.2017 VIII R 13/15.

Gesetzesänderung geplant

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“) soll die genannte Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG um einen neuen Satz 3 ergänzt werden. Gemäß dem Satz 3 sollen entstandene Verluste durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer wertlosen Aktie sowie allgemein die Veräußerung von wertlosen Wirtschaftsgütern als steuerlich unbeachtlich behandelt werden. Die Neuregelung soll für alle Veräußerungen nach dem 31.12.2019 gelten. Daher sollten Verluste aus der Veräußerung von wertlosen Aktien (Totalverluste) oder Verluste aus dem wertlosen Verfall von Optionen im Privatvermögen noch bis Jahresende realisiert werden. Der Verlust muss nach der Ausbuchung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden, da inländische Depotbanken die Auffassung der Finanzverwaltung vertreten und solche Verluste im Verlustverrechnungstopf nicht abgeltungssteuermindernd verrechnen.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: metamorworks – stock.adobe.com

Arbeitnehmerentsendung

Werden Arbeitnehmer vorübergehend, das heißt für nicht länger als 24 Monate, ins Ausland entsandt, muss der Arbeitgeber eine sogenannte „A1-Entsendebescheinigung“ beantragen. Diese Entsendebescheinigungen dienen der Überwachung der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz entsandte Mitarbeiter. Bei vorübergehender Entsendung müssen nämlich trotz Beschäftigung im Ausland alle Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland weiter gezahlt werden. Seit dem 1.1.2019 sind A1-Entsendebescheinigungen zwingend elektronisch zu beantragen. Bis 30.6.2019 konnten in begründeten Einzelfällen Anträge noch in Papierform eingereicht werden.

Keine doppelte Beitragszahlung

A1-Bescheinigungen schützen vor einer doppelten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in anderen EU-Staaten, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz. Denn gegen Vorlage entfällt die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in dem betreffenden Auslandsstaat. Die Beantragung einer A1-Bescheinigung ist nicht nur für längere Entsendungen bis zu zwei Jahren, sondern auch für kurze Dienstreisen erforderlich. Es gibt insoweit keine zeitliche Toleranzgrenze.

Änderungen 2020

Ab 2020 gelten geänderte Antragsformulare. So müssen ab dem Jahreswechsel die genauen Daten zu Beginn und Ende der Entsendung angegeben werden. Die Frage nach einer befristeten Entsendung entfällt hiermit.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: ambrozinio – stock.adobe.com

Rechengrößenverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Für 2020 gelten folgende Beitragswerte:

Beitragsbemessungsgrenze

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von € 6.700,00/Monat auf € 6.900,00/Monat bzw. € 82.800,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.150,00/Monat auf € 6.450,00/Monat bzw. € 77.400,00/Jahr angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt im Jahr 2020 € 56.250,00 (2019: € 54.450,00) bzw. € 4.687,50 monatlich.

Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird angehoben, und zwar von € 60.750,00 auf € 62.550,00.

Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat versichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2020 auf monatlich € 3.185,00, die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 3.010,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: katrin_timoff – Fotolia.com

Keine Betriebsausgabe ohne Beleg

Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen. So steht es in der Abgabenordnung (§ 97 AO). Doch manchmal bekommt man einfach keinen Beleg oder diesen hat der Kassenautomat des Parkhauses verschluckt usw. Die Gründe hierfür sind sicherlich vielfältig. Doch nicht in allen Fällen ist damit der Betriebsausgabenabzug weg.

Eigenbeleg anfertigen

Die Finanzverwaltung erkennt – allerdings nur in Ausnahmefällen – auch Eigenbelege an. Vorausgesetzt es befinden sich mindestens Angaben darauf, wie der Zahlungsempfänger (möglichst mit vollständiger Anschrift), Art der Aufwendung („Parkgebühr“), Datum und Kosten (ggf. Einzelpreis aufführen). Auch sollte der Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs vermerkt werden (z. B. Automat hat keinen Beleg erstellt). Schließlich sind das Datum und die Unterschrift zu vermerken.

Vorsteuerabzug auch ohne Bewirtungsbeleg

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorsteuerabzug ohne Beleg zugelassen. In dem Urteil v. 9.4.2019 (Az. 5 K 5119/18) entschied das Gericht, dass ein „Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z. B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs“ führt (vgl. Leitsatz der Entscheidung). Für das FG war entscheidend, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung auf § 15 Abs. 1a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach ist ein Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen möglich, wenn es sich um „angemessene und nachgewiesene Aufwendungen“ handelt.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: auremar – Fotolia.com

Schutz vor Manipulationen

Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz)“ (BGBl. I 2016 S. 3152) sieht u. a. vor, dass Steuerpflichtige ihre Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausstatten müssen. Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen.

Übergangsfrist

Eigentlich hätten die Umrüstungen schon bis 1.1.2020 abgeschlossen werden müssen. Nachdem jedoch die technischen Voraussetzungen zum Jahresbeginn noch nicht flächendeckend zur Verfügung stehen, gewährt die Finanzverwaltung jetzt eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 (vgl. Nichtbeanstandungsregelung, Pressemitteilung Nr. 239 des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 25.9.2019). Die Finanzverwaltung kommt damit einer Forderung der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nach.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: macgyverhh – Fotolia.com

Saisonwaren

Nach Ende der Sommermonate und Übergang in die Herbst- und Winterzeit stellt sich insbesondere in der Bekleidungsbranche das Problem der steuerlichen Behandlung nicht mehr veräußerbarer Saisonwaren. Im Regelfall müssen solche Waren in vollem Umfang abgeschrieben werden. Ertragsteuerlich gilt dabei Folgendes:

Teilwertabschreibung

Steuerbilanziell kann die Ware auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden (Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist, dass eine dauernde Wertminderung vorliegt. Liegt eine solche vor, kann der Teilwert (Stichtagswert) auch retrograd wie folgt ermittelt werden: Voraussichtlicher erzielbarer Verkaufserlös, abzüglich der bis zur Veräußerung voraussichtlich anfallenden Lagerkosten und abzüglich eines Unternehmergewinns (sogenannte Subtraktionsmethode). Darüber hinaus lässt die Finanzverwaltung auch die Ermittlung des Teilwerts mittels Formelmethode zu.

Unternehmergewinn

Im Unterschied zur Handelsbilanz kann im Steuerrecht auch eine Kürzung um den Unternehmergewinn erfolgen. Die Finanzverwaltung erkennt dabei auch jenen Teilwert an, der sich nach Kürzung des erzielbaren Verkaufserlöses um den nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden Teil des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlages ergibt (vgl. im Einzelnen R 6.8 Abs. 2 Sätze 3-6 der Einkommensteuer-Richtlinien/EStR). Die Einkommensteuer-Richtlinien sprechen dabei von einem „durchschnittlichen“ Unternehmergewinn. Bei der Ermittlung des Unternehmensgewinns kommt es jedoch in erster Linie auf die unternehmensindividuellen Verhältnisse und nicht auf einen etwaigen Branchendurchschnitt an.

Wechselwirkung mit nachlaufenden Kosten

Bei Ermittlung des Unternehmergewinns stellt sich bei jenen „Ladenhütern“, die bereits seit mehreren Jahren nicht verkäuflich sind, die Frage, ob bei der Ermittlung des als Abzugsbetrag angesetzten Unternehmergewinns jene Minderungen des Unternehmergewinns zu berücksichtigen sind, die sich durch nachlaufende Kosten aus Vorjahren ergeben. Das Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 21.11.2018, 13 K 444/16 K,G,F) hat hierzu entschieden, dass die Unterlassung einer Korrektur nicht zu beanstanden sei, da es sich bei der Ermittlung der Teilwerte sowieso nur um Schätzungen handelt, die mit Unschärfen und Unsicherheiten behaftet sind. 

Stand: 26. September 2019

Bild: golubovy – stock.adobe.com

Inlandsbezug für Freiberufler

Werden Freiberufler ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland tätig, unterliegen sie in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht, sofern sie inländische Einkünfte erzielen. Der Inlandsbezug ergibt sich im Regelfall entweder aus der Verwertung einer Tätigkeit (welche ggf. bereits im Ausland vorbereitet oder ausgeübt wurde), oder wenn der Freiberufler eine feste Einrichtung im Inland (Betriebsstätte) unterhält oder begründet.

Steuerabzug

Bei inländischen Einkünften eines im Bereich der künstlerischen, sportlichen, artistischen oder unterhaltenden Branche tätigen Freiberuflers kommt im Regelfall der Steuerabzug zur Anwendung (§ 50a Einkommensteuergesetz/EStG). Der inländische Steuerabzug beträgt 15 % der Bruttoeinnahmen. Übernommene bzw. erstattete Reisekosten zählen nicht zu den Bruttoeinnahmen. Für inländische Einkünfte von werksschaffenden Künstlern, Ärzten Journalisten, Rechtsanwälten usw. wird eine inländische Steuerpflicht im Regelfall erst dann begründet, wenn der Freiberufler eine Betriebsstätte unterhält oder sich für mindestens 183 Tage im Inland aufhält (gewöhnlicher Aufenthalt).

Doppelbesteuerungsabkommen

Ob der Quellenstaat oder der Wohnsitzstaat des Freiberuflers das Besteuerungsrecht über die Einkünfte hat, ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) geregelt. DBAs sehen entweder die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode vor. Beide Methoden dienen der Vermeidung einer doppelten Besteuerung der Einkünfte durch den Quellen- und den Wohnsitzstaat. 

Stand: 26. September 2019

Bild: Kzenon – stock.adobe.com

Solidaritätszuschlag

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 über das Kalenderjahr 2019 hinaus ist heftig umstritten. Die Bundesregierung plant einen Abbau des Solidaritätszuschlags allerdings nur in Stufen. Nach dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 21.8.2019 soll der Solidaritätszuschlag ab 2021 für rund 90 % der Steuerpflichtigen wegfallen. Hierzu ist geplant, die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, auf € 16.956,00 (bei Einzelveranlagung) bzw. € 33.912,00 (bei Zusammenveranlagung) anzuheben. Damit sollen Alleinstehende mit einem Bruttojahreslohn von € 73.874,00 bzw. eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von € 151.990,00 vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet werden. Darüber hinaus soll die Milderungszone dergestalt angepasst werden, dass die Abgabe nicht sofort in voller Höhe (mit 5,5 %) fällig wird.

Stand: 26. September 2019

Bild: uwimages – Fotolia.com

Arbeitszimmeraufwendungen

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bis zu € 1.250,00 im Jahr sind absetzbar, wenn für die entsprechenden Tätigkeiten kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Umfang der Aufwendungen 

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, galt bisher der Grundsatz, dass alle Aufwendungen für das Gebäude/die Wohnung als auch für dazugehörige Außenanlagen flächenanteilig als Arbeitszimmeraufwendungen geltend gemacht werden können. Nun hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem aktuellen Urteil (vom 14.5.2019, VIII R 16/15) entschieden, dass Renovierungs- und Umbaukosten nicht absetzbar sind, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Im Streitfall ging es um die Umbaukosten für das Badezimmer in einem Einfamilienhaus, in dem sich auch ein Arbeitszimmer befand. Das Finanzamt erkannte von den Umbaukosten nur die Aufwendungen für den Tausch der Arbeitszimmertüre an. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Finanzverwaltung.

Fazit

Aufwendungen für andere vorwiegend privat genutzte Räume innerhalb der Privatwohnung, in der sich das Arbeitszimmer befindet, sind nicht absetzbar. Gleiches gilt nach Auffassung des BFH, wenn ein Steuerpflichtiger den Rollladen seines Wohnzimmerfensters reparieren lässt.

Stand: 26. September 2019

Bild: Gajus – Fotolia.com

Private PKW-Nutzung

Die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeugs muss für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. 

Anscheinsbeweis

Selbst wenn der Steuerpflichtige darlegt, das Firmenfahrzeug nicht privat zu nutzen, kann die Finanzverwaltung eine Privatnutzung unterstellen. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Betriebs-Pkw auch privat genutzt wird. Diesbezüglich besteht ein „Anscheinsbeweis“. Dieser Anscheinsbeweis ist allerdings nicht in „Stein“ gemeißelt, wie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster zeigt (vom 21.3.2018, 7 K 388/17 G.U.F). Im Streitfall wurde ein BMW X 3 im Betriebsvermögen einer GmbH & Co KG gehalten. Die Unternehmerfamilie (Eltern und zwei Söhne) hatten folgende Privatfahrzeuge: Mercedes S 420, BMW 750, BMW Z4 sowie BMF 320d. Bei diesen vielen gleichwertigen Privatautos sah das Gericht den Anscheinsbeweis als erschüttert.

Fazit

Wird eine entsprechende Anzahl gleichwertiger Fahrzeuge im Privatvermögen unterhalten, sollte der Versuch unternommen werden, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auf Nummer sicher geht man dabei, wenn für jedes Familienmitglied bzw. für jeden Mitunternehmer ein gleichwertiges Fahrzeug zur privaten Nutzung vorgehalten wird. Die Beweiserschütterung ist umso einfacher, je geringer die Unterschiede zwischen Firmen-Pkw und den Privatfahrzeugen sind. Ein Vollbeweis des Gegenteils, dass nämlich keine Privatnutzung stattgefunden hat, ist im Übrigen nicht erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts reicht die Darlegung eines Sachverhalts, „der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt“. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Stand: 26. September 2019

Bild: RobertNyholm – Fotolia.com