Arbeitszimmeraufwendungen

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bis zu € 1.250,00 im Jahr sind absetzbar, wenn für die entsprechenden Tätigkeiten kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Umfang der Aufwendungen 

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, galt bisher der Grundsatz, dass alle Aufwendungen für das Gebäude/die Wohnung als auch für dazugehörige Außenanlagen flächenanteilig als Arbeitszimmeraufwendungen geltend gemacht werden können. Nun hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem aktuellen Urteil (vom 14.5.2019, VIII R 16/15) entschieden, dass Renovierungs- und Umbaukosten nicht absetzbar sind, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Im Streitfall ging es um die Umbaukosten für das Badezimmer in einem Einfamilienhaus, in dem sich auch ein Arbeitszimmer befand. Das Finanzamt erkannte von den Umbaukosten nur die Aufwendungen für den Tausch der Arbeitszimmertüre an. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Finanzverwaltung.

Fazit

Aufwendungen für andere vorwiegend privat genutzte Räume innerhalb der Privatwohnung, in der sich das Arbeitszimmer befindet, sind nicht absetzbar. Gleiches gilt nach Auffassung des BFH, wenn ein Steuerpflichtiger den Rollladen seines Wohnzimmerfensters reparieren lässt.

Stand: 26. September 2019

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Private PKW-Nutzung

Die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeugs muss für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. 

Anscheinsbeweis

Selbst wenn der Steuerpflichtige darlegt, das Firmenfahrzeug nicht privat zu nutzen, kann die Finanzverwaltung eine Privatnutzung unterstellen. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Betriebs-Pkw auch privat genutzt wird. Diesbezüglich besteht ein „Anscheinsbeweis“. Dieser Anscheinsbeweis ist allerdings nicht in „Stein“ gemeißelt, wie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster zeigt (vom 21.3.2018, 7 K 388/17 G.U.F). Im Streitfall wurde ein BMW X 3 im Betriebsvermögen einer GmbH & Co KG gehalten. Die Unternehmerfamilie (Eltern und zwei Söhne) hatten folgende Privatfahrzeuge: Mercedes S 420, BMW 750, BMW Z4 sowie BMF 320d. Bei diesen vielen gleichwertigen Privatautos sah das Gericht den Anscheinsbeweis als erschüttert.

Fazit

Wird eine entsprechende Anzahl gleichwertiger Fahrzeuge im Privatvermögen unterhalten, sollte der Versuch unternommen werden, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auf Nummer sicher geht man dabei, wenn für jedes Familienmitglied bzw. für jeden Mitunternehmer ein gleichwertiges Fahrzeug zur privaten Nutzung vorgehalten wird. Die Beweiserschütterung ist umso einfacher, je geringer die Unterschiede zwischen Firmen-Pkw und den Privatfahrzeugen sind. Ein Vollbeweis des Gegenteils, dass nämlich keine Privatnutzung stattgefunden hat, ist im Übrigen nicht erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts reicht die Darlegung eines Sachverhalts, „der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt“. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Stand: 26. September 2019

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Regelsteuersatz

Fahrkarten der Bahn unterliegen dem Regelmehrwertsteuersatz von 19 %. Um Bahnfahrten angesichts der aktuellen Klimadebatte attraktiver zu machen, prüft die Bundesregierung gerade eine Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 % auf 7 %. Damit läge der Steuersatz auf Bahntickets gleich mit den Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr (für Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 Kilometer). 

Steuerliche Auswirkungen

Eine Senkung des Mehrwertsteuersatzes würde zu jährlichen Umsatzsteuermindereinnahmen von € 500 Mio. führen, wie die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion mitteilte (BT-Drucks. 19/10805). 

Stand: 26. September 2019

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Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die größer sind als jene Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen vom zu versteuernden Einkommen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Gehbehinderte Menschen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G) wird eine jährliche Fahrleistung von 3.000 Kilometer (km) ohne Nachweis anerkannt. Bei Merkzeichen aG, BI oder H werden sogar 15.000 km anerkannt. Die Finanzverwaltung erkennt auch Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkws als außergewöhnliche Belastungen an (R 33.4 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien/EStR). Die Umbaukosten können im Veranlagungszeitraum der Zahlung sofort abgezogen werden und müssen nicht über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Pkw verteilt abgeschrieben werden. Die Kosten können allerdings auch auf Antrag und aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden (BFH vom 22.10.2009 – VI R 7/09, BStBl II 2010, 280).

Krasse Ausnahmefälle

Für Behindertenfahrten kann jeweils die Fahrtkostenpauschale von € 0,30/Kilometer geltend gemacht werden. In „krassen Ausnahmefällen“ kann nach der BFH-Rechtsprechung statt der Pauschbeträge ein höherer Abzug zugelassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt allerdings nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächliche Kosten von € 0,77 pro gefahrenem Kilometer entstehen, wie der BFH in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (vom 21.11.2018, VI R 28/16). Im Streitfall erwarb ein an Multipler Sklerose erkrankter Steuerpflichtiger einen Kleinbus, den er behindertengerecht umbauen ließ. Er errechnete die tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug auf € 0,77/Kilometer. Das Finanzamt rechnete aber nur € 0,30/Kilometer an. Das Hessische Finanzgericht erkannte die höheren Kosten an (Urteil vom 23.6.2016, 6 K 2397/12). Der BFH hob das Urteil letztlich auf.

Stand: 27. August 2019

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Der Fall

Ein Facharzt, der auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung operativ tätig ist, wollte vom Finanzamt wissen, wie die Umsätze seiner Konkurrentin besteuert werden. Der Facharzt hatte den Verdacht, dass die Konkurrentin Augenlaserbehandlungen trotz fehlender fachlicher Qualifikation ebenfalls als umsatzsteuerfrei (nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes/UStG) abrechnet.

Zurückweisung des Finanzamts

Das Finanzamt lehnte das Auskunftsbegehren des Facharztes unter Hinweis auf das Steuergeheimnis ab. Eine Konkurrenzsituation zu öffentlichen Einrichtungen sei nicht gegeben und der Facharzt habe keine Wettbewerbsnachteile dargelegt, so das Finanzamt. Das Hessische Finanzgericht/FG sah schließlich den Ablehnungsbescheid des Finanzamts als rechtmäßig an (Urteil vom 11.12.2018, 4 K 977/16). Der Facharzt hätte in seinem Auskunftsbegehren darlegen müssen, dass er durch eine unzutreffende Besteuerung des Konkurrenten Wettbewerbsnachteile zu erleiden hätte. Außerdem würde der Norm des § 4 Nr. 14 UStG (umsatzsteuerfreie Leistungen eines Arztes) kein wettbewerbsschützender Charakter zukommen, so das Gericht. Damit können sich Ärztinnen und Ärzte gegen „Dumpingpreise“ von Konkurrenten nicht mit dem Argument schützen, die Umsätze des Wettbewerbers seien mit der Umsatzsteuer zu belegen.

Stand: 27. August 2019

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Nur alt oder pflegebedürftig?

Zahlen die Kinder für das Alters- bzw. Pflegeheim der Eltern, kommt es aus steuerlicher Sicht darauf an, ob die Eltern bzw. der Elternteil nur alt oder auch pflegebedürftig sind (ist). Sind die Eltern einfach nur „alt“, dann können Zahlungen bis maximal € 9.168,00 pro Jahr und Elternteil (2019) als Unterhaltsaufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Der Betrag erhöht sich in 2020 auf € 9.408,00 pro Elternteil (§33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Hinzu kommen ggf. Aufwendungen für Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflege-Pflichtversicherung.

Eigenes Vermögen und Einkommen der Eltern

Besitzen die Eltern eigenes Vermögen von mehr als € 15.500,00, verweigert die Finanzverwaltung den Steuerabzug der Unterhaltskosten (R 33a.1 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien/EStR). Bei Berechnung der Vermögensgrenze bleiben allerdings diverse Vermögen, wie u. a. ein angemessenes Hausgrundstück, außer Betracht. Haben Vater und Mutter sonstige Einkünfte von mehr als € 1.248,00 bzw. € 624,00 pro Elternteil im Jahr, verringert sich der Abzugs-Höchstbetrag insoweit, als die sonstigen Einkünfte diese € 1.248,00 bzw. € 624,00 übersteigen.

Pflegebedürftig

Sind Vater und/oder Mutter pflegebedürftig, können die gesamten Aufwendungen inklusive der Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Abzuziehen ist die jeweilig geltende zumutbare Belastung (zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte, abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte und der Anzahl der Kinder, § 33 Abs. 3 EStG).

Pflege-Pauschbetrag

Anstelle der tatsächlichen und nachweispflichtigen Aufwendungen kann ein Pflege-Pauschbetrag von € 924,00 pro Elternteil und Kalenderjahr geltend gemacht werden (§ 33 b Abs. 6 EStG). Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags setzt im Allgemeinen einen Pflegegrad von III und höher voraus.

Pflege durch „Nicht-Familienangehörige“

Übernehmen Nachbarn oder Freunde die Pflege der Eltern, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig, wenn die Pflegenden lediglich das Pflegegeld bekommen. Ist die Vergütung höher, ist eine Anmeldung erforderlich, entweder an die Minijobzentrale im Haushaltsscheckverfahren bei Vergütungen bis zu € 450,00 pro Monat oder ganz normal bei der Krankenkasse.

Stand: 27. August 2019

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Steuerbefreiung

Grundstücke, die von öffentlichen Krankenhäusern bzw. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden, sind nach § 3 Abs. 1 Grundsteuergesetz/GrStG steuerfrei. Dienen solche Grundstücke auch Wohnzwecken (z. B. die Privatwohnung des Chefarztes im Krankenhausgebäude), besteht grundsätzliche Grundsteuerpflicht (§ 5 Abs. 2 GrStG).

Wohnungen Demenzkranker

Streitig war, ob Wohneinheiten, die der vollstationären Pflege von Demenzkranken dienen, als grundsätzlich grundsteuerpflichtige Wohnungen innerhalb eines (dem Grunde nach steuerbefreiten) Gebäudekomplexes der Pflegeeinrichtung angesehen werden können. Das Finanzgericht/FG Münster (vom 13.12.2018, 3 K 34/16 EW) sieht solche Wohnungen als grundsteuerfrei, wenn Dritte freien Zugang zu den Wohneinheiten haben und die Türen zu den Wohneinheiten nicht abschließbar sind oder wenn die Zimmer keine Küche haben. Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 27. August 2019

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Integrierter Versorgungsvertrag

Der Berufsverband der Heileurythmisten und eine gesetzliche Krankenkasse haben nach Angaben des Bundesfinanzhofs/BFH einen integrierten Versorgungsvertrag nach §§ 140a ff. Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V, sog. IV-Verträge) abgeschlossen. Dies sah der BFH als ausreichendes Indiz dafür an, dass ein Heileurythmist eine dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnliche Ausbildung und Tätigkeit ausübt. Damit stufte der BFH diese Berufsgruppe im Urteil vom 20.11.2018, VIII R 26/15 (veröffentlicht am 10.4.2019) als freiberuflich Tätige ein. Damit erzielt ein Heileurythmist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG und ist kein Gewerbetreibender.

Keine Gewerbesteuererklärung erforderlich

Im Streitfall gab eine Heileurythmistin keine Gewerbesteuererklärung ab. Der BFH gab der Klägerin recht und hob das vorinstanzliche Urteil auf.

Stand: 27. August 2019

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Eng verbundene Umsätze

Lieferungen und Leistungen von Krankenhäusern (u. a. Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation, Geburtshilfen und Hospizleistungen) sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 b Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf sogenannte „eng verbundene Umsätze“. Zu diesen gehören u. a. „die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimittel“ (Umsatzsteuer-Anwendungserlass 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3).

Steuer-Rückerstattungspflicht

Für Arzneimittelleistungen von Krankenhäusern, für die die Krankenkassen Umsatzsteuer zahlen, hat das Bundessozialgericht/BSG jetzt mit Urteil vom 9.4.2019 den Krankenkassen einen Rückerstattungsanspruch zugesprochen. In dem Verfahren (Az. B 1 KR 5/19 R) entschied das BSG, dass Krankenhäuser zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen den Krankenkassen erstatten müssen. Dies betrifft jene Steuer, deren Anmeldung die Krankenhäuser nachträglich ohne Prozessrisiko korrigieren können, soweit sie sich als unzutreffend erweist. Ist die Steueranmeldung nicht korrigierbar, haben die Krankenkassen einen Schadensersatzanspruch.

Stand: 27. August 2019

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Nachweispflichten

Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige einen geeigneten Nachweis für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erbringt. Geeignete Nachweise hierzu sind u. a. Verordnungen eines Arztes oder ein amtsärztliches Gutachten für bestimmte Maßnahmen, wie Bade- oder Heilkuren oder psychotherapeutische Behandlungen usw. (vgl. im Einzelnen § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV ist der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme zu erbringen.

Vorauszahlungen

Muss der Patient Zuzahlungen für länger andauernde Behandlungen leisten, werden üblicherweise Vorauszahlungen verlangt. Erfolgen Vorauszahlungen vor Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, erkennt die Finanzverwaltung unter Berufung auf § 64 Abs. 1 Satz 2 EstDV (siehe oben) diese Vorauszahlungen regelmäßig nicht an. Anerkannt werden nur solche, die nach dem Datum des Gutachtens geleistet worden sind.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung folgt der Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. In dem rechtskräftigen Urteil vom 4.7.2018 (Az. 1 K 1480/16) vertrat das Finanzgericht Rheinland Pfalz die Auffassung, dass es für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit nach der genannten Vorschrift nicht auf den Eingang der Vorauszahlungen ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Durchführung der Heilmaßnahme. Wird diese nach Gutachtenerstellung durchgeführt und werden hierfür Vorauszahlungen für Behandlungsleistungen nach Gutachtenstellung verrechnet, können die Vorauszahlungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Stand: 27. August 2019

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