Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ursprünglich war der Förderzeitraum auf die Monate Juni bis August 2020 begrenzt. Der Koalitionsausschuss hat am 25.8.2020 beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Bezüglich der Fördermonate werden zwei Programmteile unterschieden: Phase 1 für die Fördermonate Juni bis August mit einer Antragsfrist bis 9.10.2020 und Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember mit einer Antragsfrist bis 31.1.2021.
Vereinfachte Antragsberechtigungen für Phase 2
Für die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen in der Phase 2 wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase 1 gelockert. Außerdem wurde die Förderung ausgeweitet. Überbrückungshilfen in der Phase 2 können alle Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe beantragen, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (für Phase 1 war ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 % Voraussetzung) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zu verzeichnen haben, oder
- in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten haben.
Die übrigen Voraussetzungen, welche auch für die Phase 1 gegolten haben (z.B., dass sich die Antragsteller nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben dürfen), bleiben im Wesentlichen bestehen.
Für alle Antragsberechtigten in der Phase 2 gilt, dass diese ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Weitere Antragsberechtigte
Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.
Förderfähige Kosten
Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen u.a.:
- Mieten und Pachten für Geschäftsräume bzw. alle Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen,
- Zinsaufwendungen,
- Leasingraten,
- Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen,
- Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung,
- Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren,
- Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen sowie
- Personalaufwendungen.
Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.9.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein.
Neu für Phase 2: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht. Damit sollen jene Unternehmen unterstützt werden, die hohe Personalkosten für den Betriebserhalt zu tragen haben bzw. alle Arbeitnehmer noch in Beschäftigung halten.
Berechnung der Förderhöhe
Die Höhe der Überbrückungshilfe wurde für die Phase 2 angehoben. Die ab 1.10.2020 geltenden Fördersätze betragen:
- 90% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%,
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%.
Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen. Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 70% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe für den entsprechenden Fördermonat.
Neu für die Förderung in Phase 2: Haben Antragsteller, die vor dem 1.4.2019 gegründet wurden, aufgrund starker saisonaler Schwankungen ihres Geschäfts in den Monaten April bis August 2019 weniger als 15 % ihres Jahresumsatzes 2019 erzielt, können sie sich von der Bedingung des 50%igen Umsatzrückgangs freistellen lassen.
Maximale Förderung, Förderzeitraum
Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die Monate September bis Dezember bis zu € 200.000,00 bzw. € 50.000,00 pro Monat an Förderung erhalten.
Neu in Phase 2: Die KMU-Deckelungsbeträge von € 9.000,00 € bzw. € 15.000,00 wurden gestrichen. Damit entfallen die Begrenzungen der Förderung für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten auf maximal € 9.000,00 bzw. € 15.000,00.
Einkommensteuerpflicht
Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist
Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer glaubhaft zu machen. Seit dem 10.8 2020 können auch Rechtsanwälte Anträge auf Überbrückungshilfen stellen.
Für einen Antrag genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze für die Monate April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum. Außerdem ist eine Schätzung der voraussichtlichen Fixkosten abzugeben, für die eine Erstattung beantragt wird.
In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 50% bzw. 30% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.
Neu in Phase 2: Fallen die tatsächlichen Zahlen bei der Schlussabrechnung schlimmer aus als geschätzt, sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen, wenn sich die Geschäftslage besser als erwartet entwickelt hat.
Überbrückungshilfe Phase 3
Anlässlich neuer Betriebsschließungen im November 2020 haben sich Bund und Länder in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 darauf verständigt, die Überbrückungshilfe um eine dritte Phase zu verlängern und für besonders von den Maßnahmen betroffene Unternehmen zu verbessern. Die Details der Verlängerung werden derzeit in den Ministerien verhandelt. Wir berichten selbstverständlich ausführlich, sobald die Änderungen feststehen.
Stand: 25. November 2020
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Steuerfreier Ladestrom für Mitarbeiter
MandanteninfoSteuerfreier Ladestrom
Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei. Dasselbe gilt auch für zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Vorteile „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Das Bundesfinanzministerium ist aktuell in einem neuen Schreiben (v. 29.09.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10009:004) näher auf die bis 31.12.2030 befristete Steuerbefreiung und die weiteren Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge eingegangen.
Erstattung selbst getragener Stromkosten des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer können sich nach dem BMF-Schreiben (Ziffer 22) Auslagen für selbst getragenen Strom vom Arbeitgeber als Auslagenersatz steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Dies gilt allerdings nur für betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung von Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Klargestellt wurde, dass die Steuerbefreiung weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt ist. Nicht begünstigt sind das Aufladen bei einer betriebsfremden Einrichtung (Tankstelle, externe Ladesäule) und das Aufladen in der privaten Garage des Arbeitnehmers (BMF-Schreiben Ziffer 15).
Berücksichtigung bei der Fahrtenbuchmethode
Während bei pauschaler Nutzungswertermittlung der kostenlose Ladestrom des Arbeitgebers bereits abgegolten ist, stellt das BMF-Schreiben klar, dass der kostenlose Ladestrom bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Ermittlung der Gesamtaufwendungen miteinzubeziehen ist.
Stand: 24. November 2020
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Keine Besteuerung von Gold-ETCs
MandanteninfoUrsprüngliche Pläne JStG 2020
Ursprünglich plante die Bundesregierung im Jahressteuergesetz 2020 eine Ausweitung der Besteuerung von Kapitalerträgen um Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, für die anstelle der Rückzahlung des Entgelts eine Sachleistung zugesagt oder geleistet worden ist. Von dieser Neuregelung erfasst worden wären Erträge aus Exchange Traded Commodities (ETCs) wie u. a. Gold-ETCs.
Keine Besteuerung mehr beabsichtigt
Bislang herrschte Unsicherheit, ob die Pläne im Gesetzgebungsverfahren wieder aufgenommen werden. Doch diesbezüglich darf Entwarnung gegeben werden. So teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/21688) mit, dass an dem Vorhaben der Besteuerung sogenannter Gold-ETCs nicht länger festgehalten wird.
Stand: 24. November 2020
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Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns
MandanteninfoBund und Länder haben sich in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 (siehe Protokoll zur Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020, dort Ziffer 11) auf außerordentliche Wirtschaftshilfen für besonders vom Lockdown im November 2020 betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und sonstige Einrichtungen geeinigt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen.
Erstattung der Umsatzausfälle
Von der temporären Schließung direkt oder indirekt betroffene Unternehmen können vom Bund eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten („außerordentliche Wirtschaftshilfe“). Gezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe für jede angeordnete Lockdown-Woche.
Bei Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31.10.2019 aufgenommen haben, kann entweder der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder alternativ der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Unternehmensgründung als Vergleichsumsatz herangezogen werden.
Soloselbständige können die Bemessungsgrundlage auch aus dem durchschnittlichen Wochenumsatz des Jahres 2019 berechnen.
Förderhöchstbetrag und Verrechnung mit anderen Finanzhilfen
Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt. Für Zuschüsse über € 1 Mio. ist eine gesonderte Zustimmung der EU-Kommission notwendig, die derzeit noch nicht vorliegt.
Andere Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen), die für denselben Zeitraum ausbezahlt werden, werden auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
Antragstellung
Anträge können ab der letzten Novemberwoche (voraussichtlich ab 25.11.2020) ausschließlich elektronisch über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe (https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbstständige können bis zu einem Förderbetrag von höchstens € 5.000,00 unter besonderen Identifizierungspflichten selbst einen Antrag stellen.
Anrechnung der verbleibenden Umsätze
Unternehmen, die ihre Geschäftsmodelle derart umgestalten, dass sie trotz einer Betriebsschließung im November 2020 weiterhin Umsätze erzielen, müssen sich diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes vom November 2019 nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe anrechnen lassen. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt jedoch eine Anrechnung, da es sonst zu einer Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes kommen würde.
Sonderregelungen für Gastronomen
Für Gastronomen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen, gilt außerdem, dass nur 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum November 2019, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, ersetzt werden. Berechnungsgrundlage für die außerordentliche Wirtschaftshilfe bilden damit die vor Ort verzehrten Speisen und Getränke. Die Umsätze aus dem Außerhausverkauf, für die der Gastronom im Vergleichszeitraum November 2019 den reduzierten Mehrwertsteuersatz verrechnet hat, werden aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der Betriebsschließungen im November 2020 unabhängig von ihrer Höhe nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet. Es erfolgt also auch dann keine Förderkürzung, wenn diese Umsätze 25 % des Vergleichsumsatzes übersteigen.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Das Bundesfinanzministerium hat die wesentlichen Fragen und Antworten zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen in einem FAQ Katalog zusammengestellt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html).
Stand: 13. November 2020
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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
MandanteninfoZusatzleistungen
Zahlreiche Arbeitgeberleistungen, wie z. B. Zuschüsse für die täglichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle (§ 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz-EStG) oder Zuschüsse für Aufwendungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG), haben als Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Damit sollen Sachverhalte wie Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung von der Steuerfreiheit ausgenommen werden. Das Erfordernis der zusätzlichen Zahlungen war zuletzt umstritten. Mit einer geplanten Ergänzung im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) soll nun gesetzlich sichergestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben.
Gesetzliche Definition
Das JStG 2020 enthält in § 8 Abs. 4 EStG-E erstmals eine gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Nach dem Gesetzentwurf ist dies nur der Fall, wenn:
Rückwirkende Anwendung
Der neue § 8 Abs. 4 EStG-E soll erstmals auf Leistungen anzuwenden sein, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden. Die geplante Neuregelung sollte daher auch für zurückliegende Leistungen aus 2020 beachtet werden.
Stand: 27. Oktober 2020
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Insolvenzaussetzungsgesetz verlängert
MandanteninfoAllgemeine Aussetzung bis 30.9.2020
Mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) wurde die Insolvenzantragspflicht allgemein bis 30.9.2020 ausgesetzt. Ausnahmen davon bestehen dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht durch die Corona-Lockdown Maßnahmen verursacht wurde oder wenn keine Aussicht auf ein Ende der Zahlungsunfähigkeit besteht.
Verlängerung bis 31.12.2020
Durch die jüngste Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bis 31.12.2020 verlängert. Die schon bei der allgemeinen Aussetzung geltenden Ausnahmen greifen auch hier.
Stand: 03. November 2020
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Corona-Soforthilfen meldepflichtig
MandanteninfoEinkommensteuer
Viele Unternehmer und Selbstständige haben während des Corona-Lockdowns Soforthilfen erhalten bzw. beziehen Überbrückungshilfen oder haben solche beantragt. Diese von Bund und Ländern gezahlten Unterstützungsleistungen stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Um die Besteuerung der Finanzhilfen sicherzustellen, hat das Bundeskabinett einen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen.
Mitteilungsverordnung
Die „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)“ verpflichtet Rundfunkanstalten und andere Behörden zur Mitteilung diverser Zahlungen (u.a. Honorare, Ausfuhrerstattungen oder Ausgleichs- und Abfindungszahlungen) an die Finanzämter.
Neue Mitteilungspflichten
Mit der geplanten Änderung der Mitteilungsverordnung wird u.a. eine neue Mitteilungspflicht für coronabedingte Hilfeleistungen in den Meldekatalog aufgenommen. Nach dem geplanten § 12a MV-E sollen künftig alle öffentlichen Stellen, die Corona-Hilfen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligt haben, verpflichtet werden, die Zahlungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 93c Abgabenordnung-AO). Die Meldepflichten umfassen nach dem Gesetzentwurf u. a. folgende Leistungen: „Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe“ sowie „Überbrückungshilfen des Bundes“ als auch „andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes“. Gemeldet werden u. a. die Art und Höhe der Zahlung, der Tag der Bewilligung, der Tag der Zahlung und die Steuer-Identifikationsnummer der Zahlungsempfänger.
Umstellung auf elektronische Datenübermittlung
Darüber hinaus soll das bislang noch in Papierform bestehende Meldeverfahren spätestens ab 2025 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. Die Finanzämter sollen dadurch in die Lage versetzt werden, Zahlungen aus öffentlichen Kassen effizienter steuerlich zu erfassen. Damit sollen Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug stärker bekämpft werden.
Stand: 27. Oktober 2020
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Homeoffice und Grenzgängerregelung mit Österreich
MandanteninfoAufteilung der Arbeitstage – Grundsatzregelung
Die Doppelbesteuerung von Arbeitslöhnen durch den Ansässigkeits- und den Tätigkeitsstaat wird mit Doppelbesteuerungsabkommen vermieden. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich kommt hier die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Für Grenzgänger gilt dabei die sogenannte 45-Tage-Regelung, die u. a. besagt, dass ein Arbeitnehmer höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zu seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurückkehren darf. Andernfalls entfällt die Grenzgängerregelung.
Homeoffice-Sonderregelungen für Grenzgänger
Zwischen Deutschland und Österreich gilt für pandemiebedingte Homeoffice-Tage eine Sonderregelung (BMF, Erlass v. 15.4.2020), die besagt, dass Arbeitstage, die ausschließlich aufgrund der Corona-Pandemie zur Nichtrückkehr führen, nicht in die 45-Tage-Frist miteinbezogen werden dürfen. Dies gilt nicht, soweit Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber für ein Arbeiten im Homeoffice bestehen.
Offenlegungspflichten
Soweit der Arbeitnehmer von der Corona-Regelung Gebrauch macht, muss dies dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt angezeigt werden. Die Tage, die nicht in die 45-Tage-Grenze miteinbezogen werden sollen, sind einerseits anhand von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers und andererseits durch Bestätigung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat zu dokumentieren.
Stand: 27. Oktober 2020
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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2021
MandanteninfoRechengrößenverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Für 2021 gelten folgende Beitragswerte:
Beitragsbemessungsgrenze
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung West steigt von € 6.900,00 monatlich auf € 7.100,00 monatlich bzw. € 85.200,00 jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.450,00 monatlich auf € 6.700,00 monatlich bzw. € 80.400,00 jährlich angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt in 2021 € 58.050,00 (2019: € 56.250,00) bzw. € 4.837,50 monatlich.
Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 62.550,00 auf € 64.350,00 angehoben. Arbeitnehmer, die diese Grenze mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt überschreiten, können sich privat versichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2021 auf monatlich € 3.290,00, die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 3.115,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.
Stand: 27. Oktober 2020
Bild: katrin_timoff – Fotolia.com
Verkauf des Inventars einer Ferienwohnung steuerfrei
MandanteninfoPrivate Veräußerungsgeschäfte
Die Veräußerung vermieteter Immobilien löst im Regelfall eine Einkommensteuerpflicht aus, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt und ein entsprechender Veräußerungsgewinn angefallen ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Mit in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen sind u. a. Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Bei Ferienwohnungen handelt es sich im Regelfall um voll möblierte Wohnungen, welche mit Inventar weiter veräußert werden. Strittig ist, ob der Wert der Einrichtungsgegenstände im Rahmen einer Kaufpreisaufteilung aus dem Veräußerungserlös herausgerechnet werden kann. Das Finanzgericht (FG) Münster hat dies nun bejaht (Urteil v. 3.8.2020 – 5 K 2493/18 E).
Der Fall
Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert. Für die Wohnungseinrichtung waren beim Kauf € 29.000,00 angefallen. Darüber hinaus hatte der Verkäufer weitere Aufwendungen für die Einrichtung der Ferienwohnung getätigt, die er allerdings sofort als Werbungskosten abgezogen hat.
Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs
Stets von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das FG hat die Wohnungseinrichtung als solche Gegenstände betrachtet und nur die Veräußerung der Wohnung als steuerpflichtig angesehen, nicht aber die Veräußerung des Inventars. Wohnungseinrichtungsgegenstände würden zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft und hätten typischerweise – anders als z. B. Oldtimer oder Antiquitäten – kein Wertsteigerungspotenzial, so das FG. Dieses Urteil ist selbstverständlich nicht nur auf Ferienwohnungen anwendbar. Auch bei Veräußerung einer Mietwohnung können Kaufpreisteile, die z. B. auf eine Kücheneinrichtung entfallen, herausgerechnet werden.
Stand: 27. Oktober 2020
Bild: Mira Drozdowski – stock.adobe.com
Überbrückungshilfen verlängert
MandanteninfoDie Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ursprünglich war der Förderzeitraum auf die Monate Juni bis August 2020 begrenzt. Der Koalitionsausschuss hat am 25.8.2020 beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Bezüglich der Fördermonate werden zwei Programmteile unterschieden: Phase 1 für die Fördermonate Juni bis August mit einer Antragsfrist bis 9.10.2020 und Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember mit einer Antragsfrist bis 31.1.2021.
Vereinfachte Antragsberechtigungen für Phase 2
Für die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen in der Phase 2 wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase 1 gelockert. Außerdem wurde die Förderung ausgeweitet. Überbrückungshilfen in der Phase 2 können alle Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe beantragen, die entweder
Die übrigen Voraussetzungen, welche auch für die Phase 1 gegolten haben (z.B., dass sich die Antragsteller nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben dürfen), bleiben im Wesentlichen bestehen.
Für alle Antragsberechtigten in der Phase 2 gilt, dass diese ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Weitere Antragsberechtigte
Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.
Förderfähige Kosten
Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen u.a.:
Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.9.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein.
Neu für Phase 2: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht. Damit sollen jene Unternehmen unterstützt werden, die hohe Personalkosten für den Betriebserhalt zu tragen haben bzw. alle Arbeitnehmer noch in Beschäftigung halten.
Berechnung der Förderhöhe
Die Höhe der Überbrückungshilfe wurde für die Phase 2 angehoben. Die ab 1.10.2020 geltenden Fördersätze betragen:
Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen. Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 70% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe für den entsprechenden Fördermonat.
Neu für die Förderung in Phase 2: Haben Antragsteller, die vor dem 1.4.2019 gegründet wurden, aufgrund starker saisonaler Schwankungen ihres Geschäfts in den Monaten April bis August 2019 weniger als 15 % ihres Jahresumsatzes 2019 erzielt, können sie sich von der Bedingung des 50%igen Umsatzrückgangs freistellen lassen.
Maximale Förderung, Förderzeitraum
Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die Monate September bis Dezember bis zu € 200.000,00 bzw. € 50.000,00 pro Monat an Förderung erhalten.
Neu in Phase 2: Die KMU-Deckelungsbeträge von € 9.000,00 € bzw. € 15.000,00 wurden gestrichen. Damit entfallen die Begrenzungen der Förderung für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten auf maximal € 9.000,00 bzw. € 15.000,00.
Einkommensteuerpflicht
Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist
Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer glaubhaft zu machen. Seit dem 10.8 2020 können auch Rechtsanwälte Anträge auf Überbrückungshilfen stellen.
Für einen Antrag genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze für die Monate April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum. Außerdem ist eine Schätzung der voraussichtlichen Fixkosten abzugeben, für die eine Erstattung beantragt wird.
In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 50% bzw. 30% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.
Neu in Phase 2: Fallen die tatsächlichen Zahlen bei der Schlussabrechnung schlimmer aus als geschätzt, sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen, wenn sich die Geschäftslage besser als erwartet entwickelt hat.
Überbrückungshilfe Phase 3
Anlässlich neuer Betriebsschließungen im November 2020 haben sich Bund und Länder in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 darauf verständigt, die Überbrückungshilfe um eine dritte Phase zu verlängern und für besonders von den Maßnahmen betroffene Unternehmen zu verbessern. Die Details der Verlängerung werden derzeit in den Ministerien verhandelt. Wir berichten selbstverständlich ausführlich, sobald die Änderungen feststehen.
Stand: 25. November 2020
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