Buchführungspflichten
Grundsätzlich besteht für Gewerbetreibende eine steuerrechtliche Buchführungspflicht immer dann, wenn sich eine solche auch nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergibt (§ 140 Abgabenordnung/AO). Darüber hinaus müssen gewerbliche Unternehmer auch dann eine Steuerbilanz erstellen, wenn sie nach handelsrechtlichen Vorschriften zwar nicht dazu verpflichtet wären, jedoch die Umsatzgrenze von € 600.000,00 überschreiten oder der Gewinn mehr als € 60.000,00 beträgt (§ 141 AO).
Neudefinition der Umsatzgrenze
Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (BGBl 2021 I S. 1259) wurde die Berechnungsweise für die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer maßgeblichen Berechnung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG) angepasst. Bislang waren die Umsatzgrenzen zwar betragsmäßig gleich (in beiden Fällen gilt eine Betragsgrenze von € 600.000,00). Die Grenzen wurden aber unterschiedlich berechnet, sodass sie im Ergebnis nicht deckungsgleich waren.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der neuen Umsatzberechnung ein aktuelles Schreiben (vom 5.7.2021 IV A 4) herausgegeben. Danach ist die Neuregelung erstmalig auf Umsätze im Kalenderjahr 2021 bzw. auf Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anzuwenden. Die Finanzverwaltung stellt den Eintritt der Buchführungspflicht im Rahmen eines Verwaltungsaktes fest und teilt dies dem Steuerpflichtigen mit.
Fazit
Die neue maßgebliche Berechnungsmethode für die Umsatzgrenze zur Ist-Besteuerung nimmt mehr steuerfreie Umsätze aus. Die neue Berechnungsmethode steht damit effektiv einer Erhöhung der Grenze für die Buchführungspflicht gleich. Gewerbliche Unternehmer, die bislang ausschließlich wegen Überschreiten der Umsatzgrenze buchführungspflichtig waren, sollten ihre Buchführungspflichten unter Verwendung der neuen Berechnungsmethode prüfen. Die Rechtsänderung führt allgemein zu einem Rückgang der Anzahl der zur Buchführung Verpflichteten. Für den Fall, dass die Umsatzgrenze nach neuer Berechnung einmalig überschritten wird, gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag eine Befreiung (AEAO zu § 141 Ziff. 4 Satz 5 AO).
Stand: 29. September 2021
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BVerfG-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus
MandanteninfoBVerfG-Zinsbeschluss
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die derzeitigen Zinsfestsetzungen der Finanzämter im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dem Grunde nach bestätigt. Die Verfassungsrichter haben allerdings den Zinssatz von 0,5 % pro Monat, das entspricht einem Zinssatz von 6 % pro Jahr, angesichts des seit Jahren vorherrschenden Nullzinsniveaus beanstandet. Das BVerfG hat den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen.
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 17.9.2021 (Az. IV A 3 – S 0338/19/10004 :005) die Art und Weise der praktischen Umsetzung dieses Zinsbeschlusses bekannt gegeben. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gilt für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 eine Anwendungssperre. Das heißt, dass die Finanzämter keine Nachzahlungszinsen auf Steuerforderungen verrechnen. Im Gegenzug werden auch keine Erstattungszinsen auf Steuerguthaben gezahlt.
Keine Aussetzung von Hinterziehungszinsen
Die Anwendungssperre gilt nur für Vollverzinsungsfälle, nicht auch für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Als Begründung führt das BMF an, dass es sich bei diesen Zinsen zulasten der Steuerpflichtigen um andere Verzinsungstatbestände handelt. Diese sind auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen bzw. werden bezogen auf Hinterziehungszinsen von den Steuerpflichtigen bewusst in Kauf genommen.
Ausgesetzte Verzinsung wird nachgeholt
Für Steuerpflichtige bedeutet die Anwendungssperre allerdings nicht, dass Verzinsungszeiträume ab 2019 zur Gänze zinsfrei bleiben. Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat, ist mit einer Nachforderung der ausgesetzten Zinsen nach Maßgabe der rückwirkend getroffenen Gesetzesänderung zu rechnen.
Stand: 28. Oktober 2021
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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
MandanteninfoSteuererstattung
Der Steuergesetzgeber gewährt für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Form einer echten Steuererstattung. Voraussetzung ist u. a., dass die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Steuererstattung wird nur auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist u. a., dass die Aufwendungen unbar per Überweisung an den Leistungserbringer gezahlt werden.
Umfang der haushaltsnahen Dienstleistungen
Der Katalog der berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen wurde durch die Rechtsprechung ständig erweitert, zuletzt durch die Begünstigung der Aufwendungen für einen Klavierstimmer, einen Hausnotruf, für die Tierpflege oder für einen Hunde-Gassi-Service usw.
Neues BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 1.9.2021, (IV C 8 – S 2296-b/21/10002 :001) schränkt die Finanzverwaltung jetzt allerdings den Steuerabzug für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand ein. Aufwendungen für Maßnahmen der öffentlichen Hand, „die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen“, werden von der Finanzverwaltung nicht mehr anerkannt. Hierzu gehören u. a. der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Als Begründung führt die Finanzverwaltung an, dass es „insoweit an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers“ fehlt.
Maßnahmen auf Fahrbahn/Gehweg
Nicht begünstigt sind nach dem neuen BMF-Schreiben haushaltsnahe Dienstleistungen, die die Fahrbahn vor dem Grundstück eines Steuerpflichtigen betreffen. Begünstigt bleiben allerdings Maßnahmen wie Straßenreinigung oder Winterdienst für die Gehwege (vgl. aktualisierte Fassung Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“, BMF-Schreiben vom 1.9.2021).
Stand: 28. Oktober 2021
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Grenzüberschreitende Überlassung eines Dienstwagens
MandanteninfoUmsatzsteuer auf die private Kfz-Überlassung
Die unentgeltliche Überlassung eines Firmenwagens kostet neben der Lohnsteuer auch Umsatzsteuer. So steckt in dem Ein-Prozent-Wert vom Bruttolistenpreis, den der Arbeitnehmer für die private Nutzung versteuern muss, auch Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführen muss.
EuGH-Urteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 21.1.2021 (RS C 288/19) geurteilt, dass der für die Umsatzsteuer maßgebliche Ort der Leistung bei einer unentgeltlichen Kfz-Überlassung an einen Mitarbeiter am Sitz des Unternehmens (Ort des Arbeitgebers) liegt. Diese Entscheidung ist für deutsche Unternehmen, die an Grenzpendler ein betriebliches Kfz zur privaten Nutzung überlassen, zu beachten. Denn liegt der Ort der Leistung im Inland, entfällt eine Registrierung im Wohnsitzstaat des Grenzpendlers.
Firmenwagenüberlassung nicht entgeltlich
Die deutsche Finanzverwaltung war bislang der Auffassung, dass eine Firmenwagenüberlassung entgeltlich ist, da der Arbeitnehmer für das Unternehmen arbeitet. Nach Ansicht des EuGH liegt eine entgeltliche Überlassung aber nur dann vor, wenn der Mitarbeiter tatsächlich etwas für das Auto bezahlt (z. B. Gehaltsverzicht oder Zuzahlung).
Stand: 28. Oktober 2021
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Einspruchsstatistik 2020
MandanteninfoÜber 3,3 Mio. Einsprüche
Das Bundesfinanzministerium hat im zweiten Halbjahr 2021 die Statistik über die Einspruchsbearbeitungen in den Finanzämtern im Jahr 2020 veröffentlicht. Insgesamt haben 3.336.237 Steuerzahler Einsprüche gegen Verwaltungsakte eingelegt.
66 Prozent durch Abhilfe erledigt
Von den über 3 Mio. Einsprüchen wurden mehr als 2 Mio. (entspricht 66 %) durch Abhilfe erledigt. Das heißt, dass knapp zwei Drittel der Einsprüche auf Fehlern der Finanzverwaltung basierten und deshalb begründet waren. Knapp 20 % der Einsprüche (genau 628.524 Fälle) wurden zurückgenommen. Nur 13 % aller Fälle (genau 409.261 Fälle) gingen an die Rechtsbehelfsstelle und endeten mit einer Entscheidung oder Teilentscheidung.
Über 2,7 Mio. Einsprüche sind unerledigt oder ruhen
Zum Jahresende 2020 belief sich die Zahl der unerledigten und ruhenden Einsprüche auf über 2,7 Mio. Fälle. Die Anzahl der Steuerzahler, die nach einem abgelehnten Einspruch Klage erhoben, belief sich lediglich auf 59.774 Fälle oder auf 1,9 % der insgesamt erledigten Einsprüche.
Stand: 28. Oktober 2021
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Kurzarbeitergeldregelung bis Jahresende verlängert
MandanteninfoKurzarbeitergeldverordnung
Die Bundesregierung hat vor Kurzem die „Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ verabschiedet. Darin wurde festgelegt, dass die bisher geltenden Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld noch bis zum 31.12.2021 fortgelten. Darüber hinaus verzichten die Arbeitsagenturen bis Jahresende auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Den erleichterten Zugang können alle Betriebe in Anspruch nehmen, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit. Das heißt, auch Betriebe, die nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, können diese Sonderregelung in Anspruch nehmen.
Sozialversicherungsbeiträge
Ebenfalls verlängert wurden die Regelungen zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021. Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.9.2021 begonnen worden ist.
Stand: 28. Oktober 2021
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Kein grenzenloser Datenzugriff
MandanteninfoDatenzugriff der Betriebsprüfer
Betriebsprüfer können zwar grundsätzlich die für eine Prüfung erforderlichen Daten auf Datenträgern verlangen. Das aber nicht grenzenlos. So hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Betriebsprüfer von einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, keinen Datenträger nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) verlangen kann (Urteil vom 7.6.2021, VIII R 24/18).
Begründung
Der BFH hielt die Aufforderung für unverhältnismäßig und rechtswidrig, da die pauschale Aufforderung, einen „Datenträger nach GDPdU“ zu überlassen, im Sinne eines unbegrenzten Zugriffs auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen der Steuerpflichtigen zu verstehen ist. Außerdem enthielt die Aufforderung keine Beschränkung, dass der überlassene Datenträger vom Prüfer nur in den Geschäftsräumen der Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen des Finanzamtes ausgewertet werden darf.
Mitnahme von Datenträgern
Hinsichtlich der Auswertung mitgenommener Daten betonte der BFH schließlich, dass die Mitnahme eines Datenträgers aus der Sphäre eines Steuerpflichtigen im Regelfall nur in Abstimmung mit dem Steuerpflichtigen erfolgen sollte.
Stand: 28. Oktober 2021
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Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber
MandanteninfoAufladen eines privaten E-Autos in der Firma
Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist grundsätzlich steuerfrei, soweit der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt und das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bzw. eines verbundenen Unternehmens erfolgt. Steuerfrei ist auch eine zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz/EStG).
Aufladen eines E-Firmenwagens
Ebenfalls steuerfrei, allerdings nach § 3 Nr. 50 EStG ist ein Aufladen eines E-Firmenwagens, den der Arbeitnehmer betrieblich nutzt. Denn hier handelt es sich um einen steuerfreien Auslagenersatz.
Aufladen eines E-Autos in der Garage des Arbeitnehmers
Lädt der Arbeitnehmer ein betrieblich genutztes E-Auto bei sich zu Hause auf, ist das ebenfalls steuerfrei, und zwar in unbegrenztem Umfang, wenn der Ladestrom mit einem Zähler protokolliert wird. Zur Vereinfachung können für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 auch Pauschbeträge steuerfrei verwendet werden (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 :004 BStBl 2020 I S. 972 Rd Nr. 23). Diese Pauschalbeträge belaufen sich auf monatlich € 30,00 für Elektrofahrzeuge und monatlich € 15,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn der Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit zur Verfügung stellt, oder monatlich € 70,00 für Elektrofahrzeuge und monatlich € 35,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn sich keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber befindet.
Stand: 28. Oktober 2021
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Steuerzinssatz von 0,5 % pro Monat verfassungswidrig
MandanteninfoVerzinsung von Steuernachforderungen und Erstattungen
Aktuell erhebt der Fiskus einen Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr auf Steuernachforderungen (§ 238 Abgabenordnung/AO). Diesen Zinssatz zahlt der Fiskus auch auf Steuererstattungen. Die Zinsen werden stets nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit fällig. Diese beträgt grundsätzlich 15 Monate und beginnt mit der Steuerentstehung bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Zinssatz ab 2014 verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die aktuellen Verzinsungsregelungen für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG begründet dies u. a. mit der Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Außerdem liege nach Auffassung des BVerfG eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, zumal der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wurde. Dass das BVerfG diese Ungleichbehandlung erst für Verzinsungszeiträume ab 2014 feststellt, liegt daran, dass bis in dieses Jahr hinein regelmäßig noch Habenzinsen erzielt werden konnten.
Zinssätze bis 2018 anwendbar
Für die Jahre ab 2014 bis 2018 stuft das BVerfG die Regelungen zwar für verfassungswidrig ein, Steuerpflichtige können aber dennoch keine Rückzahlung vom Fiskus verlangen. Die verfassungswidrigen Verzinsungsregelungen dürfen zu Gunsten der Finanzkassen für alle bis einschließlich in das Jahr 2018 Verzinsungszeiträume weiter angewendet werden.
Neuregelung ab 2019
Erst ab Verzinsungszeiträumen, die in das Jahr 2019 fallen, versagt das BVerfG die Anwendung der bisherigen Regelungen mit der Folge, dass Steuerpflichtige eine Rückzahlung erwarten können bzw. das Finanzamt Erstattungszinsen zurückfordern kann. Der Gesetzgeber ist außerdem verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Stand: 05. Oktober 2021
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Homeoffice-Pauschale
MandanteninfoHomeoffice-Pauschale
Arbeitnehmer können für corona- bedingtes Arbeiten von zu Hause aus noch bis Jahresende eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 pro Arbeitstag, höchstens € 600,00 als Werbungskosten absetzen. Die Pauschale gilt als Teil der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer in Höhe von € 1.000,00.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) widmet sich im Schreiben vom 9.7.2021 (IV C 6 – S 2145/19/10006 :013) diversen Zweifelsfragen zum Werbungskostenabzug in Zusammenhang mit einem Homeoffice. Für Arbeitnehmer vorteilhaft ist dabei, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich des Nachweises über die Nutzung von Privaträumen als Homeoffice vergleichsweise niedrige Hürden setzt. Nach dem BMF-Schreiben sind in der Regel schon „schlüssige Angaben des Arbeitnehmers“ ausreichend. Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers müssen für die Homeoffice-Pauschale nicht vorliegen.
Sonstige Nebenkosten
Gemäß BMF-Schreiben sind weitere Kosten für Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch) sowie Telefon- und Internetkosten nicht durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten. Sie können also gesondert geltend gemacht werden.
Monats- und Jahrestickets
Viele Arbeitnehmer kauften im Voraus Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, konnten diese dann wegen der angeordneten Lockdowns aber nicht nutzen. Die Finanzverwaltung lässt hier einen Werbungskostenabzug neben der Homeoffice-Pauschale zu. Dabei ist keine Aufteilung der Fahrtkosten auf die einzelnen Arbeitstage im Homeoffice und im Betrieb vorzunehmen.
Stand: 29. September 2021
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Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht
MandanteninfoBuchführungspflichten
Grundsätzlich besteht für Gewerbetreibende eine steuerrechtliche Buchführungspflicht immer dann, wenn sich eine solche auch nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergibt (§ 140 Abgabenordnung/AO). Darüber hinaus müssen gewerbliche Unternehmer auch dann eine Steuerbilanz erstellen, wenn sie nach handelsrechtlichen Vorschriften zwar nicht dazu verpflichtet wären, jedoch die Umsatzgrenze von € 600.000,00 überschreiten oder der Gewinn mehr als € 60.000,00 beträgt (§ 141 AO).
Neudefinition der Umsatzgrenze
Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (BGBl 2021 I S. 1259) wurde die Berechnungsweise für die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer maßgeblichen Berechnung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG) angepasst. Bislang waren die Umsatzgrenzen zwar betragsmäßig gleich (in beiden Fällen gilt eine Betragsgrenze von € 600.000,00). Die Grenzen wurden aber unterschiedlich berechnet, sodass sie im Ergebnis nicht deckungsgleich waren.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der neuen Umsatzberechnung ein aktuelles Schreiben (vom 5.7.2021 IV A 4) herausgegeben. Danach ist die Neuregelung erstmalig auf Umsätze im Kalenderjahr 2021 bzw. auf Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anzuwenden. Die Finanzverwaltung stellt den Eintritt der Buchführungspflicht im Rahmen eines Verwaltungsaktes fest und teilt dies dem Steuerpflichtigen mit.
Fazit
Die neue maßgebliche Berechnungsmethode für die Umsatzgrenze zur Ist-Besteuerung nimmt mehr steuerfreie Umsätze aus. Die neue Berechnungsmethode steht damit effektiv einer Erhöhung der Grenze für die Buchführungspflicht gleich. Gewerbliche Unternehmer, die bislang ausschließlich wegen Überschreiten der Umsatzgrenze buchführungspflichtig waren, sollten ihre Buchführungspflichten unter Verwendung der neuen Berechnungsmethode prüfen. Die Rechtsänderung führt allgemein zu einem Rückgang der Anzahl der zur Buchführung Verpflichteten. Für den Fall, dass die Umsatzgrenze nach neuer Berechnung einmalig überschritten wird, gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag eine Befreiung (AEAO zu § 141 Ziff. 4 Satz 5 AO).
Stand: 29. September 2021
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