Corona-Hilfen
Unternehmer, die in 2020 und 2021 Corona-Beihilfen erhalten haben, müssen diese als steuerpflichtige Betriebseinnahmen versteuern. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW Life 2020, S. 316) sind staatliche Unterstützungsmaßnahmen erst dann bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind. Letzteres ist zu dem Zeitpunkt der Fall, zu dem eine als verbindlich zu wertende Zusage vorliegt.
Verbindlich zu wertende Zusage
Es gibt keine Definition dafür, wann eine Zusage als verbindlich zu werten ist. Im Grunde kann jede positive Äußerung der Bewilligungsbehörde als solche angesehen werden, also etwa auch Zusagen vor Erlass des Bewilligungsbescheides.
Beispiel
Ein Unternehmer stellt in 2020 einen Antrag auf Corona-Hilfen. Der Bewilligungsbescheid wurde noch 2020 erlassen. Der Unternehmer muss die Corona-Hilfen in der Bilanz 2020 aktivieren. Erhält der Unternehmer den Bescheid oder eine in anderer Weise verbindliche Zusage hingegen erst 2021, sind die Leistungen in 2021 zu berücksichtigen.
Erhalt von Teilabschlagszahlungen
Liegt bis zur Bilanzabschlusserstellung noch keine verbindlich zu wertende Zusage vor, wurden jedoch im laufenden Bilanzierungsjahr Teilvorauszahlungen geleistet, gilt grundsätzlich das „Realisationsprinzip“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch/HGB).
November- und Dezemberhilfen
Gemäß der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe, Abschnitt 4.7) können Unternehmer diese Hilfen bilanzrechtlich dem Jahr 2020 zuordnen. Nach Auffassung des BMF reicht es für die Bilanzierung 2020 aus, dass der Steuerpflichtige bei der Beantragung mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann.
Stand: 29. September 2021
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Wegzug und Abschnittsbesteuerung
MandanteninfoEinkommensteuer als Jahressteuer
Im Einkommensteuerrecht besteht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Einkommensteuergesetz/EStG). Das bedeutet, dass die Grundlagen der Einkommensteuer als Jahressteuer für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt werden. Wechselt ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres seinen Wohnsitz ins Ausland, unterliegt dieser in Deutschland bis zu seinem Wegzug der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Nach dem Wegzug besteht weiterhin beschränkte Steuerpflicht, sofern inländische Einkünfte bezogen werden. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte grundsätzlich in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für das Wegzugsjahr einzubeziehen.
Progressionsvorbehalt bei Wegzug
In den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger im laufenden Jahr seinen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung – AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland begründet oder aufgibt, fließen die nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte, die der Steuerpflichtige nach dem Wegzug noch im Wegzugsjahr erzielt, in die Berechnung des inländischen Einkommensteuertarifs ein (sogenannter „Progressionsvorbehalt“, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – EStG).
Ausnahmeregelung für EU-Einkünfte
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 wird der Progressionsvorbehalt durch § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG für die dort genannten Einkünfte aus EU-Staaten sowie aus Island und Norwegen ausgeschlossen. Unter anderem handelt es sich hier um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.
Stand: 29. September 2021
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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit
MandanteninfoPauschalmethode
Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist die Ermittlung des zu versteuernden Sachbezugs für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte) zurückgelegten Kilometer vorzunehmen.
Kürzeste Strecke zählt
Für die Berechnung der Vorteilspauschale lässt die Finanzverwaltung stets nur die kürzeste Strecke zu. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer täglich eine längere, weil schnellere, Strecke zurücklegt. Gemäß Ziffer 2.3 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018 (IV C 5 – S 2334/18/10001 BStBl 2018 I S. 592) ist der pauschale Nutzungswert auch dann nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt.
Stand: 29. September 2021
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Steuererklärungsfrist für 2020
MandanteninfoVerlängerung der Abgabefristen
Mit dem „ATAD-Umsetzungsgesetz“ (Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie, BGBl I S. 2035) verlängerte der Steuergesetzgeber die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2020 und die zinsfreien Karenzzeiten um drei Monate. Für nicht beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist am 31.10.2021 bzw. unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertagsregelungen am 1.11.2021 bzw. am 2.11.2021.
Zinsfreie Karenzzeit
Die reguläre 15-monatige zinsfreie Karenzzeit für die Einkommensteuererklärung 2020 endet am 1.7.2022.
Stand: 29. September 2021
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Versteuerung der Gewinne bei GmbH-Verkauf
MandanteninfoGewinnausschüttungen nach Verkauf
Veräußern Gesellschafter ihre GmbH, gehen die bisher angefallenen und nicht bereits vor der Veräußerung ausgeschütteten Gewinne auf den Käufer über. Wollen die Altgesellschafter, dass die angefallenen Gewinne noch an sie ausgeschüttet werden, ergibt sich regelmäßig das Problem, dass ein wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss erst dann gefasst werden kann, wenn der Jahresabschluss aufgestellt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die GmbH aber oftmals bereits verkauft. Es stellt sich dann die Frage, ob die Käufer oder die Verkäufer den Gewinn versteuern müssen. Grundsätzlich versteuert derjenige den Ausschüttungsgewinn, der im Zeitpunkt der Ausschüttung Gesellschafter ist. Wann die Gewinne erwirtschaftet wurden, ist unerheblich.
Einstimmiger Gewinnverteilungsbeschluss
Rein rechtlich gehen „alte“ Gewinne auf die Käufer über. Eine Ausschüttung der Gewinne auf die Altgesellschafter lässt sich im Regelfall nur mit einem von allen beteiligten Gesellschaftern einstimmig gefassten vorweggenommenen Gewinnverteilungsbeschluss erreichen. In diesem Fall ist der vorbehaltene Gewinnausschüttungsanspruch bei den Veräußerern zu aktivieren und diese müssen den Gewinn auch versteuern (BFH vom 2.10.2018 IV R 24/15).
Vorherige Ausschüttungen
Wollen die Veräußerer die angefallenen Altgewinne vereinnahmen bzw. will der Käufer diese nicht versteuern, empfiehlt sich eine Ausschüttung aller Gewinne vor dem Übergang der GmbH auf die Käufer.
Stand: 29. September 2021
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Corona-Hilfen richtig bilanzieren
MandanteninfoCorona-Hilfen
Unternehmer, die in 2020 und 2021 Corona-Beihilfen erhalten haben, müssen diese als steuerpflichtige Betriebseinnahmen versteuern. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW Life 2020, S. 316) sind staatliche Unterstützungsmaßnahmen erst dann bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind. Letzteres ist zu dem Zeitpunkt der Fall, zu dem eine als verbindlich zu wertende Zusage vorliegt.
Verbindlich zu wertende Zusage
Es gibt keine Definition dafür, wann eine Zusage als verbindlich zu werten ist. Im Grunde kann jede positive Äußerung der Bewilligungsbehörde als solche angesehen werden, also etwa auch Zusagen vor Erlass des Bewilligungsbescheides.
Beispiel
Ein Unternehmer stellt in 2020 einen Antrag auf Corona-Hilfen. Der Bewilligungsbescheid wurde noch 2020 erlassen. Der Unternehmer muss die Corona-Hilfen in der Bilanz 2020 aktivieren. Erhält der Unternehmer den Bescheid oder eine in anderer Weise verbindliche Zusage hingegen erst 2021, sind die Leistungen in 2021 zu berücksichtigen.
Erhalt von Teilabschlagszahlungen
Liegt bis zur Bilanzabschlusserstellung noch keine verbindlich zu wertende Zusage vor, wurden jedoch im laufenden Bilanzierungsjahr Teilvorauszahlungen geleistet, gilt grundsätzlich das „Realisationsprinzip“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch/HGB).
November- und Dezemberhilfen
Gemäß der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe, Abschnitt 4.7) können Unternehmer diese Hilfen bilanzrechtlich dem Jahr 2020 zuordnen. Nach Auffassung des BMF reicht es für die Bilanzierung 2020 aus, dass der Steuerpflichtige bei der Beantragung mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann.
Stand: 29. September 2021
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Grenzüberschreitender Apothekenrabatt
Ärzte - SpezialSachverhalt
Im Streitfall ging es um die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Eine niederländische Apotheke lieferte Arzneimittel an gesetzlich Versicherte einer deutschen Krankenkasse. Die niederländische Apotheke gewährte Rabatte auf die Arzneimittel und meinte, deshalb zu Umsatzsteuerminderungen berechtigt zu sein.
EuGH Urteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgte der Auffassung der Versandapotheke nicht. Die Apotheke war nicht zur Minderung ihrer Umsatzsteuerbemessungsgrundlage berechtigt (EuGH, Urt. v. 11.3.2021, C-802/19).
Stand: 30. August 2021
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Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und Testzentren
Ärzte - SpezialÜbungsleiterfreibetrag / Ehrenamtspauschale
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer usw. bleiben im Veranlagungszeitraum 2021 bis zu einem Betrag von € 3.000,00 jährlich bzw. im Veranlagungszeitraum 2020 bis zu einem Betrag von € 2.400,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Darüber hinaus sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten „im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ bis zu € 840,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2021) bzw. bis zu € 720,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2020) steuer- und sozialversicherungsfrei (Ehrenamtspauschale gemäß § 26a EStG).
Tätigkeit in Impf- und Testzentren
Die Finanzverwaltung gewährt Ärzten, die nebenberuflich in Impf- und Testzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, den Übungsleiterfreibetrag. Sonstige Mitarbeiter, die nebenberuflich keine qualifizierte medizinische Tätigkeit mit und an Menschen verrichten (z. B. Impfzentren-Leitung, Infrastruktur), können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021, jeweils in Höhe der geltenden Höchstbeträge, und auch für Tätigkeiten in mobilen Impf- und Testzentren (vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Vfg. v. 15.3.2021, S 2331 A-49-St 210).
Nebenberuflichkeit
Eine Nebenberuflichkeit im Sinne dieser Verfügung der Oberfinanzdirektion ist dann gegeben, „wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist“ (R 3.26 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien/LStR).
Keine Umsatzsteuerpflicht
In der vorgenannten Verfügung stellt die Oberfinanzdirektion Frankfurt darüber hinaus fest, dass die nichtselbständig in den regionalen Impf- und den Testzentren sowie in den jeweils angegliederten mobilen Teams beschäftigten Personen keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Daher fällt in allen Fällen keine Umsatzsteuer an.
Stand: 30. August 2021
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Telefonberatung umsatzsteuerfrei
Ärzte - SpezialUmsatzsteuer
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Hierzu gehören zweifelsohne ärztliche Leistungen aller Art. Hinsichtlich der Beratungsleistungen über ein sogenanntes Gesundheitstelefon zur medizinischen Beratung der Versicherten einer Krankenkasse war es bisher umstritten, ob diese als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen gelten können.
Urteil des EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertrat in der Entscheidung „X-GmbH“ vom 5.3.2020 (Az. C 48/19) die Auffassung, dass telefonische Beratungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) angesehen werden können. Letzteres ist zu bejahen, wenn die Telefonberatung einen therapeutischen Zweck verfolgt. Ob das der Fall ist, muss dabei im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Der EuGH hat im genannten Urteil die bloße Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien nicht als Telefonberatung, die einen therapeutischen Zweck verfolgen würde, angesehen.
Folgeentscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der auf der genannten EuGH-Entscheidung basierenden Folgeentscheidung vom 23.9.2020 (Az.- XI R 6/20 XI R 19/15) das erstinstanzliche Urteil (Finanzgericht Düsseldorf vom 14.8.2015, 1 K 1570/14) aufgehoben und für weitere Feststellungen zurückverwiesen. In seiner Entscheidung sah der BFH u. a. telefonische Beratungen im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin an, soweit diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nachweislich einen therapeutischen Zweck erfüllen.
Stand: 30. August 2021
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Notärztliche Bereitschaftsdienste
Ärzte - SpezialRechtsgrundlage
Im streitgegenständlichen Fall geht es um die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach dieser Vorschrift sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Rahmen der Tätigkeit eines Arztes von der Umsatzsteuer befreit.
Der Fall
Im Streitfall war ein selbstständiger Allgemeinmediziner nebenbei als Honorarnotarzt tätig. Für diese Tätigkeit musste sich der Arzt während der Dienstzeiten in Bereitschaft halten. Er durfte sich an Bereitschaftstagen nur höchstens einen Kilometer von der Rettungswache entfernt aufhalten. Der Arzt war während der Notarztbereitschaft entweder in seiner Praxis oder in einer für Honorarnotärzte vorgehaltenen Wohnung in der Nähe der Rettungswache. Für die Zeit der Bereitschaft erhielt der Arzt ein Stundenhonorar von € 20,00. Eine gesonderte Vergütung für einzelne Einsätze wurde nicht gezahlt. Anlässlich einer Betriebsprüfung erhob das Finanzamt auf die Notfallhonorare des Arztes Umsatzsteuer. Als Begründung führte der Betriebsprüfer an, dass „Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts sind“, nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit wären.
Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) sah dies anders (Urt. v. 23.1.2020, 11 K 186/19). Das Gericht stufte ärztliche Bereitschaftsdienste als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen ein und begründete das damit, dass solche Bereitschaftsdienste „für notärztliche Behandlungen unerlässlich“ wären und somit „zum typischen Berufsbild eines Arztes“ gehören würden. Bereitschaftsdienste sind somit nicht nur Voraussetzung einer gegebenenfalls erforderlichen umsatzsteuerfreien Notfallbehandlung, sondern dienen der Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und sind daher umsatzsteuerfrei.
Revision
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des Finanzgerichts eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beantragt. Das Verfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen V R 8/20 anhängig.
Stand: 30. August 2021
Bild: benjaminnolte /stock.adobe.com
Erste Tätigkeitsstätte bei Rettungsdienstmitarbeitern
Ärzte - SpezialErste Tätigkeitsstätte
Als erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers gilt jene ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerlich von Bedeutung ist die erste Tätigkeitsstätte wegen der Geltendmachung der Fahrtkosten. So kann für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte lediglich eine Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer von € 0,30 bzw. € 0,35 geltend gemacht werden. Außerdem fallen für Aufenthalte an der ersten Tätigkeitsstätte keine Verpflegungsmehraufwendungen an.
Wechselnde Tätigkeitsstätten
Das Personal eines Rettungsdienstes ist oftmals in unterschiedlichen Rettungsstützpunkten tätig. Im Streitfall fuhr das Rettungspersonal nach jedem Einsatz in die nächstgelegene Hauptwache des entsprechenden Stadtteils und verblieb dort bis zum nächsten Einsatz. Erst bei Schichtende kehrte das Personal in die ursprüngliche Hauptwache zurück. Ein Rettungsdienstmitarbeiter machte Verpflegungsmehraufwendungen von € 12,00 pro Arbeitstag geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nicht an.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der betreffende Mitarbeiter sei nicht mehr als acht Stunden pro Tag von der Hautwache abwesend gewesen. Die Hauptwache gilt nach Auffassung des BFH als erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten (Urt. v. 30.9.2020, VI R 11/19; veröffentlicht am 7.1.2021).
Stand: 30. August 2021
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