Hinweis: Die Phase 1 der Überbrückungshilfe betrifft nur die Fördermonate Juni bis August 2020. Für die Fördermonate September bis Dezember 2020 wurde eine zweite Phase aufgelegt. Mehr dazu erfahren Sie in einem eigenen Beitrag.
Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Voraussetzungen, Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe. Die Antragsteller dürfen sich nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben. Des Weiteren müssen die Betroffenen in den Monaten April und Mai 2020 coronabedingt Umsatzeinbußen von mindestens 60% im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019 erlitten haben. Weitere Voraussetzung ist, dass ich der Unternehmer/Freiberufler nicht schon am 31.12.2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden hat. Letzteres wäre u.a. dann der Fall, wenn einer GmbH mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist oder bei einer Personengesellschaft mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
Weitere Antragsberechtigte
Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.
Förderfähige Kosten
Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Kosten zählen u.a.:
- Mieten und Pachten für Geschäftsräume bzw. alle Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen,
- Zinsaufwendungen,
- Leasingraten,
- Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen,
- Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung,
- Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren,
- Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen sowie
- Personalaufwendungen.
Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.3.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein.
Berechnung der Förderhöhe
Die Höhe der Überbrückungshilfe ist der Höhe des Umsatzeinbruchs entsprechend gestaffelt. Im Einzelnen gilt:
- Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70% beträgt die Überbrückungshilfe 80% der Fixkosten,
- bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% beträgt die Überbrückungshilfe 50% der Fixkosten und
- bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50 % beträgt die Überbrückungshilfe 40 % der Fixkosten.
Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 60% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den entsprechenden Fördermonat.
Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen.
Bei Unternehmensgründungen nach Juni 2019 sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Für nach April 2019 neu gegründete Unternehmen sind als Vergleichsmonate für die Ermittlung des coronabedingten Umsatzrückgangs die Monate November und Dezember 2019 maßgeblich. Dasselbe gilt für nach dem April 2019 aufgenommene freiberufliche Tätigkeiten.
Maximale Förderung, Förderzeitraum
Die maximale Höhe der Förderung ist abhängig von der Beschäftigtenzahl und beträgt bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten € 9.000,00 für drei Monate und bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten € 15.000,00 für drei Monate. Die maßgebliche Beschäftigtenzahl ist die Anzahl der Vollzeitmitarbeiter zum Stichtag 29.2.2020. Die maximale Förderung beträgt € 150.000,00. Der maximale Förderzeitraum beträgt drei Monate (das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020). Rechtlich selbstständige verbundene Unternehmen können die Überbrückungshilfe nur bis zum Höchstbetrag für drei Monate beantragen. Ein Überschreiten der maximalen Erstattungsbeträge ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Einkommensteuerpflicht
Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist
Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte glaubhaft zu machen. Hierzu genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze im April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum (Juni bis August 2020). In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 60% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.
Anträge sind bis zum 9.10.2020 zu stellen.
Stand: 05. Oktober 2020
Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com
Betriebliche Gesundheitsförderung
Ärzte - SpezialSteuerfreie Arbeitgeberleistungen
Arbeitgeber können gemäß § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG für ihre Arbeitnehmer Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei zur Verfügung stellen. Seit dem 1.1.2020 können hierfür pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr € 600,00 (bis 31.12.2019 € 500,00) steuerfrei aufgewendet werden. Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber, sodass Mehrfachbeschäftigten der Freibetrag mehrfach in voller Höhe zusteht. Bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. Der Freibetrag kann für jedes Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden.
Zusatzleistungen
Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht in Form einer Entgeltumwandlung.
Präventionskurse
Vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden können Gebühren für von den Krankenkassen zertifizierte Präventivkurse oder sonstige gesundheitsfördernde Maßnahmen, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention entsprechen. Weitere Hinweise sind auf den Internetseiten der Kooperationsgemeinschaft „Zentrale Prüfstelle Prävention“ unter https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de/ erhältlich.
Stand: 27. August 2020
Bild: Illustration
Medizinische Analysen steuerfrei
Ärzte - SpezialUmsatzsteuerpflicht
Während die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.5 Abs. 9 Satz 1) Leistungen klinischer Chemiker wegen des Fehlens eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zu Patienten der Umsatzsteuerpflicht unterwirft, soweit die Leistungen nicht im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden, hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (vom 18.12.2019, XI R 23/19, XI R 23/15) medizinische Analysen eines Laborarztes bzw. Facharztes für klinische Chemie auch dann für umsatzsteuerfrei angesehen, wenn es an einem solchen Vertrauensverhältnis fehlt.
Steuerfreie Leistungen für ein anderes Unternehmen
Folglich sind Laboruntersuchungen, die ein Facharzt für ein anderes Unternehmen erbringt, von der Umsatzsteuer generell befreit. Das BFH-Urteil, auf welches sich betroffene Ärztinnen und Ärzte berufen können, steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Entscheidung C-700/17 „Peters“).
Stand: 27. August 2020
Bild: dusanpetkovic1 – stock.adobe.com
Notfallzimmer in Privatwohnung
Ärzte - SpezialNotfallzimmer kein Arbeitszimmer
Mit der Frage, ob ein in der Privatwohnung bzw. im Privathaus eines Arztes/einer Ärztin eingerichtetes Notfallzimmer den für Arbeitszimmer geltenden Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugsbeschränkungen unterliegt, hat sich vor kurzem der Bundesfinanzhof beschäftigen müssen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz/EStG können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bis zu maximal € 1.250,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden, sofern für die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Streitfall
Im Streitfall hatte eine Augenärztin mit zwei weiteren Ärztinnen und einem Arzt eine Gemeinschaftspraxis betrieben und daneben im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum unterhalten. Eingerichtet war dieser Raum mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen. Das Zimmer war nur über das private Treppenhaus erreichbar, weshalb das Finanzamt den vollen Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen versagte.
Betriebsstättenähnlicher Raum
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Notbehandlungsraum der Ärztin als „betriebsstättenähnlichen Raum“ qualifiziert und die Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderbetriebsausgaben anerkannt (Urteil vom 29.1.2020, VIII R 11/17). Dass ein Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, begründet nach Auffassung des BFH nicht die Anwendung von für Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen. Der große Senat des BFH hat in Bezug auf in die häusliche Sphäre eingebundene Notarztpraxen entschieden, dass eine Kostenabzugsbeschränkungen auslösende private Mitbenutzung schon aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen ausgeschlossen sein kann. Für den Steuerabzug der Aufwendungen kommt es beim Notfallzimmer somit immer auf den Einzelfall an und auf die Frage, ob eine private Mitnutzung bereits aufgrund der konkreten Ausstattung des Raums und dessen tatsächlicher Nutzung ausgeschlossen werden kann oder nicht.
Stand: 27. August 2020
Bild: wuttichai- stock.adobe.com
Einlagerung von Samenzellen
Ärzte - SpezialUmsatzsteuer
Die Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung stellt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster auch dann, wenn die Lagerung nicht von jenem Unternehmen durchgeführt wird, das die Fruchtbarkeitsbehandlung vornimmt, sondern von einem anderen Unternehmer (Urteil vom 6.2.2020, 5 K 158/17 U).
Kein „Social Freezing“
Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist, dass die Maßnahmen wegen einer organisch bedingten Sterilität durchgeführt werden. Das gesamte Verfahren muss also einem therapeutischen Zweck dienen. In Fällen des „Social Freezing“ ist die Einlagerung hingegen umsatzsteuerpflichtig. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az BFH V R 10/20).
Stand: 27. August 2020
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Vorsorgeuntersuchungen von GmbH zahlen lassen
Ärzte - SpezialVorsorgeuntersuchungen
Geschäftsführer bzw. Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH zählen zu den leitenden Angestellten. Übernimmt die GmbH für den Geschäftsführer und für weitere leitende Angestellte die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen (sofern diese von einer Krankenkasse nicht übernommen werden), kann die GmbH die Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehen. Der betreffende leitende Angestellte muss im Gegenzug nichts versteuern. Das sieht auch die Finanzverwaltung so. Nach H 19.3. der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zählen „Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter“ nicht zum Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung beruft sich hierbei auf die BFH-Rechtsprechung aus 1982. Der BFH entschied bereits damals, dass Vorsorgeuntersuchungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (Urteil vom 17.9.1982, VI R 75/79).
FG-Urteil
Auch die neuere Rechtsprechung folgt der Auffassung des BFH. So hat das FG Düsseldorf in einem Urteil in der Übernahme der Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie zur Krebsvorsorge für 180 leitende Mitarbeiter eines Großkonzerns keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn gesehen (Urteil vom 30.9.2009, 15 K 2727/08). Im Streitfall wurden die Untersuchungen in einem Zwei-Jahres-Turnus angeboten und durchgeführt.
Keine Vertragsvereinbarung
Für die Steuerfreiheit muss die Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen nicht gesondert im Geschäftsführervertrag enthalten sein. Die Kostenübernahme für Vorsorgeaufwendungen durch den Arbeitgeber lohnt in jedem Fall. Denn das Finanzamt zahlt in diesem Fall mit. Würden die Kosten vom Betreffenden selbst getragen werden, würde die steuerliche Absetzbarkeit in vielen Fällen an der zumutbaren Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen scheitern.
Stand: 27. August 2020
Bild: Andy Dean – stock.adobe.com
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
MandanteninfoSchwerpunkte
Zur weiteren Stützung der Wirtschaft wurde das sogenannte „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ am 29.6. 2020 verabschiedet und im BGBl veröffentlicht (BGBl I S. 1512). Schwerpunkte des zweiten Steuerhilfegesetzes bilden u. a. die befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes (siehe nebenstehende Spalte) sowie die befristete Einführung der degressiven Abschreibung. Darüber hinaus sieht das Gesetz folgende Neuerungen vor:
Förderung der Elektromobilität
Für die private Nutzung eines rein elektrisch betriebenen Dienstwagens, welcher nach dem 31.12.2018 angeschafft wurde und der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 40.000,00 betragen hat, muss nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (des Bruttolistenpreises) versteuert werden. Der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis wurde auf € 60.000,00 erhöht. Die höhere Betragsgrenze gilt für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft worden sind.
Verlängerte Reinvestitionszeiträume
Die für Reinvestitionen nach der Bildung von Rücklagen nach § 6b und § 7g Einkommensteuergesetz/EStG geltenden Fristen wurden um ein Jahr verlängert. Unternehmer müssen gebildete Rücklagen, für die die Fristen in 2020 ablaufen, nicht auflösen, wenn die Reinvestition bis 31.12.2021 nachgeholt wird.
Verlustrücktrag
Die Obergrenzen für einen Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG wurden von bisher € 1,0 Mio. auf € 5,0 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. € 10,0 Mio. bei Zusammenveranlagung erhöht (§ 10d Einkommensteuergesetz/EStG).
Vorauszahlungen für 2019
§ 110 Einkommensteuergesetz/EStG sieht eine pauschale Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 vor. Hierzu kann auf Antrag eine Kürzung des für die Vorauszahlungen 2019 maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte um pauschal 30 % vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null festgesetzt worden sind. Die für Verlustrückträge geltenden (neuen) Betragsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
Stand: 06. August 2020
Bild: Bacho Foto – stock.adobe.com
Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
MandanteninfoHinweis: Die Phase 1 der Überbrückungshilfe betrifft nur die Fördermonate Juni bis August 2020. Für die Fördermonate September bis Dezember 2020 wurde eine zweite Phase aufgelegt. Mehr dazu erfahren Sie in einem eigenen Beitrag.
Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Voraussetzungen, Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe. Die Antragsteller dürfen sich nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben. Des Weiteren müssen die Betroffenen in den Monaten April und Mai 2020 coronabedingt Umsatzeinbußen von mindestens 60% im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019 erlitten haben. Weitere Voraussetzung ist, dass ich der Unternehmer/Freiberufler nicht schon am 31.12.2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden hat. Letzteres wäre u.a. dann der Fall, wenn einer GmbH mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist oder bei einer Personengesellschaft mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
Weitere Antragsberechtigte
Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.
Förderfähige Kosten
Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Kosten zählen u.a.:
Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.3.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein.
Berechnung der Förderhöhe
Die Höhe der Überbrückungshilfe ist der Höhe des Umsatzeinbruchs entsprechend gestaffelt. Im Einzelnen gilt:
Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 60% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den entsprechenden Fördermonat.
Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen.
Bei Unternehmensgründungen nach Juni 2019 sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Für nach April 2019 neu gegründete Unternehmen sind als Vergleichsmonate für die Ermittlung des coronabedingten Umsatzrückgangs die Monate November und Dezember 2019 maßgeblich. Dasselbe gilt für nach dem April 2019 aufgenommene freiberufliche Tätigkeiten.
Maximale Förderung, Förderzeitraum
Die maximale Höhe der Förderung ist abhängig von der Beschäftigtenzahl und beträgt bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten € 9.000,00 für drei Monate und bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten € 15.000,00 für drei Monate. Die maßgebliche Beschäftigtenzahl ist die Anzahl der Vollzeitmitarbeiter zum Stichtag 29.2.2020. Die maximale Förderung beträgt € 150.000,00. Der maximale Förderzeitraum beträgt drei Monate (das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020). Rechtlich selbstständige verbundene Unternehmen können die Überbrückungshilfe nur bis zum Höchstbetrag für drei Monate beantragen. Ein Überschreiten der maximalen Erstattungsbeträge ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Einkommensteuerpflicht
Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist
Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte glaubhaft zu machen. Hierzu genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze im April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum (Juni bis August 2020). In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 60% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.
Anträge sind bis zum 9.10.2020 zu stellen.
Stand: 05. Oktober 2020
Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com
Lohnsteuernachschau 2019
MandanteninfoLohnsteuer-Außenprüfungen
Die Finanzbehörden können nach § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) unangemeldet und „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ sogenannte Lohnsteuer-Außenprüfungen durchführen. Die Beamten dürfen hierzu „Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben“, ohne Genehmigung betreten.
Mehrergebnis 2019
Im vergangenen Jahr 2019 wurden von insgesamt 2.564.642 Arbeitgebern 89.905 geprüft. Die Spontanprüfungen brachten ein Mehrergebnis von € 810,2 Mio. Die Finanzverwaltung setzte insgesamt 1.963 Prüfer ein.
Stand: 29. Juli 2020
Bild: Andrey Popov – stock.adobe.com
Internationale Steuerreformen
MandanteninfoBEPS
Unter dem Kürzel BEPS verbirgt sich eine 2019 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den G-20-Staaten gegründete Initiative zu Änderungen in den Besteuerungsrechten der digitalen Wirtschaft. Das bisherige System, wonach sich die Besteuerungsrechte an der physischen Präsenz eines IT-Unternehmens orientieren (das bisherige Betriebsstättenprinzip), soll aufgegeben werden. Stattdessen soll die Besteuerung an der wirtschaftlichen Präsenz des Unternehmens anknüpfen. Wirtschaftliche Präsenz heißt, dass künftig die Besteuerungsrechte diejenigen Staaten innehaben, in denen die Produkte vermarktet bzw. die Digitalprodukte genutzt werden.
Zwei-Säulen-Modell
Derzeit verhandeln 137 Länder über die neue Verteilung des Steuerkuchens. Die Steuerreform wird in einem Zwei-Säulen-Ansatz erarbeitet (vgl. OECD-Pressemitteilung zu BEPS). Die erste Säule umfasst neue Regeln zu den Fragen, wo Unternehmensgewinne besteuert werden können (Anknüpfungsregeln) und zu welchen Anteilen (Gewinnzuweisungsregeln). Die zweite Säule behandelt Aspekte der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Außerdem sollen Wege zur Sicherstellung eines bestimmten Steuerniveaus erarbeitet werden, die multinationale Unternehmen mindestens zahlen müssen.
Stand: 29. Juli 2020
Bild: SFIO CRACHO – stock.adobe.com
Maklerkosten neu verteilt
MandanteninfoNeue gesetzliche Regelung
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das vom Bundestag beschlossene „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ gebilligt. Nach dem Gesetz müssen Immobilienkäufer nicht mehr die volle Maklerprovision zahlen, sondern nur maximal die Hälfte. Außerdem braucht der Käufer seinen Anteil erst zu zahlen, wenn der Verkäufer die Zahlung seines Provisionsanteils nachgewiesen hat. Beauftragen Verkäufer und Käufer gemeinsam einen Makler, zahlt jeder die Hälfte.
Schriftform
Darüber hinaus ist für Maklerverträge über Häuser und Wohnungen künftig die Textform vorgeschrieben.
Inkrafttreten
Das Gesetz soll sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Mit einer Gesetzverkündung ist in Kürze zu rechnen.
Stand: 29. Juli 2020
Bild: Freedomz – stock.adobe.com