Sachverhalt

Ein katholischer Krankenhausbetreiber kündigte dem Chefarzt eines von ihm betriebenen Krankenhauses nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau, mit der er kirchlich verheiratet war. Auslöser für die Kündigung war eine erneute standesamtliche Heirat, ohne dass seine erste Ehe für nichtig erklärt worden wäre. Der Chefarzt hätte durch Eingehung einer nach „kanonischem Recht“ ungültigen Ehe in erheblicher Weise gegen seine Loyalitätsobliegenheiten aus seinem Dienstvertrag verstoßen.

Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah in der Kündigung eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion und hat den Fall zur Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwiesen (EuGH, Urteil vom 11.9.2018, C-68/17). Eine Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu führen, erschien dem EuGH nicht als „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“, so der EuGH. Das Bundesarbeitsgericht wird hierzu in Kürze entscheiden.

Stand: 27. November 2018

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Behandlungsvertrag

Schließt die Ärztin/der Arzt mit einem Patienten einen Behandlungsvertrag, kennt dieser als Dienstleistungsvertrag keine Gewährleistungsregelungen. Das heißt, dass die Ärztin/der Arzt grundsätzlich einen Vergütungsanspruch hat – selbst bei unzureichender Leistung.

Implantologische Leistungen

Im Streitfall hatte ein Zahnarzt einer Patientin acht Implantate eingesetzt, die unbrauchbar waren, da sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert wurden. Der Fehler konnte nicht mehr berichtigt werden. Der Zahnarzt verlangte hierfür ein Honorar von rund € 34.000,00. Die Patientin zahlte nicht. Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen und dem Arzt recht gegeben.

Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen hat dem Zahnarzt den vollen Honoraranspruch versagt. Nach Auffassung des BGH entfällt der Honoraranspruch des Zahnarztes für implantologische Leistungen dann, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 13.9.2018, III ZR 294/16). Die implantologischen Leistungen seien insgesamt nutzlos, sodass kein Honoraranspruch besteht (§ 628 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Im Streitfall hatte die Patientin den Behandlungsvertrag konkludent gekündigt, indem sie sich von einem anderen Arzt weiter behandeln ließ. Infolge der Kündigung war die Leistung des Arztes für die Patientin nutzlos geworden.

Stand: 27. November 2018

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Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige beauftragte eine Therapeutin mit diversen (Fern-)Reiki-Behandlungen. Ein Arzt der Klinik, in der die Steuerpflichtige behandelt wurde, bestätigte dieser, dass die Therapeutin als freie Mitarbeiterin in das Therapiekonzept der Klinik eingebunden sei und „auf ärztliche Veranlassung hin Gespräche und seelsorgerische Aktivitäten“ durchgeführt habe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht als außergewöhnliche Belastung an.

Nachweis der Zwangsläufigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) versagte der Steuerpflichtigen gleichfalls den Steuerabzug der Aufwendungen für das (Fern-)Reiki. Voraussetzung für die Geltendmachung von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Daran fehlte es im Streitfall (Urteil vom 21.2.2018, VI R 11/16).

Fazit

Als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können ausschließlich solche Krankheitskosten, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Ein ärztliches Attest des Hausarztes reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht aus. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Behandlungskosten selbst trägt und mit den Aufwendungen, die nach seinen familiären Verhältnissen und seiner Einkommenssituation bemessene zumutbare Belastung überschritten wird.

Stand: 27. November 2018

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„68 – Pop und Protest“, Hamburg

ZEIT: bis 17.3.2019

1968. Politik, Protest und Phantasie werden mit 200 Objekten der bildenden und angewandten Kunst zu einem Stimmungsbild vereint. Historische Dokumente, Plakate, aber auch Fotos und Mode- sowie Designobjekte zeigen das Jahr 1968, dramatische Ereignisse und kulturelle Revolution. Eine Ausstellung über Ideen von Freiheit, Selbstbestimmung im kollektiven Gedächtnis und demokratische Lebensweisen – Themen, die damals wie heute bewegen.

www.mkg-hamburg.de

„Tollwood Winterfestival“, München

ZEIT: 23.11.-31.12.2018

Konzerte, Ausstellungen, Performances und viele Märkte mitten in München – da wird es viel zu sehen und zu genießen geben auf der Theresienwiese. Tollwood macht Schluss mit Negativnachrichten und düsteren Zukunftsvisionen und bringt gelungene Gegenstrategien zu „business as usual“, wie z. B. mit der renommierten Compagnie Circus Oz, die überwältigende Körperbeherrschung und Akrobatik auf die Bühne bringt.

www.festival-of-lights.de

Stand: 27. November 2018

Bild: Illustration

Wohneigentum

Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren können seit September 2018 Baukindergeld beantragen. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu € 75.000,00 pro Jahr und € 15.000,00 pro Kind. Bei einem Kind beträgt somit das maximale zu versteuernde Einkommen € 90.000,00.

Höhe

Der Zuschuss beträgt € 1.200,00 pro Kind und Jahr und wird über 10 Jahre ausgezahlt. Somit erhält eine Familie mit einem Kind insgesamt € 12.000,00, eine Familie mit 2 Kindern € 24.000,00 vom Staat. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich der Zuschuss um € 12.000,00. Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab 1.1.2018. Voraussetzung ist eine Anschaffung von Neu- bzw. Bestandsimmobilien in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2020.

Antragstellung

Anträge nimmt ausschließlich die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) entgegen. Die Anträge können nur online gestellt werden unter der Webadresse: www.kfw.de. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate nach Einzug in die Wohnung.

Stand: 29. Oktober 2018

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Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat im September das lange angekündigte Qualifizierungschancengesetz beschlossen. Kernpunkte des neuen Gesetzes sind unter anderem: Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags, erweiterter Schutz in der Arbeitslosenversicherung und bessere Weiterbildungsförderungen.

Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll zum 1.1.2019 von 3 % auf 2,5 % sinken. Dieser Beitragssatz soll bis Ende 2022 gelten. Dauerhaft wird der Beitragssatz per Gesetz um 0,4 % gesenkt, also von 3 % auf 2,6 %.

Versicherungsschutz

Künftig sollen mehr Beschäftigte Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Nach dem Gesetzentwurf sollen künftig diejenigen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können, die innerhalb von 30 Monaten auf Versicherungszeiten von 12 Monaten kommen. Bislang gilt eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten in den letzten 24 Monaten.

Fortbildung

Arbeitnehmer sollen Weiterbildungsmaßnahmen unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße erhalten, wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben bzw. direkt vom Strukturwandel betroffen sind. Darüber hinaus werden die Förderleistungen verbessert: Künftig sollen neben der Zahlung von Weiterbildungskosten die Möglichkeiten für Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erweitert werden. Die Arbeitgeber sollen hier allerdings mitzahlen. Die Höhe ist abhängig von der Unternehmensgröße.

Stand: 29. Oktober 2018

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Revisionsverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste neuer anhängiger Revisionsverfahren. Im besonderen Fokus für Unternehmer, Arbeitgeber und Privatpersonen stehen folgende Verfahren.

Betriebsveranstaltung

Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Betrag von € 110,00 je Betriebsveranstaltung und je teilnehmendem Arbeitnehmer steuerfrei. Voraussetzung ist, dass allen Angehörigen des Betriebs die Teilnahme an solchen Veranstaltungen offensteht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz / EStG). Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob für die Berechnung des Freibetrags die Anzahl der angemeldeten oder der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer zugrunde zu legen ist. Der BFH wird auch entscheiden, ob Aufwendungen, die für nicht teilnehmende Arbeitnehmer durch die Buchung der Betriebsveranstaltung für einen größeren Personenkreis entstanden sind, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind oder hinzugerechnet werden müssen (Az. VI R 31/18).

Beschäftigung naher Angehöriger

Die Beschäftigung des Ehegatten oder anderer Familienmitglieder muss zur steuerlichen Anerkennung den Grundsätzen des Fremdvergleichs standhalten. Das heißt, das Arbeitsverhältnis muss wie mit fremden Dritten vertraglich vereinbart sein und die vereinbarte Arbeitsleistung muss tatsächlich erbracht werden. Der BFH wird in dem anhängigen Verfahren VI R 28/18 entscheiden, welche Anforderungen an den Nachweis der erbrachten Arbeitsleistung durch nahe Angehörige zu stellen sind und welche Angaben in einem Stundenzettel aufzuzeichnen sind.

Verbraucherzentrale

Einige Verbraucher haben bereits die Dienste einer Verbraucherzentrale in Anspruch genommen. Strittig ist, welcher Umsatzsteuersatz auf die Beratungsleistungen zu verrechnen ist (Steuersatz 7 % oder 19 %, Az. V R 4/18).

Fortbildungsmaßnahmen

Als erste Tätigkeitsstätte wird jene ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers bezeichnet, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist – also der regelmäßige Arbeitsplatz. Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte können nicht als Reisekosten geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbar ist hier nur eine bestimmte Entfernungspauschale. Der BFH entscheidet in dem anhängigen Verfahren VI R 24/18 in diesem Zusammenhang die Frage, ab welcher zeitlichen Dauer ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeit-Bildungsmaßnahme des Arbeitnehmers als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist.

Stand: 29. Oktober 2018

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Drei Länder, drei Steuern?

Grenzgänger leben und arbeiten meist (nur) in zwei verschiedenen Staaten. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates bzw. des Quellenstaates (Tätigkeitsstaates) regelt sich in solchen Fällen nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der beteiligten Staaten. Schwieriger wird es, wenn mehrere Staaten betroffen sind. Im Streitfall wohnte der Steuerpflichtige hauptsächlich in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und fuhr arbeitstäglich von Frankreich in die Schweiz. Der Arbeitslohn wurde in Frankreich besteuert. Die Schweiz erhob keine Steuern. Das deutsche Wohnsitzfinanzamt gewährte aufgrund des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG (innerstaatliche Rückfallklausel) entgegen des DBA mit der Schweiz nicht die Steuerfreistellung, sondern besteuerte den Arbeitslohn aus der Schweiz in Deutschland.

Kein Besteuerungsrecht für Deutschland

Deutschland hat in solchen Dreieckssachverhalten nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster kein Besteuerungsrecht (Urteil vom 13.7.2018, 1 K 42/18 E). Die innerstaatliche Rückfallklausel findet hier nach Ansicht des FG keine Anwendung. Denn die in der Schweiz erzielten Einkünfte wären in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht nach Frankreich weitergeleitet hat, rechtfertigt Deutschland nicht zur Anwendung der Rückfallklausel. Weil Deutschland das Besteuerungsrecht für den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn der Schweiz zugewiesen hat, kann sich Deutschland gegenüber Frankreich nicht auf ein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte berufen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Stand: 29. Oktober 2018

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Rechengrößenverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt. In dieser Verordnung werden unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Nach dem Entwurf gelten für 2019 voraussichtlich nachstehende Beitragswerte.

Beitragsbemessungsgrenze

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von aktuell € 6.500,00 pro Monat auf € 6.700,00 pro Monat bzw. € 80.400,00 pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost soll von aktuell € 5.800,00 pro Monat auf € 6.150,00 pro Monat bzw. € 73.800,00 pro Jahr angehoben werden. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2019 € 54.450,00 (2018 € 53.100,00).

Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 59.400,00 auf € 60.750,00 angehoben. Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat krankenversichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2019 auf monatlich € 3.115,00 und die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 2.870,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 29. Oktober 2018

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Aktienverluste

Die Finanzverwaltung vertritt in dem BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl. I 2016, 85, Randziffer 59) die Auffassung, dass eine Veräußerung von Wertpapieren im steuerlichen Sinne nicht vorliegt, „wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt“. Weiter berücksichtigt die Finanzverwaltung einen Veräußerungsverlust nicht, wenn die „Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt“ wird, „dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen“. Damit ging der Kapitalanleger bei einem Totalverlust bislang meist leer aus.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt im Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16 (veröffentlicht am 19.9.2018) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Für den BFH ist eine (steuerpflichtige) Veräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz / EStG) weder von der Höhe einer Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Im Streitfall hatte ein Anleger in 2009 und 2010 Aktien gekauft, welche er im Jahr 2013 an eine Sparkasse zum Preis der Transaktionskosten (€ 14,00) veräußerte. Den Totalverlust machte der Anleger geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht.

Fazit

Eine Veräußerung stellt jede entgeltliche Übertragung eines – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten dar. Die Höhe der Gegenleistung oder die Höhe der Veräußerungskosten ist nicht relevant. Unerheblich ist auch, ob das betreffende Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über den Verlust ausstellt, solange keine Gefahr einer Doppelberücksichtigung des Verlustes besteht. Offen gelassen hat der BFH allerdings die Frage, wie die bloße Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot steuerlich zu behandeln ist.

Stand: 29. Oktober 2018

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