Mindestlohn

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz/MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Arbeitnehmer haben seither einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Mindestlohnes. Der „erste“ Mindestlohn wurde dabei mit € 8,50 festgelegt. Seit dem 1.1.2017 gilt ein Mindestlohn von € 8,84.

Mindestlohn ab 2019

Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2019 auf € 9,19 angehoben. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit ist der Mindestlohn bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit bei einem Brutto-Monatslohn von mindestens € 1.599,09 (€ 9,19 x 174 Arbeitsstunden) erreicht. Der Mindestlohn gilt auch für geleistete Überstunden. Die Höhe des Mindestlohnes wird jeweils per Verordnung umgesetzt. Ab dem 1.1.2020 soll der Mindestlohn voraussichtlich auf € 9,35 brutto ansteigen.

Stand: 27. Dezember 2018

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Aufbewahrungspflichten

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen unter anderem Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist, der Handels- bzw. Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist, oder bei Bilanzen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2018

Am 31.12.2018 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 vernichtet werden, sofern in diesen Dokumenten der letzte Eintrag in diesem Jahr erfolgt ist. Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die in 2012 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2012 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 27. November 2018

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Umzugskosten

Muss der Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen, übernimmt der Arbeitgeber oftmals die Umzugskosten. Das Finanzamt sieht in der Übernahme solcher Aufwendungen im Regelfall einen sogenannten „tauschähnlichen Umsatz“ und versagt den Vorsteuerabzug. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Sachzuwendungen gewährt, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt zu berechnen, die Gegenleistung jedoch auf eine vereinbarte oder übliche (andere) Gegenleistung abzielt. Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes muss also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung gegeben sein.

Kein tauschähnlicher Umsatz

Das hessische FG sieht in der Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber keinen tauschähnlichen Umsatz, soweit – wie im konkreten Fall – das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht (Hessisches FG, 22.2.2018, 6 K 2033/15). Im Streitfall mussten Mitarbeiter im Zuge einer Funktionsverlagerung vom Hauptsitz an einen anderen Standort versetzt werden.

Vorsteuerabzug prüfen

Das FG hat im Streitfall den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus Umzugs- und Maklerkosten zugelassen. Umzugskosten stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, so das FG. Umzugskosten sind vielmehr einer zu erbringenden Arbeitsleistung vorgelagert. Die Übernahme der Maklerkosten durch die Klägerin stellt auch keine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Leistungserbringung dar, sodass nach Ansicht des FG auch für die Maklerrechnung der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. V R 18/18).

Stand: 27. November 2018

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Paritätische Krankenversicherungsbeiträge

Mit dem neuen Versichertenentlastungsgesetz (BT-Drucks. 19/4454) soll ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge wieder eingeführt werden. Dies bedeutet, dass der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen erheben, wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen ist.

Absenkung des Mindestbeitrags

Darüber hinaus soll der Mindestbeitrag ab 2019 auf rund € 171,00 halbiert werden. Damit sollen kleinere Selbstständige entlastet werden, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern wollen.

Gesetzlicher Beitragssatz

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2019 unverändert bei 14,6 %. Unabhängig davon sollen die Krankenkassen mit dem neuen Gesetz verpflichtet werden, hohe Rücklagen abzubauen. Krankenkassen mit zu hohen Rücklagen dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht anheben.

Stand: 27. November 2018

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Steuerrecht

Zum 1.1.2019 steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer auf € 9.168,00 (bzw. € 18.336,00 bei Zusammenveranlagung). Zum Ausgleich für die kalte Progression werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifes 2019 um 1,84 % nach rechts verschoben. Der Kinderfreibetrag steigt für jeden Elternteil um jeweils € 96,00 (insgesamt € 192,00) auf € 2.490,00 (insgesamt € 4.980,00). Ärztinnen und Ärzte, die sich in 2019 ein Elektro- oder ein Hybridfahrzeug anschaffen und dieses auch privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nutzen, müssen bei Anwendung der Pauschalversteuerung nur 0,5 % anstelle der 1 % des inländischen Bruttolistenpreises als privaten Nutzungsvorteil versteuern. Ärztinnen und Ärzte, die in den privaten Mietwohnungsbau investieren, können Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % in Anspruch nehmen. Insgesamt können bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abgeschrieben werden.

Sozialversicherung

Zum 1.1.2019 steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) auf € 6.700,00/Monat bzw. € 80.400,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost beträgt ab 2019 € 6.150,00/Monat bzw. € 73.800,00/Jahr. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2019 € 54.450,00. Ab 2019 ist auch der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zur Hälfte von den Arbeitgebern zu zahlen. Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf € 60.750,00 angehoben.

Beitragssätze

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1.1.2019 von 3 % auf 2,5 %. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde per „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ auf 18,6 % des Arbeitsentgelts festgelegt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt von 2,55 % des Bruttoeinkommens (bei kinderlosen Versicherten 2,8 %) auf 3,05 % bzw. 3,3 %.

Stand: 12. Dezember 2018

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Aufbewahrungspflichten

Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. 10 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit Schluss des Kalenderjahres, dem der betreffende Beleg zuzuordnen ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist. Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2018

Am 31.12.2018 können Einnahmen- und Ausgabenbelege bzw. Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 vernichtet werden, sofern in diesen Dokumenten der letzte Eintrag in 2008 erfolgt ist. Praxiskorrespondenzen, die in 2012 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2012 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 27. November 2018

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Kinderkrankengeld

Mit dem sogenannten Kinderkrankengeld sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohnausfall geschützt werden, wenn sie wegen Erkrankung ihres Kindes von der Arbeit fern bleiben müssen. Details zum Kindergeldanspruch wurden zuletzt in einem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Krankenversicherungsträger vom Dezember 2017 neu geregelt.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Kinderkrankengeld haben ausschließlich gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Privat krankenversicherte Beschäftigte haben keinen Anspruch, auch wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch/SGB V). Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können gegenüber ihrer Krankenkasse eine Wahlerklärung abgeben, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch einen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. In diesem Fall können auch Selbstständige Kinderkrankengeld beziehen. Und dies bereits ab Vorliegen der Voraussetzungen, nicht erst ab Beginn der 7. Woche. Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt keine weitere Person lebt, die anstelle des Krankengeldberechtigten die Pflege/Betreuung übernehmen kann.

Person des Kindes

Das erkrankte Kind darf zu Beginn der Krankengeldleistung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für behinderte Kinder gilt keine Altersgrenze.

Dauer

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht pro Kalenderjahr und pro Kind längstens für 10 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende Versicherte können die Leistungen längstens für 20 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Die Tage müssen nicht zusammenhängend verlaufen.

Vollständiges ärztliches Attest

Wichtig für die Begründung des Kinderkrankengeldanspruches ist schließlich die Vorlage eines vollständigen ärztlichen Attestes gegenüber der Krankenkasse. Es muss sich dabei nicht um ein amtsärztliches Attest handeln. Aus der Bescheinigung muss jedoch die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des kranken Kindes hervorgehen. Die Bescheinigung sollte mindestens die Personalien des erkrankten Kindes enthalten sowie Angaben, in welchem Zeitraum eine Pflege erforderlich ist und ob eine unfallbedingte Ursache vorliegt.

Stand: 27. November 2018

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Sachverhalt

Ein katholischer Krankenhausbetreiber kündigte dem Chefarzt eines von ihm betriebenen Krankenhauses nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau, mit der er kirchlich verheiratet war. Auslöser für die Kündigung war eine erneute standesamtliche Heirat, ohne dass seine erste Ehe für nichtig erklärt worden wäre. Der Chefarzt hätte durch Eingehung einer nach „kanonischem Recht“ ungültigen Ehe in erheblicher Weise gegen seine Loyalitätsobliegenheiten aus seinem Dienstvertrag verstoßen.

Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah in der Kündigung eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion und hat den Fall zur Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwiesen (EuGH, Urteil vom 11.9.2018, C-68/17). Eine Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu führen, erschien dem EuGH nicht als „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“, so der EuGH. Das Bundesarbeitsgericht wird hierzu in Kürze entscheiden.

Stand: 27. November 2018

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Behandlungsvertrag

Schließt die Ärztin/der Arzt mit einem Patienten einen Behandlungsvertrag, kennt dieser als Dienstleistungsvertrag keine Gewährleistungsregelungen. Das heißt, dass die Ärztin/der Arzt grundsätzlich einen Vergütungsanspruch hat – selbst bei unzureichender Leistung.

Implantologische Leistungen

Im Streitfall hatte ein Zahnarzt einer Patientin acht Implantate eingesetzt, die unbrauchbar waren, da sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert wurden. Der Fehler konnte nicht mehr berichtigt werden. Der Zahnarzt verlangte hierfür ein Honorar von rund € 34.000,00. Die Patientin zahlte nicht. Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen und dem Arzt recht gegeben.

Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen hat dem Zahnarzt den vollen Honoraranspruch versagt. Nach Auffassung des BGH entfällt der Honoraranspruch des Zahnarztes für implantologische Leistungen dann, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 13.9.2018, III ZR 294/16). Die implantologischen Leistungen seien insgesamt nutzlos, sodass kein Honoraranspruch besteht (§ 628 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Im Streitfall hatte die Patientin den Behandlungsvertrag konkludent gekündigt, indem sie sich von einem anderen Arzt weiter behandeln ließ. Infolge der Kündigung war die Leistung des Arztes für die Patientin nutzlos geworden.

Stand: 27. November 2018

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Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige beauftragte eine Therapeutin mit diversen (Fern-)Reiki-Behandlungen. Ein Arzt der Klinik, in der die Steuerpflichtige behandelt wurde, bestätigte dieser, dass die Therapeutin als freie Mitarbeiterin in das Therapiekonzept der Klinik eingebunden sei und „auf ärztliche Veranlassung hin Gespräche und seelsorgerische Aktivitäten“ durchgeführt habe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht als außergewöhnliche Belastung an.

Nachweis der Zwangsläufigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) versagte der Steuerpflichtigen gleichfalls den Steuerabzug der Aufwendungen für das (Fern-)Reiki. Voraussetzung für die Geltendmachung von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Daran fehlte es im Streitfall (Urteil vom 21.2.2018, VI R 11/16).

Fazit

Als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können ausschließlich solche Krankheitskosten, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Ein ärztliches Attest des Hausarztes reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht aus. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Behandlungskosten selbst trägt und mit den Aufwendungen, die nach seinen familiären Verhältnissen und seiner Einkommenssituation bemessene zumutbare Belastung überschritten wird.

Stand: 27. November 2018

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