Bund und Länder haben sich in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 (siehe Protokoll zur Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020, dort Ziffer 11) auf außerordentliche Wirtschaftshilfen für besonders vom Lockdown im November 2020 betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und sonstige Einrichtungen geeinigt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen.
Erstattung der Umsatzausfälle
Von der temporären Schließung direkt oder indirekt betroffene Unternehmen können vom Bund eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten („außerordentliche Wirtschaftshilfe“). Gezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe für jede angeordnete Lockdown-Woche.
Bei Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31.10.2019 aufgenommen haben, kann entweder der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder alternativ der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Unternehmensgründung als Vergleichsumsatz herangezogen werden.
Soloselbständige können die Bemessungsgrundlage auch aus dem durchschnittlichen Wochenumsatz des Jahres 2019 berechnen.
Förderhöchstbetrag und Verrechnung mit anderen Finanzhilfen
Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt. Für Zuschüsse über € 1 Mio. ist eine gesonderte Zustimmung der EU-Kommission notwendig, die derzeit noch nicht vorliegt.
Andere Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen), die für denselben Zeitraum ausbezahlt werden, werden auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- direkt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige oder sonstige Einrichtungen: Das sind Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 einstellen mussten. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen (z.B. Schwimmbäder, Theater).
- indirekt betroffene Unternehmen: Als solche gelten Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
- verbundene Unternehmen: Das sind Unternehmen, bei denen mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
Antragstellung
Anträge können ab der letzten Novemberwoche (voraussichtlich ab 25.11.2020) ausschließlich elektronisch über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe (https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbstständige können bis zu einem Förderbetrag von höchstens € 5.000,00 unter besonderen Identifizierungspflichten selbst einen Antrag stellen.
Anrechnung der verbleibenden Umsätze
Unternehmen, die ihre Geschäftsmodelle derart umgestalten, dass sie trotz einer Betriebsschließung im November 2020 weiterhin Umsätze erzielen, müssen sich diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes vom November 2019 nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe anrechnen lassen. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt jedoch eine Anrechnung, da es sonst zu einer Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes kommen würde.
Sonderregelungen für Gastronomen
Für Gastronomen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen, gilt außerdem, dass nur 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum November 2019, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, ersetzt werden. Berechnungsgrundlage für die außerordentliche Wirtschaftshilfe bilden damit die vor Ort verzehrten Speisen und Getränke. Die Umsätze aus dem Außerhausverkauf, für die der Gastronom im Vergleichszeitraum November 2019 den reduzierten Mehrwertsteuersatz verrechnet hat, werden aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der Betriebsschließungen im November 2020 unabhängig von ihrer Höhe nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet. Es erfolgt also auch dann keine Förderkürzung, wenn diese Umsätze 25 % des Vergleichsumsatzes übersteigen.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Das Bundesfinanzministerium hat die wesentlichen Fragen und Antworten zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen in einem FAQ Katalog zusammengestellt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html).
Stand: 13. November 2020
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U1-Umlagesatz für 2021 rechtzeitig auswählen
MandanteninfoU1-Umlageverfahren
Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern können im Rahmen des U1-Umlageverfahrens eine Erstattung ihrer Aufwendungen für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall erhalten. Die Erstattungssätze der Krankenkassen liegen zwischen 40 % und 80 %.
Unterschiedliche Krankheitszeiten berücksichtigen
Ist beispielsweise Arbeitnehmer A in der Krankenkasse X versichert und war in der Vergangenheit noch nie krank, die Arbeitnehmer B und C (versichert bei Krankenkasse Y) jedoch mehrmals arbeitsunfähig, sollte bei Krankenkasse X der ermäßigte Umlagesatz und bei der Krankenkasse Y der allgemeine oder erhöhte Umlagesatz gewählt werden. Die Sätze können noch bis zur Abgabe des Beitragsnachweises 2021 (am 25.1.2021) gewählt werden. An die Wahl ist der Arbeitgeber ein Jahr gebunden.
Stand: 24. November 2020
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Gewinnminimierung für 2020
MandanteninfoGewinnermittlung
Bei bilanzierenden Unternehmen wird der steuerpflichtige Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Zu versteuern ist jener Gewinn, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ergibt, zuzüglich der Entnahmen und abzüglich aller Einlagen (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG).
Aktivposten minimieren
Ein möglichst niedriger steuerpflichtiger Gewinn wird folglich u. a. durch Minimierung der Aktivposten in der Bilanz erreicht. Hierzu müssen in erster Linie alle Abschreibungswahlrechte optimal ausgeschöpft werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (das sind bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto € 800,00 nicht übersteigen) sollten noch in 2020 voll abgeschrieben werden.
Degressive statt lineare AfA
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen die degressive Abschreibung für in den Steuerjahren 2020 und 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter vorübergehend zugelassen. Statt der linearen Abschreibung kann eine degressive Abschreibung bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch genommen werden.
An die Ladenhüterbewertung denken
Unternehmer aus dem Bekleidungshandel sollten ihr Sortiment regelmäßig nach Artikeln durchforsten, die aus der Mode gekommen sind. Für solche Artikel lässt die Finanzverwaltung in R 6.8 II S. 3 ff. der Einkommensteuer-Richtlinien eine Ausnahme zu. Ladenhüter können anstelle der Anschaffungskosten mit jenem Betrag angesetzt werden, der sich aus dem voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns und des nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden betrieblichen Aufwands ergibt.
Schuldposten maximieren
Spiegelbildlich zur Aktivaminimierung wird ein möglichst niedriger steuerpflichtiger Gewinn auch mit einer Maximierung der Passivseite der Bilanz (Schuldposten) erreicht. Hierzu sollte der Unternehmer in 2020 noch alle möglichen Rückstellungen bilden. U. a. sollte an folgende Rückstellungen gedacht werden: Rückstellungen für in 2020 unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Rückstellungen für Dienstjubiläumszuwendungen (§ 5 Abs. 3 Einkommensteuergesetz- EStG) oder Gewährleistungsrückstellungen.
Stand: 24. November 2020
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Automatischer Informationsaustausch 2020
MandanteninfoFinanzkonten-Informationsaustauschgesetz
Nach den internationalen Abkommen zum automatischen Austausch von Informationen über ausländische Konten und Depots (in Deutschland geregelt im sogenannten Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden jeweils zum 30.9. eines Jahres Finanzkonten natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen teilnehmenden Meldestaat haben, an die Wohnsitzstaaten gemeldet. Angesichts der Corona-Pandemie wurde der Meldetermin auf den 31.12.2020 verschoben.
Türkei meldet erstmalig
Zum Jahreswechsel übermittelt erstmals auch die Türkei Kontoinformationen nach Deutschland (vgl. Finale Staatenaustauschliste 2020 BMF-Schreiben v. 1.7.2020 – IV B 6 – S 1315/19/10030:018). Gemeldet werden Daten von Personen, die in Deutschland ansässig sind und über Konten und Depots in der Türkei verfügen. Betroffen von dieser Ausweitung des Informationsaustausches sind in erster Linie in Deutschland lebende Türken mit Konten in ihrem Heimatland. Wurden Kapitalerträge bislang nicht versteuert, drohen Steuerstrafverfahren. Bis Jahresende ist im Regelfall eine steuerbefreiende Selbstanzeige möglich.
Stand: 02. Dezember 2020
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Steuerfreier Ladestrom für Mitarbeiter
MandanteninfoSteuerfreier Ladestrom
Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei. Dasselbe gilt auch für zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Vorteile „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Das Bundesfinanzministerium ist aktuell in einem neuen Schreiben (v. 29.09.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10009:004) näher auf die bis 31.12.2030 befristete Steuerbefreiung und die weiteren Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge eingegangen.
Erstattung selbst getragener Stromkosten des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer können sich nach dem BMF-Schreiben (Ziffer 22) Auslagen für selbst getragenen Strom vom Arbeitgeber als Auslagenersatz steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Dies gilt allerdings nur für betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung von Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Klargestellt wurde, dass die Steuerbefreiung weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt ist. Nicht begünstigt sind das Aufladen bei einer betriebsfremden Einrichtung (Tankstelle, externe Ladesäule) und das Aufladen in der privaten Garage des Arbeitnehmers (BMF-Schreiben Ziffer 15).
Berücksichtigung bei der Fahrtenbuchmethode
Während bei pauschaler Nutzungswertermittlung der kostenlose Ladestrom des Arbeitgebers bereits abgegolten ist, stellt das BMF-Schreiben klar, dass der kostenlose Ladestrom bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Ermittlung der Gesamtaufwendungen miteinzubeziehen ist.
Stand: 24. November 2020
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Keine Besteuerung von Gold-ETCs
MandanteninfoUrsprüngliche Pläne JStG 2020
Ursprünglich plante die Bundesregierung im Jahressteuergesetz 2020 eine Ausweitung der Besteuerung von Kapitalerträgen um Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, für die anstelle der Rückzahlung des Entgelts eine Sachleistung zugesagt oder geleistet worden ist. Von dieser Neuregelung erfasst worden wären Erträge aus Exchange Traded Commodities (ETCs) wie u. a. Gold-ETCs.
Keine Besteuerung mehr beabsichtigt
Bislang herrschte Unsicherheit, ob die Pläne im Gesetzgebungsverfahren wieder aufgenommen werden. Doch diesbezüglich darf Entwarnung gegeben werden. So teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/21688) mit, dass an dem Vorhaben der Besteuerung sogenannter Gold-ETCs nicht länger festgehalten wird.
Stand: 24. November 2020
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Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns
MandanteninfoBund und Länder haben sich in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 (siehe Protokoll zur Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020, dort Ziffer 11) auf außerordentliche Wirtschaftshilfen für besonders vom Lockdown im November 2020 betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und sonstige Einrichtungen geeinigt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen.
Erstattung der Umsatzausfälle
Von der temporären Schließung direkt oder indirekt betroffene Unternehmen können vom Bund eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten („außerordentliche Wirtschaftshilfe“). Gezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe für jede angeordnete Lockdown-Woche.
Bei Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31.10.2019 aufgenommen haben, kann entweder der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder alternativ der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Unternehmensgründung als Vergleichsumsatz herangezogen werden.
Soloselbständige können die Bemessungsgrundlage auch aus dem durchschnittlichen Wochenumsatz des Jahres 2019 berechnen.
Förderhöchstbetrag und Verrechnung mit anderen Finanzhilfen
Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt. Für Zuschüsse über € 1 Mio. ist eine gesonderte Zustimmung der EU-Kommission notwendig, die derzeit noch nicht vorliegt.
Andere Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen), die für denselben Zeitraum ausbezahlt werden, werden auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
Antragstellung
Anträge können ab der letzten Novemberwoche (voraussichtlich ab 25.11.2020) ausschließlich elektronisch über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe (https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbstständige können bis zu einem Förderbetrag von höchstens € 5.000,00 unter besonderen Identifizierungspflichten selbst einen Antrag stellen.
Anrechnung der verbleibenden Umsätze
Unternehmen, die ihre Geschäftsmodelle derart umgestalten, dass sie trotz einer Betriebsschließung im November 2020 weiterhin Umsätze erzielen, müssen sich diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes vom November 2019 nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe anrechnen lassen. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt jedoch eine Anrechnung, da es sonst zu einer Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes kommen würde.
Sonderregelungen für Gastronomen
Für Gastronomen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen, gilt außerdem, dass nur 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum November 2019, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, ersetzt werden. Berechnungsgrundlage für die außerordentliche Wirtschaftshilfe bilden damit die vor Ort verzehrten Speisen und Getränke. Die Umsätze aus dem Außerhausverkauf, für die der Gastronom im Vergleichszeitraum November 2019 den reduzierten Mehrwertsteuersatz verrechnet hat, werden aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der Betriebsschließungen im November 2020 unabhängig von ihrer Höhe nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet. Es erfolgt also auch dann keine Förderkürzung, wenn diese Umsätze 25 % des Vergleichsumsatzes übersteigen.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Das Bundesfinanzministerium hat die wesentlichen Fragen und Antworten zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen in einem FAQ Katalog zusammengestellt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html).
Stand: 13. November 2020
Bild: Christian Schwier – stock.adobe.com
Kurzarbeitergeld wird verlängert
MandanteninfoMaßnahmenpakete gegen die Corona-Krise
Das Bundeskabinett hat im September den Gesetzentwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes zusammen mit dem „Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ und dem „Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ veröffentlicht. Das Maßnahmenpaket dient der Fortsetzung der Corona-Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft über das Jahresende 2020 hinaus.
Erhöhtes Kurzarbeitergeld bis Jahresende 2021
Nach dem Gesetzentwurf zum Beschäftigungssicherungsgesetz sollen alle Beschäftigten, die bis 31.3.2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen können, das höhere Kurzarbeitergeld bis zum Jahresende 2021 erhalten. Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt 70/77 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ab dem siebten Monat steigen die Leistungen auf 80/87 % der Bemessungsgrundlage. Weiterhin gilt bis 31.12.2021 die Sonderregelung, dass Entgelte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht angerechnet werden. Voraussetzung für die Bezugsdauer bis 31.12.2021 ist, dass der betreffende Betrieb mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen hat (vgl. Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld).
Zugangserleichterungen
Die anlässlich der Corona-Pandemie geschaffenen Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) gelten bis 31.12.2021. Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen hat (vgl. Entwurf Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung).
Sozialversicherung
Die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Ab dem 1.7.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.
Stand: 27. Oktober 2020
Bild: Ralf Geithe – stock.adobe.com
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
MandanteninfoZusatzleistungen
Zahlreiche Arbeitgeberleistungen, wie z. B. Zuschüsse für die täglichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle (§ 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz-EStG) oder Zuschüsse für Aufwendungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG), haben als Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Damit sollen Sachverhalte wie Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung von der Steuerfreiheit ausgenommen werden. Das Erfordernis der zusätzlichen Zahlungen war zuletzt umstritten. Mit einer geplanten Ergänzung im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) soll nun gesetzlich sichergestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben.
Gesetzliche Definition
Das JStG 2020 enthält in § 8 Abs. 4 EStG-E erstmals eine gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Nach dem Gesetzentwurf ist dies nur der Fall, wenn:
Rückwirkende Anwendung
Der neue § 8 Abs. 4 EStG-E soll erstmals auf Leistungen anzuwenden sein, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden. Die geplante Neuregelung sollte daher auch für zurückliegende Leistungen aus 2020 beachtet werden.
Stand: 27. Oktober 2020
Bild: gzorgz – Fotolia.com
Insolvenzaussetzungsgesetz verlängert
MandanteninfoAllgemeine Aussetzung bis 30.9.2020
Mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) wurde die Insolvenzantragspflicht allgemein bis 30.9.2020 ausgesetzt. Ausnahmen davon bestehen dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht durch die Corona-Lockdown Maßnahmen verursacht wurde oder wenn keine Aussicht auf ein Ende der Zahlungsunfähigkeit besteht.
Verlängerung bis 31.12.2020
Durch die jüngste Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bis 31.12.2020 verlängert. Die schon bei der allgemeinen Aussetzung geltenden Ausnahmen greifen auch hier.
Stand: 03. November 2020
Bild: lenets_tan – Fotolia.com
Corona-Soforthilfen meldepflichtig
MandanteninfoEinkommensteuer
Viele Unternehmer und Selbstständige haben während des Corona-Lockdowns Soforthilfen erhalten bzw. beziehen Überbrückungshilfen oder haben solche beantragt. Diese von Bund und Ländern gezahlten Unterstützungsleistungen stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Um die Besteuerung der Finanzhilfen sicherzustellen, hat das Bundeskabinett einen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen.
Mitteilungsverordnung
Die „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)“ verpflichtet Rundfunkanstalten und andere Behörden zur Mitteilung diverser Zahlungen (u.a. Honorare, Ausfuhrerstattungen oder Ausgleichs- und Abfindungszahlungen) an die Finanzämter.
Neue Mitteilungspflichten
Mit der geplanten Änderung der Mitteilungsverordnung wird u.a. eine neue Mitteilungspflicht für coronabedingte Hilfeleistungen in den Meldekatalog aufgenommen. Nach dem geplanten § 12a MV-E sollen künftig alle öffentlichen Stellen, die Corona-Hilfen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligt haben, verpflichtet werden, die Zahlungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 93c Abgabenordnung-AO). Die Meldepflichten umfassen nach dem Gesetzentwurf u. a. folgende Leistungen: „Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe“ sowie „Überbrückungshilfen des Bundes“ als auch „andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes“. Gemeldet werden u. a. die Art und Höhe der Zahlung, der Tag der Bewilligung, der Tag der Zahlung und die Steuer-Identifikationsnummer der Zahlungsempfänger.
Umstellung auf elektronische Datenübermittlung
Darüber hinaus soll das bislang noch in Papierform bestehende Meldeverfahren spätestens ab 2025 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. Die Finanzämter sollen dadurch in die Lage versetzt werden, Zahlungen aus öffentlichen Kassen effizienter steuerlich zu erfassen. Damit sollen Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug stärker bekämpft werden.
Stand: 27. Oktober 2020
Bild: Butch – stock.adobe.com