BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich vor Kurzem mit der Frage befassen, ob die Umsätze aus heileurythmischer Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei zu stellen sind, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit einzelnen Krankenkassen Verträge zur integrierten Versorgung mit anthroposophischer Medizin abgeschlossen hat. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 26.7.2017 (Az. XI R 3/15) bejaht und sämtliche heileurythmische Behandlungsleistungen unter diesen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung erkennt dieses Urteil an und hat mit Schreiben vom 27.11.2018 (Az. III C 3 – S 7170/08/10001) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.14.4 Abs. 12 Nr. 2 entsprechend abgeändert. Damit bestehen künftig an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen der Heileurythmistinnen und Heileurythmisten keine Zweifel mehr.

Stand: 25. Februar 2019

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Außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen sind solche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsweise entstehen und dabei höher sind als für die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Diätverpflegung

Ein Steuerpflichtiger ließ sich Diätverpflegung ärztlich anordnen und setzte die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen als solche nicht an. Das Finanzgericht (FG) Köln folgte der Auffassung des Finanzamtes in dem Urteil vom 13.9.2018 (Az. 15 K 1347/16).

Begründung

§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt Aufwendungen für Diätverpflegung explizit als außergewöhnliche Belastung aus. Daher spielt es nach Auffassung des FG keine Rolle, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungstherapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung oder als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden. Die Argumentation des Klägers, diese Regelung würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, wies das Gericht ebenfalls zurück. Denn die Ungleichbehandlung zwischen Diätaufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sei sachlich gerechtfertigt. Außerdem würde die Regelung auch nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit verstoßen.

Revisionsverfahren

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 48/18 anhängig.

Stand: 25. Februar 2019

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Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2018

Das kann der besten Ärztin bzw. dem besten Arzt passieren: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das vergangene Kalenderjahr ist erstellt. Die Ärztin/der Arzt hat diverse Ausgaben für die Praxis schlicht „vergessen“. In vielen Fällen werden die fehlenden Betriebsausgaben dann erst sichtbar, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits rechtskräftig ist.

Fehlende Betriebsausgaben

Ermittelt der Arzt seinen steuerpflichtigen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, was der Regelfall sein dürfte, gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam berücksichtigt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es nicht! Die Ärztin/der Arzt darf also Ausgaben, die sie/er in einem Jahr „vergessen“ hat, im nächsten Jahr nicht nachträglich steuermindernd verrechnen.

Nachträgliche steuerliche Verwertung

Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt die steuerliche Geltendmachung von vergessenen Betriebsausgaben mit dem bei Veräußerung oder Verwertung des betreffenden Wirtschaftsgutes anfallenden Gewinn zu (vgl. u. a. Entscheidung vom 30.6.2005, IV R 20/04 oder BFH vom 16.5.2013, III R 54/12). Hat der Arzt beispielsweise vergessen, für 2018 die Ausgaben für den Einkauf von 1.000 Ampullen steuerlich geltend zu machen, kann er diese Ausgaben nach jeder Verwendung (bzw. nach jeder Verwertung) dieser Ampullen im nächsten Jahr mit den hierfür vereinnahmten Gebühren verrechnen. Damit sind Anschaffungskosten für Praxismittel steuerlich nicht endgültig verloren. Sie können nur nicht mehr in einer Summe geltend gemacht werden, sondern müssen mit der Verwendung/Verwertung der angeschafften Praxismittel abgeschrieben werden.

Stand: 25. Februar 2019

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„Fröhlingsjemölsch“, Köln

ZEIT: 30.3.-18.4.2019

Nach der Karnevalssession erwacht im Hänneschen-Theater, dem traditionellen Stockpuppen-Theater der Stadt Köln, der Frühling. Regisseurin Iris Schlüter bringt mit „Fröhlingsjemölsch“ ein lustiges Ostermärchen für die ganze Familie auf die Bühne, in welchem die zwei Helden Hänneschen und Bärbelchen dem Osterhasen tatkräftig unter die Arme greifen.

www.haenneschen.de

„Kunstbesitz. Kunstverlust. Objekte und ihre Herkunft.“, Dresden

ZEIT: bis 25.3.2019

Ob Kunst gefällt, liegt im Auge des Betrachters. Wichtiger für ihren Wert ist meist ihre Herkunft, Entstehung und Bedeutung im historischen Kontext. Ein nicht unwesentlicher Aspekt ist dabei auch, welchen Weg Kunstwerke beim Wechsel ihrer Besitzer zurücklegen. Die Staatliche Kunstsammlung Dresden befasst sich in der Ausstellung „Kunstbesitz. Kunstverlust. Objekte und ihre Herkunft“ vor allem mit der politischen Beschlagnahmung von Kunstwerken in der NS-Zeit und der DDR. Vorträge renommierter WissenschaftlerInnen runden die Ausstellung ab.

www.skd.museum

Stand: 25. Februar 2019

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Wir gratulieren unserem Mitarbeiter Tobias Klemund zum erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung und freuen uns auf weitere gemeinsame Jahre.

Der Fall

Zwei Ehefrauen klagten gegen die Arbeitgeber ihrer verstorbenen Ehemänner auf eine finanzielle Ausgleichsvergütung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage. Die Arbeitgeber lehnten die Zahlung ab. Die Angelegenheit wurde bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgetragen. Das BAG ersuchte schließlich den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Urteil des EuGH

Der EuGH sprach den Ehefrauen einen Vergütungsanspruch gegen die ehemaligen Arbeitgeber ihrer verstorbenen Ehemänner zu (Urteil vom 6.11.2018, C-569/16 und C-570/16). Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nicht mit seinem Tod unter, sodass die Erben einen finanziellen Ausgleich verlangen können.

Unionsrecht vorrangig

Die Richter des EuGH betonten, dass sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen können, sofern nach nationalem Recht – was im Beispiel von Deutschland der Fall ist – eine finanzielle Vergütung nicht Teil der Erbmasse wird. Dies gilt sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Stand: 29. Januar 2019

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Investmentsteuerreformgesetz

Seit 1.1.2018 gilt ein neues Investmentsteuergesetz. Zum Jahreswechsel 2019 wurde erstmalig eine wesentliche Neuerung aus dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG BGBl I 2016 S 1730) umgesetzt: die Abgeltungsteuer auf die sogenannte Vorabpauschale.

Vorabpauschale

Investmentfondsanleger müssen ab dem 1.1.2019 eine Vorabpauschale zahlen, wenn ein Investmentfonds aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vornimmt. Grundsätzlich sind alle in- und ausländischen Investmentfonds von der Vorabpauschale betroffen. Auch sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs). Vorwiegend aber sind Anleger mit thesaurierenden Fonds betroffen. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt.

Höhe und maßgeblicher Zinssatz

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt, an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Für das Jahr 2018 wird zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß BMF-Schreiben (vom 9.1.2019, IV C 1 – S 1980-1/14/10001 :038) ein Zinssatz von 0,52 % des Wertes des Anteils am Anfang des Jahres angesetzt. Bei einem Wert von beispielsweise € 100,00 würden € 0,52 Vorabpauschale anfallen. Die vorauszuzahlende Abgeltungsteuer würde im Beispielfall € 0,13 zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer betragen. Voraussetzung ist, dass der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um die Vorabpauschale gestiegen ist. Bei einem Verlust des Fonds fällt keine Vorabpauschale an. Berücksichtigt werden ferner die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds. Daher kann die endgültige Höhe der Abgabe erst auf Basis der Jahresenddaten der Fondsgesellschaft für den/die betreffenden Fonds ermittelt werden. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein und führen diese an die Finanzverwaltung ab. Der Abzug erfolgt immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr. Da zu Jahresanfang der jeweilige Sparer-Pauschbetrag im Regelfall nicht bereits ausgeschöpft ist, kommt es in vielen Fällen zu keiner tatsächlichen Steuerzahlung.

Stand: 29. Januar 2019

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Auslandspauschalen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 2019 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Die wesentlichen Änderungen

Leicht erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für das EU-Land Österreich. Für eine Übernachtung können dem entsandten Arbeitnehmer ab 1.1.2019 € 108,00 (bisher € 104,00) erstattet werden. Die Verpflegungspauschale für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden wurde um € 4,00 auf € 40,00 pro Kalendertag angehoben. In entsprechendem Umfang erhöht wurden die Pauschsätze für Spanien. Nach oben angepasst wurden außerdem die Übernachtungssätze für Indien, während die Verpflegungspauschalen jedoch gesenkt worden sind. Niedrigere Verpflegungspauschalen gelten z. B. für Neu-Delhi (Herabsetzung von € 50,00 auf € 38,00). Unverändert blieben die Pauschsätze für die USA sowie für Großbritannien. Die höchste Übernachtungspauschale von € 314,00 gilt nach wie vor für San Francisco. Die niedrigste Übernachtungspauschale gilt für Andorra (€ 45,00).

Übernachtungspauschalen

Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen an ins Ausland entsandte Arbeitnehmer. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Stand: 29. Januar 2019

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Sonderabschreibung

Eigentlich hätten Immobilienanleger, die in den Mietwohnungsbau investieren, zum Jahresanfang ein besonderes Steuerabschreibungsmodell erhalten sollen. Die Bundesregierung legte hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vor. Der Entwurf sieht Sonderabschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 5 % pro Jahr für insgesamt 4 Jahre vor (§ 7b Abs. 1 Einkommensteuergesetz-Entwurf). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einzelnen Wohnungen € 3.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten.

Blockade im Bundesrat

Der Bundesrat hatte in der letzten Sitzung vor Jahresende am 14.12.2018 die Beratung dieses Gesetzentwurfes von der Tagesordnung genommen. Da das Gesetz vom Bundesrat genehmigt werden muss, konnte es somit nicht zum Jahresanfang in Kraft treten.

Kritik des Bundesrats

Der Bundesrat bemängelte, dass der Gesetzentwurf keine Regelung für die Begrenzung der Miethöhe enthält. Der Bundesrat verlangt hier die Sicherstellung, dass Investoren nicht die höchstmögliche Miete verlangen würden. Außerdem hatte der Bundesrat kritisiert, dass allein eine Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zur Schaffung neuer Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment nicht ausreichen würde. Schon der Bundestag hatte in einem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen. Damit soll verhindert werden, dass die Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt werden.

Stand: 29. Januar 2019

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Der Fall

Eine Rechtsanwalt-Partnerschaft machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgabe geltend. Die Veranstaltung fand im privaten Garten eines Partners statt. Geladen wurden ausschließlich Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Anwaltskanzlei begründete den Betriebsausgabenabzug damit, dass die Veranstaltung der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug zur Gänze. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgte der Finanzamt-Auffassung im ersten Rechtsgang (Urteil vom 19.11.2013, 10 K 2346/11 F).

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das FG-Urteil auf und wies den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück. Begründung: Das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde, so der BFH (Urteil vom 13.7.2016, VIII R 26/14).

Hälftiger Betriebsausgabenabzug

In seiner neuen Entscheidung gewährte das FG Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2018, 10 K 3355/16 F, U) daraufhin einen Betriebsausgabenabzug in Höhe der Hälfte der Aufwendungen. Eine private Mitveranlassung sah das FG aus der Tatsache, dass die Anwälte ihre Mandanten und Gäste überwiegend mit ihrem Vornamen in der Einladung angesprochen haben. Dadurch konnten private Motive für die Einladung nicht ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig, da seitens der Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden ist.

Stand: 29. Januar 2019

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