EU-Länderbericht

Die EU-Kommission hat im Februar 2019 ihren Länderbericht für Deutschland veröffentlicht (COM(2019) 150 final vom 27.2.2019). Die Bewertung der EU-Kommission zur steuerlichen Lage in Deutschland ist dabei erwartungsgemäß schlecht ausgefallen. Das deutsche Steuersystem ist mit seiner relativ hohen steuerlichen Belastung der Arbeit wenig wachstums- und investitionsfreundlich.

Kalte Progression

Die EU-Kommission kritisiert vor allem die missglückten Maßnahmen zur Eindämmung der kalten Progression. Diese hätte sich noch in keinerlei Weise auf das Steueraufkommen niedergeschlagen. So sind die Einnahmen aus direkten Steuern von 2010-2017 von 10,8 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) auf 13 % des BIP gestiegen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Kommission prangert die hohen Einkommens- und Vermögensungleichheiten in Deutschland an und empfiehlt, durch wohldurchdachte Erbschaft- und Schenkungsteuern der Vermögensungleichheit entgegenzuwirken.

Stand: 29. April 2019

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Aufwendungen für Berufsausbildung

Gemäß § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Verstoß gegen Gleichheitssatz?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu diesen Einschränkungen unter den Aktenzeichen VI R 61/11, VI R 2/12, VI R 8/12, VI R 38/12, VI R 2/13 sowie VI R 72/13 diverse Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse verfasst und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. In den Beschlüssen geht es um die Frage, ob die Versagung des Werbungskostenabzuges gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Die Verfahren sind beim Bundesverfassungsgericht unter den Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14 anhängig.

Bewirtungskostenabzug

In dem Verfahren 2 BvL 4/13 geht es um die Frage, ob die Begrenzung des Bewirtungskostenabzuges auf 70 % der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 4/13 anhängig (Vorinstanz Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg vom 26.4.2013, Az. 10 K 2983/11).

Zinssatz

Ebenso beschäftigt sich derzeit das BVerfG mit der Frage, ob der Zinssatz für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 beziehungsweise nach dem 31.12.2011 verfassungswidrig ist (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, siehe auch Tipp, Seite 3).

Körperschaftsteuer

Zur Körperschaftsteuer sind aktuell zwei Steuerthemen anhängig: Steuersatz auf Übernahmegewinne aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft Az. 2 BvL 1/0 sowie vororganschaftliche Mehrabführungen Az. 2 BvL 7/13 und 2 BvL 18/14.

Stand: 28. März 2019

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Schwarzarbeit

Die Schwarzarbeit ist angesichts der in Deutschland vorherrschenden zweithöchsten Abgabenlast sehr weit verbreitet. Nach Angaben der Bundesregierung hat der Zoll allein in den beiden vergangenen Jahren bei seinen Kontrollen Schäden in Höhe von rund € 1,8 Mrd. aufgedeckt.

Neues Gesetz

Am 20.2.2019 hat das Bundeskabinett den von Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgelegten Gesetzentwurf gegen illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit, Sozialleistungsbetrug sowie gegen Kindergeldmissbrauch beschlossen.

Geplante Maßnahmen

Ziel des Gesetzes ist in erster Linie, die zuständige Sondereinheit beim Zoll massiv zu stärken. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) soll zusätzliche Befugnisse und deutlich mehr Personal bekommen. Mit den verstärkten Kontrollen sollen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser vor Bezahlung unter dem Mindestlohn geschützt werden. Das Gesetz soll nicht zuletzt auch rechtstreue Unternehmen durch einen fairen Wettbewerb schützen und die Chancen von Arbeitslosen auf legale Beschäftigung erhöhen.

Stand: 28. März 2019

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Steuersparmodell

Mit Urteil vom 10.10.2018 (Az. X R 44-45/17, veröffentlicht am 27.2.2019) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Gestaltungsmodell gekippt, das sich in letzter Zeit steigender Beliebtheit erfreute. Ein Gewerbetreibender beschäftigt seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobverhältnisses steuer- und sozialversicherungsfrei und überlässt ihr einen Firmen-Pkw. Die Privatnutzung wurde nach der sog. 1-%-Methode ermittelt und versteuert und auf den monatlichen Lohnanspruch angerechnet. Den vereinbarten Arbeitslohn zog der Unternehmer als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab.

Fremdunübliche Gestaltung

Der BFH hat dieses Modell als „fremdunüblich“ beurteilt und die steuerliche Anerkennung aberkannt. Die „selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung“ eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden „Minijobber“ hält der BFH für ausgeschlossen. Das vorinstanzliche Urteil wurde aufgehoben. Das Urteil betrifft im Allgemeinen auch die Überlassung eines Firmenwagens an Vollbeschäftigte mit geringerem Gehalt. Die Überlassung eines Firmenwagens kann auch hier unter Umständen als fremdunüblich gelten.

Stand: 28. März 2019

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Ausbuchung wertloser Aktien

Höchstrichterlich endgültig geklärt ist die steuerliche Behandlung von Verlusten einer Kapitalanlage durch Untergang/Liquidation einer Kapitalgesellschaft noch nicht. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz sprach jedoch vor Kurzem ein anlegerfreundliches Urteil (vom 12.12.2018, 2 K 1952/16). Nach Auffassung des Gerichtes führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. Im Streitfall hatte ein Anleger Aktien eines insolventen US-Unternehmens im Depot. Die Depotbank teilte dem Anleger unter Verweis auf die zuständige Lagerstelle mit, dass die Aktien als wertlos eingestuft wurden und daher ersatzlos ausgebucht worden sind. Die Depotbank berücksichtigte den Verlust nicht im Rahmen der Verlusttopfverrechnung für die Abgeltungsteuer. Erfolglos machte der Anleger daher in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten für die Aktien geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Begründung: Es handelte sich bei der Ausbuchung nicht um einen Verkauf. Und außerdem hat die Depotbank keine Steuerbescheinigung ausgestellt.

FG-Urteil

Das Finanzgericht stimmt der Auffassung der Finanzverwaltung dahin gehend zu, dass der Untergang einer Kapitalanlage mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung darstellt. Der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang der Kapitalgesellschaft ist in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Ersatztatbestand der „Rückzahlung“, genauer: der „ausbleibenden Rückzahlung“, erfasst. Unerheblich war auch nach Auffassung des Gerichtes, dass die Depotbank keine Verlustbescheinigung ausgestellt hat. Diese diene lediglich der Verhinderung eines doppelten Verlustabzuges. Eine solche Gefahr sah das Gericht jedoch nicht. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Barausgleich

Das Finanzgericht Münster hatte sich vor Kurzem mit dem Thema Barausgleich bei Aktientausch befassen müssen. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass ein im Rahmen eines Aktientausches gezahlter Barausgleich Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt, und zwar in vollem Umfang. Für einen Abzug anteiliger Anschaffungskosten für die hingegebenen Aktien sah das Gericht keinen Raum (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VIII R 44/18).

Stand: 28. März 2019

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Progressionsvorbehalt

Unter Progressionsvorbehalt wird die Einbeziehung von in Deutschland steuerfreien oder nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünften in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes verstanden. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 32b Einkommensteuergesetz (EStG). Der Steuerpflichtige versteuert damit sein inländisches steuerpflichtiges Einkommen zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn die steuerbefreiten oder nicht in Deutschland zu erfassenden Einkünfte steuerpflichtig wären.

Reisekosten

Mit der Frage, ob Reisekostenerstattungen eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers dem Progressionsvorbehalt unterliegen, befasste sich das Niedersächsische Finanzgericht im Fall eines nach Amerika entsandten Diplom-Chemikers. Der (unter Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes) für drei Jahre entsandte Arbeitnehmer erhielt zusätzlich zum Arbeitslohn einen Wohnungskostenzuschuss sowie ein Flugbudget. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Arbeitslohn inklusive der Spesenpauschalen dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers vom Progressionsvorbehalt auszunehmen wären. Das Niedersächsische Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes (Urteil vom 19.4.2018, 5 K 262/16). Die Anerkennung von Teilen des Arbeitslohnes als steuerfreie Reisekostenvergütung (§ 3 Nr. 16 EStG) scheiterte, da die Arbeitsstelle des Chemikers in den USA als erste Tätigkeitsstätte anzusehen war.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 21/18).

Stand: 28. März 2019

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Bundesurlaubsgesetz

Ein bis zum Jahresende nicht genommener Urlaub verfällt nach einer Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) grundsätzlich. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Dem Arbeitnehmer verblieb bisher nur ein Schadenersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubes während des Arbeitsverhältnisses oder ein Recht auf Abgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis endete.

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 19.2.2019 (Az. 9 AZR 541/15) die bisherige Rechtsprechung dergestalt modifiziert, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie

Das Bundesarbeitsgericht setzte in diesem Urteil die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes aufgrund der Vorabentscheidung vom 6.11.2018, C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) um. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) ist der Arbeitgeber angehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich seinen bezahlten Jahresurlaub nehmen kann. Hierzu hat er ihn – erforderlichenfalls förmlich – mit dem Hinweis aufzufordern, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraumes verfallen wird.

Stand: 28. März 2019

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Unverzinsliche Verbindlichkeiten

Gemäß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Ausgenommen von der Abzinsung sind nur Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt bzw. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Zinssatz

Angesichts der seit Jahren andauernden Nullzinspolitik setzt die Finanzverwaltung seit Dezember 2018 die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat auf Antrag aus. Die Aussetzung wird auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 gewährt (BMF-Schreiben vom 14.12.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01). Nun hat das Finanzgericht (FG) Hamburg aufgrund des niedrigen Zinsumfeldes vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten gewährt. Das Gericht äußerte ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes. Dieser „typisierende Zinssatz“ habe „den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren“ (vgl. Leitsatz, Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18).

Fazit

Steuerpflichtige sollten sich in den betreffenden Fällen auf diesen Beschluss berufen. Bei der Gewährung von zinslosen Darlehen werden im Übrigen ebenfalls 5,5 % Zinsen als Schenkung unterstellt (§ 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz/BewG). Auch diese Praxis dürfte nicht mehr marktgerecht sein. Außerdem verlangt die Finanzverwaltung immer noch einen Säumniszuschlag von 1 % pro Monat (= 12 % p.a., § 240 Abs. 1 AO). Auch gegen diese Praxis sollte ein Einspruch lohnen. Schließlich liegen für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 beziehungsweise nach dem 31.12.2011 zwei Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (vgl. Seite 1).

Stand: 28. März 2019

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Steuerquote

Deutschlands Steuerquote ist seit dem Jahr 2005 von 19,6 % auf 22,8 % (im Jahr 2018) angestiegen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor (BT-Drucks.19/7613 und 19/7325). Damit belegt Deutschland im OECD-Vergleich „Taxing Wages“ den zweiten Platz unter den Ländern mit der höchsten Steuer- und Abgabenlast, wie es in der Antwort weiter heißt.

Steuerbremse

Innerhalb der Regierungskoalition wurde bereits mehrmals eine Forderung nach einer „Steuerbremse“ laut. Laut Auskunft der Bundesregierung wird für diese Legislaturperiode bereits das Ziel verfolgt, die Steuerbelastung der Bürger nicht zu erhöhen. Wie aus o. g. BT-Drucks hervorgeht, setzt die Bundesregierung auf „wachstumsfreundliche Steuer- und Abgabensenkungen“. Ein wirksames Mittel gegen steigende Steuerlasten wäre unter anderem die Abschaffung des Solidaritätszuschlages. Doch damit soll erst frühestens ab 2021 begonnen werden.

Stand: 28. März 2019

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Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2018

Das kann der besten Ärztin bzw. dem besten Arzt passieren: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das vergangene Kalenderjahr ist erstellt. Die Ärztin/der Arzt hat diverse Ausgaben für die Praxis schlicht „vergessen“. In vielen Fällen werden die fehlenden Betriebsausgaben dann erst sichtbar, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits rechtskräftig ist.

Fehlende Betriebsausgaben

Ermittelt der Arzt seinen steuerpflichtigen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, was der Regelfall sein dürfte, gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam berücksichtigt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es nicht! Die Ärztin/der Arzt darf also Ausgaben, die sie/er in einem Jahr „vergessen“ hat, im nächsten Jahr nicht nachträglich steuermindernd verrechnen.

Nachträgliche steuerliche Verwertung

Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt die steuerliche Geltendmachung von vergessenen Betriebsausgaben mit dem bei Veräußerung oder Verwertung des betreffenden Wirtschaftsgutes anfallenden Gewinn zu (vgl. u. a. Entscheidung vom 30.6.2005, IV R 20/04 oder BFH vom 16.5.2013, III R 54/12). Hat der Arzt beispielsweise vergessen, für 2018 die Ausgaben für den Einkauf von 1.000 Ampullen steuerlich geltend zu machen, kann er diese Ausgaben nach jeder Verwendung (bzw. nach jeder Verwertung) dieser Ampullen im nächsten Jahr mit den hierfür vereinnahmten Gebühren verrechnen. Damit sind Anschaffungskosten für Praxismittel steuerlich nicht endgültig verloren. Sie können nur nicht mehr in einer Summe geltend gemacht werden, sondern müssen mit der Verwendung/Verwertung der angeschafften Praxismittel abgeschrieben werden.

Stand: 25. Februar 2019

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