Interne Amtshilfe
Eine aktuelle Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörden der Länder (vom 7.12.2017, BStBl. 2018 I S. 53) illustriert detailliert die Zusammenarbeit der Wohnsitzfinanzämter mit den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen, den Lagefinanzämtern, den Betriebsfinanzämtern oder den Verwaltungsfinanzämtern (für vermögensverwaltende Gemeinschaften/Gesellschaften). So müssen die Wohnsitzfinanzämter den Erbschaftsteuer-Finanzämtern alle ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle oder Verträge melden, bei denen eine gemischte oder verdeckte Schenkung zu vermuten ist (Ziffer 1.3 Buchstaben a, b). Genau beobachtet werden auch Wegzügler. So werden u. a. bekannt gewordene Vermögensübertragungen von Personen, die Deutschland verlassen haben, jedoch noch der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, genau registriert.
Steuerüberwachungstatbestände
Ziffer 4.1. der Verwaltungsanweisung enthält die wichtigsten Überwachungstatbestände, für die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine nachträgliche Besteuerung durchzuführen ist. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO). Die häufigsten Überwachungsfälle finden sich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hier sind von Amts wegen u. a. der Wegfall gewährter Steuervergünstigungen bei der Unternehmensnachfolge oder der vorzeitige Wegfall von Lasten (Nießbrauchslasten usw.), welche sich beim Erwerb steuermindernd ausgewirkt haben, zu überwachen. Im Fokus der Finanzbehörden steht auch der Eintritt aufschiebender oder auflösender Bedingungen oder in Stundungsfällen der Wegfall der Voraussetzungen für in der Vergangenheit gewährte Stundungen.
Grundbesitz
Im Fokus stehen auch Grundbesitzwerte, besonders, wenn diese gemischt – also auch zum Teil privat – genutzt werden. Die Lagefinanzämter dienen hier als Informationsquelle. Sie teilen den übrigen Finanzämtern u. a. mit, welche Wohnfläche ein Erblasser bisher selbst genutzt hat oder ob irgendwelche Nutzungsrechte bestanden haben (Ziffer 1.3.2.1 der Verwaltungsanweisung).
Bagatellgrenze
Sofern die später zu erhebende Steuer voraussichtlich nicht mehr als € 1.000,00 beträgt, braucht der Steuerpflichtige nicht mehr mit Nachforschungen zu rechnen.
Stand: 25. April 2018
Bild: Falko Müller – Riesa – Fotolia.com
Interne Informationswege der Finanzbehörden
MandanteninfoInterne Amtshilfe
Eine aktuelle Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörden der Länder (vom 7.12.2017, BStBl. 2018 I S. 53) illustriert detailliert die Zusammenarbeit der Wohnsitzfinanzämter mit den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen, den Lagefinanzämtern, den Betriebsfinanzämtern oder den Verwaltungsfinanzämtern (für vermögensverwaltende Gemeinschaften/Gesellschaften). So müssen die Wohnsitzfinanzämter den Erbschaftsteuer-Finanzämtern alle ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle oder Verträge melden, bei denen eine gemischte oder verdeckte Schenkung zu vermuten ist (Ziffer 1.3 Buchstaben a, b). Genau beobachtet werden auch Wegzügler. So werden u. a. bekannt gewordene Vermögensübertragungen von Personen, die Deutschland verlassen haben, jedoch noch der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, genau registriert.
Steuerüberwachungstatbestände
Ziffer 4.1. der Verwaltungsanweisung enthält die wichtigsten Überwachungstatbestände, für die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine nachträgliche Besteuerung durchzuführen ist. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO). Die häufigsten Überwachungsfälle finden sich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hier sind von Amts wegen u. a. der Wegfall gewährter Steuervergünstigungen bei der Unternehmensnachfolge oder der vorzeitige Wegfall von Lasten (Nießbrauchslasten usw.), welche sich beim Erwerb steuermindernd ausgewirkt haben, zu überwachen. Im Fokus der Finanzbehörden steht auch der Eintritt aufschiebender oder auflösender Bedingungen oder in Stundungsfällen der Wegfall der Voraussetzungen für in der Vergangenheit gewährte Stundungen.
Grundbesitz
Im Fokus stehen auch Grundbesitzwerte, besonders, wenn diese gemischt – also auch zum Teil privat – genutzt werden. Die Lagefinanzämter dienen hier als Informationsquelle. Sie teilen den übrigen Finanzämtern u. a. mit, welche Wohnfläche ein Erblasser bisher selbst genutzt hat oder ob irgendwelche Nutzungsrechte bestanden haben (Ziffer 1.3.2.1 der Verwaltungsanweisung).
Bagatellgrenze
Sofern die später zu erhebende Steuer voraussichtlich nicht mehr als € 1.000,00 beträgt, braucht der Steuerpflichtige nicht mehr mit Nachforschungen zu rechnen.
Stand: 25. April 2018
Bild: Falko Müller – Riesa – Fotolia.com
Wohnungsvermietungsunternehmen
MandanteninfoBegünstigtes Vermögen
Immobilienvermögen zählt im Regelfall zum sogenannten „Verwaltungsvermögen“ und somit nicht zum begünstigten Betriebsvermögen, welches ganz oder teilweise erbschaft- oder schenkungsteuerfrei übertragen werden kann. Eine Ausnahme bilden Wohnungen einer Wohnungsvermietungsgesellschaft.
Wohnungsvermietungsunternehmen
Wann liegt nun ein Wohnungsvermietungsunternehmen im Sinne des Gesetzes (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG) vor? Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss ein solches Unternehmen mehr als 300 Wohnungen vermieten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass es auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen nicht ankomme. Vielmehr sei entscheidend, ob die Gesellschaft zusätzlich zur Vermietung Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Als solche Zusatzleistungen kommen u. a. die Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung der Objekte in Betracht (Urteil vom 24.10.2017, II R 44/15, veröffentlicht am 21.2.2018).
Stand: 25. April 2018
Sozialversicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer
MandanteninfoGmbH-Geschäftsführer
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn der Geschäftsführer zugleich GmbH- Gesellschafter ist und genügend Rechtsmacht besitzt, auf die Gesellschafterversammlung einzuwirken und deren Entscheidungen zu beeinflussen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital besitzt oder exakt 50 % oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung über eine umfassende Sperrminorität verfügt, um nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Gesellschaftsbeteiligung
Die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers begründet sich somit nach der Höhe seiner Beteiligung und einer ggf. vorhandenen Sperrminorität. Im ersten Streitfall war der Geschäftsführer zu 45,6 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Im zweiten Fall verfügte der Betreffende über 12 % am Stammkapital. In beiden Fällen nahm das BSG eine sozialversicherungspflichtige nichtselbstständige Arbeit des GmbH-Geschäftsführers an.
Außenverhältnis unbedeutend
An der grundsätzlichen Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers hält das BSG auch dann fest, wenn der Betreffende im Außenverhältnis umfassende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Arbeitszeiten eingeräumt werden. Es kommt allein auf die Einflussnahmemöglichkeit des Geschäftsführers auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung an.
Stand: 25. April 2018
Bild: jro-grafik – fotolia.com
Xetra-Gold: Auslieferung von Gold steuerfrei
MandanteninfoXetra-Gold
Unter dem Begriff „Xetra-Gold“ sind Inhaberschuldverschreibungen zu verstehen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren. Diese Wertpapiere lieferten in der Vergangenheit immer wieder Streitpunkte mit der Finanzverwaltung. Bereits 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne auf Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen bestätigt.
Auslieferung physischen Goldes
Jetzt hat der BFH in einem brandaktuellen Urteil entschieden, dass auch die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, nicht der Einkommensteuer unterliegt (BFH, Urteil vom 6.2.2018, IX R 33/17; veröffentlicht am 14.3.2018). Im Klagefall hatte ein Anleger Xetrapapiere erworben und anschließend – innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb – seinen Auslieferungsanspruch für das physische Gold geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen dem Erwerb des Wertpapiers und der Auslieferung des physischen Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der BFH folgte dem nicht. Nach Auffassung des obersten Steuergerichts hatte der Anleger durch die Einlösung und Auslieferung keine Veräußerung getätigt, denn er hat lediglich seinen verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und die Xetra Inhaberschuldverschreibungen hingegeben. Geldanleger können dieses Urteil gegen mögliche Besteuerungen von Kurssteigerungen zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Papiere und der Einlösung in physisches Gold durch die Depotbank im Rahmen der Abgeltungsteuer nutzen.
Stand: 25. April 2018
Bild: Sabine Naumann – Fotolia.com
Belegvorlage für Steuererklärung 2017
MandanteninfoGesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden entsprechende Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) abgeändert. Dies führte dazu, dass aus der bislang geltenden Belegvorlagepflicht eine weitestgehende Belegvorhaltepflicht geworden ist.
Belegvorhaltepflicht
Steuerpflichtige müssen erstmalig mit Abgabe ihrer Steuererklärung für 2017 keine Belege und/oder Aufstellungen mehr vorlegen. Stattdessen müssen die Belege von den Steuerpflichtigen vorgehalten und nur noch auf Anforderung übersandt werden.
Erstmalige Aufwendungen
Werden vom Steuerpflichtigen bestimmte Aufwendungen erstmals geltend gemacht, wird die Finanzverwaltung Belege für die geltend gemachten Aufwendungen verlangen. Im Übrigen dürften Steuerpflichtige nur noch in Ausnahmefällen Belege vorlegen müssen.
Stand: 25. April 2018
Bild: vizafoto – Fotolia.com
Wohnungs-Vermietungsunternehmen
MandanteninfoBegünstigtes Vermögen
Immobilienvermögen zählt im Regelfall zum sogenannten „Verwaltungsvermögen“ und somit nicht zum begünstigten Betriebsvermögen, welches ganz oder teilweise erbschaft- oder schenkungsteuerfrei übertragen werden kann. Eine Ausnahme bilden Wohnungen einer Wohnungsvermietungsgesellschaft.
Wohnungsvermietungsunternehmen
Wann liegt nun ein Wohnungsvermietungsunternehmen im Sinne des Gesetzes (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG) vor? Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss ein solches Unternehmen mehr als 300 Wohnungen vermieten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass es auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen nicht ankomme. Vielmehr sei entscheidend, ob die Gesellschaft zusätzlich zur Vermietung Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Als solche Zusatzleistungen kommen u. a. die Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung der Objekte in Betracht (Urteil vom 24.10.2017, II R 44/15, veröffentlicht am 21.2.2018).
Stand: 25. April 2018
Bild: drubig-photo – fotolia.com
Bestanden
AllgemeinWir freuen uns bekannt geben zu können, dass unsere Mitarbeiterin Heike Nortmann nach erfolgreicher Prüfung am 27.03.2018 durch die Steuerberaterkammer Niedersachsen zur Steuerberaterin bestellt wurde
Geplante Reform der Grundsteuer
MandanteninfoHöhere Grundsteuern
Für Wohnungs- und Hausbesitzer dürfte eine höhere Grundsteuer kommen. Denn die Bundesregierung will die Grundsteuer unter Beibehaltung des kommunalen Hebesatzrechtes neu regeln. Dabei wird betont, dass die Grundsteuer „eine unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen“ ist. Die Grundsteuerreform soll unter Beachtung der „Sicherung des derzeitigen Aufkommens“ reformiert werden.
Neue Grundsteuer C
Die Grundsteuer gibt es bisher in der Variante A (für landwirtschaftliche Flächen) sowie B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke). Darüber hinaus soll eine neue Grundsteuer C eingeführt werden. Mit dieser sollen Brachflächen höher besteuert werden können, sodass Eigentümer zum Verkauf oder zur Bebauung gedrängt werden. Städten und Gemeinden soll mit der Grundsteuer C eine bessere Verfügbarmachung von Grundstücken für Wohnzwecke ermöglicht werden.
Stand: 26. März 2018
Bild: Countrypixel – Fotolia.com
Gewinne und Verluste mit Kryptowährungen
MandanteninfoBitcoin & Co.
Kryptowährungen erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Dieser Umstand hat zwischenzeitlich auch die Finanzverwaltung zur Klärung wichtiger steuerlicher Fragen veranlasst. Die steuerliche Behandlung von Kryptogeschäften betrifft einerseits die Einkommensteuer, andererseits die Umsatzsteuer.
Einkommensteuer
Zur einkommensteuerlichen Behandlung erklärt das Finanzministerium Hamburg (11.12.2017, S 2256 – 2017/003-52) Folgendes: Erwerb und Veräußerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen stellten ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Gewinne oder Verluste sind daher als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfanden. Voraussetzung ist, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden. Werden Bitcoins und andere Kryptowährungen als Zahlungsmittel eingesetzt, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins. Damit liegt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Als Veräußerungspreis ist der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung anzusetzen. Werden Bitcoins und andere Kryptos in mehreren Tranchen erworben, gilt hinsichtlich der Anschaffungskosten die First-In First-Out-Methode.
Umsatzsteuer
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin-Geschäften hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben (vom 27.2.2018, III C 3 – S 7160-b/13/1000) unter Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 22.10.2015) Folgendes bestimmt: Der Tausch von konventionellen Währungen in Bitcoins und umgekehrt ist eine umsatzsteuerfreie steuerbare sonstige Leistung (§ 4 Nr. 8 Buchst. b Umsatzsteuergesetz-UStG). Die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel ist nicht steuerbar.
Stand: 26. März 2018
Bild: BillionPhotos.com – Fotolia.com
20 % Steuerermäßigung auch bei Neubauten sichern
MandanteninfoHandwerkerleistungen
Steuerpflichtige können Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Für diese Aufwendungen gibt es eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnleistungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Jahr. Der Steuerförderung unterliegen allerdings nur Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Letzteres ist besonders problematisch, wenn Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Neubau geltend gemacht werden.
Der Fall
Ein Ehepaar hatte sich einen Neubau errichten lassen. Parallel hierzu ließ es die Außenanlagen von Handwerkern neu gestalten. Es wurden u. a. Kosten für Baumfällarbeiten, Grünschnitträumung und Wurzelstockentsorgung geltend gemacht. Das Finanzamt stufte die Handwerkerleistungen steuerlich als Herstellungskosten ein. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab dem Finanzamt recht (Urteil vom 23.5.2017 (Az.: 7 K 7134/15). Das Gericht bemängelte, dass ein Teil der streitigen Handwerkerarbeiten zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem noch gar kein Haushalt existierte, weil der Neubau noch gar nicht fertiggestellt war.
Fazit
Nicht begünstigt sind generell Aufwendungen für handwerkliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines bisher nicht vorhandenen Haushalts. Umgekehrt hält das Gericht aber Leistungen im Rahmen einer Gartenneu- oder Umgestaltung nach der Fertigstellung und dem Bezug des Gebäudes grundsätzlich für begünstigungsfähig. Um bei einem Neubau die 20%ige Steuerermäßigung nicht zu gefährden, sollte also zumindest der Haushalt fertiggestellt sein. Zudem empfiehlt sich eine gewisse Karenzfrist, sodass die Maßnahmen zeitlich nicht mehr mit dem Neubau in Verbindung gebracht werden können.
Stand: 26. März 2018
Bild: everythingpossible – Fotolia.com